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Beschluss

2 V 117/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzantrag des Finanzamts ist als hoheitliches Handeln finanzgerichtlich überprüfbar, solange das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat. • Das Finanzamt darf einen Insolvenzantrag stellen, wenn vollziehbare Steuerforderungen bestehen und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt; die Prüfung der Insolvenzmasse obliegt dem Insolvenzgericht. • Die Ablehnung angebotener Ratenzahlungen kann wegen erheblicher Anfechtungsrisiken und fehlender Kurzfristigkeit der Tilgung ermessensfehlerfrei sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines Insolvenzantrags des Finanzamts bei fruchtloser Vollstreckung • Ein Insolvenzantrag des Finanzamts ist als hoheitliches Handeln finanzgerichtlich überprüfbar, solange das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat. • Das Finanzamt darf einen Insolvenzantrag stellen, wenn vollziehbare Steuerforderungen bestehen und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt; die Prüfung der Insolvenzmasse obliegt dem Insolvenzgericht. • Die Ablehnung angebotener Ratenzahlungen kann wegen erheblicher Anfechtungsrisiken und fehlender Kurzfristigkeit der Tilgung ermessensfehlerfrei sein. Der Antragsteller war Geschäftsführer von GmbH-Komplementärinnen einer Kommanditgesellschaft (A), die Steuerschulden hatte. Das Finanzamt erließ gegen den Antragsteller mehrere Haftungsbescheide wegen nicht abgeführter Umsatz- und Lohnsteuer sowie Nebenleistungen. Vollstreckungsversuche blieben weitgehend erfolglos; es wurde u. a. ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung und eine Vermögensauskunft erstellt. Der Antragsteller bot Ratenzahlungen an und verwies auf Änderungsanträge der A, durch die die Steuerschuld teilweise verringert werden könne. Das Finanzamt lehnte Ratenzahlungsgesuche ab und stellte beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu verpflichten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist als Regelungsanordnung nach §114 FGO zulässig, da es um die Rücknahme eines hoheitlichen Ersuchens geht und das Finanzgericht die Aufsicht ausüben kann, solange das Insolvenzgericht nicht abschließend entschieden hat. • Kein Anordnungsanspruch: Das Finanzamt durfte den Insolvenzantrag stellen, weil erfüllte Voraussetzungen vorlagen: vollziehbare Steuerforderungen lagen vor und Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers war nach fruchtloser Pfändung und eigenen Angaben glaubhaft. • Ermessensprüfung: Die Entscheidung des Finanzamts ist als Ermessensentscheidung nur auf Überschreitung der Ermessensgrenzen prüfbar; solche Fehler liegen nicht vor, da das Finanzamt nicht erkennen musste, dass die Insolvenzmasse sicher die Verfahrenskosten unterschreiten würde. • Verhältnismäßigkeit: Ein Insolvenzantrag ist nicht zwangsläufig unverhältnismäßig, wenn einzelne Vollstreckungsmaßnahmen unterblieben sind; Pfändungsfreigrenzen und die mutmaßliche Wertlosigkeit der stillen Beteiligung rechtfertigten das Vorgehen des Finanzamts. • Ratenzahlung und Anfechtungsrisiko: Die angebotenen Ratenzahlungen waren entweder nicht hinreichend konkret oder hätten ein erhebliches Anfechtungsrisiko (§§130,133 InsO) begründet, sodass die Ablehnung ermessensfehlerfrei war. • Auswirkung von Änderungsanträgen: Auf eine mögliche spätere Minderung der Forderungen konnte sich der Antragsteller nicht rechtmäßig berufen, weil eine solche Minderung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand und wesentliche Haftungsbeträge unberührt blieben. • Rechtsmissbrauchsvorwurf unbegründet: Es liegt kein rechtsmissbräuchliches oder sachfremdes Verhalten des Finanzamts vor; das Vorgehen folgte aus erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen und den gesetzlichen Befugnissen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Finanzamt durfte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, weil vollziehbare Forderungen bestanden und Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers nach den vorliegenden Vollstreckungsprotokollen und eigenen Angaben glaubhaft war. Eine Unverhältnismäßigkeit oder ein Ermessensfehler des Finanzamts ist nicht ersichtlich; insbesondere waren die Ratenzahlungsangebote nicht geeignet oder mit erheblichem Anfechtungsrisiko verbunden. Die abschließende Feststellung der Insolvenzmasse obliegt dem Insolvenzgericht, sodass die vorgelegenen Umstände die Rücknahme des Insolvenzantrags nicht geboten haben.