Leitsatz
IX ZR 234/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325UIXZR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325UIXZR234.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 234/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 27 Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. InsO § 11, § 35, § 38; HGB § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2; BGB § 712a Abs. 1 a) Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Per- sonengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendi- gung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesell- schaftsvermögen möglich; Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. b) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeen- deten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Träger- schaft des verbliebenen Gesellschafters. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - IX ZR 234/23 - Hanseatisches OLG - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2023 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 eröffnete das Insolvenzgericht wegen Zah- lungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen A. GmbH & Co. (nachfolgend: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung erfolgte auf einen Antrag der Schuldnerin vom 26. Januar 2018. Persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin war die ebenfalls im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragene Verwaltungs- und Be- teiligungs-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Komplementärin). Einzig verbliebener 1 2 - 3 - Kommanditist der Schuldnerin war bis Ende 2015 der Onkel der Beklagten ge- wesen. Dieser trat seinen Gesellschaftsanteil sodann an die V. AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: Kommanditistin) ab. Die Kommanditis- tin wurde am 22. Februar 2017 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht. Mit Beschluss vom 9. März 2020 entschied das Insolvenzgericht, der Er- öffnungsbeschluss vom 9. Mai 2018 werde "dahingehend klargestellt, dass es sich um die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens analog den §§ 315 ff InsO über das Vermögen der durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin liquidationslos erloschenen" Schuldnerin handele, "welches sich aufgrund von Anwachsung in der Trägerschaft deren einziger Komplementärin (…)" befinde. Mit Anspruchsbegründung vom 18. Juni 2020 machte der Kläger nach vo- rausgegangenem Mahnverfahren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte gel- tend, die er mit Vermögensverschiebungen in der Zeit von Anfang 2016 bis An- fang 2017 begründete. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattge- geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage voll- ständig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger persönlich auf- erlegt. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die vom Kläger geltend ge- machten Ansprüche bestehen. Jedenfalls sei der Kläger nicht sachbefugt. Der Senat sei an den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Mai 2018 sowie an den ergänzenden, vermeintlich klarstellenden Beschluss des Insolvenz- gerichts vom 9. März 2020 nicht gebunden. Eine anderweitige Sachbefugnis sei nicht feststellbar. Die geltend gemachten Ansprüche seien in der Hand der Schuldnerin ent- standen, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Ver- mögen auf die Komplementärin übergegangen. Die Schuldnerin sei mit dem Aus- scheiden der Kommanditistin infolge deren Löschung aus dem Schweizer Han- delsregister wegen Vermögenslosigkeit liquidationslos beendet worden. Etwaige Ansprüche der Schuldnerin seien auf die Komplementärin als ihre Rechtsnach- folgerin übergegangen. Bei dieser Sachlage sei das (ehemalige) Vermögen der (ehemaligen) Schuldnerin nicht infolge des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 9. Mai 2018 dem Insolvenzbeschlag und damit der Verwaltung durch den Kläger unterfallen. Der Beschluss habe sich auf eine nicht (mehr) existente Schuldnerin bezogen. Dies habe zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt und damit zu dessen fehlender Bindungskraft für später befasste Gerichte. Der Umstand, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses noch im Handels- register eingetragen gewesen sei, ändere daran nichts. Die Aktivlegitimation ergebe sich auch nicht aus dem "klarstellenden" Be- schluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2020. Dieser habe nicht etwa die bis dahin wirkungslos gebliebene Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachholen sol- len. Der Beschluss habe vielmehr allein das "Rubrum" des vorangegangenen 6 7 8 9 - 5 - Beschlusses korrigieren sollen. Diese Wirkungen habe der Beschluss vom 9. März 2020 nicht hervorbringen können, weil der vorangegangene Beschluss ohne Rechtswirkungen geblieben sei. II. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Der Kläger macht Ansprüche geltend, die jedenfalls ursprünglich zum Vermögen der Schuldnerin gehörten. Er ist dazu berechtigt, wenn er wirksam zum Insolvenzverwalter in einem Verfahren bestellt worden ist, welches die gel- tend gemachten Ansprüche erfasst. Die Bestellung ist wirksam, wenn die Schuld- nerin als rechtsfähige Personengesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfah- rens noch bestanden hat. Von einer wirksamen Bestellung des Klägers in einem solchen Insolvenzverfahren ist jedoch auch dann auszugehen, wenn die streitge- genständlichen Ansprüche infolge eines Ausscheidens der Kommanditistin und der dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Schuldnerin zusam- men mit ihrem übrigen Aktiv- und Passivvermögen auf die Komplementärin über- gegangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZI 2005, 287, 288; vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, ZIP 2017, 1330 Rn. 38; jetzt § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 712a Abs. 1 BGB). Ob es zu einem solchen Rechts- übergang gekommen ist, muss daher nicht entschieden werden. Dies ist revisi- onsrechtlich zu unterstellen. 2. Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der "klarstel- lende" Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2020 für sich allein betrach- tet keine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthält. 10 11 12 - 6 - a) Die Auslegung insolvenzgerichtlicher Entscheidungen folgt allgemeinen Grundsätzen. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet die Entscheidungsformel (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 mwN; st. Rspr.). Ergänzend heranzuziehen sein können die Gründe der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 mwN) oder der Inhalt der dem Verfahren zugrundeliegenden Akten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, NZI 2003, 197, 198). b) Danach ist der "klarstellende" Beschluss vom 9. März 2020 kein selb- ständiger Eröffnungsbeschluss im Sinne des § 27 InsO. Durch den Beschluss ist weder ein Insolvenzverfahren erstmals oder erneut eröffnet noch der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auch die von § 27 Abs. 2 InsO vorgesehenen Angaben enthält der Beschluss nicht. Es ist auch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass dem Beschluss eine (erneute) Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorangegangen wäre. Unmissverständ- licher Wille des Insolvenzgerichts war es vielmehr, den ursprünglichen und aus seiner Sicht wirksamen Eröffnungsbeschluss vom 9. Mai 2018 dahingehend klar- zustellen oder zu berichtigen, dass Träger des insolvenzbefangenen Vermögens (von Anfang an) die Komplementärin gewesen sei und es sich um ein Sonderin- solvenzverfahren analog den §§ 315 ff InsO handele. 3. Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, von dem ursprünglichen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Mai 2018 seien keine Wirkun- gen ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten wären. a) Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen 13 14 15 16 - 7 - Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jeder- mann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, NZI 2003, 197, 198; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, ZInsO 2014, 37 Rn. 12; jeweils mwN). Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröff- nung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterli- che Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt. Dies folgt auch aus dem Grund- satz, dass gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003, aaO mwN). Nach dieser Maßgabe hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Er- öffnungsbeschluss über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluss eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44 f). Als nichtig angesehen worden ist ein nicht unterschriebener Eröffnungsbeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 ff). Ebenfalls als unwirksam behandelt hat der Bundesgerichtshof einen Eröff- nungsbeschluss, der gegen einen nicht (mehr) existenten Schuldner ergangen war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13). In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall war es infolge der Eröffnung 17 18 - 8 - des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vorletzten Gesellschafters ei- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dessen Ausscheiden und dadurch zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft gekommen. Der Bundesge- richtshof hat angenommen, dass die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der nicht mehr existierenden Gesellschaft die Prozessge- richte nicht binde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen musste das Berufungsgericht den ursprüng- lichen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens vom 9. Mai 2018 auch dann als gültig hinnehmen, wenn die Schuldnerin infolge eines Ausscheidens der Kommanditistin nicht mehr existent war. aa) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Mai 2018 betrifft die Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als be- sondere Vermögensmasse der Komplementärin und ist mit diesem Inhalt wirk- sam. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend erwogen, dass ein Partikularin- solvenzverfahren über das der Komplementärin angewachsene Vermögen der Schuldnerin in Betracht kam. bb) Das von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfasste Vermögen ist regelmäßig nach § 35 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Erfasst ist demnach das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und dass er während des Verfahrens erwirbt. Unbeschränkt ist in der Re- gel auch der Kreis der am Verfahren zu beteiligenden Gläubiger, soweit diese einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Das Recht kennt jedoch Insolvenzverfahren über Vermögensmassen, die nicht allen Gläubigern gleichermaßen haften. Ist nur eine solche Vermögens- masse erfasst, ist regelmäßig auch der Kreis der am Verfahren zu beteiligenden 19 20 21 22 - 9 - Gläubiger beschränkt. Sie müssen dann in einem besonderen Verhältnis zu die- ser Vermögensmasse stehen, insbesondere über gegen diese Vermögensmasse gerichtete Forderungen verfügen. Insolvenzverfahren über solche Vermögens- massen sind teilweise gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, zum Teil sind sie Ge- genstand richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzlich vorgesehen sind die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeführten und in den §§ 315 bis 334 InsO näher ausgestal- teten Insolvenzverfahren über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortge- setzten Gütergemeinschaft und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird. Das internationale Insolvenzrecht ermöglicht die Eröffnung von Partikularinsol- venzverfahren (§§ 354 f InsO und Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, nachfolgend nur noch EuInsVO) und von Sekundärinsol- venzverfahren (§§ 356 ff InsO und Art. 3 Abs. 3, 34 ff EuInsVO). Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens, welches auf das nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Vermögen beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, NZI 2011, 633 Rn. 5 ff). cc) Im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 11 Rn. 71b; Uhlen- bruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 244; HK-InsO/Laroche, 11. Aufl., § 27 Rn. 38; Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 11 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Böhm, 10. Aufl., Vor § 315 Rn. 17; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 642 f und 646 f; Alber- tus/Fischer, ZInsO 2005, 246, 248 ff; Herchen, EWiR 2007, 527, 528; Keller, NZI 2009, 29, 31; differenzierend Kruth, NZI 2011, 844, 847 f) und in der Rechtspre- chung (OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1238; LG Dresden, ZIP 2005, 955, 956 f; AG Hamburg, ZIP 2006, 390, 391) ist anerkannt, dass auch das Gesellschafts- vermögen, das infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft auf den letzten Gesellschafter übergegangen ist, Gegen- stand eines Partikularinsolvenzverfahrens sein kann. Insolvenzschuldner ist nach 23 - 10 - dieser Ansicht der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. Vereinzelt wird dagegen eine entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 3 InsO erwogen. Erfolge die Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Vermögensliquidation könne man sie einer Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 3 InsO gleichstellen (vgl. HK-InsO/Marotzke, 11. Aufl., Vor §§ 315 ff Rn. 12; Gundlach/Frenzel/Schmidt, DStR 2004, 1658, 1660 ff). Beide Lösungsansätze haben den gleichen Ausgangspunkt. Zum einen geht es um den Schutz des letzten Gesellschafters vor einer unbeschränkten Haftung mit seinem persönlichen Vermögen für die im Wege der Gesamtrechts- nachfolge infolge des Ausscheidens des letzten Gesellschafters auf ihn überge- gangenen Gesellschaftsverbindlichkeiten (etwa Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 634 ff). Diese Erwägung greift freilich nur im Falle eines ursprünglich beschränkt haftenden Gesellschafters, wie dem Kommanditisten. Daneben werden auch die Gesellschaftsgläubiger für schutzwürdig gehalten, die nicht mit den persönlichen Gläubigern des letzten Gesellschafters in Konkurrenz um das auf diesen überge- gangene Gesellschaftsvermögen treten sollen (etwa Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 637 ff). dd) Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem insolvenzrechtlichen Schutz des verbliebenen Gesellschafters und der Gesellschaftsgläubiger noch nicht aus- drücklich befasst. Mit Urteil vom 15. März 2004 (II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048) hat er allerdings außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine im Grundsatz auf das zugefallene Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung des verbliebe- nen Kommanditisten angenommen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10. De- zember 1990 - II ZR 256/89, BGHZ 113, 132, 138). Weiter hat der Bundesge- richtshof die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts bei bereits laufendem Verfahren über das Vermö- gen des letzten Gesellschafters als nichtig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 24 25 - 11 - 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13; zustimmend Schmidt, ZIP 2008, 2337, 2340 ff; ablehnend Keller, NZI 2009, 29 ff). ee) Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Voll- beendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Ge- sellschaftsvermögen möglich. Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. Die Fähigkeit der Gesell- schaft, Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens zu sein, endet mit ihrer Vollbeen- digung. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 InsO ist auf den Zeitraum zwi- schen der Auflösung und der Vollbeendigung beschränkt. Die mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung kann nicht deshalb einer Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 3 InsO gleichgestellt werden, weil sie liquidationslos eintritt. § 11 Abs. 3 InsO ermöglicht die Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens, solange es noch verteilungsfähiges Vermögen in der Hand des ent- sprechenden Rechtsträgers gibt (vgl. HK-InsO/Sternal, 11. Aufl., § 11 Rn. 26; Prütting in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2011, § 11 Rn. 52; MünchKomm-InsO/ Vuia, 4. Aufl., § 11 Rn. 71). Solches gibt es nach Übergang des Gesellschafts- vermögens auf den letzten Gesellschafter nicht mehr. Die Möglichkeit eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Gesell- schaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters rechtfertigt sich un- ter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des letzten Gesellschafters und der (bisherigen) Gesellschaftsgläubiger. Wenn der Übergang des Gesellschafts- vermögens auf den ursprünglich nur beschränkt haftenden Gesellschafter außer- halb eines Insolvenzverfahrens - zusätzlich zur fortbestehenden ursprünglichen Haftung - nur zu der Pflicht führt, die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu dulden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89, BGHZ 113, 26 27 - 12 - 132, 138; vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048), kann die Lage in der Insolvenz nicht anders sein. Ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in Trä- gerschaft des letzten Gesellschafters ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dieser - wie im Streitfall die Komplementärin - ursprünglich unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden einzustehen hatte. In diesem Fall kann der Schutz der Gesellschaftsgläubiger ein auf das Ge- sellschaftsvermögen beschränktes Insolvenzverfahren und den damit verbunde- nen Ausschluss der persönlichen Gläubiger des verbliebenen Gesellschafters er- fordern. Das entspricht der Lage im Nachlassinsolvenzverfahren. Der Eintritt der unbeschränkten Erbenhaftung steht der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzver- fahrens nicht entgegen (§ 316 Abs. 1 InsO). Dies dient nach allgemeiner Ansicht dem Interesse der Nachlassgläubiger, die von den persönlichen Gläubigern des Erben ungehindert auf den Nachlass zugreifen können sollen (etwa Münch- Komm-InsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl., § 316 Rn. 3; Uhlenbruck/Lüer/Weid- müller, InsO, 15. Aufl., § 316 Rn. 4; Graf-Schlicker/Busch, InsO, 6. Aufl., § 316 Rn. 7). Auch das Vertrauen der (bisherigen) Gesellschaftsgläubiger auf den Er- halt des zugriffsfähigen Vermögens unter Ausschluss der persönlichen Gläubiger des verbliebenen Gesellschafters ist schutzwürdig. Es gibt umgekehrt keinen Grund, den persönlichen Gläubigern des verbliebenen Gesellschafters einen Zu- griff auch auf das Gesellschaftsvermögen zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1238; AG Hamburg, ZIP 2006, 390, 391; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 11 Rn. 71b; Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., Vor § 315 Rn. 31 f; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 642 f und 646 f; Albertus/Fischer, ZInsO 2005, 246, 248 ff; Herchen, EWiR 2007, 527, 528; Keller, NZI 2009, 29, 30; aA Kruth, NZI 2011, 844, 847). Für den Fall, dass dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs vom 7. Juli 2008 (II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hat dieser auf Anfrage erklärt, daran nicht festzuhalten. 28 - 13 - ff) Nach welchen Regeln sich ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters im Einzelnen richtet, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter befugt ist, die Eröffnung eines solchen zu beantragen, muss nicht entschieden werden. Für die Hinnahme des ursprünglichen Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 9. Mai 2018 als gültig, kommt es nur auf dessen Wirksamkeit an und nicht darauf, ob er rechtmäßig ergangen ist. Es reicht deshalb aus, dass ungeachtet der hier revisionsrechtlich unterstellten, der Verfahrenseröffnung vorausgegangenen Vollbeendigung der Schuldnerin ein In- solvenzverfahren über deren Vermögen weiterhin möglich war. Es muss deshalb insbesondere nicht entschieden werden, ob und falls ja welchen Grenzen die Er- öffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters unterliegt. Eine Anwendung von § 27 HGB als Ausdruck eines haftungsrechtlichen Verschmelzens der Vermögensmassen von Gesellschaft und Gesellschafter wird zur Begrenzung der Möglichkeit der Eröffnung des hier in Rede stehenden Parti- kularinsolvenzverfahrens erwogen (vgl. Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 643, 647 f). Der Senat kann offenlassen, ob das zutrifft. Der Eröffnungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn eine entsprechende Grenze unbeachtet geblieben wäre. gg) Der Wirksamkeit des ursprünglichen Beschlusses des Insolvenzge- richts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 9. Mai 2018 steht schließ- lich nicht entgegen, dass er die nicht mehr existente Schuldnerin als Trägerin des erfassten Vermögens benennt. 29 30 31 - 14 - (1) Die Zwecke des Insolvenzverfahrens erfordern einen fortdauernden Vermögensbeschlag. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und unter Be- rücksichtigung der nicht selten gegenläufigen Interessen der Beteiligten ist des- halb Sorge dafür zu tragen, dass es zu keiner unnötigen Unterbrechung des Ver- mögensbeschlags kommt. Der mit einer Unterbrechung verbundene "Rückfall" in die Rechtslage vor der Verfahrenseröffnung gefährdet den Bestand der Masse und auch die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO). Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist deshalb anerkannt, dass der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfah- ren bewirkt, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, ZInsO 2014, 40 Rn. 12 mwN). Be- wirkt der spätere Tod des Schuldners eine Überleitung des bisherigen Verfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren, ist es konsequent, das in Unkenntnis des To- des eröffnete Insolvenzverfahren als von Anfang an wirksam eröffnetes Nachlas- sinsolvenzverfahren anzusehen und dies durch einen entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts klarzustellen (vgl. MünchKomm-InsO/Siegmann/ Scheuing, 4. Aufl., Vorbemerkungen Vor §§ 315 bis 331 Rn. 4; Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., Vor § 315 Rn. 24; vgl. auch Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 214 Rn. 21). In beiden Fällen wird ein Verfahren über das Vermögen des (vermeint- lich) lebenden Schuldners eröffnet, das als Nachlassinsolvenzverfahren beendet wird. In beiden Fällen kommt es bei eingetretener Rechtskraft des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses nicht darauf an, ob das Verfahren auch nach Maßgabe der §§ 315 ff InsO hätte eröffnet werden dürfen. Die Verfahrenssondervorschrif- ten der §§ 315 ff InsO sind dann überholt (vgl. Jaeger/Weber, aaO). Dies ge- schieht im Interesse einer Fortdauer des Insolvenzbeschlags. 32 33 - 15 - (2) Für das Partikularinsolvenzverfahren über das dem verbliebenen Gesell- schafter zugewachsene Gesellschaftsvermögen gilt nichts anderes. Die Interessen- lage ist vergleichbar. Die mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eintretende liquidationslose Vollbeendigung der Personengesellschaft entspricht dem Tod des Schuldners, der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesell- schafter der von § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge. Deshalb wird ein über das Vermögen der Gesellschaft eröffnetes Insolvenzverfahren in ein Partikular- verfahren über das dem verbliebenen Gesellschafter zugewachsene Gesellschaftsver- mögen übergeleitet, wenn es nach Verfahrenseröffnung zu einem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und deshalb zur liquidationslosen Vollbeendigung der Ge- sellschaft kommt (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1238; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 11 Rn. 71b; Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., Vor § 315 Rn. 31 f; Alber- tus/Fischer, ZInsO 2005, 246, 250; Keller, NZI 2009, 29, 31). Wird ein Insolvenzver- fahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters (vgl. Keller, NZI 2009, 29, 31). So liegt der vorliegende Fall. Dies hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. März 2020 klargestellt. 34 - 16 - III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sach- entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2022 - 310 O 226/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2023 - 11 U 74/22 - 35 - 17 - Verkündet am: 6. März 2025 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle