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Urteil

4 A 15/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0213.4A15.20.00
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Leitsätze
1. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn.20) 2. Eine vorherige Rechnung oder Zahlungsaufforderung vor Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht erforderlich, da die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages kraft Gesetzes entsteht. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn.20) 2. Eine vorherige Rechnung oder Zahlungsaufforderung vor Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht erforderlich, da die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages kraft Gesetzes entsteht. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von dem Kläger nach dortiger Zustellung am 23. August 2023 fristgemäß am 17. September 2023 gegen den Gerichtsbescheid vom 21. August 2023 beantragten mündlichen Verhandlung (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 9 f.). Vorliegend geht es um den Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2017. Entscheidend sind danach §§ 2, 3, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 1. März 2019, GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 345 ff.; 2019 S. 68 ff.), im Folgenden RBStV. Bei den Zustimmungsgesetzen des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen handelt es sich um ordnungsgemäß erlassene und veröffentlichte Gesetze. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, wobei der Begriff Rundfunk Hörfunk und Fernsehen umfasst. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a., juris). Weil die bloße Möglichkeit der Nutzung ausreicht, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, ob nur Hörfunk oder auch Fernsehen/Internet empfangen wird. Ein Verstoß gegen das Äquivalentprinzip liegt daher nicht vor (vgl. Ausführungen im Urteil des VG Schleswig vom 23. Oktober 2019 – 4 A 343/17 – juris Rn. 23 ff.). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – juris). Einwände gegen die Berichterstattung des Beklagten sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages in Zweifel zu ziehen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben kraft Gesetzes bei der Erfüllung ihres Auftrages unter anderem die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen, vgl. § 26 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (vormals § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 4. April 2019). Verstöße gegen dieses gesetzliche Gebot haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium, die die Programmqualität und Programmvielfalt überwachen, geltend zu machen. Es ist daher nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 6 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 11 N 95.19 – juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 4 A 207/16 – juris Rn. 69). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 - juris) entgegen, zumal Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts existiert, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei, „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung zu korrigieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 – 3 LA 28/16 – juris Rn. 5). Der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 ist formell und materiell rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist der Beklagte nach § 10 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 RBStV zuständig für die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen. Der Festsetzungsbescheid leidet auch nicht an einem Formmangel. Zunächst ist dem Kläger nicht zustimmen soweit er darauf verweist, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 entgegen § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG die erlassende Behörde nicht bezeichne. Der Beklagte als ausstellende Behörde ist deutlich erkennbar: Der Beklagte ist im Briefkopf des Festsetzungsbescheides aufgeführt. Der Festsetzungsbescheid nennt in der Schlussformel („Mit freundlichen Grüßen“) den Beklagten. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist darauf, dass der Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einzulegen ist, entweder unter der Anschrift des Beitragsservices oder der Anschrift der Rundfunkanstalt. Dass der Beitragsservice, der Teil des Beklagten ist und für diesen handeln darf (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 38 m.w.N.), aus den Bescheiden ebenfalls ersichtlich ist, führt zu keinem Rechtsfehler, da die Erkennbarkeit des Beklagten als erlassende Behörde nicht beeinträchtigt wird. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27- November 2023 – 1 LA 46/23 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 35/18 – juris Rn. 29). Auch sonst ist es üblich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit, wenn neben der Behörde im Bescheid auch die sachbearbeitende untergeordnete Funktionseinheit (z.B. das Referat oder Amt) benannt wird. Auch der Widerspruchsbescheid lässt den Beklagten deutlich als erlassende Behörde erkennen. Die Bescheidüberschrift lautet: „Widerspruchsbescheid des ... ... ... “. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Formmangel auch nicht durch den Erlass des Festsetzungsbescheides vom 2. August 2019 mit Hilfe automatischer Einrichtungen. Für die Nutzung einer solchen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Kläger den Festsetzungsbescheid bei dem Beklagten angefordert hat oder nicht, sondern allein darauf, ob der Festsetzungsbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist. Zudem ist der Erlass mit Hilfe automatischer Einrichtungen auch rechtmäßig. Insoweit schließt sich die Einzelrichterin den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Juli 2023 – 3 LA 35/20 – an: „Nach dem im Jahr 2020 in Kraft getretenen § 106a LVwG (GVOBl. S. 508) kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind (LT-Drs. 19/1966, S. 25). Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch automatische Einrichtungen ist durch Rechtsvorschrift zugelassen. Nach § 10a des Rundfunkbeitragstaatsvertrags kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wird durch das jeweilige Umsetzungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in Landesrecht überführt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris Rn. 4) und ist deshalb eine Rechtsnorm im Sinne von § 106a LVwG (s. a. Prell, in: BeckOK VwVfG, Stand 01.04.2023, § 35a Rn. 11). Für die Erhebung des Beitrags besteht auch kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum. Nach § 2 Abs. 1 RBStV „ist“ für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Kann also der Beitragsbescheid vollautomatisch erlassen werden, bedarf es auch keiner Unterschrift. Das folgt aus § 108 Abs. 6 Satz 1 LVwG, wonach bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen können. Dass in diesen Fällen kein Formmangel vorliegt ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jahren geklärt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 14).“ Ein Formfehler ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass § 106a LVwG erst im Jahre 2020 (GVOBl. S. 508) in Kraft getreten ist und damit nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide. Ein daraus etwaig folgender formeller Fehler des Festsetzungsbescheides ist jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 37 ff., juris; VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 A 51/21 – juris Rn. 13; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 9. September 2020 – 3 K 616/17 – juris Rn. 26 ff.). Bei der Überprüfung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren wird nämlich durch den entsprechenden Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt ein Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegenstand ist, eine nicht vollautomatisierte Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 A 51/21 – juris Rn. 14 f.; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 13 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 2020 – 2 S 2134/20 – juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19 – juris Rn. 3), was sich aus den Unterschriften am Ende des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 auch im vorliegenden Fall ergibt. Der Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 2, 3 RBStV vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die eine Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenden Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat, § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate zu leisten (Fälligkeit). Eine vorherige Rechnung oder Zahlungsaufforderung ist nicht erforderlich, da die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages kraft Gesetzes entsteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2023 – 2 A 383/23). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war im gegenständlichen Beitragszeitraum Inhaber der Wohnung mit der postalischen Anschrift ... ... in ... ... und nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides waren die festgesetzten Beitragszahlungen auch fällig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht die Entrichtungspflicht auch nicht nur innerhalb des Dreimonatszeitraums. Mangels Zahlung war er mit den festgesetzten Beiträgen daher rückständig. Es ist nicht ersichtlich, dass Zahlungen seitens des Klägers erfolgten, die dazu führten, dass aufgrund zu viel entrichteter Beiträge ein „Guthaben“ auf seinem Beitragskonto entstand. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, nur Rundfunkbeiträge entrichtet zu haben, sobald er eine Rechnung erhalten habe. Es ist zudem unschädlich, dass der Kläger die Beiträge „unter Vorbehalt“ entrichtete. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen entsteht unabhängig von der Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 2 A 1642/21 – juris 21. ff.). Auch die Zahlung in Höhe von ... ... € im März 2017 ändert nichts, da aus der mit Fax übersandten Forderungsaufstellung des Beklagten hervorgeht, dass im Zeitpunkt der Zahlung im März 2017 Rückstände in Höhe von mehr als ... € bestanden. Gemäß § 13 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 werden Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 117/17 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Zahlung im März 2017 war daher nicht für den Zeitraum des angegriffenen Festsetzungsbescheides – Januar 2016 bis Juni 2017 – zu berücksichtigen. Die angesetzte monatliche Beitragshöhe entspricht zudem § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, in der im jeweiligen Beitragsmonat geltenden Fassung. Der Festsetzung durch den Bescheid vom 2. August 2019 steht auch keine Verjährung entgegen. Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist ein Anspruch in der Regel mit seiner Fälligkeit. Verjährungsbeginn war folglich mit Ablauf des 31. Dezembers 2016, sodass der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährung mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 erfolgt ist. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von ... €. Der festgesetzte Säumniszuschlag ist formell und materiell rechtmäßig. Der Säumniszuschlag ist mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787). Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von ... €, fällig. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Kläger hat die jeweils nach § 7 Abs. 3 RBStV fällig geworden Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht binnen vier Wochen in voller Höhe entrichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen ohne vorherige Zahlungsaufforderung. Er wird beim Beklagten jedenfalls seit dem 22. Dezember 2004 mit einer Wohnung unter der Adresse ... ... ... in ... ... unter der Beitragsnummer ... ... geführt. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte der Beklagte für die Wohnung unter der genannten Anschrift Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom Januar 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von ... ... € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von ... ... € fest. Der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 12. März 2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – 4 A 343/17 – abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2023 – 3 LA 35/20 – abgelehnt. Mit Bescheid vom 2. August 2019 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 in Höhe von ... € einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von ... € fest. Dagegen erhob der Kläger am 17. August 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Festsetzungsbescheid kein rechtsgültiger Verwaltungsakt sei. Immer, wenn eine Zahlungsaufforderung eingehe, werde der Beitrag bezahlt. Es sei zudem das Äquivalenzprinzip gestört, weswegen seit Jahren nur unter Vorbehalt gezahlt werde. Es seien keine Zahlungsaufforderungen verschickt worden, weil ein Guthaben beim Beklagten bestehe, da im Haushalt lediglich Rundfunk empfangen werde, aber kein Internet oder Kabel. Eine Leistung dürfe nicht mehrfach abgerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 verwies. Dagegen hat der Kläger 23. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf das Verfahren 4 A 343/17 und trägt im Wesentlichen vor, dass man nicht verpflichtet sei, eine Leistung mehrfach zu bezahlen. Außerdem habe er den Festsetzungsbescheid eingefordert, weswegen kein automatischer Prozess eingeleitet worden sei. Der Festsetzungsbescheid hätte daher unterschrieben werden müssen. Aus diesem Grund sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Weiter sei seine Zahlung aus März 2017 in Höhe von ... € nicht berücksichtigt worden. Er würde die Rundfunkbeiträge bezahlen, allerdings nur auf Grundlage einer Zahlungsaufforderung. Die Forderung des Beklagten sei zudem bereits verjährt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2 August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen und verweist auf das Verfahren 4 A 343/17. Mit Beschluss vom 21. August 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat am 21. August 2023 einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Kläger am 17. September 2023 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Verfahren 4 A 343/17 und 3 LA 35/20 Bezug genommen.