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Urteil

6 C 3.96

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichte sind verpflichtet, veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; daraus folgt ein Anspruch Dritter auf gleichzeitige Belieferung mit unbearbeiteten, anonymisierten Entscheidungen. • Der Staat hat gegenüber Presseerzeugnissen Neutralitätspflicht; aus Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.5 Abs.1 S.2 GG ergibt sich ein Gleichbehandlungsanspruch im publizistischen Wettbewerb. • Die Gerichtsverwaltung hat eine zweistufige Verfahrensweise zu gewährleisten: eine öffentliche, amtliche Vorauswahl und Anonymisierung sowie gegebenenfalls eine anschließende private Veröffentlichung; Rechte Dritter stehen der Durchführung dieses Anspruchs grundsätzlich nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Pflicht der Gerichtsverwaltung zur gleichzeitigen Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Entscheidungen • Gerichte sind verpflichtet, veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; daraus folgt ein Anspruch Dritter auf gleichzeitige Belieferung mit unbearbeiteten, anonymisierten Entscheidungen. • Der Staat hat gegenüber Presseerzeugnissen Neutralitätspflicht; aus Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.5 Abs.1 S.2 GG ergibt sich ein Gleichbehandlungsanspruch im publizistischen Wettbewerb. • Die Gerichtsverwaltung hat eine zweistufige Verfahrensweise zu gewährleisten: eine öffentliche, amtliche Vorauswahl und Anonymisierung sowie gegebenenfalls eine anschließende private Veröffentlichung; Rechte Dritter stehen der Durchführung dieses Anspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Die Klägerin ist ein Verlag, der Gerichtsentscheidungen für eine Fachzeitschrift (EFG) zur Veröffentlichung verlangt. Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben Entscheidungen privaten Verlegern weiter; die Gerichtsverwaltung selbst verweigerte aber die Herausgabe gegenüber der Klägerin. Die Klägerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung, ihr unveränderte und anonymisierte Entscheidungen, die zur Veröffentlichung an Dritte gehen, zeitgleich zu überlassen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt; die Beigeladene (Privatverlag) erhob Revision mit der Rüge u. a. fehlender Rechtsgrundlage und Verletzung ihrer Urheber- und Vertragsrechte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Revision der Beigeladenen zu entscheiden. • Gerichte haben kraft Verfassungsrechts die Pflicht, veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; diese Pflicht folgt aus Rechtsstaats- und Demokratiegebot, Justizgewährleistung und Gewaltenteilung. • Die Pflicht umfasst auch Instanzgerichte einschließlich der Finanzgerichte; Veröffentlichungswürdigkeit bemisst sich nach dem öffentlichen Interesse und ist nicht auf oberste Gerichte beschränkt. • Die Gerichtsverwaltung muss eine öffentlich-rechtlich bestimmte erste Stufe der Publikationsaufgabe erfüllen: Auswahl veröffentlichungswürdiger Entscheidungen und Herstellung herausgabefähiger, anonymisierter Fassungen sowie Gewährleistung der Gleichbehandlung bei der Herausgabe an Dritte. • Anknüpfend an die Neutralitätspflicht des Staates begründet Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.5 Abs.1 S.2 GG einen Anspruch der Presseorgane auf gleichzeitige Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Entscheidungen; unterschiedliche Wissenschaftlichkeit rechtfertigt keine bevorzugte Belieferung. • Die Zweistufigkeit erlaubt es der Gerichtsverwaltung, im Anschluss privatrechtliche Veröffentlichungen zuzulassen; dies verletzt die Rechte der Richter oder des privaten Verlags nicht, weil die Gerichtsverwaltung auch weiterhin alle veröffentlichungswürdigen Entscheidungen neutralisiert und in gleicher Weise an mehrere Empfänger übersenden kann. • Die vom Berufungsgericht gewählte Verpflichtung ist durchsetzbar und verletzt kein Bundesrecht; die Revision der Beigeladenen ist daher unbegründet. Die Revision der Beigeladenen wurde zurückgewiesen; der Klägerin steht der begehrte Anspruch zu, wobei der Beklagte die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung auch insoweit erfüllen kann, daß er der Klägerin neben den genannten Entscheidungen alle anderen als veröffentlichungswürdig ausgewählten oder anerkannten Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts in neutralisierter, unbearbeiteter Form zugleich mit der Übersendung an andere Presseorgane zusendet. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beigeladene. Die Entscheidung betont die verfassungsrechtliche Publikationspflicht der Gerichte, die Pflicht zur Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb sowie die Zulässigkeit einer zweistufigen Organisation von amtlicher Vorauswahl und privater Veröffentlichung.