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Urteil

III R 68/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht entscheidet § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG: Kindergeld wird demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Für die Bestimmung des vorrangig Berechtigten können die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 eine fiktive Inlandswohnung fingieren, sodass eine im Ausland lebende Kindsmutter als inländisch wohnhaft gilt. • Hat eine im Ausland wohnende, aber nach den VO anzurechnende Kindsmutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist ihr der Kindergeldanspruch vorrangig, auch wenn der andere Elternteil in Deutschland anspruchsberechtigt ist. • Die deutsche Familienkasse muss einen vom anderen Elternteil gestellten Antrag als Antrag zugunsten der vorrangig Berechtigten berücksichtigen, wenn diese ihr Recht nicht selbst geltend macht.
Entscheidungsgründe
Vorrangiger Kindergeldanspruch bei Haushaltsaufnahme nach VO 883/2004 i.V.m. VO 987/2009 • Bei konkurrierenden Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht entscheidet § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG: Kindergeld wird demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Für die Bestimmung des vorrangig Berechtigten können die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 eine fiktive Inlandswohnung fingieren, sodass eine im Ausland lebende Kindsmutter als inländisch wohnhaft gilt. • Hat eine im Ausland wohnende, aber nach den VO anzurechnende Kindsmutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist ihr der Kindergeldanspruch vorrangig, auch wenn der andere Elternteil in Deutschland anspruchsberechtigt ist. • Die deutsche Familienkasse muss einen vom anderen Elternteil gestellten Antrag als Antrag zugunsten der vorrangig Berechtigten berücksichtigen, wenn diese ihr Recht nicht selbst geltend macht. Der Kläger ist in Deutschland erwerbstätig und Vater von vier Kindern. Zwei Kinder (D und F) leben seit 2004 bei der Mutter in Spanien; zwei weitere wohnen beim Kläger. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld für D und F ab, weil die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt sei. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und sprach ihm das Differenzkindergeld zu. Die Familienkasse legte Revision ein. Der BFH setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus und berücksichtigte dessen Aussagen zur Anwendung der VO 883/2004 und VO 987/2009. Streitgegenstand war, ob die im Ausland lebende Mutter wegen Haushaltsaufnahme vorrangig berechtigt ist und ob die deutschen Koordinierungsverordnungen eine fiktive Inlandswohnung begründen. • Der Kläger erfüllt zwar die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 62, 63 EStG, das schließt einen Anspruch nicht aus, macht ihn aber nicht zwingend vorrangig. • Gemäß Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 ist die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle in dem zuständigen Mitgliedstaat; dadurch kann die Wohnsitzsituation der Kindsmutter für die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts fingiert werden. • Die Verordnungen finden auf den Streitfall Anwendung, weil der Kläger in Deutschland sozialrechtlich den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und Kindergeld als Familienleistung erfasst ist. • Der Begriff der beteiligten Personen umfasst nach nationalem Recht alle Anspruchsberechtigten; damit erfasst die Fiktion auch die Kindsmutter, obwohl sie in Spanien wohnt. • Nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG hat bei mehreren Berechtigten derjenige Vorrang, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die tatsächliche Haushaltsaufnahme durch die Kindsmutter ist nach den Feststellungen gegeben. • Ein gemeinsamer Haushalt der Eltern bestand nicht, sodass § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG (gemeinsamer Haushalt) nicht zu Gunsten des Klägers greift. • Die deutsche Familienkasse muss einen Antrag des anderen Elternteils als Antrag zugunsten der vorrangig Berechtigten berücksichtigen, wenn diese ihr Recht nicht selbst geltend macht, sodass fehlende Antragstellung der Mutter den Vorrang nicht hindert. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kindergeldanspruch für D und F steht vorrangig der Kindsmutter zu, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ihre Wohnsitzsituation für die Anwendung des deutschen Rechts fingieren. Der Kläger war zwar nach nationalem Recht anspruchsberechtigt, dies ändert aber nichts am Vorrang der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit den Koordinierungsverordnungen. Die deutsche Familienkasse hätte den Antrag des Klägers als Antrag zugunsten der vorrangig Berechtigten zu behandeln gehabt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.