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Urteil

6 A 753/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0717.6A753.17.00
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Leitsätze
1. Der Nachweis der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Antragstellung folgende Jahr ist nach § 41 Abs. 1 EEG 2012 durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Eine ergänzende verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass die Struktur des antragstellenden Unternehmens im Begrenzungsjahr zu berücksichtigen ist, kommt nicht in Betracht. 2. Für einen auf § 41 Abs. 5 EEG 2012 gestützten Antrag ist auch die organisatorische Eigenständigkeit des Unternehmensteils innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 darzustellen und ggf. nachzuweisen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 - 5 K 1942/14.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Antragstellung folgende Jahr ist nach § 41 Abs. 1 EEG 2012 durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Eine ergänzende verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass die Struktur des antragstellenden Unternehmens im Begrenzungsjahr zu berücksichtigen ist, kommt nicht in Betracht. 2. Für einen auf § 41 Abs. 5 EEG 2012 gestützten Antrag ist auch die organisatorische Eigenständigkeit des Unternehmensteils innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 darzustellen und ggf. nachzuweisen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 - 5 K 1942/14.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (6 A 700/16.Z) zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO begründet. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung wurde der Klägerin am 27. Februar 2017 zugestellt. Vor Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 27. März 2017 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. März 2017 - bei Gericht eingegangen an demselben Tag - um Fristverlängerung bis zum 27. April 2017 gebeten. Der stellvertretende Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 27. April 2017 verlängert. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 27. April 2017 und damit fristgerecht bei Gericht eingegangen. In der Sache hat die Berufung der Klägerin allerdings keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Mai 2014 zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 20. Mai 2014 und wurde - ausweislich der Behördenakte - am 21. Mai 2014 zur Zustellung per Übergabe-Einschreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben (siehe Poststellenvermerk Bl.1 der Behördenakte); er gilt damit gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwZG am 24. Mai 2014 als zugestellt. Die Klage ist am 23. Juni 2014 und damit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Begrenzung des von ihr abzunehmenden und zu vergütenden Strommengenanteils aus erneuerbaren Energien für den Begrenzungszeitraum 2013 nicht zusteht. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 [Rn. 15]; BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, BVerwGE 152, 313 [Rn. 14] und - 8 C 8.14 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 [Rn. 12]). Demnach bestimmt sich der für das Jahr 2013 geltend gemachte Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 17. August 2012 - gültig ab 1. April 2012 - (BGBl. I S. 1754), das in dieser Fassung vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Kraft war. Obwohl die Vorschriften dieses Gesetzes außer Kraft getreten sind, stellen sie weiterhin die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 dar (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 -, juris, Rn. 9). Ein Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012. Die Klägerin hat den Antrag vom 26. Juni 2012 zwar ausdrücklich auf den - aus ihrer Sicht - selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ bezogen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte der Klägerin aber auch geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012, da die Ausgründung des Bereichs „Werkzeugbau“ zwischen dem abgeschlossenen Geschäftsjahr und dem Begrenzungsjahr bei der gebotenen ergänzenden verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen sei. Gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2012 erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 % betragen hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden. Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift, dass die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ vorlagen. Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Begrenzungsjahr, dem Antragsjahr und dem „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“. Der Nachweis der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG- Umlage für das auf die Antragstellung folgende Jahr ist nach § 41 Abs. 1 EEG 2012 durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers stützen zu müssen, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage zu treffen. Damit sollen sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen im Interesse der nicht privilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssen, vermieden werden (vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, ZNER 2015, 570 [Rn. 24]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 [Rn. 19, 22]). Das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ der Klägerin vor Antragstellung vom 26. Juni 2012 dauerte vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012. Legt man dieses Geschäftsjahr zugrunde - wie von § 41 Abs. 1 EEG 2012 vorgesehen -, dann muss der Betriebsteil „Werkzeugbau“, dessen Ausgründung (rechtliche Verselbständigung) erst zum 21. Dezember 2012 erfolgte, in die Berechnung des Verhältnisses von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung miteinbezogen werden. Eine entsprechende Berechnung lässt sich den Antragsunterlagen nicht entnehmen, da diese ausdrücklich auf den „selbständigen Unternehmensteil Kunststoff“ zugeschnitten waren. Das Verwaltungsgericht ist allerdings von der Prämisse ausgegangen, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nur unter Außerachtlassung des „Werkzeugbaus“ die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1b EEG 2012 erforderlichen mindestens 14 % betrug. Dieser Prämisse hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Demgegenüber kommt eine ergänzende verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass die Struktur des antragstellenden Unternehmens im Begrenzungsjahr zu berücksichtigen sei, nicht in Betracht. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 -, NJW 2013, 2457 [2458]). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 -, BVerwGE 122, 130 [133]; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. -, NStZ 1995, 399 [400]). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 [Rn. 24]). Der Begründung zur Novelle 2012 (BT-Drs. 17/6071 S. 84) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem der Umwandlung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2012 keine Regelungen für den Fall der Umwandlung bzw. Umstrukturierung antragstellender Unternehmen. Erstmals in das EEG 2014 wurden Vorschriften zur Regelung der Antragsabwicklung bei Umwandlung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen aufgenommen. Dabei machte der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass etwaige Privilegierungen für umgewandelte bzw. umstrukturierte Unternehmen auch für zurückliegende Begrenzungszeiträume gelten sollten (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15 -, NVwZ-RR 2017, 723). Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Regelung in § 41 EEG 2012 in Bezug auf Umwandlung bzw. Umstrukturierung antragstellender Unternehmen lückenhaft oder unvollständig ist. Daraus folgt, dass eine Außerachtlassung des Bereichs „Werkzeugbau“ bei der Berechnung des Verhältnisses von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 nicht in Betracht kommt. Ein Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs. 5 i. V. m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012. Gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 gelten die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 nur dann vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte. Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Der Senat hat bereits in zwei Urteilen vom 9. Januar 2014 (6 A 71/13 und 6 A 1999/13) den Versuch unternommen, den Begriff „selbständige Teile des Unternehmens“ auszulegen und hat gleichzeitig die Revision zugelassen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es um die Vorgängerregelung in § 41 Abs. 5 EEG 2009 ging, deren Wortlaut sich darauf beschränkte, die Absätze 1 bis 4 für selbständige Teile des Unternehmens für entsprechend anwendbar zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der vorgenommenen Auslegung einen Verstoß gegen Bundesrecht (Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 und 8 C 8.14 -, ZNER 2015, 570 und 574), vertrat aber die Auffassung, dass sich die Urteile, mit denen die Berufungen der jeweiligen Klägerinnen zurückgewiesen worden waren, im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellten (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 7.14 betraf die Begrenzung der EEG-Umlage der Klägerin für ihren Unternehmensteil „Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau“ für das Jahr 2012. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts daran, dass nicht gemäß § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2011 nachgewiesen worden war, dass der vom Unternehmensbereich „Kunststoff“ selbst verbrauchte Strom 10 Gigawattstunden überstieg. Gesonderte Stromabnahmestellen für die beiden Unternehmensteile „Kunststoff“ und „Werkzeugbau“ waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden. Demgegenüber betraf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 8.14 ein anderes Unternehmen, das für seinen Unternehmensteil eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 geltend gemacht hatte. Der Anspruch scheiterte nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts daran, dass der Unternehmensteil nicht über einen eigenen Funktionsbereich „Absatz“ verfügte und damit nicht mit eigenen „marktgängigen“ Produkten im (internationalen) Wettbewerb stand, so dass schon deshalb kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorlag. Unabhängig davon, dass es im vorliegenden Verfahren um die Folgeregelung in § 41 Abs. 5 EEG 2012 geht, treffen beide Argumente auf den Anspruch der Klägerin für den Begrenzungszeitraum 2013 nicht (mehr) zu. Bereits seit März 2011 wird der an den Bereich „Werkzeugbau“ gelieferte Strom durch einen eigenen Stromzähler erfasst. Dass der Bereich „Kunststoff“ mit eigenen „marktgängigen“ Produkten im (internationalen) Wettbewerb steht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keine umfassende Klärung des Begriffs „selbständiger Unternehmensteil“ im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorgenommen. Es hat aber ausgeführt, dass es an der Selbständigkeit des Unternehmensteils bereits dann fehle, wenn für diesen keine Leitung vorhanden sei, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht (vgl. etwa § 76 AktG) zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es müsse in jedem Fall eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung (Funktionsbereich Leitung“, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 16) vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung unterscheide, welche im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführe, um das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dies ergebe sich insbesondere aus der legislativen Zielsetzung, eine ungerechtfertigte Belastung nicht privilegierter anderer Letztverbraucher zu vermeiden, die sowohl in § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 („Bild eines selbständig agierenden Unternehmens“, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66) zum Ausdruck komme. Dabei solle verhindert werden, dass Unternehmen durch organisatorische Maßnahmen künstlich in für sich betrachtet stromintensive Teile aufgespalten würden, um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten, die sie als Ganzes nicht erhielten. Eine derartige Möglichkeit zur beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage - so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - wäre mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher nicht vereinbar und widerspräche auch dem Wesen der Regelung als Ausnahmebestimmung, das einer erweiternden Auslegung entgegenstehe (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, a. a. O., Rn. 22 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich diese Auslegung des Begriffs „selbständiger Unternehmensteil“ im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 auch mit dem legislativen Ziel der Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage auf selbständige Unternehmensteile vereinbaren lasse, Wettbewerbsneutralität zwischen den unternehmerischen Organisationsformen zu gewährleisten (vgl. dazu BT-Drs. 16/8148 S. 66). Es sei zwar richtig - so die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts -, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Unternehmen nicht zur rechtlichen Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile veranlasst werden sollten, um die Begrenzung der EEG-Umlage zu erreichen. Gleichwohl gebiete die Wettbewerbsneutralität es nicht, an die organisatorische Selbständigkeit stromintensiver Unternehmensteile keine weitergehenden Anforderungen zu stellen als an die Verselbständigung des Unternehmensteils als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Während Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne weiteres hinreichend bestimmt seien, müssten für rechtlich unselbständige Unternehmensteile Merkmale zur Abgrenzung gegenüber dem sonstigen Unternehmen festgelegt werden. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die Entscheidung für eine rechtliche Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile noch von weiteren Faktoren - beispielsweise steuerlichen Auswirkungen - abhängig, eine rein organisatorische Abspaltung stromintensiver Betriebsteile dagegen weitgehend beliebig möglich sei (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, a. a. O., Rn. 26). Die so umschriebenen Mindestanforderungen an den Begriff „selbständiger Unternehmensteil“ im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 lassen sich ohne weiteres auf die Nachfolgeregelung in § 41 Abs. 5 EEG 2012 übertragen. Darüber hinausgehende Konkretisierungen der gesetzlichen Anforderungen an den Funktionsbereich „Leitung“ eines selbständigen Unternehmensteils hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Juli 2015 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorgenommen. Danach ist zu prüfen, ob für den Bereich „Kunststoff“ im maßgeblichen Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete „Leitung“ vorhanden war, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 eine materielle Ausschlussfrist enthält, innerhalb derer die Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen sind. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 bestimmt, dass der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 Abs. 1 i. V. m. §§ 41 und 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen ist. Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 ist identisch mit dem Wortlaut der Vorgängerregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 mit Ausnahme einer redaktionellen Klarstellung durch das EEG 2012, dass es sich dabei um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Dass es sich bei der im Wesentlichen identischen Regelung in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 um eine materielle Ausschlussfrist handelte, die für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004 galt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - (ZNER 2014, 211) ausdrücklich bestätigt. Dasselbe gilt auch für die Folgeregelungen in § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 41 und 42 EEG 2009/2012 (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, ZNER 2017, 151). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorbezeichneten Entscheidung auch bekräftigt, dass die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Ziel der materiellen Präklusion verspäteter Nachweise sei es, alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeiten und zum gleichen Zeitpunkt bescheiden zu können und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen herzustellen. Die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage könne bereits ab dem 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres auf einer abschießenden und verlässlichen Tatsachengrundlage erfolgen, ohne dass - so die ausdrückliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts - eigene behördliche Ermittlungen erforderlich seien. Regelmäßig sei damit zugleich eine Bescheidung aller Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres gesichert (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - BVerwGE 152, 313 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch zu früheren Gesetzesfassungen: BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 22 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil auch ausgeführt, dass sich die materielle Ausschlussfrist neben dem Antrag auf die vollständigen Antragsunterlagen beziehe, zu denen alle gesetzlich geforderten Unterlagen gehörten (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, Rn. 19). Bereits im Urteil vom 22. Juli 2015 (- 8 C 7.14 -, a. a. O., Rn. 25) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das Bedürfnis zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den stromintensiven Unternehmen und zu rechtzeitiger Entscheidung in gleicher Weise für Anträge auf Begrenzung der EEG- Umlage für selbständige Unternehmensteile gelte. Das bedeutet für einen auf § 41 Abs. 5 EEG 2012 gestützten Antrag, dass die organisatorische Eigenständigkeit („Leitung“) des Unternehmensteils innerhalb der materiellen Ausschlussfrist darzustellen und ggf. nachzuweisen ist (Müller in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 43 Rn. 11; Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg, EEG, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 28). Das hat zur Folge, dass für die Beantwortung der Frage, ob für den Bereich „Kunststoff“ im maßgeblichen Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete „Leitung“ vorhanden war, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügte, nur auf diejenigen Antragsunterlagen abgestellt werden kann, die bis zum Ablauf der Antragsfrist am 2. Juli 2012 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) bei der Behörde eingegangen waren. Die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzten Angaben zur „Betriebsleitung“ des Unternehmensteils „Kunststoff“ können somit nicht berücksichtigt werden. Abzustellen ist allein auf diejenigen Angaben, die sich in den Antragsunterlagen, einschließlich der eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung, befinden. Die Antragsunterlagen, die am 28. Juni 2012 und damit innerhalb der Ausschlussfrist bei der Behörde eingegangen sind, beinhalten u.a. eine Erläuterung zum selbständigen Unternehmensteil „A... GmbH Kunststoffverarbeitung“ (Bl. 246 bis 260 des Verwaltungsvorgangs). Der Erläuterung lässt sich entnehmen, dass das Kerngeschäft der A... GmbH die Herstellung von Kunststoffverpackungen und anderen Produkten ist und dass von der Kunststoffverarbeitung der Unternehmensteil Werkzeugbau abzugrenzen ist (Bl. 248 und 249 des Verwaltungsvorgangs). Der Werkzeugbau wird als „ebenfalls selbständiger Unternehmensteil“ bezeichnet (Bl. 254 des Verwaltungsvorgangs). Die Unternehmensteile „Kunststoffverarbeitung“ und „Werkzeugbau“ werden - so die Umschreibung auf Bl. 259 des Verwaltungsvorgangs - als separate Unternehmenseinheiten innerhalb der A... geführt. Die gleichzeitig eingereichte Bescheinigung der F... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weist als Anlage 5 eine Darstellung der Wettbewerbssituation des selbständigen Unternehmensteils „Kunststoffverarbeitung“ und als Anlage 6 eine Darstellung des selbständigen Unternehmensteils „Kunststoffverarbeitung“ auf. Der Anlage 5 lässt sich entnehmen, dass die A... GmbH zum 31. März 2012 insgesamt 661 Mitarbeiter beschäftigte, von denen 568 Mitarbeiter im Unternehmensteil Kunststoff und 93 Mitarbeiter im Unternehmensteil Werkzeugbau beschäftigt waren (Bl. 364 und 365 des Verwaltungsvorgangs). Der Anlage 5 lässt sich des Weiteren entnehmen, dass im Jahre 2000 das A...-Cluster entstanden ist, zu dem neun selbständige Unternehmen im In- und Ausland gehören, für die die A... GmbH eine Holdingfunktion besitzt. Die Abteilungen Direktion, Vertrieb, Finanzen und Controlling, Entwicklung, strategischer und Investitionsgüter-Einkauf, Logistik und Legal Departement haben ihren Sitz in Lohne und gleichzeitig Clusterfunktionalität. Die anfallenden Personalkosten für Clusterfunktionalitäten werden verursachungsgerecht ermittelt und den jeweiligen Standorten berechnet (Bl. 365 des Verwaltungsvorgangs). Anlage 6 (Bl. 366 des Verwaltungsvorgangs) enthält folgende Formulierungen: Der selbständige Unternehmensteil, im Nachfolgenden „Kunststoffverarbeitung“ genannt, bezieht sich auf das ganze Unternehmen A... GmbH, jedoch ohne den Werkzeugbau. Bereits seit 1987, mit Einführung des SAP-Systems im Hause ..., wird der Werkzeugbau als separates „Profit Center“ geführt. Das SAP unterscheidet seitdem die Geschäftsbereiche „2401 Kunststoff“ und „2404 Werkzeugbau“. Unter dem Punkt „Einkäufe“ heißt es, dass im Bereich Kunststoffverarbeitung grundsätzlich die Abteilungsleiter für die Beschaffung verantwortlich sind. Die Lieferantenauswahl erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Clustereinkauf. Einkäufe für Investitionsgüter und strategische Einkaufsentscheidungen erfolgen für beide Geschäftsbereiche immer in Abstimmung mit der Direktion (Bl. 367 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem Punkt „Finanzen und Controlling“ heißt es, diese Abteilung besitzt Clusterfunktion und ist sowohl für die Schwesterfirmen als auch für die beiden Geschäftsbereiche Kunststoffverarbeitung und Werkzeugbau verantwortlich (Bl. 367 des Verwaltungsvorgangs). Schließlich wird der Punkt „Leitung“ (Bl. 368 des Verwaltungsvorgangs) wie folgt umschrieben: Die Leitung des A...-Cluster unterliegt der Verantwortung von Direktor B... (Geschäftsführer der A. GmbH und anderen Unternehmen der A...-Gruppe). Sowohl der Betriebsleiter für den selbständigen Unternehmensteil Kunststoffverarbeitung, die Leiter der Clusterabteilungen, das Qualitätsmanagement für die Kunststoffverarbeitung, der Leiter des Werkzeugbaus als auch die einzelnen Geschäftsführer der zum Cluster gehörenden Werke berichten direkt an B.... Die Personalverantwortung obliegt jedem Abteilungsleiter gleichermaßen. In Absprache mit bzw. gegebenenfalls nach Genehmigung durch die Direktion entscheidet er über Einstellungen, Entlassungen und Abmahnungen oder auch Beförderungen und Gehaltserhöhungen weitgehend selbständig. Entsprechende Prokura oder Handlungsvollmachten sind erteilt. Die so umschriebene Unternehmensstruktur der A... GmbH reicht nicht aus, um den Anforderungen an die organisatorische Selbständigkeit des Unternehmensteils „Kunststoff“ im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 zu genügen. Auf die Frage, ob es sich bei dem Bereich „Werkzeugbau“ bis zu dessen Ausgründung um einen selbständigen Unternehmensteil handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob sich der Bereich „Kunststoff“ in organisatorischer Hinsicht von dem Gesamtunternehmen abgrenzen lässt. Dagegen, dass eine derartige Abgrenzung möglich ist, spricht bereits die in der Erläuterung zum selbständigen Unternehmensteil enthaltene Formulierung, der selbständige Unternehmensteil Kunststoffverarbeitung beziehe sich „auf das ganze Unternehmen A... GmbH, jedoch ohne den Werkzeugbau“ (Bl. 366 des Verwaltungsvorgangs). Dass für den Unternehmensbereich „Kunststoff“ eine Leitung vorhanden ist, die über eine von der Leitung des Gesamtunternehmens - also der A... GmbH - abgrenzbare, eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt, lässt sich den vorbezeichneten Antragsunterlagen, insbesondere Seite 4 der Anlage 6, ebenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere der dort umschriebene Punkt „Leitung“ spricht eher dafür, dass die Unternehmensbereiche „Kunststoff“ und „Werkzeugbau“ ebenso wie die Clusterabteilungen bis zur Ausgründung des Werkzeugbaus unselbständige Teile der A... GmbH waren. Soweit sich die Klägerin - ebenso wie bereits im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 - darauf beruft, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen den Anträgen „selbständiger Unternehmensteile“ stattgegeben habe bzw. dass die Beklagte Anträgen von eigenständigen Rechtsträgern stattgegeben habe, ohne zu prüfen, ob diese Rechtsträger Schwestergesellschaften gehabt hätten, mit denen der beantragende Rechtsträger wie auch immer geartete Berührungspunkte gehabt habe, vermag diese Argumentation dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - wie von der Klägerin behauptet - ist insoweit schon nicht ersichtlich, weil begünstigende Begrenzungsentscheidungen, die trotz Fehlens hinreichender Nachweise ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen. Eine Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten für die Begrenzungsjahre 2012 und 2013 - von der Klägerin näher umschrieben und als Beweismittel angeboten - ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Zulassungsantragsverfahrens - zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). BESCHLUSS Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.402.195,94 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt für ihren am Standort in Lohne befindlichen Unternehmensteil „Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau“ (im Folgenden: „Kunststoff“) eine Begrenzung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) an sie weiterzuleitenden Strommenge für den Begrenzungszeitraum 2013. Die Klägerin ist Teil der international tätigen A...-Gruppe, die sich in ihrem Internetauftritt als Europas führender Hersteller fester Kunststoffverpackungen bezeichnet. Im Werk der Klägerin am Standort Lohne werden Verpackungen für Kosmetik, Pharmazie und Lebensmittel hergestellt. In dem ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensteil „Werkzeugbau“ - der zum 21. Dezember 2012 als rechtlich selbständiges Unternehmen ausgegliedert wurde - werden für den Herstellungsprozess der Kunststoffteile speziell erforderliche Werkzeuge entwickelt und produziert. Ursprünglich gab es am Standort Lohne keine gesonderten Stromabnahmestellen für die beiden Unternehmensteile „Kunststoff“ und „Werkzeugbau“, sondern nur eine Abnahmestelle für das gesamte Unternehmen. Die innerbetriebliche Verteilung der Strommenge wurde auch nicht mittels Stromzähler gemessen, sondern im Wege einer Hochrechnung geschätzt; seit März 2011 wurde der an den „Werkzeugbau“ gelieferte Strom durch einen eigenen Stromzähler erfasst. Für das Jahr 2012 beantragte die Klägerin am 8. Juni 2011 eine Begrenzung der EEG- Umlage für den - ihrer Auffassung nach - selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 ablehnte. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 mit der Begründung zurück, es handele sich bei dem Bereich „Kunststoff“ nicht um einen selbständigen Unternehmensteil. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. März 2013 ab; der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurück (6 A 1999/13). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Juli 2015 (BVerwG 8 C 7.14) zurück und stellte dabei maßgeblich darauf ab, es sei nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2011 nachgewiesen worden, dass der vom Unternehmensbereich „Kunststoff“ selbst verbrauchte Strom 10 Gigawattstunden überstiegen habe; die bloße Mitteilung der Höhe der durch eine Hochrechnung ermittelten Strommenge ohne jede Angabe zur gewählten Methodik reiche nicht aus. Für das Jahr 2013 beantragte die Klägerin am 26. Juni 2012 wiederum die Begrenzung der EEG-Umlage für den - aus ihrer Sicht - selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2013 mit der Begründung ab, im Hinblick auf den Bereich Kunststoffverarbeitung der Klägerin liege kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG vor. Auch die mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 vorgenommene Ausgründung des Unternehmensteils „Werkzeugbau“ führe zu keiner anderen Bewertung, da die Verhältnisse im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) maßgeblich seien. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Mai 2014 zur Zustellung an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben. Am 23. Juni 2014 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben. Dabei hat sie sich - nach Abschluss des Revisionsverfahrens (BVerwG 8 C 7.14) und eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - darauf berufen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Kunststoff“ im maßgeblichen Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) um einen selbständigen Unternehmensteil gehandelt habe. Der Unternehmensteil „Kunststoff“ habe in diesem Zeitraum über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Die Betriebsleitung des Unternehmensteils „Kunststoff“ sei im Referenzzeitraum von Herrn C... wahrgenommen worden. Er habe gegenüber der nur gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsleitung über eigenständige Kompetenzen und rechtliche Befugnisse verfügt. Unter anderem sei er für die gesamte Produktion des Unternehmensteils „Kunststoff“ verantwortlich gewesen, habe in eigener Kompetenz über Material- und Maschineneinsatz (inklusive Reparaturen) entschieden und insoweit auch eine eigene Kostenverantwortung besessen; seine eigene Entscheidungsbefugnis habe ferner die Planung, Steuerung und Ausrichtung des Produktionsprozesses sowie die Koordination mit dem Einkauf und dem Vertrieb umfasst. Der Einkauf des Unternehmensteils „Kunststoff“ sei im Referenzzeitraum von Herrn D... wahrgenommen worden. Er habe insbesondere selbständig Einkaufsverträge verhandelt und über deren Abschluss entschieden, habe Kostenverantwortung besessen und ihm habe in eigener Entscheidungsbefugnis die Analyse des Marktes, die Auswahl der Lieferanten und der Abschluss der Einkaufsverträge oblegen. Der Vertrieb des Unternehmensteils "Kunststoff" sei im Referenzzeitraum von Herrn E... wahrgenommen worden. Er habe insbesondere selbständig über den Absatz der Produkte des Unternehmensteils am Markt entschieden, in eigener Kompetenz Marktanalysen durchgeführt und sei eigenständig für die Betreuung sämtlicher Abnehmer der Produkte des Unternehmensteils „Kunststoff" sowie die Akquisition von Neukunden zuständig gewesen. Hilfsweise hat die Klägerin daran festgehalten, dass das Bundesamt zu Unrecht die gesellschaftsrechtliche Neuordnung zum 21. Dezember 2012 nicht berücksichtigt habe. Für den vorliegenden Fall einer Umstrukturierung zwischen dem abgeschlossenen Geschäftsjahr und dem Begrenzungsjahr enthalte § 41 EEG eine Regelungslücke. Es bedürfe insoweit einer ergänzenden verfassungskonformen Auslegung dergestalt, dass die Struktur im Begrenzungsjahr zu berücksichtigen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2013, Az. 101768, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Mai 2014, Az. 102-HFw-29/2014-ho, aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2013 auf deren Antrag vom 26. Juni 2012 antragsgemäß die EEG-Umlage zu begrenzen und die Heranziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Bereich „Kunststoff" kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 sei und die rechtliche Umstrukturierung zum 21. Dezember 2012 ebenso wenig bewirke, dass dem Bereich „Kunststoff" rückwirkend die Eigenschaft eines selbständigen Unternehmensteils zukomme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2016 abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass hinsichtlich der Frage, ob der Bereich „Kunststoff" als selbständiger Unternehmensteil anzusehen sei, auf das Geschäftsjahr vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 abzustellen sei, so dass die Ausgründung des „Werkzeugbaus“ zum 21. Dezember 2012 außer Betracht bleibe. Bei dem Bereich „Kunststoffverarbeitung ohne Werkzeugbau“ handele es sich - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 in einem Parallelfall (8 C 8.14) - nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG, wonach eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung vorhanden sein müsse, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführe, unterscheide. Wegen der materiellen Ausschlussfrist des § 43 EEG sei ausschließlich auf die Beschreibung des Umfangs der Tätigkeit des selbständigen Unternehmensteils in der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 7. Juni 2012 abzustellen, da nur diese Daten Gegenstand des Testats im Sinne von § 41 Abs. 2 EEG geworden seien. Deshalb sei es auch nicht möglich, nach Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 aus der eigentlichen Kunststoffproduktion unter Ausschluss weiterer Abteilungen der Klägerin einen neuen selbständigen Unternehmensteil zu kreieren. Für den Bereich „Kunststoff außer Werkzeugbau“ mit den Abteilungen Kunststoffproduktion, Direktion und in der Wirtschaftsprüferbescheinigung im Einzelnen aufgeführten Clusterabteilungen existiere nur die Unternehmensleitung, die die Klägerin als Geschäftsführer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vertrete. Eine weitere Leitungsinstanz, die gleichzeitig alle genannten Abteilungen umfasse - im Sinne einer Werks- oder Niederlassungsleitung - bestehe nicht. Sie sei auch nicht notwendig, da die Unternehmensleitung vor Ort ansässig sei. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Leitung des Bereichs der Kunststoffproduktion eine über eine Abteilungsleitung hinaus übliche Entscheidungsbefugnis habe. Das Urteil ist der Klägerin am 4. Februar 2016 zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin ist die Berufung mit Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 (6 A 700/16.Z) wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „selbständiger Unternehmensteil“ im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2012 zugelassen worden. Der Beschluss ist der Klägerin am 27. Februar 2017 zugestellt worden. Am 27. April 2017 hat die Klägerin - nach entsprechender Fristverlängerung - die Berufung begründet. Sie hält daran fest, dass Subjekt ihres Antrags allein der Unternehmensteil „Kunststoff" sei und dass sich das Vorhandensein einer eigenständigen Leitung des Unternehmensteils „Kunststoff" - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung ergebe, wo es unter der Überschrift „Leitung“ u. a. heiße: „Die Leitung des A...-Cluster unterliege der Verantwortung von Direktor B... (Geschäftsführer der A... GmbH und anderer Unternehmen A...-Gruppe). Sowohl der Betriebsleiter für den selbständigen Unternehmensteil Kunststoffverarbeitung, die Leiter der Clusterabteilungen ... berichten direkt an B....“ Der Antrag unterscheide insoweit sehr wohl zwischen der Leitung des Unternehmens und der Leitung des selbständigen Unternehmensteils „Kunststoff". Dies ergebe sich auch aus dem Zusammenhang sowie den weiteren Ausführungen in der Anlage 6 der Wirtschaftsprüferbescheinigung, wo klar zwischen den (selbständigen) Unternehmensteilen mit ihren eigenständigen Leitungen und dem Gesamtunternehmen (und dessen Leitung) unterschieden werde. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin, wonach die Abteilung „Werkzeugbau“ ohne wesentliche Umstrukturierungen ausgegliedert worden sei, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die Ausgründung des Bereichs „Werkzeugbau“ sei zu berücksichtigen - entweder weil aufgrund dessen der Anspruch unmittelbar aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG bestehe, jedenfalls aber als gewichtige Hilfstatsache für die Begründung der Selbständigkeit im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG. Auch die Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils innerhalb der Ausschlussfrist des § 43 EEG 2012 durch die Wirtschaftsprüferbescheinigung nachgewiesen werden müssten, sei falsch. Denn mit der Wirtschaftsprüferbescheinigung müssten nur die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 genannten Begrenzungsvoraussetzungen nachgewiesen werden, nämlich die Strommengen, die Stromkostenintensität und die anteilige EEG-Umlage (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012). Die Anforderungen an das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils seien in § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 nicht aufgeführt und daher auch nicht mittels Wirtschaftsprüferbescheinigung nachzuweisen und unterfielen nicht der Ausschlussfrist des § 43 EEG 2012. Schließlich gebiete es § 41 Abs. 5 EEG jedenfalls im Lichte des Art. 3 GG, dass eine Gleichbehandlung des - selbständigen - Unternehmensteils „Kunststoff" im Verhältnis zu Wettbewerbern erfolgen müsse, weil anderenfalls eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit schwerwiegenden Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit die Folge wäre. Die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen den Anträgen selbständiger Unternehmensteile stattgegeben (Beweis: Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten mit den Anträgen aller selbständigen Unternehmensteile auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2012 und 2013 in den Fällen, in denen den Anträgen stattgegeben wurde). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebe sich darüber hinaus daraus, dass die Beklagte Anträgen von eigenständigen Rechtsträgern stattgeben habe, ohne zu prüfen, ob diese Rechtsträger Schwestergesellschaften gehabt hätten, mit denen der beantragende Rechtsträger wie auch immer geartete Berührungspunkte gehabt habe (Beweis: Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten eigenständiger Rechtsträger mit Anträgen auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Begrenzungsjahre 2012 und 2013 in den Fällen, in denen den Anträgen stattgegeben wurde). Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2013 antragsgemäß die EEG-Umlage zu begrenzen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält daran fest, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage daran scheitere, dass die Kunststoffverarbeitung die Voraussetzungen für einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 - präzisiert durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (8 C 8.14) - nicht erfülle. Der Unternehmensbereich „Kunststoffverarbeitung“ verfüge über keine Leitung, die eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen innehabe. Maßgeblich seien insoweit die Angaben in der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 7. Juni 2012 (Bl. 352 - 372 des Verwaltungsvorgangs). Der dortige Abschnitt „Leitung“ (Bl. 368 des Verwaltungsvorgangs) enthalte die Aussage, dass der Betriebsleiter für den „selbständigen Unternehmensteil Kunststoffverarbeitung“ zusammen mit weiteren Abteilungsleitern an den Geschäftsführer der Klägerin B... berichte. Diesen Angaben lasse sich nur entnehmen, dass die Kunststoffverarbeitung einen Betriebsleiter habe, welche eigenständigen Kompetenzen in Abgrenzung zur Leitung der Klägerin er habe, werde nicht dargelegt. Im Gegenteil lasse sich den weiteren Ausführungen der Klägerin entnehmen, dass wichtige Leitungsbereiche wie Beschaffung, Finanzen und Controlling gerade nicht von einer eigenständigen Leitung der Kunststoffverarbeitung wahrgenommen würden, sondern von der Klägerin im Rahmen ihrer Clusterfunktionalität (vgl. die Abschnitte „Einkäufe Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Stahl“ sowie „Finanzen und Controlling“, Bl. 367 des Verwaltungsvorgangs). Dass eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung nicht vorhanden sei, werde auch anhand der Angaben der Klägerin zur Personalverantwortung (Bl. 368 des Verwaltungsvorgangs) deutlich. Zwar behaupte die Klägerin dort, dass den Abteilungsleitern die Personalverantwortung obliege; sie relativiere dies jedoch sofort im nächsten Satz, indem sie ausführe, dass über Einstellungen usw. nur in Absprache und ggf. mit Genehmigung der Direktion entschieden werde. Auch die zum 21. Dezember 2012 erfolgte Ausgliederung des Bereichs „Werkzeugbau“ helfe der Klägerin nicht. Die Ausgliederung hätte jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2012 erfolgen und nachgewiesen werden müssen, um berücksichtigt werden zu können. Die Beklagte entscheide stets anhand der Sachlage, wie sie sich bei Ablauf der Ausschlussfrist darstelle. Sofern nach Ablauf der Ausschlussfrist gesellschaftsrechtliche Veränderungen erfolgten, berücksichtige die Beklagte diese nicht im Rahmen der Entscheidung über den Begrenzungsantrag, sondern im Rahmen der Prüfung, ob eine Begrenzung belassen werden könne. Auch nach Erlass einer Begrenzungsentscheidung obliege der Beklagten die Kontrolle darüber, ob gesellschaftsrechtliche Veränderungen eine Aufhebung der Begrenzung erforderten. Sofern derartige Veränderungen einträten, bevor die Begrenzungsentscheidung erlassen worden sei, entscheide die Beklagte einheitlich, d. h. es werde keine Begrenzung erteilt und dann sofort wieder aufgehoben, sondern der Antrag werde abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs (1 Hefter).