Urteil
7 K 3133/17
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:1010.7K3133.17.00
4mal zitiert
19Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anspruchsteller, der neben seinem inländischen Wohnsitz einen gemeinsamen Haushalt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen Kindern in Polen führt, ist in der Zeit, in der er in Deutschland ein Gewerbe angemeldet hat und daraus regelmäßig Einkünfte erzielt, Kindergeld zu gewähren (Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.41)
.
2. Anders als bei einem gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchsteller ist nicht erforderlich, dass jeden Monat Einkünfte erzielt werden. Denn saison- und/oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschließen (Rn.41)
(Rn.42)
.
3. Geht der Anspruchsteller nach Abmeldung seines Gewerbes keiner beruflichen Tätigkeit im Inland mehr nach, ist Polen für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Im Inland besteht auch dann kein Kindergeldanspruch mehr, wenn wegen Überschreitens der Einkommensgrenze weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht (Rn.44)
(Rn.46)
.
Tenor
Für den Kläger wird unter Änderung des Kindergeldbescheides vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 für die Kinder B…, C… und D… in Höhe von insgesamt 558,00 €/Monat festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anspruchsteller, der neben seinem inländischen Wohnsitz einen gemeinsamen Haushalt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen Kindern in Polen führt, ist in der Zeit, in der er in Deutschland ein Gewerbe angemeldet hat und daraus regelmäßig Einkünfte erzielt, Kindergeld zu gewähren (Rn.36) (Rn.37) (Rn.41) . 2. Anders als bei einem gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchsteller ist nicht erforderlich, dass jeden Monat Einkünfte erzielt werden. Denn saison- und/oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschließen (Rn.41) (Rn.42) . 3. Geht der Anspruchsteller nach Abmeldung seines Gewerbes keiner beruflichen Tätigkeit im Inland mehr nach, ist Polen für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Im Inland besteht auch dann kein Kindergeldanspruch mehr, wenn wegen Überschreitens der Einkommensgrenze weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht (Rn.44) (Rn.46) . Für den Kläger wird unter Änderung des Kindergeldbescheides vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 für die Kinder B…, C… und D… in Höhe von insgesamt 558,00 €/Monat festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. A. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO in seinen Rechten verletzt, soweit die Beklagte dem Kläger Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 versagt hat. I. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz hat. Einen Wohnsitz hat nach § 8 Abgabenordnung –AO– jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Innehaben von mehreren Wohnsitzen (im Streitfall: am Arbeitsort in F… und am Wohnsitz der Familie) ist möglich (Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 8 Rn. 5 m.w.N.). Davon ausgehend hatte der Kläger in den Streitzeiträumen in Deutschland eine Wohnung, da er jedenfalls seit Anfang 2011 bis Herbst 2015 Mieter einer Wohnung in der G…-straße in F… war. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Mietvertrag, der von einem Dritten (offenbar einem Verwandten) auf den Kläger überging, der Korrespondenz seitens des Vermieters und der melderechtlichen Anmeldung. Ferner war der Kläger von 2010 bis 2015 mit geringen Unterbrechungen in F… erwerbstätig, wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt. Dass er sich möglicherweise wiederholt – in Zeiten fehlender Aufträge möglicherweise auch über einige Wochen – bei seiner Familie in Polen aufgehalten hat, stellt das Bestehen des Wohnsitzes nicht in Frage (vgl. Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 8 Rn. 6). Auch die Beklagte stellt das Bestehen eines Wohnsitzes nicht substantiiert in Abrede. II. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden als Kinder alle Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt, also alle im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten verwandten Kinder, ohne dass es bei Kindern, die sich auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union –EU– aufhalten, darauf ankäme, dass sie sich im Inland aufhalten (vgl. § 62 Abs. 1 Sätze 3 oder 6 EStG 2014/2015). Die Kinder des Klägers hatten in den Streitzeiträumen ihren Wohnsitz in Polen, also in einem Mitgliedstaat der EU, so dass der Kläger für sie kindergeldberechtigt war. III. Es besteht kein vorrangiger Anspruch der Ehefrau des Klägers. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Es kann dahin stehen, ob die Ehefrau des Klägers i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG Berechtigte sein könnte, wenngleich dies nicht ausgeschlossen erscheint. Denn nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 –VO Nr. 987/2009– ist die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (vgl. Gerichtshof der EU –EuGH–, Urteile vom 22.10.2015 – C-378/14 – Trapkowski, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst – DStRE – 2015, 1501; vom 18.09.2019 – C-32/18 – Moser, http://curia.europa.eu, Rn. 62 ff.; Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 27.07.2017 – III R 17/16, BFH/NV 2018, 201). Allerdings ist das Gericht im Streitfall davon überzeugt, dass die Eheleute i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG einen gemeinsamen Haushalt unterhielten, da der Kläger in seinen Kindergeldanträgen nicht angegeben hatte, dass er von der Mutter seiner Kinder getrennt lebe oder geschieden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unrichtig bzw. unvollständig waren, bestehen nach Aktenlage nicht. Davon ausgehend ist allein der Kläger i.S. des § 64 EStG kindergeldberechtigt, da die Ehefrau ihr Einverständnis mit dem Kindergeldbezug durch den Kläger erklärt hat. Im Unterschied dazu zeichnen sich die „Trapkowski-Fälle“ dadurch aus, dass kein gemeinsamer Haushalt des in Deutschland wohnhaften Anspruchstellers und des im EU-Ausland die dort wohnhaften Kinder betreuenden anderen Elternteils bestand (vgl. den Vorlagebeschluss des BFH vom 08.05.2014 – III R 17/13, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2015, 329, Rn. 22; Blümich/Selder, EStG/KStG/GewStG, Stand: EL 142 Juni 2018, § 65 EStG Rn. 32). IV. Der Kindergeldanspruch ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden. Im Streitfall gehen die Beteiligten jedoch zu Recht davon aus, dass dem Kläger und seiner Ehefrau kein Anspruch auf polnisches Kindergeld zustand, da die dafür geltenden Grenzen des Familieneinkommens überschritten wurden. V. 1. Allerdings steht dem Kläger nach den geltenden Antikumulierungsregelungen der VO Nr. 883/2004 nur für die Monate Februar 2014 bis April 2014 ein Anspruch auf Kindergeld zu. Diese Regelungen sind unmittelbar gegenüber den Unionsbürgern geltendes Recht, das Vorrang vor den nationalen Regelungen des EStG hat (Hessisches FG, Urteil vom 01.03.2018 – 3 K 1574/14, juris, Rn. 53, Revision anhängig unter dem Az. III R 71/18; vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2017 – III R 18/16, BStBl. II 2017, 1237). Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. 2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ging der Kläger auch in den Monaten Februar bis April 2014 in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Denn er hatte in diesem Zeitraum ein Gewerbe angemeldet und sowohl davor (im Januar 2014) als auch danach (ab Mai 2014) Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt. Saison- und oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausschließen, zumal das Akquirieren von Aufträgen, die Abrechnung von abgewickelten Projekten, die Beitreibung von ausstehenden Forderungen oder die Planung der künftigen Tätigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit immanent sind. Der Beklagten ist einzuräumen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Kindergeldberechtigter i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG, also ein nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelter Anspruchsteller, nur für die Monate kindergeldberechtigt ist, in denen er Einkünfte in Deutschland erzielt (BFH, Urteil vom 14.03.2018 – III R 5/17, BStBl. II 2018, 482 m.w.N.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Grundsätze auch für Kindergeldberechtigte i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also für i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anspruchsteller, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, gilt (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 62 EStG Rn. 5 – 7). Auch der BFH stellt dies als eine „Sonderrechtsprechung“ zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.05.2014 – XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169, Rn. 40). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des FG Hamburg vom 06.11.2018 – 6 K 203/17 (juris), da es sich auch insoweit um einen Fall des § 1 Abs. 3 EStG handelte. Schließlich folgt auch aus Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 883/2004, dass die Familienbeihilfen nach polnischem Recht nachrangig sind. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, folgende Rangfolge maßgeblich: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Die Ehefrau des Klägers war nicht erwerbstätig, so dass die durch Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 (also durch die Erwerbstätigkeit) begründeten Ansprüche des Klägers in Deutschland vorrangig sind (vgl. BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 68/13, BStBl. II 2016, 776 zu einem im Ausland erwerbstätigen Elternteil). 3. a) Davon abweichend ist die Klage für Dezember 2014 bis Januar 2015 unbegründet. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 den deutschen Vorschriften für Kindergeld unterlag, also in diesen Monaten eine Person war, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sein Gewerbe hatte der Kläger bereits im August 2014 abgemeldet und war danach bis einschließlich November 2014 nichtselbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die in einem Land i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2014 beschäftigt waren, noch für eine gewisse Übergangszeit generell als Beschäftigte im Sinne dieser Norm behandelt werden, bestehen nicht. Vielmehr enthält Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO Nr. 883/2004 eine ausdrückliche Regelung für Personen, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 VO Nr. 883/2004 beziehen, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger i.S. des Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 in den Monaten Dezember 2014 bis Januar 2015 für seine früheren Tätigkeiten noch Geldleistungen bezogen hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-322/17 – Bogatu, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ – 2019, 653, Rn. 30 ff.). Der dahin gehenden Schlussfolgerung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 04.07.2019 7 K 3133/17 PKH (juris) hat der Kläger nicht widersprochen. Das Gericht versteht sowohl das EuGH-Urteil vom 07.02.2019 – C-322/17 – Bogatu (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ – 2019, 653) als auch das Urteil des BFH vom 26.07.2017 – III R 18/16 (BStBl. II 2017, 1237) dahin gehend, dass unmittelbar nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses die Kindergeldberechtigung nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften auf dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO Nr. 883/2004 beruht. b) Zugunsten des Klägers ergibt sich für das Kindergeld für Dezember 2014 bis Januar 2015 auch nichts daraus, dass weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zustand (BFH, Urteile vom 10.03.2016 – III R 62/12, BStBl. II 2016, 616, Rn. 21; vom 13.07.2016 – XI R 7/15, BFH/NV 2016, 1722). c) Soweit der erkennende Senat die Rechtslage in seinem Beschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17 (juris) abweichend beurteilt hat, hält er daran nicht fest. Zwar ist der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, über die unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Grenzen hinaus weitergehend Kindergeld an im Inland ansässige Steuerpflichtige zu gewähren (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 – C-611/10 und C-612/10 – Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999; BFH, Urteile vom 16.05.2013 – III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040; vom 04.02.2016 – III R 16/14, BFH/NV 2016, 911 jeweils m.w.N.). Allerdings sind diese Entscheidungen zu Konstellationen ergangen, in denen nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsregeln der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 –VO Nr. 1408/71– keine Konkurrenzsituation bestand, weil diese Regeln nur eingriffen im Falle einer Kumulierung von Ansprüchen nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 – C-611/10 und C-612/10 – Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999, Rn. 73 ff.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 65 EStG Rn. 14). Davon abweichend enthalten Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) und Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO Nr. 883/2004 Regelungen zu Ansprüchen auf Familienleistungen, die an den Wohnort anknüpfen, und in Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) Ziff. iii) VO Nr. 883/2004 auch Regelungen über die Antikumulierung bei Ansprüchen, die auf dem Wohnort einer Person beruhen (vgl. BFH, Urteile vom 13.07.2016 – XI R 28/12, BFH/NV 2016, 1718; vom 26.07.2017 – III R 18/16, BStBl. II 2017, 1237). Davon ausgehend sind nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO Nr. 883/2004 Familienleistungen für die in Polen wohnhaften Kinder nach polnischem Recht zu gewähren, da nach der genannten Vorschrift Familienleistungen in dem Land zu gewähren sind, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet, im Streitfall also in Polen (Blümich/Selder, EStG/KStG/GewStG, Stand: EL 142 Juni 2018, § 65 EStG Rn. 28). B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es dem Kläger für die Monate Februar bis April 2014 ein Kindergeld in Höhe von monatlich (2 x 184,00 € + 1 x 190,00 € =) 558,00 €, für 3 Monate also 1.674,00 €, zugesprochen und der Kläger eine Kindergeldfestsetzung in Höhe von weiteren ( 2 x 184,00 € + 190,00 € = 558,00 € für Dezember 2014; 2 x 188,00 € + 1 x 194,00 € = 570,00 € für Januar 2015; zusammen:) 1.128,00 € begehrt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO- analog. D. Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil das Urteil auf nicht (oder jedenfalls nicht umfassend) höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen beruht. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für die Streitzeiträume zusteht. Der am 07.03.1980 geborenen Kläger ist Vater der in den Jahren 1999 bis 2013 geborenen Kinder B…, C… und D…. Am 20.03.2010 meldete er einen Betrieb Trockenbau sowie Holz- und Bautenschutz gewerberechtlich an (Bl. 8 Kindergeldakte – KGA –). Einen Wohnsitz in Deutschland meldete er am 23.03.2010 unter der Anschrift E…-straße in F… an, von wo er sich am 16.12.2010 in die G…-straße in F… ummeldete. Am 27.09.2011 beantragte der Kläger erstmals Kindergeld, wobei er angab, verheiratet (und nicht dauernd getrennt lebend) zu sein und dass seine Ehefrau mit den Kindern in Polen lebe. Die Ehefrau stimmte der Gewährung des Kindergelds an den Kläger zu, ebenso im Folgeantrag für die am 02.01.2013 geborene Tochter D…. Des Weiteren legte er die Kopie eines Wohnraum-Mietvertrags für den Mieter H… und eine Vereinbarung, nach der der Vermieter keine Einwände gegen einen Übergang des Mietverhältnisses auf den Kläger erhebe, vor sowie ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 20.01.2011, nach dem der Vermieter keine Einwendungen gegen eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung erhebe (Bl. 10 ff. KGA). Weiterer Schriftverkehr seitens des Vermieters wurde am 08.09.2011 und 13.03.2015 geführt (Bl. 95 ff. Gerichtsakte – GA –). Ferner legte der Kläger einen Bescheid einer polnischen Behörde vor, nach der diese der Ehefrau des Klägers Kindergeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 31.10.2012 verweigerte (Bl. 41 f., 53 f. KGA). Mit Bescheid vom 06.02.2012 gewährte die seinerzeit zuständige Familienkasse dem Kläger Kindergeld für die (beiden seinerzeit geborenen) Kinder ab Mai 2010 (Bl. 58 KGA). Ab Januar 2013 zahlte die Familienkasse Kindergeld für D… (Bl. 81 KGA). Wegen der vom Kläger in den Jahren 2012 bis 2015 erzielten Einkünfte wird auf seine Schriftsätze vom 20.03.2018 und 28.02.2019 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 108 ff., 123 ff. GA). Mit Wirkung vom 27.08.2014 meldete der Kläger sein Gewerbe ab (Bl. 107 KGA) und mit Wirkung vom 14.02.2015 bis 01.09.2015 wieder an (Bl. 116, 128 KGA). Vom 20.10.2014 bis 19.11.2014 ging er einer nichtselbständigen Tätigkeit nach (Bl. 108 f. KGA). Es liegen folgende weitere Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des Klägers vor: - Rechnung vom 31.01.2014 über im Januar 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 212 KGA), - Rechnung vom 30.07.2014 über im Mai und Juni 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 58 GA 7 V 7097/17), - Rechnung vom 31.07.2014 über im Juli 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 214 KGA), - Rechnung vom 31.08.2014 über im August 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 215 KGA), - Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 01.09.2014 – 20.09.2014 (Bl. 216 KGA), - Verdienstabrechnungen für Oktober und November 2014 (Bl. 108 f. KGA). Am 13.10.2015 erließ das Finanzamt I… einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid 2014, mit dem die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.865,00 € auf 0,00 € festgesetzt wurde (Bl. 163 KGA). Am 05.10.2016 erließ das Finanzamt I… einen Einkommensteuerbescheid 2015, mit dem die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif auf 0,00 € (ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.596,00 € und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.253,00 €) festgesetzt wurde (Bl. 172 KGA). Am 23.03.2015 beantragte der Kläger erneut Kindergeld und gab wiederum an, mit der Mutter seiner Kinder verheiratet zu sein und nicht von ihr dauernd getrennt zu leben (Bl. 112 KGA). Am 13.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Nachdem darauf kein Eingang zur Akte der Beklagten gelangt war, hob diese mit Bescheid vom 26.09.2016 die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2015 auf und kündigte in der Folge die Aufhebung zurückliegender Kindergeldfestsetzungen an, da der Kläger keine monatsweisen Auftrags- und Zahlungsnachweise vorgelegt habe. Am 23.01.2017 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzungen für die Kinder des Klägers für die Zeiträume Januar 2014 bis August 2014 sowie Dezember 2014 bis Mai 2015 auf (Bl. 29 GA). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.02.2017 Einspruch ein und begründete ihn durch Vorlage diverser Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in den Jahren 2014-2015 (Bl. 211 ff. KGA), wobei es sich u.a. um die o.g. Rechnungen mit Leistungsdaten aus dem Januar 2014 und Mai bis August 2014 handelte. Mit Bescheid vom 13.06.2017 gewährte die Beklagte Kindergeld für die Zeiträume Januar 2014, Mai bis August 2014 und Februar bis Mai 2015 und wies im Übrigen den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 als unbegründet zurück. Nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –VO Nr. 883/2004– sei im Streitfall Polen der für die Gewährung von Kindergeld zuständige Staat. In den Streitzeiträumen habe der Kläger in Deutschland weder eine Erwerbstätigkeit i.S. des Art. 68 VO Nr. 883/2004 ausgeübt noch eine Rente bezogen, so dass nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b), Ziff. iii), Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 der Wohnsitz der Kinder in Polen dazu führe, dass der nur auf einen Wohnsitz des Klägers begründete Kindergeldanspruch in Deutschland nachrangig sei. Darauf hat der Kläger am 11.07.2017 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17 (juris) hat der erkennende Senat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– stattgegeben. Der Kläger macht geltend, ihm stehe das streitgegenständliche Kindergeld zu. Er habe im Streitzeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er erwerbstätig gewesen sei. Dass er für den Zeitraum von Februar 2014 bis April 2014 keine Rechnungen vorlegen könne, sei der damaligen Auftragslage geschuldet und für die Sachentscheidung unerheblich. In Polen hätten weder er noch seine Ehefrau wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Kindergeld beanspruchen können. Ferner sei nach der VO Nr. 883/2004 der Mitgliedstaat für die Gewährung des Kindergelds zuständig, in dem ein Elternteil einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Da der Kläger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bestehe der geltend gemachte Kindergeldanspruch. Er verweise auf den Senatsbeschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17. Der Kläger beantragt sinngemäß, abweichend von dem Kindergeldbescheid vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 und Dezember 2014 bis Januar 2015 für die Kinder B…, C… und D… festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Zwar habe der Kläger im Klageverfahren nachgewiesen, dass weder ihm noch seiner Ehefrau Kindergeld polnischen Rechts in den Streitzeiträumen zugestanden habe. Er halte jedoch an der Versagung des Kindergelds aus den Gründen der Einspruchsentscheidung fest. Ergänzend verweise er auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Hamburg vom 06.11.2018 6 K 203/17. Die dort für erforderlich gehaltenen Nachweise für eine gewerbliche Tätigkeit lägen im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2014 nicht vor. Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.07.2019 7 K 3133/17 PKH (juris) teilweise entsprochen. Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7097/17 und ein Band Kindergeldakten (Ausdruck der elektronisch geführten Akte), die die Beklagte zur KG-Nr. 962FK710922 führt, vorgelegen.