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Beschluss

2 BvR 323/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge an berufsständische Versorgungswerke sind nach § 10 Abs.1 Nr.2 EStG als Sonderausgaben qualifiziert und nicht im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als vorweggenommene Werbungskosten einzutragen. • Die Übergangsregelung und Höchstbetragsbegrenzung des Alterseinkünftegesetzes verletzen weder das Gleichheitsgebot (Art.3 Abs.1 GG) noch das subjektive Nettoprinzip, soweit sie sachliche Gründe wie Praktikabilität, Missbrauchsvermeidung und Haushaltsbelange verfolgen. • Das Verbot der Doppelbesteuerung ist zu beachten; mögliche Doppelbesteuerungsfragen sind jedoch in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbezugsphase zu prüfen, nicht bereits im Aufbaujahr. • Die Regelung, dass bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähig sind (§§39a, 39b EStG), ist angesichts typisierender und vereinfachender Regelungszwecke verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Altersvorsorgeaufwendungen: Zuweisung zu Sonderausgaben, Übergangsregel und Lohnsteuerfreibetrag • Beiträge an berufsständische Versorgungswerke sind nach § 10 Abs.1 Nr.2 EStG als Sonderausgaben qualifiziert und nicht im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als vorweggenommene Werbungskosten einzutragen. • Die Übergangsregelung und Höchstbetragsbegrenzung des Alterseinkünftegesetzes verletzen weder das Gleichheitsgebot (Art.3 Abs.1 GG) noch das subjektive Nettoprinzip, soweit sie sachliche Gründe wie Praktikabilität, Missbrauchsvermeidung und Haushaltsbelange verfolgen. • Das Verbot der Doppelbesteuerung ist zu beachten; mögliche Doppelbesteuerungsfragen sind jedoch in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbezugsphase zu prüfen, nicht bereits im Aufbaujahr. • Die Regelung, dass bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähig sind (§§39a, 39b EStG), ist angesichts typisierender und vereinfachender Regelungszwecke verfassungsgemäß. Der Kläger, selbst als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbständig tätig, beantragte für 2006 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für von ihm geleistete Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen in Höhe von 17.500 €. Er machte geltend, die Beiträge seien vorweggenommene Werbungskosten oder alternativ als Sonderausgaben im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen; diese Ablehnung rügte er sodann verfassungsrechtlich mit Verweis auf Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG. Verwaltungs- und Fachgerichte sowie der Bundesfinanzhof lehnten seine Anträge ab und bestätigten die gesetzliche Einordnung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, die Begrenzung der Abziehbarkeit gemäß § 10 Abs.3 EStG und die Regelung, wonach bestimmte Sonderausgaben nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere über Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, Liquiditäts- und Zinsnachteile sowie die praktische Unwirksamkeit eines spätere Ausgleichs; das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Qualifikation: §10 Abs.1 Nr.2 EStG ist lex specialis gegenüber §9/§10 Satz1 EStG; Beiträge zu gesetzlichen Renten- und berufsständischen Versorgungswerken sind verfassungsgemäß den Sonderausgaben zugewiesen. • Doppelnatur und Praktikabilität: Altersvorsorgeaufwendungen enthalten neben einkunftsbezogenen Komponenten auch versicherungs- und vermögensbildende Elemente; deshalb ist die einheitliche Zuordnung als Sonderausgaben verfassungsgemäß und praktikabel. • Höchstbetragsbegrenzung (§10 Abs.3 EStG): Die Beschränkung auf 20.000/40.000 € dient der Missbrauchsvermeidung und der Finanzierbarkeit des Systemwechsels; sie entspricht dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und verletzt das objektive oder subjektive Nettoprinzip nicht. • Übergangsregelung (§10 Abs.3 S.4–6 EStG): Die stufenweise Anhebung der Abzugsfähigkeit ist durch Typisierungs- und Vereinfachungsbedürfnisse sowie haushaltswirtschaftliche Gründe gerechtfertigt; eine umfassende Prüfung auf Doppelbesteuerung ist in der Versorgungsphase vorzunehmen. • Gleichheit: Ungleichbehandlungen gegenüber Beamten sind nicht verfassungswidrig, weil die Neuregelung die zuvor privilegierte Besteuerung gesetzlich Rentenversicherter korrigieren soll und der Gesetzgeber für die Übergangsphase Gestaltungs- und Typisierungsbefugnisse hat. • Lohnsteuererleichterung (§39a/39b EStG): Die Vorschriften, die Eintragungen von Altersvorsorgeaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte ausschließen, sind vor dem Hintergrund der Vorsorgepauschale, der typisierenden Erfassung der Mehrzahl der Lohnsteuerzahler und der geringen Betroffenheit kleiner Gruppen verfassungsgemäß. • Verfassungsbeschwerdeannahme: Die vorgelegten Fragen sind anhand bestehender Rechtsprechung beantwortbar; die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die vorliegenden Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die einkommensteuerrechtliche Einordnung von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken als Sonderausgaben (§10 Abs.1 Nr.2 EStG), die Höchstbetragsregelung (§10 Abs.3 EStG), die stufenweise Übergangsregelung sowie die Beschränkungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (§39a/39b EStG) sind verfassungsgemäß. Eine mögliche Frage der Doppelbesteuerung ist nicht bereits in diesem Aufbaujahr zu beurteilen, sondern erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbezugsphase; insoweit bleibt der Rechtsschutz der Betroffenen erhalten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Eintragung des beantragten Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, weil die gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.