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Urteil

III R 16/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind sowohl nationale Vorschriften (§§ 62 ff. EStG) als auch die VO Nr. 1408/71 anzuwenden. • Die Zuständigkeitsregelungen der VO Nr. 1408/71 verhindern nicht die Zahlung von Differenzkindergeld durch Deutschland, wenn im anderen Mitgliedstaat Familienleistungen gewährt werden. • § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist im Lichte der EU-Freizügigkeit nicht dahin auszulegen, dass er die Gewährung von Differenzkindergeld generell ausschließt.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei in Polen lebenden Kindern: VO 1408/71 schließt Differenzzahlung nach nationalem Recht nicht aus • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind sowohl nationale Vorschriften (§§ 62 ff. EStG) als auch die VO Nr. 1408/71 anzuwenden. • Die Zuständigkeitsregelungen der VO Nr. 1408/71 verhindern nicht die Zahlung von Differenzkindergeld durch Deutschland, wenn im anderen Mitgliedstaat Familienleistungen gewährt werden. • § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist im Lichte der EU-Freizügigkeit nicht dahin auszulegen, dass er die Gewährung von Differenzkindergeld generell ausschließt. Der in Polen stammende Kläger war in Deutschland selbständig tätig, sozialversichert in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte; seine Ehefrau und zwei Töchter lebten in Polen. Der Kläger beantragte in Deutschland Kindergeld und gab an, die Kinder seien in Ausbildung. Die deutsche Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, Polen sei zuständig; später setzte sie für einige Zeiträume Kindergeld in Teilbeträgen fest und wies den Einspruch für weitere Zeiträume zurück. Der Kläger klagte auf Kindergeld für verschiedene Zeiträume, teils in gesetzlicher Höhe, teils als Differenz zu polnischen Leistungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil es annahm, der Vorrang der VO Nr. 1408/71 und die polnische Versicherungspflicht schlossen einen Anspruch nach deutschem Recht aus. Beide Seiten beantragten unterschiedliche Entscheidungen, die Familienkasse hielt die Sache für nicht spruchreif wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen. • Anwendungsbereich: Bei grenzüberschreitenden Konstellationen kommen sowohl die nationalen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG) als auch die VO Nr. 1408/71 zur Anwendung, wenn die persönlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind. • Keine Sperrwirkung: Die Zuständigkeitsregeln der VO Nr. 1408/71 (Art. 13 ff.) entfalten keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts; Deutschland kann Differenzleistungen zu im Ausland gewährten Familienleistungen zahlen. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die bei Vorliegen ausländischer vergleichbarer Leistungen einen Anspruch ausschließt, ist nicht so auszulegen, dass sie der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV entgegensteht; dies gilt für Arbeitnehmer und entsprechend für Selbständige. • Fehlende Feststellungen: Das Finanzgericht hat wegen seiner Rechtsauffassung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung über Umfang und Höhe des Kindergeldanspruchs in den einzelnen Zeiträumen erlauben; daher ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. • Verfahrensfolge: Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück; über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet nunmehr das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 2 FGO). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass die VO Nr. 1408/71 nicht generell die Anwendung der §§ 62 ff. EStG ausschließt und Deutschland Differenzkindergeld zahlen kann, auch wenn Polen Leistungen gewährt. Das FG hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen und der Höhe möglicher Differenzzahlungen getroffen; diese Feststellungen sind nun nachzuholen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.