Urteil
5 K 4945/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0812.5K4945.18.F.00
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Leitsätze
Nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 SpaEfV muss sich der Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz grundsätzlich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 SpaEfV muss sich der Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz grundsätzlich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 (Bl. 52 GA) ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2019 (Bl. 57 GA). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der an der Abnahmestelle „B-GmbH H-Stadt“, I-Straße, H-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016. Dabei kann offenbleiben, welchem Wirtschaftszweig die Klägerin zuzuordnen ist. Denn unabhängig von dieser Zuordnung hat die Klägerin nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht. Durch das von ihr eingereichte zollamtliche Formblatt 1449/1, ausgestellt durch die J- GmbH am 3. August 2015, hat die Klägerin nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen, dass sie ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreibt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2016 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Vorliegend ist dies die Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) (im Folgenden: EEG 2014). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 endete die materielle Ausschlussfrist grundsätzlich am Dienstag, dem 30. Juni 2015. Durch das zuletzt genannte Zweite Änderungsgesetz wurde jedoch mit Wirkung ab dem 3. Juli 2015 in § 103 Abs. 7 EEG 2014 unter anderem geregelt, dass für die Begrenzung bei Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zuzuordnen sind, die §§ 63 bis 69 EEG 2014 unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden können (§ 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014). Vorliegend kann indes offenbleiben, ob die materielle Ausschlussfrist im Falle der Klägerin bereits mit Ablauf des 30. Juni 2015 endete, oder ob für die Klägerin die durch § 103 Abs. 7 EEG 2014 verlängerte Ausschlussfrist galt. Denn auch bis zum Ablauf der verlängerten Ausschlussfrist hat die Klägerin keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachweis über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz eingereicht. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen u.a. nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden (im Folgenden: GWh) Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. … 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die näheren Anforderungen an einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ergeben sich aus § 4 Abs. 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31.Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1656), als der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2014 geltenden Fassung, dessen entsprechende Anwendung § 64 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz, EEG 2014 anordnet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SpaEfV ist Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 2 SpaEfV die Einhaltung der in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen. § 4 Abs. 3 Satz 2 SpaEfV bestimmt, dass sich die Nachweisführung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SpaEfV auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen muss. Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 SpaEfV können nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SpaEfV einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 SpaEfV muss sich die Nachweisführung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SpaEfV auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Diesen Nachweis hat die Klägerin durch das von ihr eingereichte zollamtliche Formblatt 1449/1, ausgestellt durch die J- GmbH am 3. August 2015, nicht erbracht. Denn dem Nachweis lässt sich nicht entnehmen, dass er sich – wie von § 4 Abs. 3 Satz 1 SpaEfV gefordert – auf alle Unternehmensteile, Anlagen und Standorte der Klägerin bezieht. Das ausgefüllte Formblatt 1449/1 nennt als „geprüfte[s] Unternehmen“ ausdrücklich nur die „Filiale H-Stadt“ unter ausschließlicher Nennung der – von dem Unternehmenssitz verschiedenen – Anschrift dieser Betriebsstätte. Hingegen lässt der Nachweis nicht im Ansatz erkennen, dass er sich auch auf die Betriebsstätte der Klägerin in L-Stadt bezieht. Trotz des gegenteiligen Vorbringens der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin über eine Betriebsstätte in L-Stadt verfügt. Zwar hat die Klägerin Verträge vorgelegt, die belegen sollen, dass die von ihr selbst als „Anlagen der Klägerin in L-Stadt“ bezeichneten Anlagen seit dem Jahr 2008 an Dritte vermietet bzw. verpachtet seien. Auch trägt sie vor, dass sie dort keine eigene Produktionsstätte unterhalte. Dem vermag das Gericht indes nicht zu folgen. So heißt es in den von der Klägerin eingereichten Prüfungsberichten zu den Jahresabschlüssen der zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahre, jeweils gleichlautend, dass die Klägerin „an zwei Betriebsstätten tätig“ ist: in L-Stadt und in H-Stadt. Insbesondere die Verwendung der Formulierung „ist […] tätig“ spricht dabei dafür, dass die Klägerin in L-Stadt auch über eine Vermietung oder Verpachtung hinaus aktiv in Erscheinung tritt. Auch der „Kontennachweis zur G.u.V. vom 01.01.2014 bis 31.12.2014“, der dem durch K& Partner am 31. Juli 2015 erstellten „Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014“ als Anlage 3.1 beigefügt war, spricht für eine nennenswerte, über eine bloße Vermietung oder Verpachtung hinausgehende Tätigkeit der Klägerin am Standort L-Stadt. So verfügte die Klägerin ausweislich der Kontenposition 38910 über einen nicht unbedeutenden Warenbestand in L-Stadt im Wert von über 60.000 Euro. Auch tätigte die Klägerin ausweislich der Kontenpositionen 30600, 30650 und 30690 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren in Form von Einkäufen in Höhe von mehr als 3 Millionen Euro. Der genannte Warenbestand und die genannten Aufwendungen stehen im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin, dass sie die Anlagen in L-Stadt lediglich vermiete bzw. verpachte. Aber auch die im „Kontennachweis zur G.u.V. vom 01.01.2014 bis 31.12.2014“ ausgewiesenen, von der Klägerin in L-Stadt erzielten Umsatzerlöse zeigen an, dass die Klägerin in L-Stadt nicht lediglich Anlagen vermietet oder verpachtet. So erzielte die Klägerin ausweislich der Kontenpositionen 82600, 82610, 82670 und 82680 in L-Stadt Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 4 Millionen Euro. Dieser Betrag übersteigt die in Nummer 27 des vorgelegten „Mietvertrag[s] Nr. 1 vom 1.7.08 über Maschinen und deren Nutzung“ genannte Summe der monatlichen Zahlungen von insgesamt 8.386,18 Euro um ein Vielfaches. Der ebenfalls vorgelegte „Mietvertrag Nr. 5 vom 8.7.15 über Maschinen und deren Nutzung“ ist insoweit unbeachtlich, da die darin vereinbarten Zahlungen ausweislich Nr. 27 erst ab dem 3. August 2015 festgesetzt wird und damit erst im Zeitpunkt des Ablaufs der verlängerten materiellen Ausschlussfrist überhaupt Wirkung entfaltet. Auch in der mündlichen Verhandlung vermocht die Klägerin nicht zu erhellen – und es erschließt sich dem Gericht auch nicht –, weshalb die Klägerin an dem angeblich vermieteten oder verpachteten Standort in L-Stadt gleichwohl Waren einkauft und auf welche Weise sie in L-Stadt Umsätze in der in dem Kontennachweis ausgewiesenen Höhe erzielt. Schließlich weckt auch das von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zertifikat der O-GmbH vom 21. Juni 2016 Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags, wonach die Klägerin die Anlage in L-Stadt ab 2008 nie mehr selbst genutzt habe und dort keine eigene Produktionsstätte betreibe. Zwar bezieht sich dieses Zertifikat nicht auf den im vorliegenden Antragsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist entweder am 30. Juni 2015 oder der verlängerten Ausschlussfrist, sondern wurde von der Klägerin im Folgejahr im Rahmen des Antragsverfahrens für das Begrenzungsjahr 2017 eingereicht. Gleichwohl steht die ausdrückliche Erstreckung dieses Zertifikates auch auf den Standort in L-Stadt im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. August 2021, sie habe die Anlagen in L-Stadt ab 2008 „nie mehr“ selbst genutzt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in dem am 31. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr am Standort L-Stadt eine wie auch immer geartete Geschäftstätigkeit entfaltet hat, die über die behauptete bloße Vermietung und Verpachtung hinausgeht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpaEfV hätte sich damit der von der Klägerin einzureichende Nachweis auch auf die in L-Stadt angesiedelten Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse beziehen müssen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Betriebsstätte in L-Stadt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 3 SpaEfV von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs hätte ausgenommen werden können. Dass der Standort der Klägerin in L-Stadt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 SpaEfV „für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant“ wäre, lässt sich weder dem vorgelegten Zertifizierungsnachweis der J- GmbH entnehmen, noch erschließt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist die Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 – durch die der nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erforderliche Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz zu führen ist – innerhalb der bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres laufenden materiellen Ausschlussfrist einzureichen; § 103 Abs. 7 EEG 2014 modifiziert dabei zwar das Ende der materiellen Ausschlussfrist, nicht jedoch das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Nachweises innerhalb der verlängerten Frist. Die Klägerin hat damit bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachweis über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz eingereicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016. Am 3. August 2015 (Bl. 186 BA) beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „B-GmbH H-Stadt“, I-Straße, H-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2016. Den Antragsunterlagen beigefügt war unter anderem ein „Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (§ 4 Abs. 6 SpaEfV)“ auf dem zollamtlichen Formblatt 1449/1 beigefügt, ausgestellt durch die J-GmbH am 3. August 2015 (Bl. 118 f. der beigezogenen Behördenakten – BA). Darin heißt es unter Nummer 2: „Angaben zum geprüften Unternehmen (Name, Anschrift und Rechtsform) B-GmbH -Filiale H-Stadt- I-Straße H-Stadt“ Den Antragsunterlagen ebenfalls beigefügt war ein „Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014“, ausgestellt durch K& Partner am 31. Juli 2015 (Bl. 60 - 80 BA). Hierin heißt es u.a. auszugsweise (Bl. 66 BA): Entwicklung des Anlagevermögens zum 31. Dezember 2014 Anschaffungskosten Abschreibungen Nettobuchwerte Stand 1.1.2014 Stand 31.12.2014 Stand 1.1.2014 Stand 31.12.2014 Stand 31.12.2014 I. Sachanlagen 1. […] 2. technische Anlagen und Maschinen - Technische Anlagen H-Stadt 125.314,80 125.314,80 6.445,80 12.702,80 112.612,00 - Produktion L-Stadt 555.429,12 472.504,54 403.885,12 397.512,54 74.992,00 - Produktion Container L-Stadt 53.224,27 53.224,27 41.883,27 46.454,27 6.770,00 - Produktion H-Stadt 941.528,38 1.445.781,97 112.984,38 420.526,97 1.025.255,00 - Produktion Container H-Stadt 17.687,00 22.037,00 4.302,00 11.337,00 10.700,00 - […] Dem besagten „Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014“ war ferner als Anlage 3.1 ein „Kontennachweis zur G.u.V. vom 01.01.2014 bis 31.12.2014“ (Bl. 73 - 80 BA) beigefügt. In diesem heißt es auszugsweise: Konto Bezeichnung EUR […] Waren 38900 Bestand H-Stadt 258.854,80 38910 Bestand L-Stadt 62.031,01 […] Umsatzerlöse 80800 Erlöse Sonstige 19% L-Stadt 2.346,33 80810 Erlöse Sonstige 19% H-Stadt 3.248,75 […] 80920 Frachtkosten Erstatt. 19 % L-Stadt 1.700,00 80930 Frachtkosten Erst. Intra L-Stadt 245,00 80940 Frachtkosten Erst. Extra L-Stadt 5.354,63 82500 Erlöse H-Stadt NATIONAL H-Stadt 109.723,44 82510 Erlöse H-Stadt § 13 b Nat. H-Stadt 20.959,02 82600 Erlöse L-Stadt NATIONAL L-Stadt 1.971.834,33 82610 Erlöse L-Stadt § 13 b Nat. L-Stadt 530.723,27 82670 Erlöse L-Stadt INTRA L-Stadt 701.391,20 82680 Erlöse L-Stadt EXTRA L-Stadt 992.029,18 87600 Kunden Skonto National 19 % L-Stadt 14.701,67- 87610 Kunden Skonto § 13 b Nat L-Stadt 3.090,11- […] Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 30550 Einkäufe H-Stadt National § 13 b H-Stadt 39.120,00 30590 Einkäufe H-Stadt INTRA 19% H-Stadt 78.605,97 30600 Einkäufe L-Stadt NATIONAL L-Stadt 2.466.695,46 30650 Einkäufe L-Stadt. National §13 b L-Stadt§13B 854.278,48 30690 Einkäufe L-Stadt INTRA 19% L-Stadt 88.229,25 […] Nach Ablauf der Ausschlussfrist übermittelte die Klägerin dem Bundesamt ferner Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahre, jeweils ausgestellt durch die M-GmbH. In jedem dieser drei Berichte heißt es unter der Überschrift „Grundsätzliche Feststellungen“ gleichlautend (Bl. 232, 295, 299 BA): „Die Gesellschaft ist an zwei Betriebsstätten tätig: Eine Betriebsstätte befindet sich in L-Stadt, N-Straße, die andere in H-Stadt, I-Straße.“ Mit Schreiben vom 12. November 2015 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 327 - 330 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht – wie im Antrag angegeben – in die Wirtschaftszweigklasse „25.61 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“, sondern in Wirtschaftszweigklasse „38.32 Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“ einzuordnen. Der Antrag der Klägerin sei verfristet, da sie den Antrag samt der erforderlichen Nachweise nicht bis zum 30. Juni 2015 eingereicht habe und die verlängerte Ausschlussfrist bis zum 3. August 2015 nur für Unternehmen der Wirtschaftszweige „25.50 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ und „25.61 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“ gelte. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (Bl. 335 = 393 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte näher aus, weshalb sie der Wirtschaftszweigklasse 25.61 zuzuordnen sei. Durch Bescheid vom 20. April 2016 (Bl. 336 - 340 BA = Bl. 5 - 9 der Gerichtsakte – GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. April 2016 legte Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2016 (Bl. 346 = 360 BA = Bl. 10 GA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Bl. 390 = 395 BA) weiter begründete. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab und wies durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018 (Bl. 426 - 429 BA = Bl. 11 - 18 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, die Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Dem Bundesamt stehe bei dieser Entscheidung über die Zuordnung weder ein Beurteilungsspielraum im Sinne einer behördlichen Letztentscheidungskompetenz noch ein Ermessensspielraum zu. Am 18. Dezember 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin unter anderem unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Hauptzollamts G-Stadt, weshalb dem Wirtschaftszweig „25.61 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“ zuzuordnen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2018 zu verpflichten, die von der Klägerin an ihrer Abnahmestelle „B- GmbH H-Stadt“, I-Straße, H-Stadt, zu zahlende EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 3. August 2015 zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und führt aus, weshalb die Klägerin der Klasse 38.32 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuzuordnen sei. Diese Zuordnung sei auch bei späteren Bescheiden zugrunde gelegt worden. Mit Verfügung vom 5. August 2021 hat das Gericht die Beteiligten im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass seitens des Gerichtes Zweifel daran bestünden, ob die Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachweis über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz eingereicht habe. Die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz müsse sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. Der den Antragsunterlagen beigefügte Nachweis der J-GmbH vom 3. August 2015 beziehe sich ausdrücklich nur auf die „Filiale H-Stadt“ und nenne auch nur die Anschrift dieser Betriebsstätte. Hingegen lasse der Nachweis nicht ausdrücklich erkennen, dass er sich auch auf die Betriebsstätte der Klägerin in L-Stadt beziehe, deren Existenz sich aus dem Bericht der M-GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 ergebe. Im Nachgang zu diesem Hinweis hat die Klägerin unter Vorlage diverser Mietverträge im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, die Anlagen der Klägerin in L-Stadt seien von Anbeginn an vermietet. Dies ergebe sich aus Mietverträgen für die Anlage vom 1. Juli 2008 und vom 8. Juli 2015. Die Klägerin habe die Anlage ab 2008 nie mehr selbst genutzt. Sie unterhalte dort keine eigene Produktionsstätte. Der dort verbrauchte Strom werde ausschließlich von der Mieterin bezogen und bezahlt. Die Klägerin betreibe ausschließlich die Produktionsstätte in H-Stadt. Insofern sei die Bezeichnung „Filiale“ unzutreffend und irreführend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 430) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Beklagten ferner u.a. ein Zertifikat der O- GmbH vom 21. Juni 2016 vorgelegt, dass der Klägerin „einschließlich der Standorte I-Straße, H-Stadt und N-Straße, L-Stadt“ den Betrieb eines Alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bescheinigt. Auf dieses Dokument sowie die weiteren in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen wird ebenfalls Bezug genommen.