Beschluss
VIII B 56/10
BFH, Entscheidung vom
11mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erstreckt sich nur auf Gerichtsakten und solche Akten, die das Gericht für seine Entscheidung vorgelegt oder beigezogen hat.
• Kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen oder die das Gericht für die Entscheidung nicht benötigt.
• Die Verweigerung der Beiziehung dritter Verfahrensakten begründet keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO), wenn diese Akten nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einsicht in nicht vom Gericht beigezogene Akten • Das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erstreckt sich nur auf Gerichtsakten und solche Akten, die das Gericht für seine Entscheidung vorgelegt oder beigezogen hat. • Kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen oder die das Gericht für die Entscheidung nicht benötigt. • Die Verweigerung der Beiziehung dritter Verfahrensakten begründet keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO), wenn diese Akten nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger beantragte im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren die Beiziehung und Einsichtnahme in zwei im Beschwerdeschriftsatz benannte Akten. Das Finanzgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die benannten Verfahrensakten seien für die Entscheidung nicht erforderlich. Der Kläger erhob Beschwerde gegen diese Zurückweisung. Der Bundesfinanzhof hat über die statthafte Beschwerde zu entscheiden. Strittig war, ob der Kläger einen prozessualen Anspruch auf Einsicht in die nicht beim Gericht vorliegenden Akten und auf deren Beiziehung hat. Relevant waren insbesondere die Vorschriften über Akteneinsicht (§ 78 FGO) und die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO). • Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, aber unbegründet. • Nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisiert das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht das rechtliche Gehör; dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gerichtsakten und auf solche Akten, die das Gericht als Grundlage seiner Entscheidung vorgelegt oder beigezogen hat. • Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht nicht; das Gericht ist nicht verpflichtet, Akten beizuziehen oder Verwaltungsakten vorzulegen, die es für die Entscheidung nicht benötigt. • Die Begründung des Finanzgerichts, die benannten Verfahrensakten seien nicht entscheidungserheblich, ist frei von Rechtsfehlern; daraus folgt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO). • Die angeführten BFH-Rechtsprechungen bestätigen, dass nur beigezogene oder vorgelegte Akten der Akteneinsichtspflicht des Gerichts unterfallen und dass die Nichtbeiziehung nicht rechtswidrig ist, wenn die Akten nicht entscheidungserheblich sind. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht die Beiziehung und Einsichtnahme in die vom Kläger benannten Akten abgelehnt. Es besteht kein prozessualer Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen oder die das Gericht für die Entscheidung nicht benötigt. Die Entscheidung des Finanzgerichts verletzt weder das Recht auf rechtliches Gehör noch die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO, weil die benannten Akten nicht entscheidungserheblich sind. Damit bleibt es bei der Ablehnung der Beiziehung und Einsichtnahme.