IX R 25/89
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 11. Mai 1993 IX R 25/89 EStG § 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 1 Schuldzinsen für Darlehen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Abs. 2 Satz 3 BGB). Zwar soll die Genehmigung nur bei offensichtlicher Nichteignung versagt werden; damit soll einerseits den Ehegatten ein weiter Spielraum eingeraumt und andererseits das Gericht davon entbunden werden, einen bis ins Detail gehenden Vergleich zwischen vereinbarten und gesetzlich vorgesehenen Leistungen vorzunehmen (昭1. BTDrs. 7/4361 5. 49). Die Beurteilung der Angemessenheit kann jedoch nicht ohne Hilfe des Versorgungstragers erfolgen, so daB regelm郡ig geeignete Unterlagen dafr vorliegen, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe die Schuld zum Ausgleich von wirtschaftlich dem Berechtigten geh6renden Versorgungsausgleichsanspr配hen aufgenommen worden ist. ' 4. Das FG ist von anderen Grundsatzen ausgegangen. das Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. a) Die Erzielung von Eink血ften als nach naherer MaBgabe des §2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbarer Tatbestand setzt die Absicht voraus, einen Gewinn oder einen Einnahmen加erschun zu erzielen. Fur das Vorliegen dieser Absicht wird darauf めgestellt, ob nach den objektiven Verh組tnissen auf Dauer gesehen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist (BFH-BeschluB vom 25. 6. 1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBI II 1984, 751, unter C.IV.2.a, 3.). Ertrage und Ausgaben bleiben deshalb auBer Ansatz, wenn eine Vermogenslage wegen eines dauerhaften MiBverhaltnisses von Ertrag und 一wie beispielsweise hier 一Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkunfte zu erzielen(昭1. 一 zu Schuldzinsen bei 日nkunften aus 丘ibrenten nach §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 一Urteil des erkennenden Senats in BFHE 163, 376 , BStBI II 1991, 398). Der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten kommt im Streitfall deshalb nur in Betracht, wenn die spater er五elbaren Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, soweit sie auf die der Ehefrau zustehenden Rentenanwartschaften entfallen, die Finanzierungskosten bersteigen. b) ・、- 32. EStG§9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 (Schuldz加sen fr Darlehen zur Abgeltung dお Zugewinna破柳eichs) 1. Der Eigenthmer eines MietwohngrundstUcks kann Schuldzinsen fr ein Darlehen, das er zur ErfUllung seiner auf dem Wert des Grundsthcks beruhenden Ver・pflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines -wirtschafifichen Zusammenhangs 面t seiner Einkhnfteerzielung nicht 組s Wもrbungskosten bei seinen Einkhnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschlu6 an BFH-Urteil vom 8. 12. 1992 Ix R 68/89, BFHE 170, 134 , BStBI II 1993, 434). 2. Ein solcher wi吐schaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterfllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das 皿etwohngrundstUck gedroht h註tte. BFH, Urteil vom 11. 5. 1993 一 Ix R 25/89 一 Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BFH in diesem Heft 5. 66. Beurkundungs- und Notarrecht 33. AktG 1965 §§121 Abs.4, 130 Abs. 1; ZPO §415 (Beweiskr 勇 einer notariellen 戸庇derschr勇 keineL勿n伽htigung der Hauptversammlung zur Bestimmung d旨 Orts 鹿rn伽hsten Hauptversamm色ng) a) Zur Frage der formellen Beweiswirkung der h ber eine Hauptversammlung aufgenommenen notariellen Niederschrift. b) Ein die Satzung einer AG 如dernder Hauptversammlungsbeschlu6, nach dem die Hauptversammlung erm豆chtigt wird, den Ort fhr 山e Durchfhhrung der n註chsten Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit zu bestimmen, verst6nt gegen Inhalt und Zweck des §121 Abs. 4 AktG und kann daher nach§243 Abs. 1 AktG an郎fochten werden・ BGH, Urteil vom 8. 11. 1993 一 II ZR 26/93--,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH A婚 dem Tatbestand: Die Hauptversamm'ung der Beklagten, einer in L. ansassigen Aktiengesellschaft, faBte am 26. 6. 1991 zu Punkt 5 a) der 血gesordnung folgenden BeschluB: ,, Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die 頂1nehmer 1 der vorausgegangenen Hauptversammlung fr die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben." Der Klager, Aktionar der Beklagten, hat die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses, hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage seine Nichtigerklarung angestrebt. Zu dem Antrag auf Nichtigerklarung haben die Par肥ien unter anderem darber gestritten, ob der Klager gegi den Beschl叩 in der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. Das Landgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, den BeschluB aber auf die Anfechtungskla即 fr nichtig erklart und die Kosten der Berufungsinstanz zu 1/s dem Klager und zu 4/5 der Beklagten auferlegt Mit ihrer 一 zugelassenen 一 Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Anfechtungsklage. Der Klager m6chte mit seiner AnschluBrevision erreichen, daB der Beklagten die gesamten Kosten des Berufu昭sverfahrens auferlegt werden. und AnschluBrevision sind nicht begrtindet. 1. Revision der Beklagten: 1.Die Revision ist der Ansicht, die Berufung des Klagers hめe als unzulassig verworfen werden mUssen, weil in der Berufungsschrift als gesetzlicher Vertreter der BekI昭ten lediglich der Vorstand aufgefhrt worden und die Beklagte daher im 助hmen der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen sei. Diese 助ge ist unbegrUndet. (Wird ausgefhrt.) 2.Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, daB der Klager gegen den angefochtenen HauptversammlungsbeschluB Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. a) Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung trage materiell-rechtlich die Bejahung der Anfechtungsbefugnis des Klagers nach §245 Nr. 1 AktG nicht. Dazu reiche es nicht aus, wie das Berufungsgericht ausgefhrt habe, daB der Klager gegen den zu Punkt 5 der 血gesordnung gefaBten HauptversammlungsbeschluB .B WiderAus den Revision 7MittB習Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 11.05.1993 Aktenzeichen: IX R 25/89 Erschienen in: MittBayNot 1994, 77 Normen in Titel: EStG § 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 1