Urteil
8 C 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung von Unternehmen zum produzierenden Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012 richtet sich nach den Abschnitten B und C der WZ 2008; diese sind in entsprechender Anwendung zu berücksichtigen und ergeben keinen Beurteilungsspielraum des Bundesamtes.
• Die Behandlung gemischter Abfälle zur Gewinnung von Sekundärbrennstoffen fällt der Unterklasse 38.21.0 in Abschnitt E der WZ 2008 zu, nicht dem verarbeitenden Gewerbe in Abschnitt C, weil die Klassifikation auf der Tätigkeit (Abfallbehandlung/Vorbehandlung) und nicht auf dem entstehenden Produkt abstellt.
• Eine Zuordnung zu Abschnitt C (produzierendes Gewerbe) ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit eine Vorbehandlung gemischter Abfälle darstellt; daraus folgt kein Verstoß gegen Verfassungs- oder Unionsrecht.
• Die restriktive Begrenzung der EEG-Ausgleichsregelung auf Unternehmen der Abschnitte B und C der WZ 2008 ist sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig, da Ausnahmen verursachengerecht begrenzt werden müssen.
Entscheidungsgründe
Gewinnung von Sekundärbrennstoffen aus gemischten Abfällen gehört zur WZ 2008 Unterklasse 38.21.0 • Die Zuordnung von Unternehmen zum produzierenden Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012 richtet sich nach den Abschnitten B und C der WZ 2008; diese sind in entsprechender Anwendung zu berücksichtigen und ergeben keinen Beurteilungsspielraum des Bundesamtes. • Die Behandlung gemischter Abfälle zur Gewinnung von Sekundärbrennstoffen fällt der Unterklasse 38.21.0 in Abschnitt E der WZ 2008 zu, nicht dem verarbeitenden Gewerbe in Abschnitt C, weil die Klassifikation auf der Tätigkeit (Abfallbehandlung/Vorbehandlung) und nicht auf dem entstehenden Produkt abstellt. • Eine Zuordnung zu Abschnitt C (produzierendes Gewerbe) ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit eine Vorbehandlung gemischter Abfälle darstellt; daraus folgt kein Verstoß gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. • Die restriktive Begrenzung der EEG-Ausgleichsregelung auf Unternehmen der Abschnitte B und C der WZ 2008 ist sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig, da Ausnahmen verursachengerecht begrenzt werden müssen. Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Aufbereitung gemischter Abfälle und stellt dort Sekundärbrennstoffe her, die in Industriebetrieben als Ersatz fossiler Energieträger genutzt werden. Sie beantragte die Begrenzung der EEG-Umlage für 2013 nach §§ 40 ff. EEG 2012; das Bundesamt lehnte ab. Verwaltungsgericht und Hessischer Verwaltungsgerichtshof wiesen Klage und Berufung zurück. Die Gerichte sahen die Klägerin nicht als Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S.d. § 3 Nr. 14 EEG 2012 an, weil ihre Tätigkeit der Unterklasse 38.21.0 (Abschnitt E) der WZ 2008 zuzuordnen sei. Die Klägerin rügte die Zuordnung und hielt ihre Tätigkeit für die Unterklasse 32.99.0 in Abschnitt C, mithin für produzierendes Gewerbe, und focht die Entscheidungen per Revision an. • Die Revision ist unbegründet; maßgeblicher rechtlicher Maßstab ist das EEG 2012 für die Begrenzung der Umlage 2013. • § 3 Nr. 14 EEG 2012 verweist auf Abschnitte B und C der WZ 2008; diese Inkorporation ist verfassungsgemäß und bindend für die Zuordnung von Unternehmen. • Die WZ 2008 ist so auszulegen, dass ihre Vorbemerkungen und die systematische Logik zu beachten sind; die Kategorien sind wechselseitig ausschließend, sodass eine Zuordnung zu einer Unterklasse andere ausschließt. • Die Tätigkeit der Klägerin entspricht Wortlaut, Systematik, Historie und Zweck der Unterklasse 38.21.0: die Vorbehandlung gemischter, nicht gefährlicher Abfälle und die Erzeugung von Ersatzbrennstoffen zur Weiterverwendung werden hierauf abgestellt. • Die Klassifikation differenziert nach Tätigkeit (Abfallbehandlung) und nicht primär nach dem entstehenden Produkt; daher ist Verarbeitung gemischter Abfälle nicht als Herstellung im Sinne des verarbeitenden Gewerbes zu qualifizieren. • Dass die von der Klägerin erzeugten Sekundärbrennstoffe qualitätsgesichert und wirtschaftlich nutzbar sind, ändert nichts an der systematischen Zuordnung zur Unterklasse 38.21.0. • Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Ausgleichsregelung auf Unternehmen der Abschnitte B und C; sachliche Differenzierungsspielräume des Gesetzgebers sind breit. • Unionsrechtliche Vorgaben stehen der nationalen Kodierung der WZ 2008 nicht entgegen; diese baut auf der NACE-Revision 2 auf und erweitert lediglich die nationale Gliederung. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für 2013, weil ihr Betrieb der Unterklasse 38.21.0 in Abschnitt E der WZ 2008 zuzuordnen ist und damit nicht als Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S.d. § 3 Nr. 14 EEG 2012 gilt. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 ist maßgeblich und ist im hier gebotenen Umfang verfassungsgemäß und unionsrechtskonform anzuwenden. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die Zuordnung zur Unterklasse 38.21.0 vorzunehmen, war rechtlich zutreffend und begründet die Versagung der EEG-Begünstigung.