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Urteil

III R 34/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).
Entscheidungsgründe
NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257). II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn trotz seiner Verheiratung zu berücksichtigen ist. 1. Der Klägerin steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG auch ab Februar 2013 für ihren Sohn Kindergeld zu, der das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F.). Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge ist ‑‑im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage‑‑ ohne Bedeutung. 2. Seine Verheiratung steht der Berücksichtigung ‑‑entgegen der Verwaltungsansicht (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, Abschn. 31.2.2)‑‑ nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257): Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert die Berücksichtigung eines Kindes eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken