Urteil
12 K 4826/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, 2 - ob der Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 (Streitjahr) noch geändert werden durfte und 3 - ob der Kläger - ggf. - das Wahlrecht im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch ausüben kann oder schon abschließend ausgeübt hat, 4 - ob er ferner einen Anspruch darauf hat, auch Aufwendungen für Geschirr in Höhe von insgesamt 700,00 Euro als notwendige Mehraufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bestehenden doppelten Haushaltsführung abzuziehen, sowie 5 - ob der Beklagte überhaupt Zinsen zur Einkommensteuer festsetzen durfte oder ob dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß. 6 Der Kläger erzielt im Wesentlichen Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt und aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden. 7 In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 hatte der Kläger bei seinen Einkünften aus der - auf dem Grundstück A-Straße 1 in X belegenen - Eigentumswohnung „ETW II“ Erhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 22.502,16 DM abgezogen. Der Beklagte war der Einkommensteuererklärung u. a. insoweit gefolgt. Er hatte sodann den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 3.940 DM errechnet. 8 Hierauf - mit seinem Schreiben vom 19. Mai 2003 - beantragte der Kläger jedoch, den Bescheid vom 23. April 2003 - u. a. „in folgenden Punkten“ - zu ändern und dabei die folgenden Beträge zu berücksichtigen: 9 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - die Werbungskosten in Höhe von insgesamt 19.256,96 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zusätzliche Schuldzinsen betreffend „ZW 10 ...“ 211,07 DM - zusätzliche Schuldzinsen betreffend „ETW II“ 205,40 DM - zusätzliche Schuldzinsen betreffend „ETW I“ 119,47 DM - zusätzliche Schuldzinsen betreffend „LEG ...“ 400,00 DM - Absetzungen für Abschreibung der Anschaffungskosten (AfA) für die Küche in der ETW II (jährlich) 444,00 DM 10 Mit seinem Schreiben vom 1. September 2003 bat der Beklagte den Kläger, ihm u. a. die Rechnung zu dem Kauf der Küche vorzulegen. Mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte er dem Kläger mit, er beabsichtige, den Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2001 zu ändern und dabei die folgenden Besteuerungsgrundlagen anzusetzen: 11 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - die Werbungskosten in Höhe von insgesamt 19.208 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zusätzliche Schuldzinsen 936 DM - Absetzungen für Abschreibung der AfA für die Küche in der ETW II (2. Halbjahr 2001) 224 DM 12 Ferner bat er um Mitteilung, ob „der Einspruch dadurch erledigt“ sei. Nachdem sich der Kläger jedoch nicht mehr äußerte, änderte der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001. Mit dem Bescheid vom 30. Januar 2004 setzte er die Einkommensteuer wiederum mit null DM fest. Jetzt ging er aber bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte von einem Verlust von 405 DM aus. 13 Mit seinem Schreiben vom 14. Februar 2004 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 30. Januar 2004 hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen zu ändern und dabei noch als Werbungskosten die folgenden Beträge zu berücksichtigen: 14 „bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit“ - „Fahrtkosten zur Fortbildung nach Y“ 290,00 DM „bei den Einkünften aus Kapitalvermögen“ - an Stelle des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 100,00 DM - „Depotgebühren …“ in Höhe von 390,55 DM „bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ - betreffend „ETW II“: „Zinsen …“ 303,59 DM - betreffend „ZW 10 ...“: „Notargebühren“ 405,76 DM - betreffend „ZW 10 ...“: „Gebäudehaftpflichtversicherung“ 42,00 DM - betreffend „ZW 10 ...“: „Reparaturkosten“ 30,30 DM 15 Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21. April 2004 verwarf der Beklagte den „Einspruch“ des Klägers jedoch - mangels Beschwer - als unzulässig. 16 Der Kläger erhob hiergegen Klage. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 bestimmte der damalige Berichterstatter den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 14. Juni 2004. Der Kläger nahm die Klage, die bei dem Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 182/04 anhängig geworden war, im Anschluss an ein Telefonat mit dem damaligen Berichterstatter am 11. Juni 2004 wieder zurück. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Aktenvermerk des damaligen Berichterstatters und das Schreiben der Mutter des Klägers jeweils vom 11. Juni 2004 (ABl. 11, 13 in dem Verfahren 9 K 182/04). 17 Der Beklagte hat außerdem den am 31. Dezember 2001 verbliebenen Verlustvortrag gesondert festgestellt, und zwar zunächst - mit einem weiteren Bescheid vom 23. April 2003 - nach § 10d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 auf 21.996 DM oder 11.246 Euro und später - mit einem zweiten Bescheid vom 30. Januar 2004 18 - erneut den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 auf 21.996 DM oder 11.246 Euro und jetzt auch 19 - den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2001 geltenden Fassung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 405 DM. 20 Mit seinen Schreiben vom 2. März 2006 und schließlich vom 26. Mai 2008 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser über seinen „Einspruch vom 14. Februar 2004“ noch nicht entschieden habe. Bereits mit Schreiben vom 4. März 2006 hatte der Kläger außerdem beantragt, den Verlust des Veranlagungszeitraums 2001 nicht nur mit 405 DM zu berücksichtigen, sondern mit insgesamt 2.169 DM. Anders als noch mit seinem Schreiben vom 14. Februar 2004 machte der Kläger jetzt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die (zusätzlichen) „Reparaturkosten“ nicht mehr in Höhe von lediglich 30,30 DM geltend, sondern in Höhe von 331,65 DM. 21 Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Mit seinem Bescheid vom 30. Juli 2008 führte er hierzu aus, dass die Aufwendungen für die Küche nicht nur bei den AfA, sondern außerdem noch in Höhe des gesamten Betrags bei den Erhaltungsaufwendungen abgezogen worden seien. Dieser Betrag sei daher mit dem von dem Kläger jetzt geltend gemachten weiteren Werbungskosten zu verrechnen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs vom 30. Januar 2004 könne deshalb - jedenfalls zugunsten des Klägers - nicht mehr geändert werden. 22 Mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 3. August 2008 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein. Er führte hierzu aus, obwohl er, der Kläger, nur einen schlichten Änderungsantrag gestellt habe, habe der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 in vollem Umfange erneut geprüft. Soweit der Beklagte hingegen den Bescheid - wegen einer von ihm angenommenen offenbaren Unrichtigkeit - auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt habe, habe dieser übersehen, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Außerdem - mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 4. August 2008 - beantragte der Kläger, die Erhaltungsaufwendungen von 22.502,16 DM, die ihm im Kalenderjahr 2001 für die Eigentumswohnung ETW II entstanden gewesen seien, nicht - wie veranlagt - sofort abzuziehen, sondern den Abzug auf vier Jahre zu verteilen. Den Einspruch wies der Beklagte jedoch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2008. 23 Die Klage des Klägers hiergegen wurde bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 4046/08 anhängig. Mit seinem Schreiben an das Gericht in dem Verfahren 12 K 4046/08 vom 28. August 2008, beantragte er zugleich, die Erhaltungsaufwendungen für die ETW II von 22.502,16 DM auf lediglich zwei Jahre zu verteilen. 24 Gleichzeitig - mit einem Schreiben an den Beklagten ebenfalls vom 28. August 2008 - beantragte er, die Erhaltungsaufwendungen für die ETW II von 22.502,16 DM ebenfalls auf lediglich zwei Jahre zu verteilen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Den Einspruch des Klägers verwarf er als unzulässig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Beklagten vom 25. September 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2008. Die Klage des Klägers hiergegen wurde bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 5921/08 anhängig. 25 Der Senat hat die bei ihm unter den Aktenzeichen 12 K 4046/08 und 12 K 5921/08 anhängigen Verfahren verbunden, und zwar unter dem Aktenzeichen 12 K 5921/08. Beide Klagen hat der Einzelrichter mit Urteil vom 10. November 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2010 ist bei dem BFH anhängig unter dem Aktenzeichen IX B 170/10. 26 Auch im Streitjahr erzielte der Kläger im Wesentlichen Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt und - mit einem Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen - aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden. Als Arzt erzielte er einen Bruttoarbeitslohn 27 in der Zeit in Höhe von - von Januar bis Juni 28.830,14 Euro - von Juli bis Dezember 28.211,97 Euro Summe 57.042,11 Euro 28 Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kläger u. a. den Bruttoarbeitslohn mit insgesamt57.042,11 Euro an. Der Beklagte berücksichtigte den Bruttoarbeitslohn jedoch nur in Höhe von 47.042,00 Euro. Mit dem Bescheid vom 15. April 2004 setzte er die Einkommensteuer für das Streitjahr zugleich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit seinen Schreiben vom 26. Mai 2008 erinnerte der Kläger den Beklagten u. a. daran, dass er, der Kläger, bereits am 3. März 2006 weitere Nachweise vorgelegt habe. 29 Mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde den Bescheid für das Streitjahr ändern. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit würden insgesamt 11.356,61 Euro betragen. Allerdings sei die Einkommensteuer weiterhin mit null DM festzusetzen. Änderungen würden sich lediglich hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlags ergeben. Der Steuerfall sei nunmehr abschließend geprüft. Er werde deshalb den Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Änderungsbescheid aufheben. 30 Hierzu brachte der Kläger u. a. vor, er habe in Verbindung mit seinen Schreiben vom 27. Februar 2006 und vom 26. Mai 2008 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 12.037,41 Euro nachgewiesen. Der Beklagte möge daher den Unterschiedsbetrag von 680,80 Euro begründen. Außerdem beantragte er mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2008, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die „Reparaturkosten“ für die ETW I und für die ETW II auf fünf Jahre zu verteilen. Mit seinem Schreiben vom 4. August 2008 wies der Kläger den Beklagten schließlich darauf hin, dass der Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr noch nicht ergangen sei. 31 Mit seinem Schreiben vom 11. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werden dessen Bruttoarbeitslohn nunmehr mit 57.042,00 Euro berücksichtigen. Außerdem legte der Beklagte dar, er werde bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die folgenden Werbungskosten abziehen: 32 Art der Kosten abweichend lt. Kläger Porto 55,46 Euro Büro/Sonstiges 418,21 Euro Literatur 326,75 Euro Bücherschrank (jährlich) 350,00 Euro Berufskleidung (pauschal) 249,00 Euro Reinigung 232,50 Euro Telefon (pauschal) 100,00 Euro Bewerbungskosten (pauschal) 100,00 Euro Bewerbungskosten (Fahrten) 268,40 Euro Fortbildung 4.217,00 Euro Berufsverbände 508,00 Euro Fahrten 2.208,00 Euro 2.300,00 Euro Versicherung 263,11 Euro doppelte Haushaltsführung 1.842,26 Euro 2.648,26 Euro Summe 11.138,69 Euro 33 Zu den Fahrtkosten wies der Beklagte darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten zehn Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0,36 Euro je Kilometer anzusetzen seien. Ferner wies der Beklagte darauf hin, die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen im Sinne des § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) könnten bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, wie sie der Kläger geltend mache, nicht angesetzt werden. Daher würde insoweit auch Abschn. 43 Abs. 10 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (LStR 2002) vom 11. Oktober 2001 (Bundessteuerblatt [BStBl] I, Sondernummer 1/2001; Bundesanzeiger Nr. 203a) den Nachweis der einzelnen Umzugskosten fordern. 34 Dementsprechend verfuhr der Beklagte. Nunmehr - mit Bescheid vom 22. August 2008 - setzte er fest: 35 - die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 1.333,00 Euro und - Zinsen hierzu auf 338 Euro. 36 Außerdem hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. 37 Der Einspruch hiergegen, mit dem Kläger auch einwandte, er habe das Schreiben vom 11. August 2008 nicht erhalten, blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 22. August 2008, die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 und das Schreiben vom 11. August 2008, das der Beklagte (jedenfalls) der Einspruchsentscheidung beigefügt hat. 38 Der Kläger bringt vor, der Bescheid und die Einspruchsentscheidung seien insbesondere deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr nicht mehr hätte ändern dürfen. Die Festsetzungsfrist sei mit dem Monat Juni 2008 abgelaufen. Hieran ändere der Vorbehalt der Nachprüfung nichts. Auch sei dieser Vorbehalt inzwischen weggefallen gewesen, denn der Beklagte habe - mehrfach und verbindlich - erklärt, er habe den Steuerfall abschließend geprüft. Zudem sei der Bescheid vom 22. August 2008 - unter Verstoß gegen Treu und Glauben - völlig überraschend ergangen, nachdem der Beklagte zuvor vier Jahre lang untätig geblieben wäre. 39 Jedenfalls könne er, der Kläger, das Wahlrecht im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 EStG noch ausüben. Seinen Anspruch darauf, die Erhaltungsaufwendungen von 22.502,16 DM, die ihm im Kalenderjahr 2001 für die Eigentumswohnung ETW II entstanden gewesen seien, nicht - wie veranlagt - sofort abzuziehen, sondern den Abzug auf zwei Jahre zu verteilen, stützt der Kläger auf § 11b EStG. Er weist hierzu darauf hin, dem Beklagten sei bekannt, dass das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung befinden würde, ein Baudenkmal sei. Die Besorgung der von dem Beklagten geforderten Bescheinigung der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörde hingegen sei übermäßig aufwendig und außerdem sinnlos, da der Beklagte sich insoweit offenbar auf einen Fristablauf berufen will. Insoweit hat der Kläger inzwischen - mit Schreiben vom 28. Februar 2011 - den Abdruck seines Schreibens vom selben Tag an die Stadt X als untere Denkmalschutzbehörde nebst Anlagen vorgelegt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 40 Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass der Beklagte seinen Bruttoarbeitslohn nur deshalb zunächst vermindert um 10.000 Euro angesetzt hatte, um ihn, den Kläger, mit seinen Klagen später „an die Wand laufen zu lassen“. Entsprechend habe sich der Beklagte schon im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 verhalten: Hier habe er den Aufwand für die Küche nur deshalb sowohl bei den AfA als auch bei den sofort abzugsfähigen Aufwendungen berücksichtigt, um „gewisse ´Reserven`“ zu schaffen. 41 Darüber hinaus bringt der Kläger vor, die Aufwendungen, die ihm für sein Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - entstanden seien, seien bislang nicht als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt worden. Der am Schluss dieser Jahre jeweils verbleibende Verlustabzug sei noch gesondert festzustellen. Der zum 31. Dezember 2001 verbliebene Verlust werde sich daher noch entsprechend zu erhöhen. Über die vorliegende Klage könne deshalb erst entschieden werden, wenn der entsprechende verbliebene Verlustvortrag bestands- oder rechtskräftig gesondert festgestellt sei. 42 Außerdem führt er aus, im Streitfall würden sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sein Recht auf angemessene Öffnungszeiten der Bibliothek des Gerichts über Gebühr eingeschränkt. Auch beanstandet er das Verfahren über seinen Antrag auf Akteneinsicht und den häufigen Wechsel des Berichterstatters. Ferner nimmt er Bezug auf den Ablauf in dem Verfahren, das bei dem Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 182/04 anhängig geworden war. Aus diesem leitet er die Sorge ab, dass dem Finanzgericht die erforderliche Unparteilichkeit fehlen könnte. Auch weist er darauf hin, dass er davon absehen werde, einen Steuerberater zu bevollmächtigen. Nach den Erfahrungen seiner Familie hätten sich die Angehörigen dieses Berufsstandes „eher (als) Außendienstmitarbeiter“ des Finanzamts erwiesen (12 K 2391/08, ABl. 76). 43 Schließlich bemängelt der Kläger die fehlerhafte Arbeitsweise des Postdienstleisters, den das Finanzgericht zu beauftragen pflege. Weiter hat der Kläger - mit einem Telefax-Schreiben an das Finanzgericht vom 19. Dezember 2010 (ABl. 324) - erklärt, „für ... ([u. a.] das vorliegende) Verfahren ergeht der Hinweis, dass für Schriftsätze und Verfahrenshandlungen des FG weder das Telefon meiner Mutter noch das Fax-Gerät meiner Mutter, noch das Telefon ... oder ... ein Fax-Gerät meines Arbeitgebers zur Verfügung steht“. 44 Das Gericht hat beigezogen die Akten des Gerichts bzw. des erkennenden Senats zu den Verfahren 9 K 182/04, 12 K 2391/08 und 12 K 1475/10, außerdem - bis zu deren Vorlage an den BFH zu der unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde - auch die Akten zu dem Verfahren 12 K 5921/08, insoweit auch wechselseitig. Mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2011 (ABl. 640 in dem Verfahren 12 K 3618/08) beantragte der Kläger auch die Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Z zu den Verfahren 45 - 5 K 2065/04, - 5 K 3333/08, - 5 K 1547/08, - 5 K 1613/09, - 5 K 1454/10 und - 5 K 1467/10. 46 Diese Akten forderte der Einzelrichter mit Telefax-Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2011 an. Das Verwaltungsgericht legte zunächst - mit Schreiben vom 17. Januar 2011 - die Verfahrensakten vor. Mit seinem Schreiben vom 27. Januar 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Finanzgericht ferner mit, dass es die Akten der Verwaltungsbehörde noch benötige, und zwar für einen Termin zur mündlichen Verhandlung, der bestimmt sei auf den 16. Februar 2011. Nach diesem Termin - mit Schreiben vom 17. Februar 2011 - übersandte das Verwaltungsgericht die Akten der Verwaltungsbehörde. Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 21. und 31. Januar 2011 und des Einzelrichters vom 21. Februar 2011 unterrichtet. 47 Der Kläger hat auch - wiederholt - Akteneinsicht beantragt. Bereits mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 hatte der Präsident des Finanzgerichts dem Kläger mitgeteilt, er gewähre - hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Verfahren - hiermit die Einsicht in die Akten. Der Kläger möge sich wegen eines Termins an die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wenden. Gleichzeitig wies er die Geschäftsstelle des erkennenden Senats an, die Akteneinsicht unter Einbeziehung aller Verfahren durchzuführen, auch solcher, die bei anderen Senaten anhängig seien. Mit Schreiben an den Kläger vom 31. März 2010 bat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Kläger schließlich, dem Gericht mitzuteilen, wann er die Akteneinsicht wahrnehmen möchte. Hierauf brachte der Kläger vor, in Erwartung der Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht habe er in diesem Jahr bereits drei Wochen Jahresurlaub genommen. Aufgrund der zögerlichen Arbeitsweise des Finanzgerichts sei diese Zeit nutzlos verstrichen. Das Gericht habe sich daher solange zu gedulden, bis er hierfür wieder Urlaub nehmen könne. 48 Inzwischen hat der Kläger - erneut - Akteneinsicht genommen, zuletzt am 29. Dezember 2010. Wegen der von dem Kläger mit seinen Schreiben an das Finanzgericht vom 2. und 20. Februar 2011 erneut erbetenen Gelegenheit zur weiteren Akteneinsicht hat ihn der Einzelrichter mit Schreiben vom 7. und 21. Februar 2011 gebeten, sich unmittelbar mit der Geschäftsstelle des Senats ins Benehmen zu setzen. 49 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 hat der Beklagte den Bescheid vom 22. August 2008 geändert. Dabei setzte er die Einkommensteuer für das Streitjahr „insoweit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorläufig fest, als der am 31. 12. 2000 verbliebene Verlustvortrag noch nicht bestands- oder rechtskräftig“ festgestellt ist. 50 Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2010 hat der Einzelrichter die vorliegende Klage abgewiesen. Der Kläger hat - mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 - mündliche Verhandlung beantragt. 51 In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2011 hat der Beklagte den Bescheid vom 7. Oktober 2010 geändert - zunächst in der Gestalt des Abdrucks, den er zu Beginn der mündlichen Verhandlung übergeben hat, und sodann zur Niederschrift - und nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 die Einkommensteuer (nur) vorläufig festgesetzt, 52 - bis „der am 31. Dezember 2000 verbliebene Verlustvortrag ... bestands- oder rechtskräftig gesondert festgestellt ist (betrifft insbesondere: Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen aus dem Studium von 1985 bis 1992)“ und hinsichtlich 53 - „des beim BFH zur Frage der Drei-Monats-Frist für den Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung anhängigen Verfahrens (VI R 30/10), 54 - der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und 55 - des Antrags, die Erhaltungsaufwendungen aus 2001 für das Gebäude A-Straße 1 (ETW II) nach § 11b EStG zu verteilen, im Hinblick auf den am 28. Februar 2011 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 11b EStG in Verbindung mit § 7i EStG sowie 56 - des unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 beim BFH hierzu anhängigen Verfahrens“. 57 Der Kläger beantragt, 58 1. den Termin zu vertagen; 2. die Verfahren 12 K 3618/08, 12 K 4826/08 und 12 K 2338/09 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; 3. die Verhandlung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen bis - der Verlust aus den Aufwendungen für sein Studium gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 1992 bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist; - über die Frage, ob die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle betreffend der - auf dem Grundstück A-Straße 1 in X belegenen - Eigentumswohnung „ETW III“ eine Bescheinigung im Sinne von § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zu erteilen hat, bestands- oder rechtskräftig entschieden ist; - über die - bei dem BFH unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 anhängige - Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des erkennenden Senats in dem Verfahren 12 K 5921/08 vom 10. November 2010 oder in dem als Revisionsverfahren fortgesetzten Verfahren rechtskräftig entschieden ist; - das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die bei ihm unter den Aktenzeichen 2 BvR 323/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10 und 2 BvR 290/10 zu der Frage anhängigen Verfassungsbeschwerden, ob die beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist, entschieden hat; - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die bei ihm unter dem Aktenzeichen 2795/10 anhängige Beschwerde nach Art. 34 der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gegen den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 (Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE], Band 120, Seite 125 ff. - Krankenversicherungsbeitrag als Sonderausgabe) betreffend „Rechtsschutz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm - Faires Verfahren - Verfahrensdauer - Vereinbarkeit der ´Pro futuro`-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (vgl. Mitteilung bei juris) entschieden hat; 4. dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere auch in - die „Sonderakte“ und - den „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“; - die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten und - die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“; 5. die den Streitfall betreffenden Akten dem Beklagten unverzüglich zurückzugeben und diesen zugleich zu verpflichten, die Akten dem Gericht beschränkt auf den Streitgegenstand erneut vorzulegen (zu: Allgemeine Akten, Teilband 1 und Teilband 2); 6. vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchzuführen; 7. den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurückzuübertragen, hilfsweise auf einen anderen Senat oder - falls dies abgelehnt wird - an ein anderes Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen; 8. das Urteil nicht schon in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, zu verkünden, sondern stattdessen zuzustellen; 9. davon abzusehen, das - spätere - Urteil zu veröffentlichen; 10. den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 ersatzlos aufzuheben; 11. die auf den Bescheid vom 15. April 2004 folgenden Bescheide ersatzlos aufzuheben; 12. hilfsweise den Bescheid vom 2. März 2011 zu ändern und als - weitere - Werbungskosten bei den a) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - als notwendige Mehraufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bestehenden doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für Geschirr in Höhe von insgesamt 700,00 Euro abzuziehen, b) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM im Veranlagungszeitraum 2002 mit ein Halb hieraus oder mit 11.251,08 DM = 5.752,00 Euro abzuziehen; c) hilfsweise die Revision zuzulassen. 59 Der Beklagte beantragt, 60 die Klage abzuweisen. 61 Den Einzelrichter - RiFG .. - hat der Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch bringt der Kläger mit seinen Schreiben vom 31. Dezember 2010 und vom 4., 9. und 11. Februar sowie 1. März 2011 vor, der Einzelrichter habe 62 - ursprünglich beabsichtigt, „alle Gerichtsverfahren an einem Tag zu terminieren“ (ABl. 402), 63 - sich „mit allen Mitteln gegen die begründete Aussetzung gesperrt“ und deshalb dem Beklagten mit der Nr. 2 des Beschlusses vom 4. August 2010 eine „verbotene Rechtsberatung zukommen“ lassen (ABl. 437 f.), 64 - „absichtlich“ und „grob rechtswidrig gegen die FGO“ verstoßen (ABl. 348), indem er mit dem Gerichtsbescheid das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen habe, ohne zuvor die Beteiligten zu hören (ABl. 402), 65 - den Amtsermittlungs- und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, aber auch versäumt, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (ABl. 428 f.), 66 - „vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verstoßen“, indem er weder die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen noch ihnen - insbesondere dem Beklagten - die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben oder sonst Anordnungen getroffen habe, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (ABl. 423, 540, 542), stattdessen 67 - eine „Wutterminierung“ vorgenommen (ABl. 423). 68 Mithin lehnt der Kläger den Einzelrichter - RiFG .. - „wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die FGO“ ab (ABl. 402, a. E.). Wegen der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Niederschrift über den Termin zu mündlichen Verhandlung am 2. März 2011. 69 Schließlich hatte der Kläger mit seinem Schreiben an das Finanzgericht vom 31. Mai 2009 den ausdrücklich an den Beklagten gerichteten Antrag gestellt, die Einkommensteuer für das Streitjahr und die Zinsen hierzu zu erlassen. Der Antrag blieb erfolglos. Der Kläger verfolgt dieses Begehren offenbar nicht weiter. Allerdings hatte der Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 1475/10 in sein Register zunächst ein - später wieder gelöschtes - Verfahren eingetragen. Entscheidungsgründe 70 1. Die Klage ist, soweit der Kläger beantragt, das - spätere - Urteil nicht zu veröffentlichen, unzulässig. 71 Hierzu ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben (vgl. § 33 FGO). Vielmehr liegt insoweit zunächst eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 26. Februar 1997, 6 C 3/96, Entscheidungen des BVerwG, Band 104, Seite 105). 72 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 73 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Bescheid vom 22. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 sowie die Bescheide vom 7. Oktober 2010 und 2. März 2011 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden: 74 a) Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob Zinsen gemäß § 233a AO 1977 auch dann festzusetzen sind, wenn eine zur Nachzahlung führende Steuerfestsetzung zunächst rechtswidrig vom Finanzamt unterlassen wurde und dem Steuerpflichtigen - im Streitfall möglicherweise - hieraus kein Vorteil entstand (vgl. hierzu näher BFH-Beschluss vom 1. September 2008, IV B 137/07,BFH/NV 2009, 200, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). 75 b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger offenbar geltend macht, der Beklagte sei nicht (mehr) befugt gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 zu ändern, die auf den Bescheid vom 15. April 2004 folgenden Bescheide seien deshalb ersatzlos aufzuheben. 76 Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nur durch ausdrückliche Aufhebung. Solange das Finanzamt etwa entgegen der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nach Abschluss einer Außenprüfung den Vorbehaltsvermerk nicht aufgehoben hat, ist die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO 1977 noch in vollem Umfang änderbar. Das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung hat in einem solchen Fall Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren. Diese Auffassung dient im Übrigen auch der Rechtsklarheit, der in Massenverfahren wie dem Besteuerungsverfahren besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 8/09,BFH/NV 2010, 161, unter II. 2., m. w. Nachw.). 77 c) Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008, bei ihm, dem Kläger, einen Vertrauenstatbestand begründet, dieser sei deshalb mithin nach Treu und Glauben gehindert gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 noch zu ändern. 78 Selbst wenn der Beklagte - etwa mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008 - einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet hätte, sind im Streitfall Anhaltspunkte tatsächlicher Art weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, nach denen der Kläger im Vertrauen auf diese Äußerungen auch unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat (vgl. z. B. ausführlich BFH-Urteil vom 9. August 1989, I R 181/85, BStBl II 1989, 990, unter II. 1., juris-Rdnr. 15, und BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07,BStBl II 2011, 62, unter B. II. 2. b, dd, juris-Rdnr. 34; BFH Beschluss vom 1. August 2007, XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921, unter II. 2., juris-Rdnr. 19). 79 d) Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit der Kläger als notwendige Mehraufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bestehenden doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für Geschirr in Höhe von insgesamt 700 Euro abziehen will. 80 Das Gericht geht im Streitfall zwar davon aus, dass der Kläger - wie er behauptet - von seiner Mutter Geschirr und andere Gegenstände erworben hat, die er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung benötigte. Es hat aber Zweifel, dass er den von ihm nunmehr bei den Anschaffungskosten geltend gemachten Betrag tatsächlich aus beruflichem Anlass getragen hat. 81 Allerdings ist der Umstand, dass solche Gegenstände unter nahen Angehörigen gegen Entgelt veräußert werden, äußerst ungewöhnlich. Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist jedoch u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (dazu näher BFH-Urteile vom 7. Juni 2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 294, unter II. 1., und vom 31. Juli 2007, IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, unter II. 1., jeweils m. w. Nachw.). Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die von dem Kläger angesetzten Werte dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen könnten, sind im Streitfall indes weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Vielmehr ist dies äußert zweifelhaft. 82 Zum einen gibt es keinen geregelten Markt für gebrauchtes Geschirr und andere gebrauchte Gegenstände, die für eine Haushaltsführung genutzt werden. Auch dürften die von dem Kläger angesetzten Werte auf den sog. Flohmärkten, die gelegentlich stattfinden, kaum erzielt werden. Nachdem der Kläger aber die Gegenstände im Einzelnen nicht näher benannt hat, vermag das Gericht auch nicht im Wege der Schätzung (§ 162 AO 1977) einen Wert anzusetzen, der den Betrag von null Euro übersteigen würde. 83 Unabhängig hiervon weist der Umstand, dass der Kläger - aus der Sicht des Gerichts erstmals mit seinen Schreiben vom 1. März 2011 (ABl. 657 bzw. in dem Verfahren 12 K 3618/08: ABl. 860) und damit erst viele Jahre nach Ablauf des Streitjahrs sich darauf beruft, diese Gegenstände entgeltlich erworben zu haben, eher darauf hin, dass die Zahlung von 700 Euro einen anderen Rechtsgrund hatte, etwa eine Schenkung. 84 e) Soweit der Kläger die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte, ist die Klage ebenfalls unbegründet. 85 Der Kläger hat nämlich das Wahlrecht im Sinne von § 11b Satz 2 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre zu verteilen, bereits zu dem Zeitpunkt abschließend ausgeübt, zu dem er die Frist für den Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 verstreichen ließ, ohne einen Einspruch einzulegen, und zu dem deshalb der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 bestandskräftig wurde (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290, unter II. 1. b, c, m. w. Nachw.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Gerichts in dem Verfahren 12 K 5921/08 vom 10. November 2010 (unter Abschn. 1, a, ee der Entscheidungsgründe). 86 f) Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt. 87 3. Die Verhandlung war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht weiter auszusetzen. 88 Nach § 74 FGO kann das Finanzgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Insoweit hat das Finanzgericht grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123). 89 Eine Aussetzung des Verfahrens ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren gegen einen Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist, oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009, II B 95/09, BFH/NV 2010, 236, unter II. 1., m. w. Nachw.). Im Streitfall ist die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der besonderen Umstände des Falles dennoch nicht die einzige richtige Entscheidung, das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen mithin gerade nicht auf Null vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123): 90 (1) Zum einen sind in dem vorliegenden Verfahren für das Streitjahr nur Besteuerungsgrundlagen streitig, zu denen die Frage nach dem Abzug der Aufwendungen für das Studium des Klägers allerdings nicht rechnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1988, VIII R 155/82,BFH/NV 1989, 181, unter 1.). 91 Zwar ist auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 10d Abs. 4 EStG n. F.) - wie schon von dem Kläger angesprochen - als Grundlagenbescheid bindend für den entsprechenden Bescheid zum Schluss des folgenden Veranlagungszeitraums (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004, VIII R 2/02,BStBl II 2004, 551, unter II. 4. c, m. w. Nachw.). Ferner können auch die Aufwendungen, die dem Kläger für sein Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - entstanden sind, durchaus als vorab entstandene Werbungskosten zu einem Verlustvortrag im Sinne von § 10d EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05,BStBl II 2006, 764) und deshalb den entsprechenden Grundlagenbescheid veranlassen. Im Streitfall jedoch sind sich die Beteiligten jedenfalls insoweit einig, dass der Verlust, der dem Kläger aufgrund von Aufwendungen für dessen Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - ggf. entstanden ist, zunächst gemäß § 10d EStG auf den Schluss vorangegangener Veranlagungszeiträume gesondert festzustellen ist. 92 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insoweit die Feststellungsfrist bereits abgelaufen (vgl. § 10d Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 42 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2007) ist. Insoweit ist zudem weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seinerzeit die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. 93 Weiter hat der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 auch insoweit (nur) vorläufig festgesetzt. 94 (2) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte. 95 Bei der hierzu von § 11b Satz 2, 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG geforderten Bescheinigung handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977), dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beziehen (beschränken), nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Ein weiteres Zuwarten ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall aber nicht zweckmäßig: 96 Zum einen hat der Kläger sich offenbar erst jetzt - mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2011 und damit offenbar erst Jahre nach Abschluss der entsprechenden Bauarbeiten - an die Denkmalbehörde gewandt. 97 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 - wie vorstehend zu Abschn. 1. e ausgeführt - bestandskräftig ist. 98 Schließlich hat der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 auch insoweit (nur) vorläufig festgesetzt. 99 (3) Die Aussetzung der Verhandlung ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall auch nicht zweckmäßig, soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 anhängige Verfahren stützt, da der Beklagte die Einkommensteuer inzwischen auch insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat. 100 Insoweit wäre eine Aussetzung außerdem deshalb nicht zweckmäßig, weil der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 wiederum einen Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr darstellt (vgl. insoweit auch § 10d Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG). 101 Schließlich ist zu bedenken, dass selbst bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur die Dauer des Revisionsverfahrens ungewiss ist, sondern - naturgemäß - auch dessen Folgen auf die Steuer für das vorliegende Streitjahr, während andererseits der Beklagte im Streitfall bislang jedenfalls nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die weiteren Folgen, die sich bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf das vorliegende Verfahren ergeben, nicht ziehen wird (vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977). 102 (4) Das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auch insoweit nicht auf Null vermindert, soweit der Kläger dies unter Hinweis auf die bei dem BVerfG - unter den Aktenzeichen 2 BvR 323/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10 und 2 BvR 290/10 - anhängigen Verfassungsbeschwerden beantragt hinsichtlich der 103 - beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) und - (Nicht-)Abziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. 104 Insoweit wird Bezug genommen auf den Ausspruch des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 - Rentenbesteuerung): 105 „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.“ 106 In seinen Gründen (unter D. II., juris-Rdnrn. 223 f.) führt das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 hierzu u. a. aus: 107 „Auch hier ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996, zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Aber auch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten scheidet - abgesehen von deren unverhältnismäßigen haushaltswirtschaftlichen Folgen - als verfassungsgemäße Lösung mit Blick auf andere, nicht vergleichbar begünstigte Altersbezüge aus (vgl. oben unter C. III. 1.). 108 Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich vor dem Hintergrund des breiten Spektrums der seit langem aufbereiteten Reformalternativen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Sowohl bei den weichenstellenden Grundentscheidungen als auch im Hinblick auf Art und Maß vertrauensschützender Übergangsregelungen ist der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum nicht unbegrenzt. In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Insoweit wird der Gesetzgeber sich an ökonomisch sachverständigen Berechnungen (vgl. z. B. Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Chancen auf einen höheren Wachstumspfad, Jahresgutachten 2000/2001, Ziff. 368) orientieren können. Im Übrigen ist auch für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet.“ 109 (5) Entsprechendes gilt auch, soweit der Kläger die Aussetzung unter Hinweis auf die bei dem EGMR - unter dem Aktenzeichen 2795/10 - anhängige Beschwerde nach Art. 34 EMRK gegen den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, Seite 125 ff. - Krankenversicherungsbeitrag als Sonderausgabe) betreffend „Rechtsschutz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm - Faires Verfahren - Verfahrensdauer - Vereinbarkeit der ´Pro futuro`-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beantragt: 110 Insoweit ist zu beachten, dass nach § 31 des Gesetzes über das BVerfG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, für die Gerichte verbindlich ist (BFH-Beschluss vom 24. November 2010, II B 9/10, juris, unter 1. a, m. w. Nachw.; vgl. ferner Beschlüsse des BVerfG vom 25. September 2009, 2 BvR 1113/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2010, 69, unter 2. b, m. w. Nachw., und des BFH vom 1. April 2004, X B 62/03, juris, unter 4. g, sowie vom 9. Mai 2007, X B 33/05,BFH/NV 2007, 1466, m. w. Nachw.). 111 (6) Soweit der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat, wird ergänzend hingewiesen auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1992, III R 61/91 (BStBl II 1992, 592), nach dem - im umgekehrten Fall - das Finanzgericht nicht verpflichtet ist, sein Ermessen allein dahin auszuüben, dass es das bei ihm anhängig gewordene Verfahren aussetzt, wenn das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Einkommensteuer nur vorläufig festzusetzen (vgl. auch a. a. O. unter 1. b, juris-Rdnr. 19 den Hinweis, dass die Aussetzung das Verfahren insgesamt umfasst). 112 4. Dem Antrag, die Verfahren 12 K 3618/08, 12 K 4826/08 und 12 K 2338/09 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, war deshalb nicht zu folgen, weil zum Teil unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen streitig sind und in einem der Verfahren (12 K 3618/08) die Einkommensteuer bereits auf null Euro festgesetzt war. 113 5. Der Antrag, den Termin aufzuheben oder zu verlegen oder die Verhandlung zu vertagen, blieb erfolglos, weil der Kläger die hierfür nach § 227 der Zivilprozessordnung erforderliche erheblichen Gründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. 114 6. Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die „Sonderakte“ und den „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“, ist schon deshalb unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). 115 Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frage verneint hat, ob er in den steuerlichen Angelegenheit des Kläger solche Akten angelegt hat. Vielmehr hat er hierzu vorgetragen, mit den von dem Kläger als „Sonderakte“ bzw. „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“ bezeichneten Akten könnten allenfalls Akten oder Aktenhefte gemeint sein, die die Dienststelle zur Überwachung offener Verfahren führen würde. Das Gericht sieht sich insoweit jedoch weder veranlasst, diese Angaben des Beklagten ernstlich anzuzweifeln, noch - dem Antrag des Klägers folgend - „den Sachverhalt ... (geradezu) ins Blaue hinein zu erforschen“ (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996, X R 53/95, BFH/NV 1997, 293, unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 16). 116 7. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm Einsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu ausreichend Gelegenheit hatte. 117 Er hat aber davon abgesehen, sich - entsprechend den Hinweisen des Einzelrichters - mit der Senatsgeschäftsstelle ins Benehmen zu setzen. 118 Nur ergänzend wird Bezug genommen auf das Schreiben des Klägers vom 19. Januar 2011 (ABl. 373 bzw. 374), aus dem folgt, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht bereits am 14. und 17. Januar 2011 die Akten des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörde - zumindest teilweise - eingesehen hat. 119 Auch ist insoweit wiederum weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). 120 8. Dem Antrag des Klägers, die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ dem Beklagten unverzüglich zurückzugeben und diesen zu verpflichten, die Akten dem Gericht beschränkt auf den Streitgegenstand erneut vorzulegen, war nicht zu folgen. 121 9. Entsprechendes gilt für den Antrag, ihm sodann - nach Wiedervorlage der „bereinigten“ Akten - ihm erneut Gelegenheit zu geben, in die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ Einsicht zu nehmen. 122 10. Der Antrag, einen sog. Erörterungstermin durchzuführen, ist ebenfalls unbegründet. 123 Die Durchführung eines Erörterungstermins liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben darauf keinen Anspruch. Ein Antrag der Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar (BFH-Beschluss vom 22. April 2005, III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589). 124 11. Dem Antrag, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurückzuübertragen, hilfsweise auf einen anderen Senat oder - falls dies abgelehnt wird - an ein anderes Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, war ebenfalls nicht zu folgen. 125 Nach § 6 Abs. 3 FGO kann der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend gemacht. Daher hat der Einzelrichter von seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen auch in der Weise Gebrauch gemacht, dass er davon abgesehen hat, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. 126 Den insoweit hilfsweise gestellten Anträgen war ebenfalls nicht zu folgen. 127 12. Auch der Einwand des Klägers, der Einzelrichter habe versäumt, den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen, greift nicht durch. 128 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich dieser 129 - zunächst auch aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheid ergibt, 130 - der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr erst wieder in dem Termin zur mündlichen Verhandlung geändert hat und 131 - dem Kläger mithin - insbesondere im Rahmen der Hinweise des Gerichts zu den sachdienlichen Anträgen und der Aufzeichnung der von dem Kläger gestellten Anträge - der wesentliche Sach- und Streitstand erläutert wurde. 132 13. Der Antrag, das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, zu verkünden, sondern zuzustellen, ist unbegründet. 133 Dem Gericht steht auch hier - nach § 104 FGO - ein Ermessen zu (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998, II B 43/98, BFH/NV 1999, 935BFH/NV 1999, 935, unter II. 1. b), welches im Streitfall wie geschehen ausgeübt wurde. 134 14. Schließlich sind im Streitfall die Ablehnungsgesuche nicht statthaft, sondern rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. 135 Sie zielen allein darauf ab, das Gericht zu der von ihm, dem Kläger, begehrten Terminsänderung zu bewegen oder sonst das Gericht dazu zu drängen, den Ablauf des Verfahrens in einer von ihm, dem Kläger, bestimmten Weise zu gestalten (zur Frage, ob Verfahrensmängel vorliegen, vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Februar 2007, XI B 33/06, BFH/NV 2007, 915, unter 2.). 136 15. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 137 FGO die Kosten des Verfahrens. Gründe 70 1. Die Klage ist, soweit der Kläger beantragt, das - spätere - Urteil nicht zu veröffentlichen, unzulässig. 71 Hierzu ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben (vgl. § 33 FGO). Vielmehr liegt insoweit zunächst eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 26. Februar 1997, 6 C 3/96, Entscheidungen des BVerwG, Band 104, Seite 105). 72 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 73 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Bescheid vom 22. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 sowie die Bescheide vom 7. Oktober 2010 und 2. März 2011 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden: 74 a) Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob Zinsen gemäß § 233a AO 1977 auch dann festzusetzen sind, wenn eine zur Nachzahlung führende Steuerfestsetzung zunächst rechtswidrig vom Finanzamt unterlassen wurde und dem Steuerpflichtigen - im Streitfall möglicherweise - hieraus kein Vorteil entstand (vgl. hierzu näher BFH-Beschluss vom 1. September 2008, IV B 137/07,BFH/NV 2009, 200, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). 75 b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger offenbar geltend macht, der Beklagte sei nicht (mehr) befugt gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 zu ändern, die auf den Bescheid vom 15. April 2004 folgenden Bescheide seien deshalb ersatzlos aufzuheben. 76 Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nur durch ausdrückliche Aufhebung. Solange das Finanzamt etwa entgegen der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nach Abschluss einer Außenprüfung den Vorbehaltsvermerk nicht aufgehoben hat, ist die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO 1977 noch in vollem Umfang änderbar. Das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung hat in einem solchen Fall Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren. Diese Auffassung dient im Übrigen auch der Rechtsklarheit, der in Massenverfahren wie dem Besteuerungsverfahren besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 8/09,BFH/NV 2010, 161, unter II. 2., m. w. Nachw.). 77 c) Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008, bei ihm, dem Kläger, einen Vertrauenstatbestand begründet, dieser sei deshalb mithin nach Treu und Glauben gehindert gewesen, den Bescheid vom 15. April 2004 noch zu ändern. 78 Selbst wenn der Beklagte - etwa mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2008 - einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet hätte, sind im Streitfall Anhaltspunkte tatsächlicher Art weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, nach denen der Kläger im Vertrauen auf diese Äußerungen auch unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat (vgl. z. B. ausführlich BFH-Urteil vom 9. August 1989, I R 181/85, BStBl II 1989, 990, unter II. 1., juris-Rdnr. 15, und BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07,BStBl II 2011, 62, unter B. II. 2. b, dd, juris-Rdnr. 34; BFH Beschluss vom 1. August 2007, XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921, unter II. 2., juris-Rdnr. 19). 79 d) Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit der Kläger als notwendige Mehraufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bestehenden doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für Geschirr in Höhe von insgesamt 700 Euro abziehen will. 80 Das Gericht geht im Streitfall zwar davon aus, dass der Kläger - wie er behauptet - von seiner Mutter Geschirr und andere Gegenstände erworben hat, die er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung benötigte. Es hat aber Zweifel, dass er den von ihm nunmehr bei den Anschaffungskosten geltend gemachten Betrag tatsächlich aus beruflichem Anlass getragen hat. 81 Allerdings ist der Umstand, dass solche Gegenstände unter nahen Angehörigen gegen Entgelt veräußert werden, äußerst ungewöhnlich. Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist jedoch u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (dazu näher BFH-Urteile vom 7. Juni 2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 294, unter II. 1., und vom 31. Juli 2007, IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, unter II. 1., jeweils m. w. Nachw.). Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die von dem Kläger angesetzten Werte dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen könnten, sind im Streitfall indes weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Vielmehr ist dies äußert zweifelhaft. 82 Zum einen gibt es keinen geregelten Markt für gebrauchtes Geschirr und andere gebrauchte Gegenstände, die für eine Haushaltsführung genutzt werden. Auch dürften die von dem Kläger angesetzten Werte auf den sog. Flohmärkten, die gelegentlich stattfinden, kaum erzielt werden. Nachdem der Kläger aber die Gegenstände im Einzelnen nicht näher benannt hat, vermag das Gericht auch nicht im Wege der Schätzung (§ 162 AO 1977) einen Wert anzusetzen, der den Betrag von null Euro übersteigen würde. 83 Unabhängig hiervon weist der Umstand, dass der Kläger - aus der Sicht des Gerichts erstmals mit seinen Schreiben vom 1. März 2011 (ABl. 657 bzw. in dem Verfahren 12 K 3618/08: ABl. 860) und damit erst viele Jahre nach Ablauf des Streitjahrs sich darauf beruft, diese Gegenstände entgeltlich erworben zu haben, eher darauf hin, dass die Zahlung von 700 Euro einen anderen Rechtsgrund hatte, etwa eine Schenkung. 84 e) Soweit der Kläger die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte, ist die Klage ebenfalls unbegründet. 85 Der Kläger hat nämlich das Wahlrecht im Sinne von § 11b Satz 2 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre zu verteilen, bereits zu dem Zeitpunkt abschließend ausgeübt, zu dem er die Frist für den Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 verstreichen ließ, ohne einen Einspruch einzulegen, und zu dem deshalb der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 bestandskräftig wurde (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290, unter II. 1. b, c, m. w. Nachw.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Gerichts in dem Verfahren 12 K 5921/08 vom 10. November 2010 (unter Abschn. 1, a, ee der Entscheidungsgründe). 86 f) Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt. 87 3. Die Verhandlung war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht weiter auszusetzen. 88 Nach § 74 FGO kann das Finanzgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Insoweit hat das Finanzgericht grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123). 89 Eine Aussetzung des Verfahrens ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren gegen einen Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist, oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009, II B 95/09, BFH/NV 2010, 236, unter II. 1., m. w. Nachw.). Im Streitfall ist die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der besonderen Umstände des Falles dennoch nicht die einzige richtige Entscheidung, das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen mithin gerade nicht auf Null vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123): 90 (1) Zum einen sind in dem vorliegenden Verfahren für das Streitjahr nur Besteuerungsgrundlagen streitig, zu denen die Frage nach dem Abzug der Aufwendungen für das Studium des Klägers allerdings nicht rechnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1988, VIII R 155/82,BFH/NV 1989, 181, unter 1.). 91 Zwar ist auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 10d Abs. 4 EStG n. F.) - wie schon von dem Kläger angesprochen - als Grundlagenbescheid bindend für den entsprechenden Bescheid zum Schluss des folgenden Veranlagungszeitraums (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004, VIII R 2/02,BStBl II 2004, 551, unter II. 4. c, m. w. Nachw.). Ferner können auch die Aufwendungen, die dem Kläger für sein Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - entstanden sind, durchaus als vorab entstandene Werbungskosten zu einem Verlustvortrag im Sinne von § 10d EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05,BStBl II 2006, 764) und deshalb den entsprechenden Grundlagenbescheid veranlassen. Im Streitfall jedoch sind sich die Beteiligten jedenfalls insoweit einig, dass der Verlust, der dem Kläger aufgrund von Aufwendungen für dessen Studium - in den Jahren 1987 bis 1992 - ggf. entstanden ist, zunächst gemäß § 10d EStG auf den Schluss vorangegangener Veranlagungszeiträume gesondert festzustellen ist. 92 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insoweit die Feststellungsfrist bereits abgelaufen (vgl. § 10d Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 42 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2007) ist. Insoweit ist zudem weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seinerzeit die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. 93 Weiter hat der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 auch insoweit (nur) vorläufig festgesetzt. 94 (2) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die - im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen - Erhaltungsaufwendungen für die ETW II in Höhe von 22.502,16 DM auf zwei Jahre verteilen möchte. 95 Bei der hierzu von § 11b Satz 2, 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG geforderten Bescheinigung handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977), dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beziehen (beschränken), nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Ein weiteres Zuwarten ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall aber nicht zweckmäßig: 96 Zum einen hat der Kläger sich offenbar erst jetzt - mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2011 und damit offenbar erst Jahre nach Abschluss der entsprechenden Bauarbeiten - an die Denkmalbehörde gewandt. 97 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der - insoweit maßgebliche - Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 23. April 2003 - wie vorstehend zu Abschn. 1. e ausgeführt - bestandskräftig ist. 98 Schließlich hat der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 auch insoweit (nur) vorläufig festgesetzt. 99 (3) Die Aussetzung der Verhandlung ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Streitfall auch nicht zweckmäßig, soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen IX B 170/10 anhängige Verfahren stützt, da der Beklagte die Einkommensteuer inzwischen auch insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat. 100 Insoweit wäre eine Aussetzung außerdem deshalb nicht zweckmäßig, weil der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 wiederum einen Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr darstellt (vgl. insoweit auch § 10d Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG). 101 Schließlich ist zu bedenken, dass selbst bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur die Dauer des Revisionsverfahrens ungewiss ist, sondern - naturgemäß - auch dessen Folgen auf die Steuer für das vorliegende Streitjahr, während andererseits der Beklagte im Streitfall bislang jedenfalls nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die weiteren Folgen, die sich bei einem günstigen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf das vorliegende Verfahren ergeben, nicht ziehen wird (vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977). 102 (4) Das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auch insoweit nicht auf Null vermindert, soweit der Kläger dies unter Hinweis auf die bei dem BVerfG - unter den Aktenzeichen 2 BvR 323/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10 und 2 BvR 290/10 - anhängigen Verfassungsbeschwerden beantragt hinsichtlich der 103 - beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) und - (Nicht-)Abziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. 104 Insoweit wird Bezug genommen auf den Ausspruch des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 - Rentenbesteuerung): 105 „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.“ 106 In seinen Gründen (unter D. II., juris-Rdnrn. 223 f.) führt das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 hierzu u. a. aus: 107 „Auch hier ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996, zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Aber auch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten scheidet - abgesehen von deren unverhältnismäßigen haushaltswirtschaftlichen Folgen - als verfassungsgemäße Lösung mit Blick auf andere, nicht vergleichbar begünstigte Altersbezüge aus (vgl. oben unter C. III. 1.). 108 Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich vor dem Hintergrund des breiten Spektrums der seit langem aufbereiteten Reformalternativen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Sowohl bei den weichenstellenden Grundentscheidungen als auch im Hinblick auf Art und Maß vertrauensschützender Übergangsregelungen ist der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum nicht unbegrenzt. In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Insoweit wird der Gesetzgeber sich an ökonomisch sachverständigen Berechnungen (vgl. z. B. Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Chancen auf einen höheren Wachstumspfad, Jahresgutachten 2000/2001, Ziff. 368) orientieren können. Im Übrigen ist auch für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet.“ 109 (5) Entsprechendes gilt auch, soweit der Kläger die Aussetzung unter Hinweis auf die bei dem EGMR - unter dem Aktenzeichen 2795/10 - anhängige Beschwerde nach Art. 34 EMRK gegen den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, Seite 125 ff. - Krankenversicherungsbeitrag als Sonderausgabe) betreffend „Rechtsschutz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm - Faires Verfahren - Verfahrensdauer - Vereinbarkeit der ´Pro futuro`-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beantragt: 110 Insoweit ist zu beachten, dass nach § 31 des Gesetzes über das BVerfG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, für die Gerichte verbindlich ist (BFH-Beschluss vom 24. November 2010, II B 9/10, juris, unter 1. a, m. w. Nachw.; vgl. ferner Beschlüsse des BVerfG vom 25. September 2009, 2 BvR 1113/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2010, 69, unter 2. b, m. w. Nachw., und des BFH vom 1. April 2004, X B 62/03, juris, unter 4. g, sowie vom 9. Mai 2007, X B 33/05,BFH/NV 2007, 1466, m. w. Nachw.). 111 (6) Soweit der Beklagte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 AO 1977 (nur) vorläufig festgesetzt hat, wird ergänzend hingewiesen auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1992, III R 61/91 (BStBl II 1992, 592), nach dem - im umgekehrten Fall - das Finanzgericht nicht verpflichtet ist, sein Ermessen allein dahin auszuüben, dass es das bei ihm anhängig gewordene Verfahren aussetzt, wenn das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Einkommensteuer nur vorläufig festzusetzen (vgl. auch a. a. O. unter 1. b, juris-Rdnr. 19 den Hinweis, dass die Aussetzung das Verfahren insgesamt umfasst). 112 4. Dem Antrag, die Verfahren 12 K 3618/08, 12 K 4826/08 und 12 K 2338/09 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, war deshalb nicht zu folgen, weil zum Teil unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen streitig sind und in einem der Verfahren (12 K 3618/08) die Einkommensteuer bereits auf null Euro festgesetzt war. 113 5. Der Antrag, den Termin aufzuheben oder zu verlegen oder die Verhandlung zu vertagen, blieb erfolglos, weil der Kläger die hierfür nach § 227 der Zivilprozessordnung erforderliche erheblichen Gründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. 114 6. Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die „Sonderakte“ und den „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“, ist schon deshalb unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). 115 Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frage verneint hat, ob er in den steuerlichen Angelegenheit des Kläger solche Akten angelegt hat. Vielmehr hat er hierzu vorgetragen, mit den von dem Kläger als „Sonderakte“ bzw. „Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle“ bezeichneten Akten könnten allenfalls Akten oder Aktenhefte gemeint sein, die die Dienststelle zur Überwachung offener Verfahren führen würde. Das Gericht sieht sich insoweit jedoch weder veranlasst, diese Angaben des Beklagten ernstlich anzuzweifeln, noch - dem Antrag des Klägers folgend - „den Sachverhalt ... (geradezu) ins Blaue hinein zu erforschen“ (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996, X R 53/95, BFH/NV 1997, 293, unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 16). 116 7. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm Einsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu ausreichend Gelegenheit hatte. 117 Er hat aber davon abgesehen, sich - entsprechend den Hinweisen des Einzelrichters - mit der Senatsgeschäftsstelle ins Benehmen zu setzen. 118 Nur ergänzend wird Bezug genommen auf das Schreiben des Klägers vom 19. Januar 2011 (ABl. 373 bzw. 374), aus dem folgt, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht bereits am 14. und 17. Januar 2011 die Akten des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörde - zumindest teilweise - eingesehen hat. 119 Auch ist insoweit wiederum weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.). 120 8. Dem Antrag des Klägers, die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ dem Beklagten unverzüglich zurückzugeben und diesen zu verpflichten, die Akten dem Gericht beschränkt auf den Streitgegenstand erneut vorzulegen, war nicht zu folgen. 121 9. Entsprechendes gilt für den Antrag, ihm sodann - nach Wiedervorlage der „bereinigten“ Akten - ihm erneut Gelegenheit zu geben, in die „Allgemeinen Akten, Teilband 1 und Teilband 2“ Einsicht zu nehmen. 122 10. Der Antrag, einen sog. Erörterungstermin durchzuführen, ist ebenfalls unbegründet. 123 Die Durchführung eines Erörterungstermins liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben darauf keinen Anspruch. Ein Antrag der Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar (BFH-Beschluss vom 22. April 2005, III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589). 124 11. Dem Antrag, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurückzuübertragen, hilfsweise auf einen anderen Senat oder - falls dies abgelehnt wird - an ein anderes Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, war ebenfalls nicht zu folgen. 125 Nach § 6 Abs. 3 FGO kann der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend gemacht. Daher hat der Einzelrichter von seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen auch in der Weise Gebrauch gemacht, dass er davon abgesehen hat, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. 126 Den insoweit hilfsweise gestellten Anträgen war ebenfalls nicht zu folgen. 127 12. Auch der Einwand des Klägers, der Einzelrichter habe versäumt, den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen, greift nicht durch. 128 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich dieser 129 - zunächst auch aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheid ergibt, 130 - der Beklagte den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr erst wieder in dem Termin zur mündlichen Verhandlung geändert hat und 131 - dem Kläger mithin - insbesondere im Rahmen der Hinweise des Gerichts zu den sachdienlichen Anträgen und der Aufzeichnung der von dem Kläger gestellten Anträge - der wesentliche Sach- und Streitstand erläutert wurde. 132 13. Der Antrag, das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, zu verkünden, sondern zuzustellen, ist unbegründet. 133 Dem Gericht steht auch hier - nach § 104 FGO - ein Ermessen zu (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998, II B 43/98, BFH/NV 1999, 935BFH/NV 1999, 935, unter II. 1. b), welches im Streitfall wie geschehen ausgeübt wurde. 134 14. Schließlich sind im Streitfall die Ablehnungsgesuche nicht statthaft, sondern rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. 135 Sie zielen allein darauf ab, das Gericht zu der von ihm, dem Kläger, begehrten Terminsänderung zu bewegen oder sonst das Gericht dazu zu drängen, den Ablauf des Verfahrens in einer von ihm, dem Kläger, bestimmten Weise zu gestalten (zur Frage, ob Verfahrensmängel vorliegen, vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Februar 2007, XI B 33/06, BFH/NV 2007, 915, unter 2.). 136 15. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 137 FGO die Kosten des Verfahrens.