II ZR 26/93
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. November 1993 II ZR 26/93 AktG 1965 §§ 121 Abs. 4, 130 Abs. 1; ZPO § 415 Beweiskraft einer notariellen Niederschrift; keine Ermächtigung der Hauptversammlung zur Bestimmung des Orts der nächsten Hauptversammlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Abs. 2 Satz 3 BGB). Zwar soll die Genehmigung nur bei offensichtlicher Nichteignung versagt werden; damit soll einerseits den Ehegatten ein weiter Spielraum eingeraumt und andererseits das Gericht davon entbunden werden, einen bis ins Detail gehenden Vergleich zwischen vereinbarten und gesetzlich vorgesehenen Leistungen vorzunehmen (昭1. BTDrs. 7/4361 5. 49). Die Beurteilung der Angemessenheit kann jedoch nicht ohne Hilfe des Versorgungstragers erfolgen, so daB regelm郡ig geeignete Unterlagen dafr vorliegen, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe die Schuld zum Ausgleich von wirtschaftlich dem Berechtigten geh6renden Versorgungsausgleichsanspr配hen aufgenommen worden ist. ' 4. Das FG ist von anderen Grundsatzen ausgegangen. das Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. a) Die Erzielung von Eink血ften als nach naherer MaBgabe des §2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbarer Tatbestand setzt die Absicht voraus, einen Gewinn oder einen Einnahmen加erschun zu erzielen. Fur das Vorliegen dieser Absicht wird darauf めgestellt, ob nach den objektiven Verh組tnissen auf Dauer gesehen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist (BFH-BeschluB vom 25. 6. 1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBI II 1984, 751, unter C.IV.2.a, 3.). Ertrage und Ausgaben bleiben deshalb auBer Ansatz, wenn eine Vermogenslage wegen eines dauerhaften MiBverhaltnisses von Ertrag und 一wie beispielsweise hier 一Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkunfte zu erzielen(昭1. 一 zu Schuldzinsen bei 日nkunften aus 丘ibrenten nach §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 一Urteil des erkennenden Senats in BFHE 163, 376 , BStBI II 1991, 398). Der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten kommt im Streitfall deshalb nur in Betracht, wenn die spater er五elbaren Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, soweit sie auf die der Ehefrau zustehenden Rentenanwartschaften entfallen, die Finanzierungskosten bersteigen. b) ・、- 32. EStG§9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 (Schuldz加sen fr Darlehen zur Abgeltung dお Zugewinna破柳eichs) 1. Der Eigenthmer eines MietwohngrundstUcks kann Schuldzinsen fr ein Darlehen, das er zur ErfUllung seiner auf dem Wert des Grundsthcks beruhenden Ver・pflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines -wirtschafifichen Zusammenhangs 面t seiner Einkhnfteerzielung nicht 組s Wもrbungskosten bei seinen Einkhnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschlu6 an BFH-Urteil vom 8. 12. 1992 Ix R 68/89, BFHE 170, 134 , BStBI II 1993, 434). 2. Ein solcher wi吐schaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterfllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das 皿etwohngrundstUck gedroht h註tte. BFH, Urteil vom 11. 5. 1993 一 Ix R 25/89 一 Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BFH in diesem Heft 5. 66. Beurkundungs- und Notarrecht 33. AktG 1965 §§121 Abs.4, 130 Abs. 1; ZPO §415 (Beweiskr 勇 einer notariellen 戸庇derschr勇 keineL勿n伽htigung der Hauptversammlung zur Bestimmung d旨 Orts 鹿rn伽hsten Hauptversamm色ng) a) Zur Frage der formellen Beweiswirkung der h ber eine Hauptversammlung aufgenommenen notariellen Niederschrift. b) Ein die Satzung einer AG 如dernder Hauptversammlungsbeschlu6, nach dem die Hauptversammlung erm豆chtigt wird, den Ort fhr 山e Durchfhhrung der n註chsten Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit zu bestimmen, verst6nt gegen Inhalt und Zweck des §121 Abs. 4 AktG und kann daher nach§243 Abs. 1 AktG an郎fochten werden・ BGH, Urteil vom 8. 11. 1993 一 II ZR 26/93--,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH A婚 dem Tatbestand: Die Hauptversamm'ung der Beklagten, einer in L. ansassigen Aktiengesellschaft, faBte am 26. 6. 1991 zu Punkt 5 a) der 血gesordnung folgenden BeschluB: ,, Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die 頂1nehmer 1 der vorausgegangenen Hauptversammlung fr die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben." Der Klager, Aktionar der Beklagten, hat die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses, hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage seine Nichtigerklarung angestrebt. Zu dem Antrag auf Nichtigerklarung haben die Par肥ien unter anderem darber gestritten, ob der Klager gegi den Beschl叩 in der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. Das Landgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, den BeschluB aber auf die Anfechtungskla即 fr nichtig erklart und die Kosten der Berufungsinstanz zu 1/s dem Klager und zu 4/5 der Beklagten auferlegt Mit ihrer 一 zugelassenen 一 Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Anfechtungsklage. Der Klager m6chte mit seiner AnschluBrevision erreichen, daB der Beklagten die gesamten Kosten des Berufu昭sverfahrens auferlegt werden. und AnschluBrevision sind nicht begrtindet. 1. Revision der Beklagten: 1.Die Revision ist der Ansicht, die Berufung des Klagers hめe als unzulassig verworfen werden mUssen, weil in der Berufungsschrift als gesetzlicher Vertreter der BekI昭ten lediglich der Vorstand aufgefhrt worden und die Beklagte daher im 助hmen der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen sei. Diese 助ge ist unbegrUndet. (Wird ausgefhrt.) 2.Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, daB der Klager gegen den angefochtenen HauptversammlungsbeschluB Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. a) Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung trage materiell-rechtlich die Bejahung der Anfechtungsbefugnis des Klagers nach §245 Nr. 1 AktG nicht. Dazu reiche es nicht aus, wie das Berufungsgericht ausgefhrt habe, daB der Klager gegen den zu Punkt 5 der 血gesordnung gefaBten HauptversammlungsbeschluB .B WiderAus den Revision 7MittB習Not 1994 Heft 1 spruch eingelegt habe. Vielmehr musse der Widerspruch gegenめer dem Notar derart erkl証t werden, d叩 dieser ihn als solchen erkennen 如nne und so auffassen mUsse, d叩 nach dem Willen des Aktion加5 die Erklarung in die Nieders山rift aufzunehmen ist. Entgegen der Ansicht der Fにvision er加llen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetnach§245 Nr 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionar zur Anfechtung befugt, wenn er gegen den BeschluB Wider叩ruch zur 入たdersch厘ft erk厳rt hat. Die Widerspruchserklarung setzt nicht voraus, d叩 der Aktionar ein Verlangen nach Protokollierung ausdrucklich 1er/ ausspricht (11 町陀 r, in Gぴ 臣非rmehl/ 旦北hardtノKrojガ ;丑勿弛ち AktG, 1993,§245 AktG, 1984,§245 P.jinr.35 Rdnr. 15). Es genUgt vielmehr, wenn aus dem Verhalten des Aktionars deutlich wird, d論 er die Protokollierung der 1訊- sache wUnscht, er habe rechtliche Bedenken gegen den BeschluB angemeldet. Er muB sich demnach so verhalten, d鴎 der das Protokoll aufnehmende Notar die Erklarung eines Widerspruchs zur Niederschrift erkennen kann 田斑ル in Gぴler/圧次rmehl/Ei北hardt/K,毒ガ a. a. 0.; ;幼liner in KK z. AktG, 1985,§245 丑旬先ち AktG a. a. 0. Rdnr. 35; Schilling in GroBKomm. z. AktG, 3. Aufl.§245 Anm. 8). Von dieser Voraussetzung geht das Berufungs-gericht aus. Es legt seinen Ausfhrungen als Ausgangspunkt die Vorschrift des §245 Nr. 1 AktG zugrunde. Es spricht ausdrcklich an mehreren Stellen von der Einlegung eines Widerspruchs. Durch die Wahl des Y而rtes, einlegen" kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daB der Widerspruch an denjenigen gerichtet wird, der fr seine Entgegennahme zust如dig ist. Das ist nach§245 Nr. 1 AktG der mit der Erstellung der Niederschrift beauftragte Notar. An anderen Stellen der EntscheidungsgrUnde wird die,, Einlegung" des Widerspruchs ausdrUcklich mit dem Hauptversammlungsprotokoll in Verbindung gebracht (,,Protokollvermerk' '-BU 18;, ;Fehleintragungen",,, EinzelbI凱ter",,, Notizen"-BU 19;,, Protokoll"-BU 20;,, Protokollierungsversehen" und,, nicht als Widerspruch ... protOkolliert"-BU 8;,, Protokoll"-BU 9), einmal wird ausdrucklich von,, zugerufenem Widerspruch'‘のU 8) gesprochen・ Unter BerUcksichtigung dieser gesamten Umstande ist die 助ge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen rechtlich nicht daran ausgerichtet, daB der Widerspruch zur Niederschrift erkl密t werden mUsse, nicht berechtigt. b) Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten angeregte Vernehmung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. D. und Dr. zu der Frage, ob der er Widerspruch gegen den BeschluB 曲 das Verfahren der ,en-bloe'-Abstimmung oderu ber den 五gesordnungspunkt selbst zur Niederschrift erklart worden sei, nicht 面t der Begr如dung ablehnen dUrfen, eine Vernehm皿g komme im Hinblick auf das E昭ebnis der Beweisaufnahme, zu dem die Vernehmung der von den Parteien benannten たugen ge. fhrt habe, nicht in Betracht 氏nn damit habe das Berufungsgericht die 脆rmutungswirkung des nach§130 AktG au地enommenen Protokolls fr die Richtigkeit des von dem Notar Dr. Sch. beurkundeten Vorgangs verkannt, der Kl-ger habe Widerspruch gegen den Beschl叩 Uber das Verfahren der,, en-bloc"-Abstimmung erhoben, hingegen sei ein Widerspruch gegen den BeschluB めer den Tagesordnungspunkt selbst nicht erhoben worden. A叩h diese 助ge kann keinen Erfolg haben. Die von einem Notar nach§130 Abs: 1 AktG au塩enommene Niederschrift begrundet allerdin部, wovon die Revision zutreffend ausgeht,. als 6 ffentlic能 Urkunde im Sinne des §415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafUr, daB die in ihr beurkundeten Erklarungen wie nied昭elegt und nicht anders abgegeben worden sind (0LG Hamburg, AG 1971, 403, 405; L之khardt in GぴlerL臣施rmeh1/ 之khardt/K旭pが ;丑勿陀ち AktG a. a. 0.§130 AktG, 1973/74,§130 Rdnr. 9 Rdnr. 1; Barz in GroBKomm. z. AktG a. a. 0.§130 Anm. 19). F血 den vorliegenden F司1 he協t das, die von dem Notar Dr. Sch. aufgenommene Niederschrift begrundet vollen Beweis dafr, daB der Klager, wie in der Urkunde vermerkt, Widerspruch g昭en den BeschluB der Hauptverer sammlung zur Niederschrift erkl批t hat, mit dem 曲 das Abstimmungsverfahren zu Punkt 5 der Tagesordnung entschieden worden ist, nicht aber gegen den BeschluB, dessen Abstimmungsgegenstand der Inhalt des 亜gesordnungspunkts 5 war. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. (J4互rd au昭ej乞hrt.) Nach §415 Abs. 2 ZPO ist der Beweis, d叩 ein Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, zulassig. Das Berufungsgericht ist unter eingehender WUrdigung der teilweise einander widersprechenden たugenaussagen sowie bestimm-ter, nach dem Vortrag der Parteien unstreitiger Umstande zu dem Ergebnis gelangt, daB der. Klager die Unrichtigkeit der Beurkundung des umstrittenen Vorgangs bewiesen hat. Unter diesen Ums懐nden bestand fr die Anordnung einer 脆rnehmung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. D. und Dr. nach§448 ZPO kein Raum. Eine solche ist nur dann zulas-sig und geboten, wenn die Beweisaufnahme nach Aussch6p-fung aller Beweis面ttel nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit fr die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht hat und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausr如mung seiner restlichen.Zweifel erwartet (BGH, Urt. v. 20. 5. 1987 一 IV a ZR 36/86, BGHR ZPO§448 一 Ermessensgrenzen 2; ・Urt. v. 9. 3. 1990 一 V ZR 244/88, BGHR nzen 4「= MittB習Not 1990, zP0§448 一 Ermessens四 ;幼庇ガGregeち zP0, 18. Aufl., 234= DNotZ 1991, 374 ] §448 Rdnr. 4, 4 a; MUnchKomm/Sch,riber, ZPO, 1992, §448 Rdnr. 3; Thomas/Pu女0, ZPO, 18. Aufl.,§448 Rdnr. 2; Baumbach 圧auterbachノ石勿だmann, ZPO, 51. Aufl.,§448 Rdnr. 2, 7). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der von dem Berufungsgericht vorgenommenen BeweiswUrdigung nicht vor. . . . 3. Die Revision halt die angefochtene Regelung in der Satzung der Beklagten im Gegensatz zu dem Berufungsgericht fr zulassig. ber den Ort der Hauptversammlung entscheide die Satzung, letztlich also die Hauptversammlung nach ihrem freien, nur durch das WillkUr- und Mibrauchsverbot besch慮nkten Ermessen. Dann mUsse die Hauptversammlung aber auch befugt sein, sich das Recht, den Ort der 脆rsammlung zu bestimmen, in der Satzung vorzubehalten und die Bestimmung jeweils durch BeschluB vorzunehmen. Unabh註ngig davon sei die Frage zu beant,面 worten, ob der BeschluB t dem der Hauptversammlungsort bestimmt werde, recht叩idrig sei und daher angefochten werden 姉nne. In diesem Fall stUnde den Aktion批en hinreichend Zeit zur 脆rftigung, die RechtmaBigkeit dieser Bestimmung im Wege der Anfechtungskl昭e U berprUfen zu lassen. Diesen Ausfhrungen vermag der Senat nicht zu folgen. §121 Abs. 4 AktG bestimmt, d叩 die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft durc塊efhrt werden soll oder, MittB習Not 1994 Heft 1 zum amtlichen Handel zugelassen sind, auch am Sitz der B6rse stattfinden kann, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Soweit die gesetzliche Vorschrift eine anderweitige Regelung in der Satzung zulaBt, kann ihrem W可tlaut allerdings nicht entnommen werden, wie diese Regelung zu gestalten ist. Danach ware es nicht nur zulassig, einen Versammlungsort in die Satzung aufzunehmen oder von vornherein mehrere Orte zu bestimmen, aus denen ein zu bestimmendes Organ frei oder nach Vorgabe bestimmter Kriterien den jeweils in Betracht kommenden Versammlungsort auszuw狙len befugt ist, sondern es k6nnte auch eine Regelung getroffen werden, nach der die Festlegung des Ortes, an dem die Hauptversammlung stattfinden soll, fr den jeweiligen Fall dem Vorstand als Einberufungsorgan, dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung 如erlassen wird (zur Interpretation des Wortlautes der Vorschrift vgl. J4毛rner in GroBKomm. z. AktG, 4. Aufl.,§121 Rdnr. 45 ff.; Barz .in GroBKomm. z. AktG a. a. 0.,§121 Anm. 15; Schmidt in GroBKomm. z. AktG, 1939§105 Anm. 10; Schmidt/ Mり 加ndrut in GroBKomm. z. AktG, 2. Aufl.,§105 erAnm.1O; A妨hring/Schwar女ノRowed たガ万raberlandt, Die Aktiengesellschaft und ihre Satzung, 1966, 5. 179). Dementsprechend ist auch vereinzelt die Ansicht vertreten worden, die Satzung 肋nne dem Einberufenden die Bestimmung des Versammlungsortes U berlassen, weil darin nur die ausdrUcklich fr zulassig erklarte Ausschaltu昭 der gesetzlichen Vorschrift liege (Godin/Wilhelmi,, AktG, 4. Aufl., §121 Anm. 10; A勿hrinWSchwaγ女, Satzungsgestaltung nach neuem Aktienrecht, 1938, 5. 114). Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift laBt jedoch den mit ihr verfolgten Zweck unberucksichtigt. Ziel der Aufnahme dieser Regelung in das Aktiengesetz vom 30. 1. 1937 als§105 Abs. 3, die nahezu unverandert in das Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 加ernommen worden ist, war es, den Streit dar如er zu beenden, ob die Hauptversammlung an jeden Ort in Deutschland einberufen werden konnte. Grundsatzlich sollte sie am Sitz der Gesellschaft stattfinden (Begrundung zum、Gesetz 加er Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien v. 30. 1. 1937, Deutscher Reichsanzeiger und PreuBischer Staatsanzeiger,1937, Nr.28 5. 3). Dem lag die Absicht zugrunde, zum Schutz der Beteiligten, namentlich der Minderheitsaktiona嶋 solle eine willk山liche Auswahl des Versammlun部ortes unterbunden werden (LG Berlin, DJ 1938, 234 f. ;乏之ん rdt in Gぴ 圧加rmeh1, 欧kardt刀る0jガ 1er,' a. a. 0.,§121 Rdnr. 39 f.).U berwiegend wird heute die Ansicht vertreten, dieser Schutzzweck werde dann nicht gefhrdet, wenn die Satzung einen anderen als den 'gesetzlich. bestimmten Versammlungsort festlege, mehrere Orte auffUhre, unter denen das Einberufungsorgan auswahlen k6nne, oder wenn fr die Auswahl des Versammlungsortes lediglich eine regional begrenzte geographische Vo培abe gemacht werde (II観 r, AktG a. a. 0.,§121 Rdnr. 13 ;功 11ner in KK z. AktG a. a. 0.,§121 Rdnr.34 ;乏之んrdt in Gぴler/圧ルineh1/E 虎a 沈刀しりnグ a. a. 0.,§121 Rdnr.40; ) Werner in GroBKomm. z. AktG 、a. a. 0.,§121 Rdnr. 47; enger, unter Ablehnung der regional begrenzten geographischen Vorgabe 0W Munchen, HRR 1939, 1476; BaumbachノHueck, AktG, 13. Aufl.,§121 Rdnr.9; Schi昭eibergeガQua%り叫杏 ki, AktG,. 3 .細fi.,§105 Rdnr. 11; Mhring/Schwartzノ表 owedder/石raberlandt a. a. 0., 5. 179; Dietrich, JW 1937, 852, 855 ;助 Zubilligung eines besch疏nkten Auswahlermessens unter mehreren aufgefhrten Orten an MittBayNot 1994 Heft 1 den Aufsichtsrat Barz in GroBKomm. z. AktG a. a. 0., §121 Anm. 15). Hingegen wird es mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Vorschrift als nicht vereinbar angesehen, wenn in die Satzung eine Bestimmung aufgenommen wird, die Vorstand oder Aufsichtsrat das Recht ein血umt, den Versammlungs-ort nach. seinem Ermessen zu bestimmen (LG Berlin, DJ 1938, 234, 235 ;圧功とろ AktG a・ ・ a 0.,§121 Rdnr. 13; 乏之んrdt in Gぴler/圧加rmehl/乏とんrdt刀p、 oFガ a. a. 0., §121 Rdnr.40; J4 毎ner in GroBKomm. z. AktG a. a. 0., §121 Rdnr.5O ;勿 Ilner in KK z. AktG a. a. 0.,§121 Rdnr. 34; Barz in GroBKomm. z. AktG a. a. 0.§121 Anm. 15; Baumbachノ石鬼 eck, AktG, 13.Aufl., §121 Rdnr. 9; 乃ichmannノKoehleち AktG, 3. Mfl.,§105 Anm. 5; Schmidt/A角 'er-Landrut, AktG a. a. 0.,§105 Anm. 10; Schmidt in GroBKomm. z. AktG a. a. 0.,§105 Anm. 10; Schlegelberger/Quassowski, AktG a. a. 0.§105 Rdnr. 11; Dたtrich, JW 1937, 852, 855 rerbig, DJ 1938, 235; Mh;月 rin書 /Schwar女/Rowedde,ゾ石乞berlandt a. a. 0., 5. 179 f.). Der dem §121 Abs. 4 AktG zugrundeliegende Zweck, grunds批zlich den Sitz der Gesellschaft zum Hauptversammlungsort zu machen und eine abweichende Regelung nur unter den dargelegten erschwerten Voraussetzungen in der Satzung zuzulassen, steht auch einer Regelung entgegen, nach der die Auswahl des Hauptversammlungsortes der Bestimmung durch die Hauptversammlung mit der ,erforderlichen" Mehrheit u berlassen werden soll. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser BeschluB, wie die Beklagte meint 面t einfacher ( , §133 Abs. 1 AktG ) oder, wofr eine hier nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung sprechen k6nnte, mit . der fr Satzungsanderungen erforderlichen Mehrheit ( §179 Abs. 2 AktG ) zu fassen 畦re. Entscheidend fr die Gewahrung eines ausreichenden Schutzes gegenw訂tiger und kUnftiger (Minderheits-)Aktionare ist, daB der Ort oder der geographische Raum, an bzw. in dem die Hauptversammlungen durchgefhrt werden 肋nnen, in der Satzung verankert und damit gewahrleistet ist, daB von dieser Regelung nicht 一 und wenn, dann nur um den,Preis einer Satzungsanderung 一 abgewichen wird. Das erh6ht die Rechtsbestandigkeit und bietet den Aktionaren daher ein weit h6heres MaB an Rechtssicherheit als das dann der Fall ist, wenn die Ortsbestimmung lediglich von einem 一 wenn auch mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden 一 HauptversammlungsbeschluB abhangig gemacht wird. Zudem ist eine in die Satzung aufgenommene Regelung fr die Aktionare transparenter und leichter nachprUfbar als dann, wenn die Bestimmung des n加hsten Hauptversammlungsortes lediglich in einen HauptversammlungsbeschluB aufgenommen wird, mag dieser auch in dem bei dem Registergericht nach§130 Abs. 5 AktG einzureichenden HauptversammlungsprotoK011 entnaiten sein( im t 稽etnis etenso, aber ohne nahere Begrundung fr die BeschluBfassung mit einfacher M山rheit 1]勿rfer, AktG a.,a. 0.,§121 Rdnr. 13). Die angegriffene Satzungsbestimmung widerspricht demnach dem Gesetz ( §121, Abs. 4 AktG ). Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage daher zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist somit unbegrUndet. II. AnschluBrevision des Klagers Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.11.1993 Aktenzeichen: II ZR 26/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittBayNot 1994, 77-79 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 121 Abs. 4, 130 Abs. 1; ZPO § 415