Urteil
L 3 R 132/24
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0626.L3R132.24.00
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Leitsätze
Zum Maßstab der Feststellung der einer Verrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit einer Altersrente zugrundeliegenden Forderung der Einzugsstelle, wenn die Wirksamkeit der Zustellung des Beitragsbescheides mit PZU durch die Zustellerin, für die eine Aussagegenehmigung nach § 376 Abs 3 ZPO nicht vorliegt, bestritten wird. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Maßstab der Feststellung der einer Verrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit einer Altersrente zugrundeliegenden Forderung der Einzugsstelle, wenn die Wirksamkeit der Zustellung des Beitragsbescheides mit PZU durch die Zustellerin, für die eine Aussagegenehmigung nach § 376 Abs 3 ZPO nicht vorliegt, bestritten wird. (Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger über den vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 protokollierten Antrag der Anfechtungsklage hinausgehend im Berufungsverfahren ggf. auch eine zukünftige Verrechnung abwehren möchte. Für einen solchen Antrag fehlt es sowohl an einer erstinstanzlichen Entscheidung als auch an den Voraussetzungen einer Änderung des vor dem Sozialgericht zu Protokoll gegebenen Antrags. Für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2018 würde bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gleichzeitig die Grundlage für einen Einbehalt des verrechneten Teils der Altersrente entfallen. Im Übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, weitere Bescheide über eine Verrechnung zu erlassen. Es kann damit dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis auch daraus ergibt, dass der Kläger seinen ursprünglichen Antrag vor dem Sozialgericht beschränkt hat. Die Berufung ist, soweit diese zulässig ist, unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 2014) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorgenommen hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris; BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris, RdNr. 40 ff.). Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019 ist im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Er erklärt die Verrechnung der Altersrente des Klägers mit der nach Art und Umfang bestimmten, betragsmäßig bezifferten Forderung der Beigeladenen aus Beiträgen und Nebenforderungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012, a.a.O., RdNr. 46ff.). Eine Verrechnungslage lag hier im maßgebenden Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018, auf den sich die Verrechnung in dem angefochtenen Bescheid bezieht, vor. Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen betrifft Beitragsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch in Form der für die Monate Januar bis April 1994 nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb mit der Betriebsnummer XXXXX. Soweit für die zur Verrechnung gestellte Forderung auf den Zeitraum bis zum 26. September 1994, das Datum der Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung für eine OHG, abgestellt wird, ergibt sich daraus keine weitere Beschwer des Klägers durch eine höhere Hauptforderung. Das Datum trägt vielmehr insbesondere dem Umstand Rechnung, dass weitere Sozialleistungsträger Lohn und Beiträge der Arbeitnehmer bereits teilweise ausgeglichen haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beigeladenen zur Verrechnung gestellte Forderung nicht besteht. Gegenstand der VA-B sind insbesondere die Aufstellungen für Arbeitnehmer und geschuldete Lohnzahlungen im Zeitraum von Januar bis April 1994 für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXXX. Die Forderung der Beigeladenen hinsichtlich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ist mit dem Folgemonat des jeweiligen Monats der Beschäftigung fällig geworden. Beiträge zur Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist von Seiten des Klägers nicht beanstandet worden. Der Kläger hat persönlich für diese Gesamtsozialversicherungseiträge einzustehen. Auch wenn eine Verbindung des Klägers zu der im Handelsregister unter HRA XXX eingetragenen OHG nicht ersichtlich ist, ist hier eine frühere Gesellschafterstellung des Klägers in einer OHG naheliegend. Die Eintragung im Handelsregister ist für eine OHG nach § 123 Abs. 2 HGB nicht konstitutiv. Eine OHG konnte sich hier - anstelle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - insbesondere dadurch entwickeln, dass der Kläger mit einer weiteren Person ein Handelsgewerbe betrieb, das insbesondere die maßgebenden Umsätze überschritt (vgl. statt aller Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 105 RdNr. 109). Selbst wenn man hier von einer Gesellschafterstellung des Klägers in einer OHG ausgeht, wäre diese zweigliedrige OHG indes bereits im Jahr 1992 mit dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst und ohne Liquidation voll beendet gewesen. Denn eine Personengesellschaft muss aus mindestens zwei Personen bestehen (vgl. zur Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters: Oberlandesgericht [OLG] München, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 31 Wx 88/07 -, juris, RdNr. 31, 37). Das Gesellschaftsvermögen ging mit der Beendigung einer OHG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als dem einzig verbliebenen Gesellschafter über (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 -, juris, RdNr. 6; OLG München, Beschluss vom 22. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 37, Schmidt, a.a.O., § 105 RdNr. 24). Bei zutreffender rechtlicher Betrachtung war der Kläger in dem Zeitraum, für den hier von ihm rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gefordert werden, als persönlich haftender Einzelunternehmer tätig, der als Rechtsnachfolger den Betrieb der aufgelösten Gesellschaft weitergeführt hat. Der Kläger ließ im Rechtsverkehr offen, in welcher Rechtsform er das Unternehmen führte, und gab insbesondere auch die Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an, ohne dass deren Gründung im Sinne auch nur einer Vor-GmbH erkennbar ist. In Bezug auf die Haftung des Klägers wurde in dem Verrechnungssuchen der Beigeladenen hinreichend erkennbar, dass es sich um die Rechtsstellung des Klägers als Arbeitgeber für den Betrieb mit der Betriebsnummer xxx handelte, der mit dem Inventar der OHG weiterhin unternehmerisch tätig und verantwortlich für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags war. Die Gesamtrechtsnachfolge schließt ein, dass der Kläger, da er seine Einzelunternehmerstellung nicht gegenüber der Einzugsstelle anzeigte, auch an ihn als Gesellschafter einer OHG adressierte Rechtsakte gegen sich gelten lassen muss. Der Kläger haftet hier im Übrigen auch, weil ihm gegenüber mit Bescheid vom 20. Februar 1997 bestandskräftig die Forderung der Beigeladenen festgestellt wurde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juni 2017 - L 3 R 99/16 -, juris, RdNr. 39 m.w.N.). Bereits Überschrift und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 20. Februar 1997 lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei diesem Schriftstück um einen Bescheid im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Für einen Bescheid über die Feststellung der Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge sieht das Gesetz keine förmliche Zustellung vor. Denn der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Der Bescheid vom 20. Februar 1997 wurde dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch wirksam zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte hier nach § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA vom 9. Oktober 1992, GVBl. LSA 1992, 715) i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (VwZG a.F.) durch PZU. Die Beigeladene hatte nach § 2 Abs. 2 VwZG a.F. die Wahl zwischen verschiedenen Zustellungsarten, insbesondere der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG a.F. Nach § 3 Abs. 3 VwZG a.F. galten für das Zustellen durch den Postbediensteten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 ZPO in der am 25. Februar 1997 geltenden Fassung (ZPO a.F.) entsprechend. Nach § 195 Abs. 2 ZPO a.F. war über die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die hier von der Beigeladenen im Original vorgelegt worden ist und den erforderlichen Inhalt aufweist, insbesondere das zugestellte Schriftstück mit einem individualisierbaren Geschäftszeichen eindeutig bezeichnet. Bezeugt wird in der Urkunde, dass der Kläger als Empfänger nicht angetroffen wurde, und "dort" im Rahmen der "Ersatzzustellung in der Wohnung" die Übergabe an G. C., die Mutter des Klägers, am 25. Februar 1997 erfolgte. Nach § 3 Abs. 3 VwZG a.F. i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO a.F. konnte die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen, wenn die Person, der zugestellt werden sollte, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde. Nach § 418 ZPO a.F. (der seit dem 1. Januar 1964 nur in Bezug auf die Rechtschreibung angepasst worden ist) begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (Absatz 1). Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken (Absatz 2). Eine einschlägige landesgesetzliche Regelung ist für das Land Sachsen-Anhalt insoweit nicht ersichtlich. Dieser Beweis ist durch die Darlegungen des Klägers weder erschüttert noch ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des Senats. Die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO a.F. setzte zunächst voraus, dass eine Wohnung, an der zugestellt werden sollte, tatsächlich vom Adressaten genutzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 -, juris, RdNr. 13). Vom Kläger ist nicht in Abrede gestellt worden, dass er an der Zustellanschrift am maßgebenden Tag der Zustellung wohnte. Dass G. C. als Mutter zu seiner Familie gehört, ist ebenfalls vom Kläger nicht verneint worden und bedarf keiner näheren Erläuterung. Angegriffen wird von dem Kläger, dass die Übergabe des Umschlags an seine Mutter erfolgt sei, als diese sich nicht, wie von G. N. beurkundet, in der Wohnung unter der Zustellanschrift aufgehalten habe. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 181 Abs. 1 ZPO a.F. den Zugang zustellungsbedürftiger Schriftstücke an solche Personen ermöglichen wollte, von denen nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sie die Sendung wegen ihres nach außen zum Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses zum Adressaten diesem aushändigen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 -, juris, Rdnr. 11). Im Vordergrund stehen nicht die im Grundbuch vorgenommene Zuordnung nach Flurstücken oder Daten aus dem Melderegister, sondern der nach außen für einen Zusteller in Erscheinung tretende Gesamteindruck. Der Kläger hat in Anbetracht des aktuell nach dem allgemein verfügbaren Kartenmaterial mit einer Vielzahl von größeren und kleineren Gebäuden (wohl überwiegend Nebengebäude) und die über beide Hausgrundstücke reichende Mauer als Einheit erscheinenden Gebäudeensembles einfachen Zuschnitts unter den Adressen P.Straße 15 und 17 schon nicht hinreichend dargelegt, wie die räumliche Situation der Häuser und Grundstücke am 25. September 1997 genau ausgestaltet war. Die Mutter des Klägers kann insoweit nicht mehr befragt werden. Mit dem allgemeinen Hinweis auf das Lebensalter seiner Mutter von damals 70 Jahren und nicht im Hinblick auf die Entgegennahme von Post bezeichnete Einschränkungen lässt sich nicht belegen, dass die Mutter des Klägers nach außen im Februar 1997 den Eindruck erweckte, nicht in einem räumlichen Bereich angetroffen zu werden, wo sie Post für die Familie entgegennehmen sollte. Soweit der Kläger auf eine Beschränkung im Innenverhältnis für die Entgegennahme bestimmter Bescheide verweist, betrifft dies bereits nicht die bei der Feststellung der Zustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. maßgebende Sicht des Zustellers. Soweit der Kläger die Vernehmung von G. N. beantragt hat, ist bereits nicht ersichtlich, zu welcher Frage diese genau vernommen werden soll. Der Kläger will eine Aussage erreichen, seine Mutter habe sich nicht in der "richtigen" Wohnung im Sinne des § 181 Abs. 1 ZPO a.F. aufgehalten, die Gegenstand der Beurkundung wurde. Das betrifft indes zunächst eine rechtliche Würdigung, die einer Zeugin nicht abverlangt werden kann. Das bloße Ziel des Klägers, mit einer Behauptung ins Blaue hinein eine fehlerhafte Beurkundung am 25. Februar 1997 nachzuweisen, erfüllt nicht die Voraussetzungen, eine Aussagegenehmigung nach § 376 Abs. 3 ZPO für G. N. einzuholen. Im Rahmen der Regelungen zum Postgeheimnis insbesondere in Kapitel 7 Abschnitt 2 Postgesetz (PostG) ergibt sich aus § 64 Abs. 1 PostG, dass die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher und juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen dem Postgeheimnis unterliegen. Für eine Person, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, ist während der Tätigkeit oder nach deren Ende nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 PostG die Verwendung der Kenntnisse von den näheren Umständen des Postverkehrs, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig, soweit das PostG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder den Postverkehr bezieht. Soweit mit Wirkung vom 2. Januar 1995 die Deutsche Post Postdienst in die Deutsche Post AG überführt wurde, gilt für diese das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), sodass der Anwendungsbereich von § 376 ZPO eröffnet ist (vgl. zur Anwendbarkeit des Verpflichtungsgesetzes: BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - IX ZB 69/00 -, juris, RdNr. 12; zu § 376 ZPO: Weinland in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 376 RdNr. 5). Der Senat ist insoweit nicht gehalten, eine Genehmigung zu einer Aussage für die von einem Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellte Unterstellung einer Falschbeurkundung einzuholen, die durch nichts gestützt wird. Soweit aus dem Fehlen einer Aussagegenehmigung nicht zwingend ein Verwertungsverbot für bereits vorliegende Angaben einer Zeugin bzw. eines Zeugen folgt (vgl. Weinland, a.a.O., § 376 RdNr. 18), ergibt sich hier aus dem Vermerk der Geschäftsstelle des Sozialgerichts über die informelle Unterhaltung mit G. N. am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgerichts nichts Abweichendes. Gegen die Einholung einer Aussagegenehmigung spricht auch, dass, wäre die Zustellung des Bescheides vom 20. Februar 1997 nicht formwirksam erfolgt, die Heilung des Zustellungsmangels mit dem tatsächlichen Zugang am 25. Februar 1997 eingetreten wäre. Der Kläger und seine Ehefrau führten einen Familienbetrieb (ggf. unter Einbeziehung ihres Sohnes), für den S. C. ihr Girokonto als Geschäftskonto zur Verfügung stellte und insbesondere zur Rücknahme von Sicherungsdokumenten für hochwertige Wirtschaftsgüter des Betriebs befugt war. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der Ehefrau am 25. Februar 1997 für den Kläger in dessen Namen verfasste Schreiben von einer Vertretungsbefugnis abgedeckt war und in Reaktion auf den an diesem Tag zugegangenen Bescheid vom 20. Februar 1997 verfasst wurde. Andernfalls wäre die Stellungnahme innerhalb der Frist bis zum 6. Februar 1997 veranlasst worden. Bei einem Mangel der Zustellung des Bescheides vom 20. Februar 1997 wäre eine Heilung mit dem tatsächlichen Zugang nach § 1 Abs. 1 VwZG-LSA i.V.m. § 9 Abs. 1 VwZG a.F. am 25. Februar 1997 eingetreten. Für die Heilung genügt es insoweit, dass das Dokument so in den Machtbereich der betroffenen Person gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme durch sie zu rechnen ist (vgl. Pattar in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, Stand 12. April 2024, RdNr. 195f.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung verjährt sein könnte. Der Kläger hat bis zur Entscheidung des Gerichts im Übrigen nicht nachgewiesen, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung nach dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu werden. Insoweit käme in Anbetracht des Alters des Klägers nur ein Bedarf nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Betracht. Der Kläger hat einen Hilfebedarf behauptet, aber nicht näher unterlegt. In § 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber die Nachweispflicht der Hilfebedürftigkeit den Leistungsberechtigten auferlegt. Den Kläger trifft die Obliegenheit nachzuweisen, dass durch die Verrechnung seine Hilfebedürftigkeit eintritt. Dies ist regelmäßig durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des örtlichen Sozialhilfeträgers, bei der die Einkommens- und Vermögenssituation - des Klägers und seiner Ehefrau - Berücksichtigung findet, möglich. Eine verwertbare Bedarfsbescheinigung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt, obwohl ihn bereits die Beklagte darauf hingewiesen hat. Die aktenkundig gewordenen Informationen lassen ebenfalls den Schluss auf eine durch die Verrechnung entstehende Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht zu. Allein der Umstand, dass dem Kläger vom Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, genügt insoweit nicht. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Entscheidung des Sozialgerichts verfahrensrechtlich der Überprüfung durch den Senat entzogen ist. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, dass der Senat seine Entscheidung nicht auf Umstände stützen kann, die nach § 116 Abs. 2 Satz 2 ZPO weder der Beklagten noch der Beigeladenen offengelegt werden können. Die Beklagte hat auch bezüglich der Durchführung des Verrechnungsersuchens eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen und die Höhe des verrechneten Betrages nach Maßgabe der im Oktober 2018 geleisteten Rente zutreffend berechnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger wendet sich gegen die - bisher nicht durch einen Einbehalt umgesetzte - Verrechnung der von der beigeladenen Einzugsstelle geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 1994 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten mit der ihm von der Beklagten gewährten Altersrente seit dem 1. Oktober 2018 in Höhe von monatlich 387,04 €. Der am ... 1951 geborene Kläger ist gelernter Koch und Meister der chemischen Industrie und führte in der ehemaligen DDR eine Schulküche. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 5. Januar 2017 Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 1. Dezember 2016 (monatlich ab dem 1. Januar 2017 brutto 815,43 €, Zahlbetrag 725,33 €, ab dem 1. Juli 2018 brutto 873,20 €, Zahlbetrag 774,09 €). Zuletzt wurde die Rente zum 1. Juli 2024 mit einem Zahlbetrag von nun 1.077,42 € angepasst. Der Kläger ist (im Rahmen eines Minijobs, zeitweise auch darüber hinausgehend) seit mindestens Juni 1994 als Arbeitnehmer im Unternehmen seines Sohnes - im Juni 1994 "M.service F. C. GmbH", später umbenannt in "C. M. GmbH" - gemeldet. Er bezieht aus einer betrieblichen Altersversorgungskasse 140,00 € monatlich und ist Alleineigentümer eines Bauernhofes mit Wohnhaus und Hoffläche, L.-Straße 2; L. (Grundschuld 120.000,- €). Die Ehefrau des Klägers, die am ... 1954 geborene S. C., verfügte ausweislich der Angaben des Klägers im Rahmen des am 22. Februar 2018 erstellten Vermögensverzeichnisses nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) über Einkünfte in Höhe von 1.050,00 € netto. Angaben zum Vermögen der Ehefrau enthalten die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen (Letztere im Folgenden: VA-B) nicht. Das gilt auch für das beigezogene Prozesskostenhilfe-Heft aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg. Eine Zustimmung im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Weitergabe der darin enthaltenen Informationen an die Beklagte und Beigeladene, auf die der Kläger pauschal verwiesen hat, ist von diesem nicht erklärt worden. Eine "C. und Co. ... i.G." nahm ausweislich der Auskünfte des Gewerbeamtes B. vom 18. Dezember 1992 am 1. Oktober 1990 ihre Tätigkeit "Zentrale Schulspeisung" auf und beschäftigte zeitweise bis zu 44 Arbeitnehmer. Zu den Gewerbeauskünften wird auf Blatt 41 und 42 VA-B Bezug genommen. Der Arbeitgeberin wurde die Betriebsnummer XXXXX zugeteilt. Persönlich haftender Gesellschafter waren nach den vorgenannten Gewerbeauskünften zunächst R. H. und der Kläger. Dieser gab an, es sei schließlich eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) mit ihm und R. H. als persönlich haftenden Gesellschaftern beim Handelsregister des Amtsgerichts (AG) H. angemeldet worden. Es war insoweit indes bei dem AG H. unter HRA XXX bereits eine nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Schulspeisung in Verbindung stehende "C. & Co. ..." mit Aufnahme der Tätigkeit am 15. November 1990 mit dem Kaufmann H. C. und dem Diplom-Juristen B. C. (beide M.) als persönlich haftenden Gesellschaftern am 5. April 1993 eingetragen (Auflösung eingetragen am 17. Oktober 1995). Eine Eintragung einer OHG für das Unternehmen mit der Betriebsnummer XXXXX ist weder feststellbar noch ist den Akten eine HRA-Nummer hierfür zu entnehmen. Das Geschäftskonto dieses Betriebes wurde nicht für eine OHG, sondern im Namen von S. C., P.Straße 15, in O-L., geführt. Als Blatt 63 VA-B findet sich der Fahrzeugbrief für einen der Firmen-LKWs, der unter dem 19. November 1991 auf den Kläger ausgestellt wurde. Nach Angaben des Klägers im Rahmen des Konkursverfahrens schied R. H. am 28. April 1992 als Gesellschafter aus. Der Kläger führte den Betrieb mit dem Inventar unter Verwendung des Firmennamens "C.-M.-GmbH" weiter. Für eine GmbH mit diesem Namen wurde weder ein Gesellschaftsvertrag geschlossen noch ein Antrag auf Eintragung beim Handelsregister gestellt. Die Häuser unter den Adressen P.Straße 15 und 17 in L. sind nach aktuell allgemein zugänglichen Quellen mit diversen Nebengebäuden, die teilweise aneinander angebaut sind, bebaut und liegen an der Straßenfront hinter einer gemeinsamen Mauer. Im Juni 1994 war der Kläger nach seinen Angaben noch Alleineigentümer des Hausgrundstücks P. Straße 15. Mit Schreiben vom 11. März 1992 beantragte der Kläger als "Geschäftsinhaber" der "Fa. C." bei der Beigeladenen die Ratenzahlung für ab dem Monat Oktober 1992 aufgelaufene in Höhe von monatlichen Raten in Höhe von 6.000,00 DM ab dem 15. März 1993 bzw. wöchentlich 1.500,00 DM. Neben diesen Ratenanzahlungen verpflichtete sich der Erklärende (im Schreiben "wir"), die aktuellen Monatsbeiträge jeweils bis zum 15. des Monats auf das Konto der Beigeladenen einzuzahlen. Zu dem Schreiben wird auf Blatt 70 VA-B Bezug genommen. Die Beigeladene entsprach dem Antrag des Klägers auf Ratenzahlung. In der Folge wurden bis zum 18. Mai 1993 diverse Einzahlungen auf rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei der Beigeladenen vorgenommen, sodass die zur Sicherung übereignete Küchenmaschine freigegeben wurde. Die Rechnung für die Küchenmaschine wurde am 1. September 1993 an "Frau C. ausgehändigt. Am 15. September 1993 rief eine Mitarbeiterin der "Firma C. bei der Beigeladenen an, die laufenden Beitragsforderungen würde erst am 17. September 1993 "evt. teilweise beglichen". Am 16. Dezember 1993 wurde mit der Unterschrift "C." - nach Blatt 59 VA-B der Unterschrift von S. C. - ein Schuldanerkenntnis für rückständige Beiträge abgegeben. Der Geschäftsbetrieb wurde nach Angaben des Klägers Mitte April 1994 vollständig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 15 Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsverträge zum 26. April 1994 gekündigt wurden. Nicht geleistet wurden die für Januar bis zum 26. April 1994 angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 11.459,69 € (268,88 € für Januar 1994, 4.544,44 € für Februar 1994, 4.411,30 € für März 1994 und 2.235,07 € für April 1994) sowie Säumniszuschläge, Mahn- und Pfändungsgebühren. Zu der Aufstellung mit dem Stand Mai 2018 wird auf Blatt c) VA-B, zu Namen und Lohndaten der betreffenden Arbeitnehmer mit Zwischensummen in Höhe von 4.872,46 DM (für Januar 1994), 8.125,38 DM (für Februar 1994), 8.208,10 DM (für März 1994) und 2.486,36 DM (für April 1994), addiert 23.692,30 DM (rechnerisch: 12.113,68 €), auf Blatt 132 bis 135 und 140 VA-B verwiesen. Nachfolgend gingen bei der Beigeladenen Beiträge in Höhe von 1.284,70 DM von Seiten des Arbeitsamtes ein, die mit 1.279,09 DM (rechnerisch 653,99 €) auf die ausstehenden Beiträge umgebucht wurden (das entspricht dem Differenz zwischen 12.113,68 und 11.459,69 €). Mit Beschluss des AG Dessau vom 26. September 1994 (N XXXXX) wurde der Antrag der Beigeladenen auf Gesamtvollstreckung gegen die "Firma C. & Co. ...", vertreten durch den Kläger als dem persönlich haftenden Gesellschafter, mangels Masse abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt. Auf die Anhörung des Klägers mit Schreiben der Beigeladenen vom 23. Januar 1997, sie beabsichtige gegenüber diesem einen Beitragsbescheid über Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 26. September 1994 in Höhe von derzeit 26.923,91 DM zu erlassen, da der Kläger für die C. u. Co. ... als persönlich haftender Gesellschafter handelnd tätig geworden sei, teilte dieser am 31. Januar 1997 fernmündlich mit, bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und "im Moment" auch nicht zahlen zu können. Zu dem Gesprächsvermerk wird auf Blatt 198 VA-B Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme erfolgte innerhalb der Frist zur Stellungnahme (bis 6. Februar 1997) nicht. Die Beigeladene stellte gegenüber dem Kläger unter dem 20. Februar 1997 verbunden mit einer Zahlungsaufforderung und versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge fest (Geschäftszeichen "XXXXX"). Nach den dortigen Ermittlungen sei der Kläger für die C. und Co. ... als persönlich haftender Gesellschafter handelnd tätig geworden und damit verpflichtet gewesen, für den Betrieb XXXXX die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 26. September 1994 sowie die darauf entfallenen Säumniszuschläge und Gebühren in Höhe von 26.923,91 DM an die Beigeladene zu entrichten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) mit Datum vom 25. Februar 1997 für das Dokument mit dem Geschäftszeichen "XXXXX" (dort Nr. 2.3 "Ersatzzustellung in der Wohnung") wurde der zu Nr. 1.3 als Empfänger genannte Kläger mit der Adresse P.Straße 15, L., "selbst in der Wohnung nicht angetroffen". Der Text in der Urkunde lautet dort weiter: "Daher habe ich die Sendung dort dem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen/im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen (3.2)" [dort: Angabe "G. C."], (Nr. 4.1) "? unter der Zustellanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zustellamtsnummer - wie in 1.3 -" (Nr. 5.1) "übergeben". Datum der Zustellung (Nr. 6.1, die Zeit ist nicht ausgefüllt) "am 25.02.97", Unterschrift des Zustellers (Nr. 6.3 mit Handzeichen und Zusatz "25.02.97") "N.". Mit Rückantwort unter dem Datum vom 25. Februar 1997 auf der Seite 2 des Originals des Anhörungsschreibens vom 23. Januar 1997, unterschrieben von S. C., wurde der Beigeladenen am 3. März 1997 mitgeteilt, dass "ich auf Grund eines Konkurses die eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Das Wohnhaus mit Grundstück, L. P.str. 15, ist ebenfalls nicht mehr mein Eigentum". Zu dem Schreiben wird auf Blatt 202 bis 203 VA-B Bezug genommen. Auf die von der Beigeladenen im Jahr 1995 erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung fand am 19. November 1997 die Hauptverhandlung vor dem AG B. (Az. XXXXX) statt, in der eine Mitarbeiterin der Beigeladenen als Zeugin vernommen wurde. Der Kläger wurde am 19. November 1997 u.a. wegen der nicht an die Beigeladene abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach einem Schuldeingeständnis zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu 30 DM verurteilt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 und 12. Januar 1999 mahnte die Beigeladene den Kläger zur Zahlung von 31.851,91 DM bzw. 32.224,91 DM. Es erfolgten nachfolgend diverse Vollstreckungsmaßnahmen, von denen hier nur im Einzelnen dargestellt werden soll, dass der Kläger am 13. Januar 1999 das Protokoll über die an diesem Tag durchgeführte Pfändung unterschrieb, nach dem er der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich der bislang entstandenen Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. September 1994 in Höhe von 32.224,91 DM schulde. Der Kläger gab dort an, Grundbesitz sei nicht vorhanden. Zu dem Protokoll wird auf Blatt 227 bis 232 VA-B, zu den Pfändungsprotokollen vom 14. Januar 2005, 7. September 2009, 5. September 2012 und 20. Juli 2016 auf Blatt 263 bis 266, 293 bis 295, 307 bis 308 und 336 bis 338 VA-B Bezug genommen. Dem Vermögensverzeichnis vom 17. Juli 2006 ist Grundeigentum des Klägers mit einer angeordneten Zwangsversteigerung für den Bauernhof, L.-Straße 2; L. (Belastung "ca. 500.000 DM") zu entnehmen. Hierzu wird auf Blatt 284 VA-B verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018, bei der Beklagten eingegangen am 5. Juli 2018, ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung nach § 52 i.V.m. § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Der Kläger schulde ihr - der Beigeladenen - als persönlich haftender Gesellschafter der C. und Co. ... rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten vom 1. Februar bis zum 26. September 1994 in Höhe von derzeit 44.193,34 €. Die Forderung setze sich aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11.459,69 €, Säumniszuschlägen bis zum 31. Mai 2018 in Höhe von 31.680,35 € sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 1.053,30 € zusammen. Ab dem 1. Juni 2018 kämen weitere Säumniszuschläge hinzu. Der Kläger beziehe neben der Altersrente monatlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 140,00 € und Arbeitseinkommen in Höhe von 170,00 €. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2018 zu einer beabsichtigten Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit der Altersrente in Höhe von monatlich 387,04 € an. Mit Bescheid vom 30. August 2018 verfügte die Beklagte eine Verrechnung in Höhe von monatlich 387,04 € ab dem 1. Oktober 2018 mit der laufenden Rente des Klägers. Die gegen diesen bestehende fällige Forderung auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 44.193,34 € setze sich aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11.459,69 € vom 1. Februar bis zum 26. September 1994, Säumniszuschlägen in Höhe von 31.680,35 € bis zum 31. Mai 2018 sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 1.053,30 € zusammen. Der Beitragsanspruch sei mit Bescheid vom 20. Februar 1997 bestandskräftig festgestellt worden. Im Fall des Klägers betrage die Hälfte seiner derzeitigen monatlichen Rentenleistung nach Abzug der aus der Rente zu tragenden Beitragsanteile zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung 387,04 €. Bis zu diesem Betrag sei die Verrechnung der genannten Beitragsforderung mit der dem Kläger zustehenden Altersrente zulässig. Er habe nicht nachgewiesen, dass durch die monatliche Verrechnung dieses Betrages Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) eintrete. Handele es sich, wie bei dem Kläger, um einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG (hier: C. und Co. ...), bestehe gerade ein "Beitragsanspruch" als persönlich haftender Gesellschafter. Gründe, die berechtigten, im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung von der Verrechnung abzusehen, lägen nicht vor. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage habe eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands im Wege der Verrechnung von ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen Vorrang vor dem Interesse des Klägers an dem uneingeschränkten Bezug der Rentenleistung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 als unbegründet zurück. Die Forderung der Beigeladenen sei bestandskräftig festgestellt und hinreichend bestimmt. Der Bescheid vom 20. Februar 1997 sei nachweislich am 25. Februar 1997 zugestellt worden. Bis zum Abschluss des Verfahrens könnten sich die Säumniszuschläge und Nebenkosten erhöhen. Soweit der Kläger auf eine durch den beabsichtigten Einbehalt entstehende offenkundige Hilfebedürftigkeit verwiesen habe, habe er eine Bedarfsbescheinigung auch im Widerspruchsverfahren nicht eingereicht. Die beabsichtigte Verrechnung liege mit der Hälfte der monatlichen Rentenleistung in Höhe von 387,04 € innerhalb des zulässigen Rahmens. Sie erfolge unter angemessener Berücksichtigung des monatlichen Einkommens sowie der von den Sozialleistungsträgern zu beachtenden haushaltsrechtlichen Vorgabe (§ 76 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dagegen hat der Kläger am 8. April 2019 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, verbunden mit einem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm "die vollständige Rente ohne Abzüge aus der Verrechnung auch ab dem 01.10.2018 auszuzahlen und keine Beträge einzubehalten". In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27. Juni 2024 hat er nur noch den Anfechtungsantrag aufrechterhalten. Eine Verrechnung sei vorliegend unzulässig. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, um welche Beitragsrückstände es sich handele, offenkundig nicht um "Beitragsrückstände des Klägers persönlich", sondern vielmehr um Ansprüche für Mitarbeiter eines Unternehmens, für die er - der Kläger - "als damaliger Geschäftsführer zivilrechtlich haftete". Die zur Verrechnung gestellte Forderung sei somit bereits nicht einmal hinreichend bestimmt. Das Bestehen der Forderung der Beigeladenen sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen. Er verweise auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 (S 31 R 3460/09) über von der Einzugsstelle zu fordernde Beitragsnachweise bei einer unzulässigen Zwangsvollstreckung. Unabhängig davon, dass ein Nachweis der Zustellung "des Schreibens" vom 20. Februar 1997 fehle, handele es sich hierbei nicht um einen Bescheid im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), sondern "offenkundig lediglich um eine Mahnung". Damit sei die angebliche Forderung weder eindeutig festgelegt noch nachgewiesen. Die Zustellungsurkunde belege, dass das entsprechende Schriftstück gerade nicht ihm zugestellt worden sei. Ausweislich der Zustellungsurkunde sei die Übergabe des Schreibens an seine Mutter G. C. erfolgt. Diese habe in der P.Straße 17 in L., dem Nachbarhaus, gewohnt, sei "zwischenzeitlich" verstorben und zum Zeitpunkt der Zustellung bereits 70 Jahre alt gewesen. Eine Weiterleitung an ihn - den Kläger - sei nicht erfolgt. Dies "war wohl der Tatsache geschuldet, dass bei seiner Mutter "altersbedingte Einschränkungen" vorgelegen hätten. Es sei nunmehr offenkundig, dass eine Zustellung an ihn - den Kläger - nicht erfolgt sei. Da seine Mutter lediglich als Erklärungsbotin anzusehen sei, könne der Zugang nicht unterstellt werden. Eine Zustellung an Dritte, die nicht in seinem - des Klägers - Haushalt gelebt hätten, müsse er nicht gegen sich gelten lassen. Seine Mutter habe nicht bei ihm gewohnt und sich auch in seiner Abwesenheit nicht allein in seiner - des Klägers - Wohnung oder auf seinem Grundstück, sondern stets "in deren Wohnung in der P.Straße 17 in N. (OT L.)" aufgehalten. Diese habe "auch keine Schlüssel für das Haus bzw. die Wohnung" gehabt und habe "diese/s" in seiner - des Klägers - Abwesenheit nicht betreten können. Hierfür benenne er seine Ehefrau und die Zustellperson G. N. als Zeuginnen. Es sei insoweit offensichtlich, dass der Zustellende das Schreiben bei seiner Mutter auf dem Nachbargrundstück abgegeben und "dies lediglich nicht vermerkt" habe. Dies sei umso wahrscheinlicher, da die Grundstücke nebeneinanderlägen. Es sei "daher nachweislich ausgeschlossen und unrichtig, dass die Zustellung bzw. Übergabe des Schreibens unter der Anschrift `P. Straße 15´ erfolgt" sei. Die Vernehmung der auf der Zustellurkunde benannten Person sei bereits aufgrund ihres Ablebens nicht mehr möglich. Insofern sei das "Gericht gehalten, andere Erkenntnisquellen zu nutzen". Durch die Aufrechnung würde er offenkundig hilfebedürftig werden, da nicht einmal der Regelsatz ausgezahlt werde, wobei die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht einmal berücksichtigt seien. Er verweise auf Angaben zu seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 die Beiladung bewirkt und dem Kläger mit Beschluss vom 18. November 2020 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt. Die Beigeladene hat am 27. Mai 2021 im Original ihr Schreiben vom 20. Februar 1997 und die PZU mit Datum vom 25. Februar 1997 über die Zustellung des Dokumentes "XXXXX" bei dem Sozialgericht eingereicht, dort als Blatt 116 bis 117 und 118 zur Gerichtsakte Bd. I genommen. Das Sozialgericht hat die vom Kläger als Zeugin benannte G. N. zu der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 geladen. Diese hat während der Sitzung telefonisch mitgeteilt, den Weg nicht gefunden zu haben und zu dem Termin nicht erscheinen zu können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung folgende Erklärung zu Protokoll erklärt: "Die Mutter des Klägers hatte keinen Schlüssel für das Haus des Klägers. In Abwesenheit des Klägers hat sie sich dort nie aufgehalten und hat dort entsprechend auch nie Post entgegennehmen können. Die Post des Klägers hat sie, sofern sie sie erhalten hat, bei sich auf dem Grundstück entgegengenommen". Das Sozialgericht hat, nachdem beide Beteiligten einen Sachantrag gestellt haben, die mündliche Verhandlung ohne die Vernehmung von G. N. um 10.50 Uhr geschlossen und die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Beitragsforderung der Beigeladenen mit der laufenden Altersrente verrechnet. Die Gründe des § 51 SGB I lägen hier vor. Der Kläger schulde der Beigeladenen Beiträge aus seiner Zeit als Gesellschafter der C. und Co. ... Im Laufe des Verfahrens habe er immer neue Gründe vorgebracht, wonach er nicht beitragspflichtig sei. Dies führe indes für die Sozialversicherung zu dem Zustand, dass geschuldete Beiträge nicht gezahlt worden seien, und zu der Tatsache, dass immer neue Schulden hinzukämen (Säumniszuschläge). Nach § 126 Handelsgesetzbuch (HGB) sei es falsch, dass der Kläger meine, als Gesellschafter nicht für die Beiträge der Gesellschaft zu haften. Er habe keine Gründe genannt, warum aus seiner Sicht der Bescheid der Beigeladenen nicht hinreichend bestimmt genug sei. Der Kläger habe das Eintreten seiner Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Für sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Zustellung am 25. Februar 1997 sei der Kläger Nachweise schuldig geblieben. Aus der klaren und deutlichen Unterschrift der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides 70jährigen Mutter auf der PZU ergebe sich dies in keiner Weise. Bemerkenswert werde der Vortrag des Klägers in dem Zusammenhang, seine Mutter sei nicht empfangsberechtigt. Sie habe sich, als sie den Brief erhalten habe, nicht auf dem Grundstück des Klägers, sondern auf ihrem benachbarten Grundstück befunden. Sie habe die Post entgegengenommen, wie sie dies immer getan habe. Empfangsbotin sei sie indes nicht. Es stelle sich die entscheidende Frage, woher der Kläger gewusst habe, dass die Mutter den Bescheid der Beigeladenen auf ihrem eigenen Grundstück entgegengenommen habe, wenn der Kläger von dem Brief doch keine Kenntnis gehabt und sie den Brief nicht an den Kläger weitergeleitet habe. Dies könne mit zwei möglichen Konstellationen beantwortet werden. Entweder der Kläger sage schlicht die Unwahrheit und die Mutter habe ihm den Brief weitergeleitet. Oder er könne es mit dem normalen Ablauf erklären, dass seine Mutter seine Post entgegengenommen habe. Dann sei diese aus Sicht der Zustellerin die Empfangsbotin für seine Post, wenn er nicht zu Hause anzutreffen sei. Das Gericht erachte die erste Konstellation für richtig. Der Kläger versuche seit Jahren mit wechselnden Begründungen, die Beitragszahlung zu umgehen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers sei damit auf ein Minimum gesunken. Bei der eigenen Aussage des Klägers, die Mutter habe den Brief auf dem eigenen Grundstück entgegengenommen, sei die Vernehmung der Postzustellerin als Zeugin überflüssig geworden. Als Blatt 170 der Gerichtsakte ist folgender Vermerk von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts aufgenommen worden, der den Beteiligten mit Verfügung vom 1. Juli 2024 übersandt worden ist: Gegen das ihm am 2. Juli 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 2024 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, das diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm - dem Kläger - der Bescheid vom 20. Februar 1997 zugestellt worden sei. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm dieser Bescheid von seiner Mutter übergeben worden sei. G. N. habe - "unterstellt man die Richtigkeit der Angaben im Vermerk" - bestätigt, dass seine - des Klägers - Mutter sich nicht bei der Zustellung auf seinem - des Klägers - Grundstück befunden habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Zustellung unter seiner - des Klägers - Anschrift tatsächlich möglich gewesen sei. Eine Zustellung habe an ihn erfolgen sollen. Dies sei "zweifelsfrei" nicht geschehen. Es sei auch keine Zustellung an einen Mitbewohner bzw. an einem in Haushalt Aufhältigen erfolgt. Die Angaben auf der Zustellungsurkunde seien offensichtlich falsch. Sofern andere Post aus Gründen der Praktikabilität an seine Mutter zugestellt worden sei, sei hierin keinesfalls die Erteilung einer ausdrücklichen Empfangsvollmacht "insbesondere für derartige Bescheide" zu sehen. Auch wenn in anderen Fällen z.B. Pakete regelmäßig bei dem Nachbarn zugestellt würden, könne man daraus nicht schließen, dass der Empfänger diesem entsprechende Empfangsvollmacht erteilt habe. Der Kläger beantragt ausdrücklich, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2024 und der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die vollständige Rente ohne Abzüge aus der Verrechnung auch ab dem 1. Oktober 2018 auszuzahlen und keine Beträge einzubehalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2024 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Juni 2025 hat der Kläger mitgeteilt, sich um seine Mutter, die im Jahr 2017 verstorben sei, gekümmert zu haben, ihr z.B. die Medikamente gerichtet zu haben und mit dieser regelmäßig zum Einkaufen gefahren zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.