Urteil
5 K 4090/19.F, 6 A 375/25.Z
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0926.5K4090.19.F.00
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Leitsätze
Die gewählte Vertragsgestaltung zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin umgeht bei Bestimmung der Bruttowertschöpfung die zwingend zu berücksichtigenden Personalkosten nach § 63 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014. Zwar wurde kein Vertrag über eine Arbeitnehmerüberlassung geschlossen, faktisch ergibt sich jedoch dasselbe und damit eine verdeckte Arbeitnehmer-überlassung aus der Vertragsgestaltung zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gewählte Vertragsgestaltung zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin umgeht bei Bestimmung der Bruttowertschöpfung die zwingend zu berücksichtigenden Personalkosten nach § 63 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014. Zwar wurde kein Vertrag über eine Arbeitnehmerüberlassung geschlossen, faktisch ergibt sich jedoch dasselbe und damit eine verdeckte Arbeitnehmer-überlassung aus der Vertragsgestaltung zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn die Rechtsvorgängerin erfüllte nicht die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EEG 2014 für eine Begrenzung an den Abnahmestellen B, C, D, E, F und G, denn sie hat nicht nachgewiesen, dass ihre Stromkostenintensität den vorgeschriebenen Schwellenwert erreicht. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris Rn. 14). Die Rechtsvorgängerin hat den Antrag am 30. September 2016 gestellt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt bestimmt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt – zuletzt durch Gesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) zur Digitalisierung der Energiewende (im Folgenden: EEG 2014) geändert worden ist. Die relevante Vorschrift lautet auszugsweise: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. … Der danach maßgebliche Begriff der Stromkostenintensität wird in § 63 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 definiert, als das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. In § 63 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 wird der für die Vorschrift maßgebliche Begriff der Bruttowertschöpfung wie folgt definiert: (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist … 1. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20074, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht. Nach diesen Maßstäben konnte die Klägerin das Erreichen des erforderlichen Schwellenwertes für die Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EEG 2014 nicht nachweisen. Die von der Klägerin im Wege der Ausgliederung mittels Gründung der Rechtsvorgängerin vorgenommene Trennung, wonach die Arbeitnehmer im Bereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ bei der Klägerin verblieben sind und andererseits die Strommengen allein als durch die Rechtsvorgängerin verbraucht gelten sollten, führt zu keiner ordnungsgemäßen Bestimmung der Stromkostenintensivität nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EEG 2014 und ermöglicht damit keine Begrenzung der EEG-Umlage. Durch die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin zur Rechtsvorgängerin konnte diese ihre relevante Bruttowertschöpfung dadurch geringhalten, dass sie nur die Arbeitnehmer aus dem Bereich „zentrale Dienste“ arbeitsrechtlich übernahm und die große Anzahl an Arbeitnehmern im Bereich „Fleischverarbeitung“ arbeitsrechtlich bei der Klägerin verblieben. Bei der Bestimmung der Stromkostenintensität darf nur eine solche Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden, die die Arbeitnehmer im Bereich „eigentliche Fleischproduktion“, die arbeitsrechtlich bei der Klägerin verblieben sind, vollständig berücksichtigt, denn ansonsten liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Die gewählte Vertragsgestaltung umgeht die zwingend zu berücksichtigenden Personalkosten nach § 63 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014, die zwingend in die Bruttowertschöpfung einfließen müssen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. In der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1891, S. 213) heiß es: Nummer 2 definiert die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten unter Verweis auf die Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007. Abweichend von dieser Definition werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens behandelt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen haben, den sie als Werk-, Dienstleistungs- oder ähnlichen Vertrag bezeichnet oder ausgestaltet haben, der nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). In beiden Fällen wird die Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen. In der Vergangenheit bestand für Unternehmen die Möglichkeit, durch Anpassung ihrer Personalstruktur (Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer oder sonstige Verträge als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) ihre Bruttowertschöpfung zu verkleinern. Diese Möglichkeit wird mit der Änderung ausgeschlossen. Gewöhnliche Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Dritten sind nicht betroffen. Das hier gewählte Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin und der Klägerin stellt eine solche verdeckte Arbeitnehmerüberlassung dar. Sie haben zwar keinen Vertrag über diese Arbeitnehmerüberlassung geschlossen. Faktisch ergibt sich jedoch dasselbe und damit eine verdeckte Arbeitsnehmerüberlassung aus dem BFV und dem LLV zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin. Die Rechtsvorgängerin wurde Eigentümerin der Produktionsstätten und pachtete die Produktionshallen. Arbeitsrechtlich übernahm sie lediglich die 88 Arbeitnehmer des Bereichs „zentrale Dienste“. Hingegen verblieben die 889 Arbeitnehmer aus dem Bereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ bei der Klägerin (§ 1 Abs. 1 lit. b., S. 7 Ausgliederungsvertrag = Bl. 107 d.A.). Diese Arbeitnehmer aus dem Bereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ haben bei der Herstellung der Fleischproduktion mitgewirkt. Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Produktion ohne diese Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre. Zwar findet im Rahmen der gewählten Vertragsbeziehung formal keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Dennoch werden die Arbeitnehmer der Klägerin für die Rechtsvorgängerin tätig. Im Rahmen des BFV stellte nämlich die Klägerin mit den bei ihr angestellten Arbeitnehmern im Bereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ Produkte für die Rechtsvorgängerin her. Faktisch wurden damit die Mitarbeiter der „eigentlichen Fleischproduktion“ zur Herstellung der Fleischprodukte durch die Rechtsvorgängerin eingesetzt. Dies entspricht der Situation einer Arbeitnehmerüberlassung, wonach die Mitarbeiter der „eigentlichen Fleischverarbeitung“ faktisch für die Rechtsvorgängerin tätig wurden. Die Personalkosten für die 889 Arbeitnehmer der „eigentlichen Fleischverarbeitung“ blieben im Antrag der auf Begrenzung der EEG-Umlage bei der Bruttowertschöpfung gleichwohl unberücksichtigt. Zwar zahlte die Rechtsvorgängerin nach § 8 Abs. 1 BFV für die Betriebsführung desjenigen Bereichs, der die eigentliche Fleischverarbeitung durchführt, 230 000 Euro pro Monat an die Klägerin. Diese Kosten entsprechen aber nicht dem Personalaufwand für die 889 Arbeitnehmer der „eigentlichen Fleischproduktion“, derer sich die Klägerin bei Betriebsführung bedient. Ferner wird dieser Personalaufwand nicht im Rahmen des LLV ausreichend berücksichtigt. Nach den Verrechnungssätzen (LLV, Anlage 2) für die Verrechnungspreise, welche die Grundlage für den Umsatz der Rechtsvorgängerin sind, bleiben diese Personalkosten ebenso unberücksichtigt. Zwar heißt es darin, dass die Rechtsvorgängerin bei Bestimmung der Verrechnungspreise die Herstellungskosten und übrigen Kosten berücksichtigt. Nachgewiesen hat sie aber nicht, dass dabei vollständig der Personalaufwand für die Arbeitnehmer der „eigentlichen Fleischproduktion“ berücksichtigt wurden. Es dürften allein die monatlichen Kosten berücksichtigt worden sein, die im Rahmen des BFV an die Klägerin gezahlt wurden. Im Ergebnis nutzte die Rechtsvorgängerin die 889 Arbeitnehmer zur Herstellung der Fleischprodukte und damit zur Umsatzgenerierung, berücksichtigt die damit einhergehenden Personalkosten jedoch nicht, sodass dem Antrag der Rechtsvorgängerin vom am 30. September 2016 eine mit § 63 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 unvereinbare verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 2 876 042,40 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage im Begrenzungsjahr 2017 für verschiedene Abnahmestellen. Ursprünglich begehrte die A-GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden „Rechtsvorgängerin“) die Begrenzung der EEG-Umlage für 2017. Diese Rechtsvorgängerin wurde 2016 gegründet. Dazu wurde durch Ausgliederungsvertrag der Betriebsteil „Fleischverarbeitung“ nach dem Umwandlungsgesetz von der heutigen Klägerin auf die Rechtsvorgängerin 2016 übertragen. Die Klägerin war die persönlich haftende Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin. Nach den jüngsten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen hat die Klägerin nunmehr wieder alle Aktiva und Passiva dieser Rechtsvorgängerin übernommen und führt das Geschäft insgesamt fort. Damit wurde der Zustand wiederhergestellt, der vor Ausgliederung des Betriebsteils „Fleischverarbeitung“ auf die Rechtsvorgängerin bestand. Der damals ausgegliederte Betriebsteil „Fleischverarbeitung“ besteht aus den Bereichen „zentrale Dienste“ und „eigentliche Fleischverarbeitung“. Die Rechtsvorgängerin übernahm bei Gründung 2016 die Arbeitnehmer des Teilbereichs „zentrale Dienste“ arbeitsrechtlich von der Klägerin. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer aus dem Teilbereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ verblieben bei der Klägerin. Die Produktionsstätten wurden auf die Rechtsvorgängerin übertragen. Hingegen verblieben die Produktionshallen und Nutzenergieerzeugungsanlagen bei der Klägerin und wurden an die Rechtsvorgängerin verpachtet. Zwischen Rechtsvorgängerin und Klägerin wurde ein Betriebsführungsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin als Betriebsführerin für die Rechtsvorgängerin als neue Betriebseigentümerin nach Ausgliederung die Fleischproduktion ausführte (Anlage K 6, Betriebsführungsvertrag = BFV). Danach führte die Klägerin den Betriebsteil „Fleischverarbeitung“ grundsätzlich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Rechtsvorgängerin (§ 2 Abs. 3 BFV). Dazu überließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin den zu führenden Betrieb, insbesondere die technischen Anlagen, Maschinen und die Betriebsausstattung (§ 3 BFV). Die Rechtsvorgängerin übte im Rahmen dieses Betriebsführungsvertrags Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber der Klägerin aus (§ 7 BFV). Für diese Betriebsführung erhielt die Klägerin 230 000 Euro pro Monat von der Rechtsvorgängerin (§ 8 Abs. 1 BFV). Die Klägerin leistete im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Rechtsvorgängerin Assistenzleistungen in den Bereichen Finanzen, Personal, EDV, Geschäftsführung etc. (Anlage K 7, Geschäftsbesorgungsvertrag). Ferner schlossen Klägerin und Rechtsvorgängerin einen Lohnherstellungs- und Lagervertrag, wonach die Rechtsvorgängerin für die Klägerin Fleischprodukte nach Einzelabrufen herstellte, wie sie von der Klägerin zuvor hergestellt worden waren (vgl. Präambel, Anlage K 8, Lohnherstellungs- und Lagervertrag = LLV). Die Klägerin besorgte die Rohstoffe für die Produktion, welche dann die Rechtsvorgängerin erwarb (§ 3 Abs. 1 LLV). Nach Herstellung erwarb die Klägerin die fertigen Produkte zurück (§ 1 Abs. 4 LLV). Die Verrechnungspreise für die herzustellenden Produkte berechneten sich auf Basis der Kostenaufschlagsmethode (§ 8 Abs. 1 LLV). Anlage 2 gibt entsprechende Verrechnungssätze vor, in der alle Kostenposten aufgelistet sind, die die Rechtsvorgängerin für die Herstellung der Produkte gegenüber der Klägerin geltend machen konnte. Die Klägerin hatte bereits vor Ausgliederung des Betriebsteils „Fleischproduktion“ auf die Rechtsvorgängerin einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2014 gestellt. Da die Stromkostenintensität jedoch lediglich bei 15,64 Prozent lag, wurde dieser Antrag abgelehnt. Nunmehr stellte die zwischenzeitlich gegründete Rechtsvorgängerin am 30. September 2016 den Antrag nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2017. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. November 2017 ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass von der verbrauchten Strommenge der Rechtsvorgängerin die Strommengen abzuziehen seien, die die Rechtsvorgängerin an Dritte, wie der Klägerin, weiterleite. Die Klägerin sei damit Letztverbraucherin im Sinne des EEG gewesen. Dafür spreche vor allem, dass die Arbeitsverhältnisse aus dem Teilbereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ bei der Klägerin verblieben seien, sodass auch alle Strommengen, die auf die „eigentliche Fleischverarbeitung“ entfielen, von der Klägerin verbraucht würden. Die Rechtsvorgängerin selbst müsse an jeder Abnahmestelle eine umlagepflichtige Strommenge von mehr als 1 GW/h selbst verbrauchen. Nach Abzug der nicht von der Rechtsvorgängerin verbrauchten Strommenge sinke auch deren Stromkostenintensität unter 20 Prozent. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie begründete ihn damit, dass die Abgrenzung von weitergeleiteten und selbstverbrauchten Strommenge anhand des Betreiberprinzips erfolgen müsse und nach diesen Kriterien sei die Rechtsvorgängerin und Antragstellerin Betreiberin der Stromverbrauchsanlagen: Sie trage das wirtschaftliche Risiko, habe die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen und bestimme eigenverantwortlich deren Arbeitsweise. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2019 zurück. Nach einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen (Betriebsführungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Pachtvertrag, Lohnherstellungs- und Lagervertrag) liege es nahe, dass trotz Umwandlung und Neugründung der Rechtsvorgängerin faktisch keine Änderung der Sachlage eingetreten sei: Die Klägerin beschaffe die Rohstoffe und stelle Produkte im Rahmen des Betriebsführungsvertrags her, die dann auf dem Markt abgesetzt würden. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie meint, dass die Produktionsplanung, Fertigungssteuerung und Prozessautomatisierung im Aufgabenbereich der Arbeitnehmer des Bereichs „zentrale Dienste“ liege, die bei der Rechtsvorgängerin angestellt seien. Da es sich weitestgehend um automatisierte Produktionsschritte handele, würden diese Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin durch Programmierung und Überwachung der Maschinen die Anlagenfahrweise bestimmen. Folglich komme es nicht darauf an, dass die Arbeitnehmer aus dem Bereich „eigentliche Fleischverarbeitung“ arbeitsrechtlich bei der Klägerin verblieben seien. Ferner habe die Rechtsvorgängerin Weisungs- und Kontrollrechte über die Fleischproduktion. Die Klägerin trage nach den Verträgen das wirtschaftliche Risiko, das Risiko eines Geräte- / Anlagenausfalls und sei zur Mängelgewährleistung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. November 2017 (Az.: ……) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 (Az.: 112-HFw – …/..) zu verpflichten, die EEG-Umlage entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30. September 2016 für die Abnahmestellen B, C, D, E, F und G zu begrenzen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt meint, dass es nach einer wertenden Gesamtbetrachtung vor allem auf das wirtschaftliche Risiko ankomme, das bei der Klägerin verbleibe, weil sie die Produkte letztlich auf dem Markt absetzen müsse. Das Bundesamt hat auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Einsatz des Personals der Klägerin nach dem Rechtsgedanken des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht abzugsfähig seien. Die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin seien jedenfalls derart weisungsgebunden, dass sie wie Leiharbeiter zu behandeln seien. Die umfassende Weisungsbefugnis der Rechtsvorgängerin gegenüber der Klägerin wäre in dieser Form missbräuchlich gewählt, wenn die Rechtsvorgängerin hierdurch erreichen könnte, dass sie sowohl als Betreiberin gelte und gleichzeitig hohe abziehbare Personalkosten für die Bruttowertschöpfung vorweisen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.