Beschluss
7 W 21/25
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0825.7W21.25.00
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Leitsätze
1. Die Löschung einer Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister wirkt nur deklaratorisch und führt daher nicht zum Verlust der Parteifähigkeit.(Rn.4)
2. Die liquidationslose Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft infolge des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten führt nicht zum Verlust der Parteifähigkeit, sondern zur Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärin mit der Folge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes. Bestand zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge eine anwaltliche Vertretung und wurde ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 I 2 ZPO nicht gestellt, ist der Rechtsstreit fortzusetzen.(Rn.5)
3. Die Parteifähigkeit wird fingiert, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein verwertbaren Vermögens der Beklagten bestehen, wofür die Geltendmachung eines werthaltigen Anspruchs genügt.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.07.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23.06.2025 - Gz. 14 O 142/19 - aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Löschung einer Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister wirkt nur deklaratorisch und führt daher nicht zum Verlust der Parteifähigkeit.(Rn.4) 2. Die liquidationslose Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft infolge des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten führt nicht zum Verlust der Parteifähigkeit, sondern zur Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärin mit der Folge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes. Bestand zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge eine anwaltliche Vertretung und wurde ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 I 2 ZPO nicht gestellt, ist der Rechtsstreit fortzusetzen.(Rn.5) 3. Die Parteifähigkeit wird fingiert, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein verwertbaren Vermögens der Beklagten bestehen, wofür die Geltendmachung eines werthaltigen Anspruchs genügt.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.07.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23.06.2025 - Gz. 14 O 142/19 - aufgehoben. I. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 567 I Nr. 1, § 252 ZPO) und form- und fristgerecht (§ 569 I, II ZPO), und auch begründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß §§ 239, 241 ZPO festgestellt. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Ein Verfahren ist gemäß § 239, § 241 ZPO unterbrochen, wenn die Partei ihre Prozessfähigkeit verloren hat und ein Ausnahmetatbestand nach § 246 I ZPO nicht vorliegt. Die Beklagte hat vorliegend ihre Parteifähigkeit nicht durch Löschung aus dem Handelsregister verloren (dazu unter 1.) und auch die Vollbeendigung der Beklagten führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens (dazu unter 2.). 1. Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch Löschung aus dem Handelsregister verloren. Die Löschung einer - wie vorliegend - Kommanditgesellschaft im Handelsregister hat keine konstitutive Wirkung, sondern wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. KG, Beschluss vom 24.09.2020 – 1 W 1347/20 –, Rn. 18, juris). 2. Auch die vorliegende Vollbeendigung der Beklagten führt nicht zur Verfahrensunterbrechung nach § 241, § 239 ZPO. a) Insoweit kommt es nicht - worauf das Landgericht entscheidungserheblich und im Ergebnis rechtsfehlerhaft abstellt - darauf an, ob noch Anhaltspunkte für das Vorhandensein verwertbaren Vermögens der Beklagten bestehen. Entgegen der Annahme des Landgerichts bestehen vorliegend zunächst ohne Weiteres Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über verwertbares Vermögen verfügt, da hierzu die Geltendmachung eines werthaltigen Klageanspruchs genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09 –, Rn. 22, juris; BeckOK ZPO/Kersting, 57. Ed. 1.3.2025, ZPO § 50 Rn. 17, beck-online m.w.N.; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 50 ZPO, Rn. 4a m.w.N.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.12.2020 (Bd. I Bl. 133 d.A.) widerklagend die Zahlung von 30.749,73 EUR nebst Zinsen von der Klägerin verlangt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch nicht werthaltig ist, sind nicht ersichtlich. Mithin hätte das Landgericht auch bei Zugrundelegung des eigenen Beurteilungsmaßstabs die - infolge des Bestehens verwertbarer Ansprüche: fingierte - Parteifähigkeit der Beklagten bejahen müssen; eine Unterbrechung des Verfahrens wäre in der Folge vom Landgericht nicht anzuordnen gewesen. b) Auf den Aspekt, ob die Beklagte noch über verwertbares Vermögens verfügt, kommt es vorliegend für die Frage, ob das Verfahren unterbrochen ist, jedoch nicht an. Die vorliegende liquidationslose Vollbeendigung der beklagten Kommanditgesellschaft führt nicht zum Verlust der Parteifähigkeit (die im Fall des Vorliegens verwertbaren Vermögens zu fingieren wäre), sondern zur Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärin mit der Folge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes, auf den die Regelungen der §§ 239, 241 ZPO entsprechend anzuwenden sind, wobei einer Unterbrechung des Verfahrens vorliegend gemäß § 246 ZPO der Umstand entgegensteht, dass die Beklagte anwaltlich vertreten ist. Im Einzelnen: Vorliegend ist die Beklagte - eine Kommanditgesellschaft - infolge des Ausscheidens ihres (einzigen) Kommanditisten liquidationslos vollbeendet worden. Die C AG ist als einzige Kommanditistin der Beklagten, zuletzt firmierend unter D LTD & Co. KG - vor Umfirmierung und Sitzverlegung: B GmbH & Co. KG, eingetragen HRA XXX AG Cottbus - ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRA XXX vom 31.07.2025, aus der Beklagten ausgeschieden. Das Ausscheiden des letzten Kommanditisten führt gemäß § 161 II, § 105 III HGB, § 712a BGB zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft, mithin zu deren Erlöschen unter Gesamtrechtsnachfolge ihres einzig verbleibenden Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 234/23 –, Rn. 26, juris; BGH, Beschluss vom 30.01.2025 – VII ZB 10/24 –, Rn. 15, juris; BFH, Beschluss vom 28.12.2007 – V B 166/06 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01 –, Rn. 4, juris; BGH, Urteil vom 16.12.1999 – VII ZR 53/97 –, Rn. 11, juris; Reul/Heckschen/Wienberg InsR/Heckschen, 3. Aufl. 2022, § 4. Rn. 182, beck-online). Die Gesamtrechtsnachfolge hat zur Folge, dass ein Parteiwechsel kraft Gesetzes vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1999 – VII ZR 53/97 –, Rn. 14, juris), vorliegend auf die Komplementärin. Der Gesamtrechtsnachfolger haftet grundsätzlich für die von seinem Rechtsvorgänger begründeten Verbindlichkeiten, wobei haftungsrechtliche Ausnahmen zu beachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1990 – II ZR 256/89 –, juris, Rn. 7). Einzig verbleibende Gesellschafterin ist vorliegend die E Limited, Dublin/Irland, die bisherige Komplementärin der Beklagten. Eine Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft besteht für deren Komplementäre indes nicht, § 161 I a.E. HGB. Da die Beklagte seit Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft mit Schriftsatz vom 08.08.2019 durchgängig - mithin auch zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BGH, Beschluss vom 29.05.1951 – IV ZR 83/50 –, juris, Rn. 5) - anwaltlich vertreten und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 I 2 ZPO nicht gestellt worden ist, kann der Rechtsstreit auch unter der bisherigen - jederzeit zu berichtigenden - Parteibezeichnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2002 – VI ZR 394/00 –, Rn. 14, juris) mit Wirkung für die verbliebene Komplementärin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten fortgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01 –, Rn. 4, juris). Die Parteien sind mit Verfügung vom 01.08.2025 vom Senat zur beabsichtigten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses angehört worden. II. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04 –, Rn. 12, juris).