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Urteil

2 K 433/13 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2013:1016.2K433.13KG.00
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Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 2 K 433/13 Kg Finanzgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen - Beklagter - wegen Kindergeld hat der 2. Senat in der Besetzung: Präsident des Finanzgerichts Richterin am Finanzgericht Richter am Finanzgericht ehrenamtliche Richterin ehrenamtlicher Richter ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 16.10.2013 für Recht erkannt: Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012. Die am ……..1987 geborene Tochter der Klägerin, S, wurde von 2009 bis 2012 als Stadtinspektoranwärterin bei der Stadtverwaltung K ausgebildet. Während dieser Ausbildung, am … 2011, hatte die Tochter geheiratet. Nachdem die Klägerin Nachweise zu den Einkünften und Bezügen des Kindes ab 2010 beim Beklagten eingereicht hatte, hob dieser mit Bescheid vom 05.04.2012 die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 01.01.2010 auf und forderte das bis zum 30.04.2012 gezahlte Kindergeld zurück. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass nach der ab 2012 zu beachtenden Gesetzesänderung das Einkommen eines Kindes während der Erstausbildung nicht mehr zu prüfen sei. Im Übrigen beziehe ihr Schwiegersohn lediglich Krankengeld. Der Beklagte war der Auffassung, dass bei einem verheirateten Kind das verfügbare Einkommen auch nach der Gesetzesänderung weiterhin zu prüfen sei (sog. Mangelfallprüfung). Bereits die Einkünfte und Bezüge des Kindes S lägen hier für sämtliche Zeiträume über dem Grenzbetrag von 8.004 €. Auch ab dem 01.01.2012 bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, da das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes – nach Ansicht des Beklagten in Höhe von 6.793,52 € - den anteiligen Grenzbetrag (5.336 € = 8/12 von 8.004 €) übersteige. Eine Prüfung der Einkünfte und Bezüge des Schwiegersohnes sei daher nicht erforderlich. Daraufhin wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013). Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist – unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg (Entscheidungen der FG –EFG- 2013, 298) - der Ansicht, dass ihr ab 2012 Kindergeld zustehe. Der Beklagte beachte nicht die ab 2012 geltende Rechtslage. Ihre Tochter habe sich im streitigen Zeitraum in einer erstmaligen Berufsausbildung befunden und werde von ihr unterstützt. Ob ein sog. Mangelfall vorliege, sei nicht mehr zu prüfen. Kindergeld sei unabhängig davon festzusetzen, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und die des Ehepartners den Grenzbetrag überschritten. Im Übrigen sei der Ehemann der Tochter in dem hier fraglichen Streitzeitraum des Jahres 2012 wegen seiner Krankheit von dieser unterstützt worden ist. Er selbst habe lediglich Krankengeld bezogen. Hierzu hat die Klägerin Kopien von Kontoauszügen eingereicht (Bl. 14 bis 18 d. Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für ihre Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe ab 2012 kein Kindergeldanspruch zu. Die sog. Mangelfallprüfung sei nach Nr. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) auch über den 01.01.2012 hinaus bei verheirateten Kindern durchzuführen. Als Familienkasse sei er an die Verwaltungsanweisung gebunden. In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 25.07.2013 und der vom Gericht beigezogenen Kindergeldakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter S. Die Tochter der Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie sich in diesem Zeitraum in einer Berufsausbildung als Stadtinspektoranwärterin befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht. Bei der Berufsausbildung der Tochter handelt es sich um eine Erstausbildung. Zusätzliche Voraussetzungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Höhe der Ausbildungsvergütung der Tochter kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr an. Die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung ist ab dem Jahr 2012 entfallen (Art. 1 Nr. 17 a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2011, S. 2131, 2133). Nach der für den Streitzeitraum anzuwendenden Neuregelung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes – wie in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. vorgesehen – den Grenzbetrag von 8.004 € übersteigen. Diese Prüfung entfällt auch bei einem verheirateten Kind. Auch der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Ehegatten nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen zählte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.12.2011 III R 8/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 340), ist nicht mehr maßgeblich. Der Senat schließt sich insofern dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg an (EFG 2013, 298; mit zustimmender Anmerkung v. Siegers, EFG 2013, 299; so auch zu verheirateten Kindern: FG Münster, Urteil vom 24.04.2013 5 K 3297/12 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 22/13, EFG 2013, 1242; FG München, Urteil vom 20.02.2013 9 K 3405/12, Revision nach NZB zugelassen, Az. BFH: III R 33/13; Sächsisches FG, Urteil vom 13.06.2013 2 K 458/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 34/13, FG Köln, Urteil vom 16.07.2013 9 K 935/13, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 32/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 10 K 1940/13 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 44/13; jeweils zitiert nach juris; zu einem unverheirateten Kind: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.2013 4 K 951/12, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 46/13; Sächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013 2 K 470/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 37/13, jeweils zitiert nach juris). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum ausgelaufenen Recht (z. B. BFH-Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522) setzte der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind eine „typische Unterhaltssituation“ voraus, welche nach der Eheschließung für die Eltern regelmäßig nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt ist in erster Linie der Ehegatte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, sodass kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs besteht. Eine Ausnahme machte der Bundesfinanzhof nur für den Fall, dass das Einkommen des Ehegatten so gering war, dass dieser zum Unterhalt nicht in der Lage war, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügte und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen mussten (sog. Mangelfall). Die DA-FamEStG 2013 hält bis heute in Nr. 31.2.2 an dieser Entscheidung fest. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Streitfall nicht mehr anzuwenden. Zum einen sieht das aktuelle Gesetz seinem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen für verheiratete Kinder vor. Ab 2012 ist die Kindergeldberechtigung der Eltern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes und damit von der Unterhaltspflicht vollständig gelöst worden. Zum anderen ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung Kindergeld nur bei Vorliegen eines bestimmten Berücksichtigungstatbestandes, hier einer erstmaligen Berufsausbildung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu gewähren. Eine „typische Unterhaltssituation“ wird nicht vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs sollen mit dem Wegfall des Grenzbetrages eine erhebliche Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen und damit eine Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern erreicht werden (Bundestags-Drucksache 17/5125, S. 41). Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn im Fall verheirateter Kinder weiterhin „typische Unterhaltssituationen“, d. h. die Einkünfte und Bezüge des Kindes und zusätzlich die des Ehepartners, geprüft werden müssten. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder einschränken wollen, hätte er einen entsprechenden Tatbestand eingeführt (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298). Im Gegensatz zum o. g. Urteil des FG Münster kommt hier noch hinzu, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin bereits nur aufgrund der Höhe der Einkünfte ihrer Tochter, welche bei der sog. Mangelfallprüfung auch anzusetzen sind, vom Beklagten ausgeschlossen wird. Nach der Neuregelung sollen die Einkünfte und Bezüge des Kindes aber nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles davon auszugehen, dass der Tochter S im Jahr 2012 gegen den Ehegatten kein Unterhaltsanspruch zustand. Vielmehr ist diese für ihren Ehemann, der lediglich Krankengeld bezog, aufgekommen. Zugleich ist die Tochter weiterhin von ihrer Mutter, der Klägerin, unterstützt worden. Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof das Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ - vor der Gesetzesänderung - in seiner neueren Rechtsprechung, jedenfalls für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung, ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aufgegeben (z. B. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung weicht von der bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung DA 31.2.2 FamEStG ab. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.