II ZR 26/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 10. Mai 1993 2 Wx 15/93 BeurkG §§ 40, 54; BNotO § 15; ZPO §§ 795, 797 Abs. 2, § 727 Verpflichtung des Notars zur Herausgabe einer beglaubigten Abtretungserklärung und zur Erteilung einer beantragten Vollstreckungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Notars bei der Beurkundung von Geseilschafterversammlungen im Rahmen der§§130 AktG, 53 GmbHG, wie der BeschluB des OLG Hamburg zutreffend anzeigt, darUberhinausgehende6 ffentliche, registermaBige und publikumswirksame Bedeutung. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei einer Vollversammlung wesentlich anders sein soll. Abgesehen davon ist auch im U brigen die Theorie der Gleichwertigkeit der Urkundsperson und des Beurkundungsvorgangs mehr als zweifelhaft. DaB es eine Gleichwertigkeit der Urkundsperson und des Beurkundungsvorgangs allenfalls theoretisch geben kann, geht schon daraus hervor, d叩 die Rechtsprechung zu den Hilfs面tteln des in seiner Zulassigkeit mehr als zweifelhaften Verzichts auf die Prufungs- und Belehrungsfunktionen zurilckgreifen muB, wobei ein solcher Verzicht o hnehin nicht greift, wenn die Bedeutung der Beurkundu肥 ber den Beteiligtenkreis hinausgeht, wie es bei Geseilschafterbeschlssen juristischer Personen der Fall ist. 凧renn in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechu昭 ausgefhrt wird, d叩 es unerheblich sei, daB bei auslandischen Notaren genaue Kenntnisse des deutschen Gesellschaftsrechts fehlen, so leidet damit die Lehre von der, Gleichwertigkeit" an einem unberbrilckbaren Widerspruch in sich selbst. Wenn jemandem etwas wesentliches fehlt, was der andere hat, so ist er eben nicht gleichwertig. Mit der Frage der Ortsform hat dies nichts zu tun; wie der BeschluB des OLG Hamburg aufzeigt, kann es bei Gesellschafterbeschlijssen einer deutschen juristischen Person eine, Ortsform" nicht geben. 3. Der OHG der Republik o sterreich hat durch einen BeschluB vom 28. 2. 1991 一6 OB 1/91 一die Abhaltung der Generalversammlung einer 6 sterreichischen GmbH in Deutschland mit Beurkundung durch einen deutschen Notar jedenfalls 血 den Fall fur zulassig erklart, wenn der einzige Gesellschafter in Deutschland wohnhaft ist und somit GrUnde des Schutzes inlandischer Gesellschafter nicht in Betracht kommen. Aus GrUnden der Rechtssicherheit k6nnte man im deutschen juristischen Personen anwenden. In seiner Entscheidung vom 8. 11. 1993, II ZR 26/93 (in diesem Heft 5. 77), hat der BGH in einem anderen Zusammenhang indirekt erkenn白「石ssen, daB die Satzung einer Aktiengesellschaft nur einen deutschen Ort im Rahmen des§121 AktG bestimmen kann. Auch dies spricht fur die Auffassung des OLG Hambu堪 im vorstehenden Beschlu. Notar Dr ルter Lichtenbe卿r,M如chen 35. BeurkG§§40, 54; BNotO§15; ZPO§§795, 797 Abs. 2, § 727 (均刀flichtu昭鹿5 Notars zur 石危rausgabe e加er beglaubigten Abtretungse戒危rung und zur Erteilung einer beantragten Vollstreckun部klausel) 1. Das Ansuchen zur Vornahme einer Unterschriftsbeglaubigung kann auch' von einer anderen Person, aLs der Unterschriftsperson ausgehen. 2. Ist dies der Fall, so kann die Un加schriftsperson den Notar nicht anweisen, die 腕glaubigte Urkunde nicht an die andere Person herauszugeben. (Leitstze der Schrjftleitung) OLG K6ln, Beschl叩 vom 10. 5. 1993 一 2 凧俄 15/93 一 MittB習Not 1994 Heft 1 Aus dem Tatbestand 1.Aus dem GrundstUckskaufvertrag vom 6. 8. 1991 zwischen der Beteiligten zu 2) als Verkauferin und der BGB-Gesellschaft A. und B. trat die Beteiligte zu 2) einen. Teilbetrag von 600 000 DM an die Bank 一 Beteiligte zu 1)一 ab. Mit Schreiben vom 26. 10. 1992 il bersandte die Bank dem Notar eine Ausfertigung des Abtretungsvertrages mit ihren,, Allgemeinen Bedingungen 価 die Abtretung von Forderungen (ABAF)" mit der Bitte, die Unterschrift der Beteiligten zu 2) nach Anerkennung durch diese zu beglaubigen und ihr eine vollstreckbare Ausfertigung wegen eines 肥ilbetrages von 500 000 DM zu erteilen. Am 6. 11. 1992 erschien die Beteiligte im Notariat und erkannte ihre Unterschrift unter der Abtretungsurkunde an, woraufhin der Notar den Beglaubigungsvermerk fertigte. Bevor der Notar die Urkunde wieder an die Bank U bersandte und die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Grundstilckskaufvertrages erteilte, teilte die Beteiligte zu 2) dem Notar am 11., 14. und 15. 12. 1992 mit, daB sie ihre,, Zustimmung zur Beglaubigung nicht mehr erteile". Die Urkunde drfe nicht an die Bank herausgegeben werden, da der Kaufpreis in der zunachst 制ligen H6he gezahlt sei und es nicht ihr 民hier sei, daB der Betrag nicht auf dem Konto des Abtretungsempfn四rs eingegangen sei. Unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung zweifelhafte Rechtslage nach Rucknahme des Beglaubigungsantrags vor vollstandiger Ausfhrung seiner 買tigkeit verweigerte der Notar die Herausgabe der beglaubigten Abtretungserklarung und die Erteilung der bean-tragten Vollstreckungsklausel. 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht als Beschwerde nach§15 BNotO angesehen. Es hat sie zuruckgewiesen, da die Beglaubigung nach§40 BeurkG nur auf Ansuchen der Unterschriftsperson vorgenommen werde, deren Einverstandnis bis zur volls伍ndigen Ausf田lrung fortbestehen milsse. Die Beteiligte zu 1) k6nne vom Notar ein T批igwerden nicht verlangen, sondern musse ihren Anspruch gegen die Unterschriftsperson notfalls im Wege der Klage durchsetzen. 3.Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der weiter vorgebracht wird, der Notar musse die Vollstreckungsklausel schon deshalb erteilen,肥il 山e Rechtsnachfolge nach Anerkennung der Unterschrift offenkundig sei. Aus den Grロnden: 1.Dieweitere Beschwerde ist gem. §§54 II BeurkG , 27 ff. FGG, 550 ZPO zul加sig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei der Erstbeschwerde nicht um eine Beschwerde wegen Amtsverweigerung nach§15 BNotO, sondern um eine Beschwerde nach §54 1 BeurkG . In dieser Vorschrift sind die Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (Antrag zu 2) und durch Verweisung auf§45 BeurkG gegen die Ablehnung der Aushandigung einer Urkunde (Antrag zu 1) besonders geregelt. . Es handelt sich nicht um F引le einer んntsverweigerung, sondern um Entscheidungen nach AbschluB einer Beurkundung (助尼eiノんrntzeノWinkler, FGG, Teil B, 12. AUf1.,0 54 BeurkG, Rdnr. 4). Auf die vom Landgericht.eめrterte Frage, ob dem Notar bei der PrUfung. ob er tatig werden muB. ein tseurteilungsspielraum zustent, kommt es daher nicht an. 2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begrUndet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des§550 ZPO. a) Die Abtretungsurkunde ist mit Beglaubigungsvermerk an die beteiligte Bank herauszugeben. Entgegen der.Auffassung des Notars und des Landgerichts wird eine vollzogene Beglaubigung nicht deshalb unwirksam, weil die Unterschriftsperson, die ihre Unterschrift vor in ahnlichen Fallen bei die gleichen Grundsatze dem Notar anerkannt hat, das Anerkenntnis widerruft, bevor der Notar die Urkunde aus seinem Amtsbereich hinausgegeben hat. Es ist allerdings richtig, d郎 eine Beglaubigung nach§40 BeurkG nur auf einen Beurkundungswunsch (Ansuchen 一 vgl. S boldノ万rornjg, BNotO, 5. Aufl.§14 Rdnr. 24 一) り erfolgen kann und daB die Unterschriftsperson gern.§40 BeurkG die Unterschrift unrnittelbar vor dem Notar (,,in Gegenwart") vollziehen oder anerkennen rnuB (圧ihn/ v. Schuckmann, Beurkundungsgesetz,§40 Rdnr. 19). Die Erklarung der Unterschriftsperson vor dem Notar ist aber keine Willenserklarung, die erst 血t dem Zugang an einen Erklarungsernpfnger wirksarn wird, sondern nur eine Tatsachenrnitteilung zur Echtheit der Unterschrift an den Notar, so daB dieser irn Beglaubigungsverrnerk die Echtheit der Unterschrift nach Prufung der Identit凱 des Anerkennenden bezeugen kann (vgl. 1んhn/v. Schuckmann, a. a. 0.,§40 Rdnr. 3, 26). Zur Wirksarnkeit dieser tatsachenmitteilung bedarf es keines Zugangs an einen Ernp 働Iger. Mit der Fertigung des Beglaubigungsverrnerks ist die Urkundst飢igkeit des Notars abgeschlossen. Es besteht kein sachlicher Grund, die Wirksamkeit der Beurkundung erst eintreten zu lassen, wenn der Notar die 6 ffentlichbeglaubigte Urkunde aus seinern Bereich herausgegeben hat, denn es handelt sich nicht urn eine Entscheidung des Notars, die erst mit der EntauBerung wirksarn wUrde. Fur einen Widerruf des Anerkenntnisses, weil es noch nicht wirksam geworden w加e, ist daher kein Raurn. Entgegen der Auffassung des Notars und des Landgerichts kann die Unterschriftsperson auch nicht durch 助cknahrne des Beurkundungsgesuchs vor Weiterleitung der beglaubigten Urkunde durch den Notar die Herausgabe durch den Notar verhindern. Der Beurkundungswunsch kann (wie hier) von einem an der Beglaubigung Interessierten an den Notar herangetragen werden (was die Bank zum Kostenschuldner nach§§2, 141 KostO rnacht). Wenn die Unterschriftsperson auf deren Verlangen vor dern Notar erscheint, ist darin kein eigenes Ansuchen der Unterschriftsperson zu sehen, wenn diese nur die Echtheit der Unterschrift irn Interesse der Bank bestatindgericht und Notar genannten Literか gen will. Die vorn い turstellen (Jansen, FGG, 3. Bd., 2. Aufl.,§40 BeurkG, Rdnr. 23 ;取pbender/Iセ勿二 Notariatsurkunde, Rdnr. U 40) heben die Notwendigkeit eines Ansuchens daher auch nur hervor, um darzulegen, d郎 der Notar nicht ohne freiwilliges Anerkenntnis der Unterschriftsperson bei zuflligen Gelegenheiten oder aufgrund sonstiger U berzeugu昭sbildung die Beglaubigung vornehrnen darf (vgl. auch 云毎del/ 駈mたe/14功ilder, a.a.0.,§40 BeurkG, Rdnr. 31). Aus diesem Umstand ergibt sich aber nicht, daB das Ansuchen irn Sinne des Gesuchs um notarielles T飢igwerden nur von der Unterschriftsperson ausgehen 肋nnte. Daraus folgち daB die Unterschriftsperson bei dieser Sachl昭e den Notar nicht anweisen kann, die beglaubigte Urkunde nicht an die Bank herauszugeben. Da die beteiligte Bank das Ansuchen gestellt hat und die Abtretungsurkunde rnit der beglaubigten Unterschrift ihr Eigentum ist, rnuB der Notar sie an sie herausgeben. b) Der Notar darf auch die Erteilung einer titelUbertr昭enden Vollstreckungsklausel nicht aus den bisherigen Grilnden versagen. Gern. §§795, 797 II, 727 ZPO ist er fr die Erteilung einer titel助ertragenden Klausel zus塩ndig. Die Abtretungserkl証ung ist nach dem Gesagten eine wirksam 6ffentlich-beglaubigte Urkunde im Sinne des §727 1 ZPO , die die Rechtsnachfolge ausweist, so daB es nicht darauf ankornrnt, ob die Rechtsnachfolge bei der gegebenen Sachlage fr den Notar auch offenkundig irn Sinne von§727 II ZPO w訂e. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, ob auch die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer titelUbertragenden Klausel, insbesondere das Geh6r des Schuldners nach§730 ZPO, schon geprUft bzw. erfllt sind. Diese weitere PrUfung ist Sache des beteiligten Notars. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaBt. Irn Beschwerdeverfahren nach§54 BeurkG ist der Notar nicht Beteiligter, sondern erstinstanzliches Entscheidungsorgan, dern keine Kosten auferlegt werden 助nnen (BayObI 石 DNotZ 1972, 371 ; OLG DUsseldorf MittRhNotK 1978, 46 ; zustirnrnend 1んhn/v. Schuckmann, a. a. 0.,§54 Rdnr. 8). Das gilt auch fr das Verfahren der weiteren Beschwerde. 36. BNotO§15 Abs. 1,§§23, 24 疋危ndung in ein Notaranderkonto) 1. Auch bei einem mehrseitigen Verwahrungsverh註ltnis ist ein einseitiger Weisungswiderruf fUr den Notar bindend. 2. Durch die P蹴ndung des Auszahlungsanspruchs eines Beteiligten ist dessen Weisung, restliche Kauf preisanteile an einen Dritten auszuzahlen, als widerrufen anzusehen. 3. Mangels h bereinstimmender Anweisungen darf der Notar keine Auszahlung vornehmen. (Leitsdtze der Schrft1eitung) LG Wuppertal, BeschluB vorn 22. 6. 1993 一 6 T 327/93 Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 2. und seine Ehefrau haben an die Eheleute X. Grundbesitz verauBert. Der Notar hat den Grundst 恥kskaufvertrag vom 26. 1. 1993 (UR.-Nr. 108/1993) beurkundet. In dem Kaufvertrag heit esu.a.: ,, Der Kaufpreis betragt 198.000,- (einhundertachtundneunzigtausend) Deutsche Mark. Der Kaufpreis ist zinslos fallig und zahlbar am 15. 3. 1993, und auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars . . . zu zahlen. Die Beteiligten weisen den Notar unwiderruflich an, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunachst fr Rechnung der Verkaufer deren Verbindlichkeiten, welche durch die Rechte Abt. III lfd. Nr. 8, 9 und 10 gesichert sind, abzul6sen und einen etwa verbleibenden Kaufpreisrest an die A. auszuzahlen, sobald.、.''. Die Eheleute haben den Kaufpreis in voller H6he auf einem Anderkonto des Notars hinterlegt. Am 23. 3. 1993 hatte er ihn bis auf einen Betrag von 19.033,34 DM ausgezahlt. Am 31. 3. 1993 ist ein weiterer Betrag i. H. v. 220,50 DM an die Stadtkasse V. ausgezahlt worden. Die Beteiligte zu 3. betreibt gegen den Beteiligten zu 2. die ZwangsnsprUche i. H. v. ca. 50.000,00 DM vollstreckung wegen titulierter 、 zuzuglich Zinsen und Vollstrecku昭5如sten. Wegen dieser AnsprUche ist dem Notar als Drittschuldner am 25. 2. 1993 das vorlaufige Zahlungsverbot vom 9. 2. 1993 und am 18. 3. 1993 der P餓ndungs- und じberweisun部beschluB des Amtsgerichts V. vom 11. 3. 1993 (15 a M 729/93) zugestellt worden. Danach sind u. a. die angeblichen Auszahlungsanspruche des Schuldners (Beteiligten zu 2.) an den Notar aus der Ver如Berung des l/2-Anteils des an die Eheleute X. ver如Berten 、Grundbesitzes gepfandet und der Beteiligten zu 3. zur Einziehung めerwiesen worden. MittB町Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 10.05.1993 Aktenzeichen: 2 Wx 15/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 83-84 Normen in Titel: BeurkG §§ 40, 54; BNotO § 15; ZPO §§ 795, 797 Abs. 2, § 727