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Beschluss

10 V 640/22

Hessisches Finanzgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0803.10V640.22.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu berücksichtigen, dass das mit dem Interesse des Antragsstellers am Erlass der begehrten Regelungsanordnung abzuwägende öffentliche Interesse am Bestand des gegenwärtigen Zustands jedenfalls dann als gering einzustufen ist, wenn der gegewärtige Zustand auf einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungshandeln beruht, an dessen Bestand auch der Antragsgegner kein Interesse haben kann.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... gegenüber dem Amtsgericht A zurückzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu berücksichtigen, dass das mit dem Interesse des Antragsstellers am Erlass der begehrten Regelungsanordnung abzuwägende öffentliche Interesse am Bestand des gegenwärtigen Zustands jedenfalls dann als gering einzustufen ist, wenn der gegewärtige Zustand auf einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungshandeln beruht, an dessen Bestand auch der Antragsgegner kein Interesse haben kann. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... gegenüber dem Amtsgericht A zurückzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme des mit Schreiben vom ... beim Amtsgericht A (Insolvenzgericht) gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zu verpflichten. Mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... macht der Antragsgegner geltend, der Antragsteller schulde dem Land Hessen Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 118.865,20 €. Es handelt sich laut der dem Antrag beigefügten Aufstellung hierbei um Einkommensteuer 2006 in Höhe von 60.576 €, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2006 in Höhe von 3.331,70 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 54.957,50 €. Die Steuerrückstände resultieren aus einem Bescheid des Finanzamtes B über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2006 vom 01.11.2007. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Finanzamtes B vom 22.11.2010 zwar geändert und die Steuer erhöht. Im Rahmen eines hiergegen gerichteten Klageverfahrens beim Hessischen Finanzgericht (Az. 7 K 128/19) stellte aber der Antragsgegner die Nichtigkeit des Änderungsbescheids mit Bescheid vom 18.03.2022 fest. Die rückständigen Steuerbeträge wurden schließlich durch den Antragsgegner vollstreckt. Seine langjährigen Vollstreckungsbemühungen mündeten in einer – im Rahmen der Amtshilfe erfolgten – Niederschrift einer fruchtlosen Pfändung eines Vollziehungsbeamten des Finanzamtes C vom 22.11.2021, worauf der Antragsgegner am ... den streitgegenständlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. Zum Insolvenzgrund machte der Antragsgegner folgende Angaben: „Der Vollstreckungsschuldner ist zahlungsunfähig im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung. Er hat in den letzten drei Monaten keine Zahlungen geleistet. Die bisher durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Forderungen sind ergebnislos geblieben. Der Vollstreckungsschuldner befindet sich mit fälligen Abgaben von mehr als sechs Monaten in Rückstand [...]. Der zuständige Vollziehungsbeamte hat am 06.12.2022 [gemeint wohl 06.12.2021] eine Niederschrift über eine fruchtlos verlaufende Pfändung erstellt. Eine beglaubigte Kopie ist in der Anlage beigefügt.“ In der Vollstreckungsakte beigeheftet ist ein Vordruck zu den Voraussetzungen eines geplanten Insolvenzantrags, laut Datierung ausgefüllt am Tag der Antragstellung. Unter „2. Ermessenserwägungen“ sind unter Punkt 2.7. „Besonderheiten bei natürlichen Personen“ in dem Vordruck besondere Gründe für einen Insolvenzantrag aufgeführt, von denen vorliegend aber keiner gekennzeichnet wurde. Auch im Übrigen finden sich keine individuellen Eintragungen unter Punkt 2 des Vordrucks. Abschließend wird unter Punkt 2.7. des Vordrucks ausgeführt: „Wenn keine besonderen Gründe für einen Insolvenzantrag gegen eine natürliche Person vorliegen, gilt der Grundsatz: Kein Insolvenzantrag, wenn der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre die Vermögensauskunft erteilt hat oder das Vollstreckungsverfahren fruchtlos verlaufen ist und keine Anhaltspunkte für eventuell noch vorhandenes Vermögen vorliegen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die – nicht paginierte - Vollstreckungsakte verwiesen. Am 19.06.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Behauptung des Antragsgegners seien die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 251, 254 ff. der Abgabenordnung (AO) im Streitfall nicht gegeben. Der Bescheid vom 01.11.2007 habe kein Leistungsgebot enthalten. Ein angeblicher Anspruch auf die hierdurch festgesetzten Beträge sei zudem verjährt. Der Bescheid vom 22.11.2010 sei nichtig und vermittele daher keinen Anspruch. Zur Feststellung der eingetretenen Zahlungsverjährung habe er am 02.06.2022 einen Abrechnungsbescheid beantragt, der bislang noch nicht ergangen sei. Ein in dieser Form gestellter Insolvenzantrag sei jedenfalls nicht ermessensgerecht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe für seine berufliche Zukunft katastrophale Folgen. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners sei er als Anwalt zugelassen und bei der Rechtsanwaltskammer D in das Anwaltsverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, den beim Amtsgericht A gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, dem Amtsgericht A mitzuteilen, dass der dort gestellte Insolvenzantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Antragsteller beantragten Abrechnungsbescheid zurückgestellt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, für den Erfolg des Antrags fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Die mit Bescheid vom 01.11.2007 festgesetzten Steueransprüche seien durch den (nichtigen) Bescheid vom 22.11.2010 weder erloschen noch untergegangen. Die gegen den Antragsteller ausgebrachten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen hätten – ungeachtet der Nichtigkeit des Änderungsbescheids – den Steueranspruch als solchen betroffen. Folglich sei keine Zahlungsverjährung eingetreten. Der Antragsteller habe auch keine substantiierten Gründe für die Eilbedürftigkeit dargelegt. Sein Vortrag, er würde seine Anwaltszulassung verlieren, sei zunächst lediglich hypothetischer Natur. Der Antragsteller habe seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr ... keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit steuerlich erklärt und sei nicht im amtlichen Anwaltsverzeichnis seines Wohnorts eingetragen. Zur gerichtlichen Überprüfung von Insolvenzanträgen der Finanzämter werde ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.12.2005 VII R 63/04 hingewiesen. Die einschlägigen Verwaltungsakten (ein Band Vollstreckungsakte) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 10 K 396/22 und 7 K 128/19 lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Finanzrechtsweg ist für den vorliegenden Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet, ohne dass es zu einem Eingriff in die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes kommt. Der auf eine Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO gerichtete Antrag ist statthaft und nicht gemäß § 114 Abs. 5 FGO ausgeschlossen. Die durch die Stattgabe des Antrags erfolgte Vorwegnahme der Hauptsache macht den Antrag zudem nicht unzulässig, da sie im vorliegenden Einzelfall erforderlich ist, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden und effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (zum Ganzen ausführlich mit umfangreichen Nachweisen, Beschluss des Finanzgerichts - FG - des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.01.2013 3 V 1340/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 1782, juris RdNr. 28 – 76). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Der Erfolg des Antrags setzt voraus, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sogenannter Anordnungsanspruch), und einen Grund für die zu treffende Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach Überzeugung des Senats liegen im Streitfall sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Rücknahme seines Insolvenzantrags. aa) Das Stellen des Insolvenzantrags bildet eine Vollstreckungsmaßnahme, die in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist (vgl. § 5 AO) und sich insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Dabei darf der Insolvenzantrag nur nach gründlicher Würdigung aller maßgebender Umstände gestellt werden. Die Finanzbehörde muss hierbei auch alle weiteren Folgen des Antrags, beispielsweise den drohenden Widerruf der Bestellung zum Rechtsanwalt, in ihre Entscheidung einbeziehen (zur gerichtlichen Überprüfung eines Insolvenzantrags der Finanzbehörde, vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2005 VII R 63/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 900, m.w.N.; zu den Einzelheiten vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt Stand November 2021, § 251 AO, RdNr. 19; Neumann in Gosch, AO/FGO, Loseblatt Stand November 2016, § 251 AO, RdNr. 23 ff.). Eine solche Ermessenentscheidung kann gemäß § 102 Satz 1 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Erforderlich für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ist, dass die zuständige Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, ihr Ermessen erkannt, die entscheidungsleitenden Kriterien beachtet und deren Für und Wider gegeneinander abgewogen hat. Hierfür ist eine Begründung der Ermessensentscheidung erforderlich, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26.2.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 31.8.2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105). Eine Begründung der im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Ermessensentscheidung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Formalität bildete, da die Gründe offensichtlich sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 26.2.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... gegenüber dem Amtsgericht A (Az. ...) einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Weder der Antrag selbst noch der in den Akten befindliche Verfügungsteil des Antrags erfüllt ansatzweise die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen erkannt und die ermessensleitenden Kriterien berücksichtigt hat. So lässt sich dem Antrag weder entnehmen, von welchen Ermessenserwägungen sich der Antragsgegner hätte leiten lassen, noch ist erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hätte. Nichts anders ergibt sich aus der weiteren Aktenlage; vielmehr spricht das Fehlen jeglicher Eintragungen in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des von dem Antragsgegner verwendeten Vordrucks dafür, dass der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen bei seiner Entscheidung hier keinen Gebrauch gemacht hat. Nachdem die Beteiligten die Frage, ob der Antragsteller eine Rechtsanwaltstätigkeit ausübt, im vorliegenden Verfahren umfassend erörtert haben, sind dem Gericht zudem Zweifel verblieben, ob der Antragsgegner im Vorfeld seiner Entscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt – wie gesetzlich vorgesehen - einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Ermessenentscheidung ausnahmsweise eine reine Formalität darstellen würde, sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden durch die Beteiligten auch nicht vorgetragen. cc) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Handeln der örtlich zuständigen Behörde erfordert. Auch wenn sich § 127 AO auf Verwaltungsakte bezieht und es sich – jedenfalls nach überwiegender Ansicht – bei einem Insolvenzantrag um schlichtes Verwaltungshandeln und nicht um einen Verwaltungsakt handelt, zeigt dessen Begrenzung auf gebundene Entscheidungen, dass der Gesetzgeber der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei Ermessensentscheidungen – als nicht gebundenen Entscheidungen – besondere Bedeutung zumisst. Die vom Antragsgegner vorliegend angenommene örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der streitgegenständlichen Steuerforderung vermag sich dem Senat – vor dem Hintergrund, dass hier ein hessisches Finanzamt bei einem in E wohnhaften Steuerpflichtigen im Wesentlichen eine mit Steuerbescheid eines nichthessischen Finanzamtes festgesetzte Forderung vollstreckt – aus den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht unmittelbar zu erschließen. b) Der Antragsteller hat nach Überzeugung des Senats auch den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes so schwerwiegende Gründe, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Insoweit setzen die ausdrücklich genannten Gründe „wesentliche Nachteile“ und „drohende Gewalt“ Maßstäbe auch für die „anderen Gründe“ im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. Letztere rechtfertigen daher eine einstweilige Anordnung nur, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt. Dies ist nur der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Streitfall – nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103; vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, und vom 24.04.2012 III B 180/11, BFH/NV 2012, 1303). Die Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse sind derart weitreichend und regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machen, sodass bereits aus der Natur der Sache ein Anordnungsgrund folgen kann, der wegen der Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (so FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. auch Sächsisches FG, Beschluss vom 12.08.2011 6 V 915/11, juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210). Darüber hinaus sieht der Senat hinreichende Gründe mit Blick auf eine Existenzbedrohung des Antragstellers dahingehend, dass seine über Art. 12 des Grundgesetzes (GG) geschützte freiberufliche Tätigkeit durch die Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unmittelbar bedroht ist und jedenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigiert werden kann. Die vom Antragsgegner hiergegen angeführten Argumente, der ..-jährige Antragsteller habe seit seiner Rückkehr nach Deutschland keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt und könne zudem auf das Widerrufsverfahren bei der zuständigen Anwaltskammer verwiesen werden, in dem ihm genug Zeit verbleibe die Verjährungseinrede weiter zu verfolgen, vermögen jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Streitfalls, in dem die Antragstellung offensichtlich ermessenswidrig war, die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht hinreichend zu entkräften. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass das mit dem Interesse des Antragstellers am Erlass der begehrten Regelungsanordnung abzuwägende öffentliche Interesse am Bestand des gegenwärtigen Zustands (s. dazu Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt Stand November 2021, § 114 FGO, RdNr. 28) jedenfalls dann als gering einzustufen ist, wenn der gegenwärtige Zustand auf einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungshandeln beruht, an dessen Bestand auch der Antragsgegner kein Interesse haben kann. Bestehen in Gestalt der unmittelbar drohenden Folgen für die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers mit einer Existenzbedrohung grundsätzlich vergleichbare gewichtige Gründe für den Erlass der Regelungsanordnung, sind in einer solchen Konstellation hohe Anforderungen an die Darlegung eines ausnahmsweise fehlenden Anordnungsgrundes zu stellen, denen der Vortrag des Antragsgegners hier nicht genügt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.