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Urteil

III R 44/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verheiratetes volljähriges Kind bleibt für den Kindergeldanspruch der Eltern zu berücksichtigen, wenn es die Altersgrenze wegen Wehrdienstes noch nicht erreicht und sich in Erstausbildung befindet. • Seit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze zum 1.1.2012 sind die Höhe der Einkünfte des Kindes und Unterhaltsleistungen Dritter für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 EStG ohne Bedeutung. • Die Verheiratung des Kindes stellt keinen Ausschlusstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG dar; eine Beschränkung auf unverheiratete Kinder wäre mit dem Gesetzeszweck und verfassungsrechtlichen Gleichheits- und Familienrechten nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Verheiratetes volljähriges Kind in Erstausbildung bleibt bei Wegfall der Einkommensgrenze kindergeldberechtigt • Ein verheiratetes volljähriges Kind bleibt für den Kindergeldanspruch der Eltern zu berücksichtigen, wenn es die Altersgrenze wegen Wehrdienstes noch nicht erreicht und sich in Erstausbildung befindet. • Seit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze zum 1.1.2012 sind die Höhe der Einkünfte des Kindes und Unterhaltsleistungen Dritter für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 EStG ohne Bedeutung. • Die Verheiratung des Kindes stellt keinen Ausschlusstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG dar; eine Beschränkung auf unverheiratete Kinder wäre mit dem Gesetzeszweck und verfassungsrechtlichen Gleichheits- und Familienrechten nicht vereinbar. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn für November 2012 bis Mai 2013. Der Sohn war verheiratet, Vater eines Kindes, leistete vom 1.1.2010 bis 30.11.2011 Wehrdienst und befand sich seit 1.11.2012 in Erstausbildung. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und führte an, der Sohn könne sich unter Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau selbst unterhalten. Das Finanzgericht gab der Klage statt mit der Begründung, dass die Altersgrenze wegen des Wehrdienstes hinausgeschoben sei, der Sohn sich in Erstausbildung befinde und damit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfülle; Einkünfte des Kindes seien seit 2012 unerheblich. Die Familienkasse legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzung. • Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 32, 62 ff. EStG) steht der Klägerin für die Monate November 2012 bis Mai 2013 Kindergeld zu, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, aber die durch Wehrdienst hinausgeschobene Altersgrenze (25 Jahre und 9 Monate) noch nicht erreicht hat und sich in Erstausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). • Mit dem Wegfall der früheren Einkünfte- und Bezügegrenze zum 1.1.2012 ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung; eine Fortführung einer solchen Grenze nur für verheiratete Kinder würde dem Gesetzeszweck der Erleichterung des Verwaltungs- und Erklärungserfordernisses widersprechen. • Die Verheiratung des Kindes ist kein Ausschlusstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG. Die Rechtsprechung des Senats (u.a. III R 22/13) zeigt, dass für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes keine typische Unterhaltssituation erforderlich ist; eine gesonderte Mangelfallprüfung nur bei verheirateten Kindern wäre zudem verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG). Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und zurückzuweisen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für den beantragten Zeitraum, weil ihr Sohn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt: Altersgrenze wegen Wehrdienstes hinausgeschoben und Erstausbildung ohne Abschluss. Die früher geltende Einkommensgrenze spielt seit dem 1.1.2012 keine Rolle, sodass Unterhaltsleistungen der Ehefrau oder deren Einkünfte den Anspruch nicht ausschließen. Damit gewinnt die Mutter; die Familienkasse hat die Zahlung zu gewähren.