II ZR 256/89
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 30. November 2018 22 W 69/18 BGB § 181 FamFG § 69 Abs. 1 Satz 4, § 382 Abs. 4 Satz 1 HGB §§ 107, 108, 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HRV § 40 Nr. 7 Beendigung einer KG durch Übertragung aller Anteile an einen Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beendigung einerKG durch Übertragung aller Anteile an einen Dritten KG, Beschluss vom 30.11.2018, 22 W 69/18 BGB § 181 FamFG § 69 Abs. 1 Satz 4, § 382 Abs. 4 Satz 1 HGB §§ 107, 108, 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HRV § 40 Nr. 7 Leitsatz: Übertragen alle Gesellschafter einer KG ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten, wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall sind das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen. --385 SACHVERHALT: 1 I. Die Gesellschaft, eine KG, ist seit dem 20. November 2017 in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Nach dieser Eintragung ist die Beteiligte zu 1 persönliche haftende Gesellschafterin und sind die Beteiligten zu 2 bis 4 Kommanditisten. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 24.7.2018 haben die Beteiligten zu 1 bis 4 sowie die Beteiligte zu 5 zum Register angemeldet, dass „das Vermögen der B4 Grundstücks GmbH & co KG, B mit dem Sitz in B (die Gesellschaft) ist der B5 Fahrzeugteile GmbH & co KG, B mit Sitz in B angewachsen; diese hat das Geschäft der B4 Grundstücks GmbH & co KG, B ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen. Die B4 Grundstücks GmbH & co KG, B ist ohne Auflösung und Liquidation erloschen.” 2 Unter Vorbemerkungen heißt es in der Erklärung, dass die Betei­ligten zu 1 bis 4 ihre Gesellschaftsbeteiligungen mit Wirkung zum 1.8.2018, 0 Uhr, an die Beteiligte zu 5 abgetreten haben. 3 Mit einem Schreiben vom 6.8.2018, das ausdrücklich als Hinweis bezeichnet ist, hat das Registergericht um Ergänzung dahin gebeten hat, dass der Eintritt der Beteiligten zu 5 als Kommanditistin unter Bezeichnung der übernommenen Einlagen und das Ausscheiden der Beteiligten zu 1 bis 4 anzumelden sei und die Anmeldung auch durch den Hinweis zu ergänzen sei, dass die Kommanditisten ihre Einlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die eintretende Kommandi­tistin übertragen hätten. Diesen Hinweis hat das Registergericht mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag dahin erweitert, dass die Beteiligten zu 1 bis 4 noch eine negative Abfindungsversicherung abzugeben hätten, die nicht durch notarielle Eigenurkunde erfolgen könne. 4 Diesem Hinweis ist der Notar mit Schreiben vom 10.8.2018 ent­gegengetreten. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass keine Sonderrechtsnachfolge vorliege, sondern eine Gesamtrechtsnachfol­ge. Von einem Eintritt der Beteiligten zu 5 könne nicht die Rede sein. Im Übrigen sei die Formulierung der Eintragung Sache des Register­gerichts. Mit einer Zwischenverfügung vom 14.8.2018 hat das Regis­tergericht sodann von der Anmeldung der Rechtsnachfolge Abstand genommen, aber die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts mit dem Erlöschen der Firma für erforderlich gehalten. Es hat insoweit eine Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt. 5 Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar mit Schreiben vom 16.8.2018 Beschwerde eingelegt und einen Vollzug der Anmeldung beantragt. Dieser Beschwerde hat das Registergericht nicht abgehol­fen und die Sache mit einem Beschluss vom 21.8.2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. AUS DEN GRÜNDEN: (…) 7 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Mit einer Zwischen­verfügung kann eine Anmeldung zum Register nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur beanstandet werden, wenn mit ihr Eintragungshindernisse aufgezeigt werden. Dies ist nicht der Fall. 8 a) Mit der in der Anmeldung vom 24.7.2018 dargelegten und durch die Anmeldung aller Beteiligten für eine Eintragung aus­reichend nachgewiesenen Übertragung der Gesellschafter­stellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf die Betei­ligte zu 5 ist die Gesellschaft beendet. Das Vermögen ist durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen. Ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft kommt nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, die Gesell­schaft ist vielmehr beendet (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1990, II ZR 256/89, BGHZ 113, 132 -139 Rdnr. 6; Urteil vom 6.5.1993, IX ZR 73/92, juris Rdnr. 24; KG, Beschluss vom 3.4.2007, 1 W 305/06, juris Rdnr. 8). 9 b) Von dieser Rechtslage gehen auch die Beteiligten und das Registergericht aus. Insoweit hat das Registergericht jeden­falls im Nichtabhilfebeschluss auch zu Recht davon Abstand genommen, die Anmeldung einer Sonderrechtsnachfolge mit einer negativen Abfindungsversicherung zu verlangen. Allein in Streit steht noch, ob ausdrücklich das Ausscheiden der Betei­ligten zu 1 bis 4 anzumelden ist und ob es der Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5 bedarf. Beides ist nicht der Fall. 10 aa) Die Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5 schei­det aus. Mit der Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf den Beteiligten zu 5 ist die Gesellschaft – wie ausgeführt – vollbeendet. Ein Eintritt der Beteiligten zu 5 kommt daher, wie die Beteiligten zu Recht geltend machen, nicht in Betracht, weil eine Gesellschaft, in die die Beteiligte zu 5 eintreten könnte, nicht mehr besteht. 11 bb) Aber auch der ausdrücklichen Anmeldung des Aus­scheidens der Beteiligten zu 1 bis 4 bedarf es nicht. 12 Eine Anmeldung muss keinen bestimmten Wortlaut enthal­ten, sie ist vielmehr der Auslegung zugänglich (vgl. Senat, Be­schluss vom 5.9.2018, 22 W 53/18, juris Rdnr. 8; Ebenroth/ Boujong/Schaub, HGB, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 37; MünchKomm­HGB/Krafka, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 8; Röhricht/Westphalen/Ries, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 3; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 12 HGB Rdnr. 13). Bei dieser Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintra­gung sein soll und damit wegen des Publizitätsgrundsatzes des Registers klar und eindeutig sein muss (vgl. Senat, Be­schluss vom 5.9.2018, 22 W 53/18, juris Rdnr. 8; OLG Düs­seldorf, Beschluss vom 2.7.1997, 3 Wx 94/97, juris Rdnr. 14; BayObLG, Beschluss vom 22.2.1985, BReg 3 Z 16/85, juris; Beschluss vom 1.12.1977, BReg. 3 Z 127/77, MittBayNot 1978, 17 ; Ebenroth/Boujong/Schaub, HGB, § 12 Rdnr. 37; Röhricht/Westphalen/Ries, HGB, § 12 Rdnr. 4; Schmidt-Kes­sel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rdnr. 13). 13 Diese Voraussetzungen erfüllt die Anmeldung vom 24.7.2018, auch wenn dort in Bezug auf die Registereintra­gung ausdrücklich nur die Vermögensübernahme der Gesell­schaft durch die Beteiligte zu 5 erklärt worden ist. Denn unter dem Abschnitt „Vorbemerkungen” stellen die Beteiligten klar, dass diese Vermögensübernahme auf der Übertragung ihrer Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5 beruht. Dann aber ist nach dem Grundsatz, dass eine Auslegung dahin zu erfolgen hat, dass sie Erfolg hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.2.2000, 3 Z BR 389/99, juris Rdnr. 22; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 Rdnr. 13), davon auszugehen, dass damit der Austritt der Beteiligten zu 1 bis 4 und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die Beteiligten mit der Folge des Erlöschens der Firma angemel­det ist. 14 Soweit das Registergericht insoweit nachvollziehbare Be­denken hat, weil nicht ersichtlich sei, wer insoweit Rechts­nachfolger der Beteiligten zu 1 bis 4 geworden ist, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nur der Austritt der --386 Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen wird, sondern auch der da­hinterstehende Grund, nämlich die Übertragung der Gesell­schafterstellungen auf die Beteiligte zu 5. Die Eintragung ist zu ergänzen um die auch in der Anmeldung angegebene Eintra­gung der Beteiligten zu 5 ins Handelsregister, vgl. § 40 Ziffer 7 HRV . 15 3. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen, die Zwischenverfügung vom 14.8.2018 aufzuheben. Eine Anwei­sung an das Registergericht, eine Eintragung dahin zu vollzie­hen, dass die Beteiligten zu 1 bis 4 mit der Übertragung ihrer Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5 aus der Gesell­schaft ausgetreten sind und die Firma damit erloschen ist, kommt nicht in Betracht. Mit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung fällt das Verfahren beim Beschwerdege­richt nur in Bezug auf die in der Verfügung geltend gemachten Eintragungshindernisse an. Wegen des weiteren Verfahrens weist der Senat – aber ohne Bindungswirkung nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG – darauf hin, dass aus seiner Sicht keine weiteren Vollzugshindernisse bestehen. Dass die Anmeldung teilweise in Vertretung der eigentlich Beteiligten erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, weil keine höchstpersönlichen Erklä­rungen abzugeben waren und – unabhängig von der materiel­len Rechtslage – es für eine Vertretung im Rahmen der Anmel­dung keiner Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedurfte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 30.11.2018 Aktenzeichen: 22 W 69/18 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Kommanditgesellschaft (KG) In-sich-Geschäft Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2019, 384-386 Normen in Titel: BGB § 181 FamFG § 69 Abs. 1 Satz 4, § 382 Abs. 4 Satz 1 HGB §§ 107, 108, 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HRV § 40 Nr. 7