Urteil
III R 33/13
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verheiratung eines Kindes steht dem Kindergeldanspruch der Eltern nicht entgegen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab 2012 sind die Höhe der Einkünfte des Kindes und eine «typische Unterhaltssituation» für die Berücksichtigung nicht mehr relevant.
• Eine auf verheiratete Kinder beschränkte Weiterführung der früheren Grenzbetragsprüfung wäre mit dem Gesetzeszweck und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Verheiratung des Kindes schließt Kindergeldanspruch nicht aus • Die Verheiratung eines Kindes steht dem Kindergeldanspruch der Eltern nicht entgegen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab 2012 sind die Höhe der Einkünfte des Kindes und eine «typische Unterhaltssituation» für die Berücksichtigung nicht mehr relevant. • Eine auf verheiratete Kinder beschränkte Weiterführung der früheren Grenzbetragsprüfung wäre mit dem Gesetzeszweck und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihre 1988 geborene Enkelin A, die zugleich adoptierte Tochter ist. A studierte und heiratete im August 2011. Die Familienkasse setzte ab Januar 2012 die Kindergeldzahlung wegen der Eheschließung und der Annahme vorrangigen Unterhalts des Ehemanns außer. Nach Einspruch und Klage hob das Finanzgericht den Aufhebungsbescheid auf. Die Familienkasse focht dies mit der Revision an und machte geltend, bei verheirateten Kindern bliebe die frühere Rücksicht auf eine typische Unterhaltssituation anzuwenden. Die Klägerin hielt an ihrem Anspruch auf Kindergeld fest. Beide Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Die gesetzlichen Voraussetzungen des Kindergeldbezugs nach §§ 32, 62 ff. EStG lagen für A ab Januar 2012 vor: A war zwischen 18 und 25 Jahren, befand sich in Ausbildung/Studium und hatte die erste Ausbildung/erstes Studium noch nicht abgeschlossen. • Seit der Gesetzesänderung 2011/2012 ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Berücksichtigung unbeachtlich; damit entfällt die frühere Einkünfte- und Bezügegrenze. • Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, dass die Verheiratung eines Kindes weder einen Ausschlusstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG begründet noch die Voraussetzung einer "typischen Unterhaltssituation" verlangt wird. • Eine Fortführung der früheren Grenzbetragsprüfung nur für verheiratete Kinder würde dem Gesetzeszweck der Entlastung von Eltern und Verwaltung widersprechen und ließe Gleichbehandlungs- und familienrechtliche Bedenken (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) bleiben. • Das Finanzgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Eheschließung von A dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; die Klage der Klägerin war erfolgreich. A ist ab Januar 2012 als Kind im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen, sodass der Aufhebungsbescheid der Familienkasse und die Einspruchsentscheidung aufgehoben bleiben. Die Verheiratung der A führt nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, weil die seit 2012 geltende Rechtslage die Einkünfte des Kindes unbeachtlich macht und keine Voraussetzung einer typischen Unterhaltssituation verlangt wird. Die Entscheidung entlastet Eltern und Verwaltung von der früheren Ermittlungspflicht und wahrt verfassungsrechtliche Bedenken.