Urteil
2 A 175/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1019.2A175.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Versagungsbescheid vom 25.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2022 erweist sich - nach Auswertung sowohl der Lagepläne als auch der im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen und des Eindrucks der Ortsbesichtigung - als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid. Gemäß § 66 Sätze 1 und 3 iVm § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016/19 ist ein positiver Bauvorbescheid für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei Rechtsstreitigkeiten, die auf Erlass eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung gerichtet sind, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Übergangsregelung des § 87 Abs. 1 LBO 2021, wonach die vor Inkrafttreten der aktuellen LBO eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen sind, bezieht sich (nur) auf das Verfahrensrecht (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.11.2010, – 1 LA 64/10 –, Rn. 1 zu § 85 Abs. 1 LBO 2009), sodass insoweit von § 66 Sätze 1 und 3 iVm § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016/19 auszugehen ist. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, da es im Außenbereich verwirklicht werden soll, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB zu erfüllen. Der Standort liegt weder im Geltungsbereich eines wirksamen (qualifizierten) Bebauungsplanes iSv § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iSv § 34 BauGB. Neben der hier zu verneinenden Frage, ob der Standort im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt, kommt es entscheidend noch auf die weitere negative Abgrenzung an, ob die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt wird, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen oder, falls nicht, dann im Außenbereich liegt. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Erforderlich ist, dass der Vorhabenstandort selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Unbebaute Flächen können dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Flur- und Grundstücksgrenzen sind bei der Beurteilung ohne Bedeutung, sodass Grundstücke nie zwingend vollständig Teil eines Bebauungszusammenhangs sein müssen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar mit dem letzten als Teil der maßgeblichen Bebauung zu berücksichtigendem Bauwerk endet. Deshalb ist es unzulässig, die Abgrenzung etwa in einer Weise zu wählen, dass eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie als Kriterium herangezogen wird. Vielmehr kann und wird die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unregelmäßig „verwinkelt“ verlaufen. Diese Grenze ist wegen der zu berücksichtigenden vorhandenen häufig uneinheitlichen Bebauung am Ortsrand durchaus nicht selten von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet (BVerwG Beschl. v. 4.07.1990, - 4 B 103/90 -, OVG Schleswig, Urt. v. 26.07.2017, - 1 KN 1/17 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.01.2007, - 2 Q 35/06 -, EZBK/Söfker BauGB § 34 Rn. 25). Ein sich an die Bebauung anschließendes Grundstück kann nur dann Teil des Innenbereichs sein, wenn es von der vorhandenen Bebauung in der Umgebung im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt ist, wenn es also nach der Verkehrsanschauung als Bauland beurteilt wird. Die bloße Nähe zu vorhandener Bebauung genügt nicht. Das gilt auch für „Ecklagen“, wenn ein unbebautes Grundstück mit zwei Seiten an nahe bebaute Grundstücke grenzt. Das würde sonst zur Folge haben, dass sich - von diesem einen Vorsprung ausgehend - ein neuer geschlossener Ring um einen Ortsteil legen könnte, da jedes neubebaute Grundstück wieder zusammen mit dem bisherigen Innenbereich ein weiteres Grundstück des Außenbereichs von zwei Seiten umgrenzen würde (BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, 4 C 94/66). Der Bebauungszusammenhang kann ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück hinausreichen, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen teilnimmt, weil erst eine besondere Situation etwa ein Graben, ein Geländeeinschnitt, ein Fluss, eine Straße, eine Böschung oder ein Steilhang den Bebauungszusammenhang begrenzen kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.08.1998, – 4 B 79/98 -). Allerdings kommt landschaftstypischen Knicks in der Regel keine solche „herandrückende“ Wirkung zu (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.09.2006, - 1 LB 112/05 -; Beschl. v. 12.10.2009, - 1 LA 44/09 -). Ebenso wie Zäune sind Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten. Hinzu kommt‚ dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können (VGH München, Urt. v. 13.04.2015, - 1 B 14.2319 -; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015, - 4 B 28/15 -). Die bloße Sichtbarkeit von Bebauung in der näheren Umgebung genügt nicht, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs anzunehmen. Es lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe einer unbebauten Fläche auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1/91 -, Rn. 21). Für die bauplanungsrechtliche Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich ist im Zuge einer umfassenden Betrachtung insbesondere (auch) die Struktur der umliegenden vorhandenen Bebauung maßgeblich. Eine kleinteilige Bebauung im städtischen Bereich spricht eher dafür, Freiflächen bis von 70 bis 80 m dem Außenbereich zuzuordnen. Eine uneinheitliche, aufgelockerte Bebauung im ländlichen Raum mit großen Freiflächen um die Häuser herum legt es eher nahe, (auch) bei größeren Entfernungen eine Baulücke im Innenbereich zu bejahen (vgl. OVG, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 61/00 -). Demgemäß ist in der Rechtsprechung im ländlichen Raum in einem von großvolumigen Baukörpern mit großzügigen Freiflächen geprägten Bereich bei einer Ausdehnung von 70 bis 80 m in der Luftlinie den Eindruck der Geschlossenheit noch bejaht worden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 61/00 -). Andererseits sind Freiflächen von deutlich mehr als 100 m, die unter Zugrundelegung der umgebenden kleinteiligen Bebauung Platz für eine ganze Reihe von Einfamilienhäusern geboten hätten, nicht mehr dem sie umgebenden Bebauungszusammenhang zugeordnet worden (OVG Schleswig, Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 85/00 -; Urt. v. 22.05.2003 - 1 LB 18/02 -). Überwiegend wird in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht von den Obergerichten als "Faustformel" angenommen, dass - nur - eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, denn es entspricht einer aus der Erfahrung abzuleitenden Faustformel, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht (BVerwG, Beschluss v. 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, Beschluss v. 30.08.2019 – 4 B 8/19 –, Rn. 9 mwN). In den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sind Hilfsflächen, z.B. befestigte Stellplätze, angemessene Hausgärten oder sonstige Erholungsbereiche (sog. bau- oder bebauungsakzessorische Nutzung), soweit sie der Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (BVerwG, Urteil v. 17.06.1993, - 4 C 17/91 -; VGH München, Beschl. v. 27.01.2010; - 9 ZB 08.37 -; OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001, - 3 L 197/00 -). In Einzelfällen kann sich daher der „bebaute“ Bereich iSd § 34 Abs. 1 BauGB auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen „hinter“ dem Hauptgebäude erstrecken, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt und „bauakzessorisch“ als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt wird. Entscheidend für die Abgrenzung sind aber immer äußerlich erkennbare, d.h. optisch wahrnehmbare Umstände, sodass allenfalls ein tatsächlich vorhandener Hausgarten einem vorhandenen Bebauungszusammenhang zugeordnet werden kann. Ein „fiktiver“ Hausgarten ist in jedem Fall unerheblich (OVG Schleswig, Beschl. v. 7.11.12, - 1 LA 44/12 -; Urt. v. 24.04.2007, 1 KN 1/06; Urt. v. 17.05.2001, 1 K 21/98; Urt. v. 29.07.1999, 1 L 55/98). Solche „bauakzessorischen“ Bereiche - hinter dem Haus - sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings nur in begrenzter „Tiefe“ zuzurechnen. Erfasst werden allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2019, - 1 LB 3/17 -; Beschl. v. 26.9.2012, - 1 LA 42/12 -; OVG Münster, Beschl. v. 11.06.2004, - 7 A 1475/04 -). Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht sogar davon aus, dass die sog. bebauungsakzessorische Nutzung es dem Bauherrn - lediglich - ermöglichen soll‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen sei nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte (VGH München, Urt. v. 13.04.15, - 1 B 14.2319 -; ähnlich: OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2019, - 1 LB 3/17 -; Beschl. v. 26.9.2012, - 1 LA 42/12 -; OVG Münster, Beschl. v. 11.06.2004, - 7 A 1475/04 -). Unter Anwendung dieser Abgrenzungskriterien ist für das Gericht nach Auswertung der vorliegenden Lagepläne und im Internet zugänglichen bzw. in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen nicht erkennbar, dass die Fläche, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, noch an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen könnte. Offenkundig erfüllt der Standort nicht die Anforderungen an eine Baulücke, da die Fläche weder von maßgeblicher Bebauung eingerahmt ist, noch erkennbar ist, wodurch die Fläche an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang herangedrückt werden könnte. Vielmehr verläuft die unter Anwendung der dargestellten Grundsätze zu ermittelnde Grenze des vorhandenen Bebauungszusammenhangs in etwa entsprechend der in nachfolgendem Luftbild eingezeichneten gestrichelten Linie. Aber auch die Annahme, es handele sich bei dem Vorhabenstandort um einen Teil bebauungsakzessorischer Flächen, die durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt seien, erscheint nicht gerechtfertigt. Wie bereits dargestellt, sind solche „bauakzessorischen“ Bereiche - hinter dem Haus - als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich nur in begrenzter „Tiefe“ zuzurechnen. Erfasst werden allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2019, - 1 LB 3/17 -). Das somit im Außenbereich geplante Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Seine Zulässigkeit ist daher nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu beurteilen. Danach ist es unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinauswachsen. Zudem ließe die Verwirklichung des Vorhabens ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich befürchten. Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985, 4 C 29.81, Rn. 9). Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, gleichzusetzen (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2019, - 1 LB 3/17 -; Beschl. v. 7.11. 2012, - 1 LA 44/12 -, Rn. 4). Dies zeigt sich geradezu exemplarisch im vorliegenden Fall daran, dass bei einer Realisierung des Vorhabens im Außenbereich ohne die bei einer Innenbereichslage zu berücksichtigenden Kriterien des Einfügens die planersetzende Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ihre städtebaulich ordnende Wirkung nicht entfalten kann. Das Vorhaben wäre allerdings auch unter Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hier der geplanten Bebauungstiefe, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner darf nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und es müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach den jeweiligen Einfügenskriterien ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird (BVerwG Urt. v. 16.09.2010, - 4 C 7/10 – Rn. 22). Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann gleichwohl zulässig sein, wenn wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG Urt. v. 5.12.2013, - 4 C 5.12 – Rn. 17). Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, deren Bebauung als deren Eigenart den Rahmen für die zulässige Bebauung bildet, kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG Urt. v. 26.05.1978, - 4 C 9.77 – Rn 33; Urt. v. 5.12.2013, - 4 C 5.12 – Rn 10; Beschl. v. 13.05.2014, - 4 B 38.13 – Rn 7; Beschl. v. 22.09.2016, - 4 B 23.16 – Rn 6; Beschl. v. 27.03.2018, - 4 B 60.17 – Rn 7; Beschl. v. 16.07.2018, - 4 B 51.18 - Rn 6; Beschl. v. 22.10.2020, - 4 B 18.20 – Rn 4). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen oder dem Maß der baulichen Nutzung ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den etwa von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (BVerwG Beschl. v. 13.05.2014, - 4 B 38.13 -). Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Die Grenze der maßgeblichen näheren Umgebung kann zudem auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinanderstoßen (BVerwG Beschl. v. 28.8.2003 – 4 B 74.03; Urt. v. 6.07.1984, - 4 C 28.83 -; Söfker in EZBK, Rn 36 zu § 34 BauGB). Maßgeblich für die Bestimmung der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist grundsätzlich die Entfernung von der öffentlichen Straße, durch die das jeweilige Vorhaben erschlossen werden soll. Dies bedeutet zwar nicht, dass in jedem Fall ausschließlich die an dieser Straße befindlichen Grundstücke die nähere Umgebung prägen können. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob es für die nähere Umgebung hinsichtlich des Kriteriums der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, "nur auf die Bebauung entlang derselben Erschließungsstraße an(kommt)", oder ob "die Umgebungsbebauung auch insoweit zu berücksichtigen (ist), als sie nicht Bestandteil derselben (Straßenrand-) Bebauung ist", ausgeführt, dass sich diese Fragen nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 - 4 B 50.08 – Rn. 5). Gerade dann, wenn das streitbefangene Baugrundstück rückwärtig an ein Grundstück der gegenüberliegenden Straße des Quartiers angrenzt, ist es nach oben dargestellten Grundsätzen durchaus möglich und ggf. naheliegend, dieses Grundstück bei der Bestimmung der näheren Umgebung mit einzubeziehen. Dies gilt auch für die dort angrenzenden weiteren Grundstücke, soweit Sichtkontakt besteht. Stoßen das Baugrundstück und Grundstücke einer anderen Erschließungsstraße rückwärtig aneinander, bedeutet dies aber nicht, dass regelmäßig alle Grundstücke des Straßengevierts zur näheren Umgebung zu rechnen sind. Hierfür fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, weil bei der Bestimmung der näheren Umgebung maßgebend bleiben muss, inwieweit sich die beteiligten Grundstücke gegenseitig beeinflussen können. Handelt es sich um ein großes Quartier, sind nicht zwischen allen Grundstücken Beeinträchtigungen oder berufungsfähige negative Vorbilder zu befürchten (VG Schleswig, Urt. v. 03.03.2014 - 2 A 225/12 - anschließend OVG Schleswig, Urt. v. 31.08.2016 - 1 LB 4/14 -, Rn. 33; OVG Schleswig, Urt. v. 08.10.1998 – 1 L 91/97 -, Rn. 26; VG Schleswig, Urt. v. 07.06.2011 - 2 A 148/10 -). Folgerichtig muss es der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten bleiben, ob ausschließlich die Bebauung auf solchen Grundstücken als nähere Umgebung für die Frage des Einfügens nach der Bebauungstiefe berücksichtigt werden oder auch darüber hinaus gehende Gebäude auf anderen, nicht von derselben Straße erschlossenen Grundstücken dazu gehören, weil sie ihrerseits die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks prägen oder doch beeinflussen. Allerdings dürfte in der Regel gerade wegen der Charakteristik des Einfügens nach der Bebauungstiefe als Tiefenmaß nur eine geringe Anzahl von Grundstücken, die ebenfalls von derselben, für die Bemessung der Bebauungstiefe gerade maßgeblichen öffentlichen Straße erschlossen sind, zur näheren Umgebung für dieses Einfügenskriterium gehören. Sie werden regelmäßig diejenigen Grundstücke sein, die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.07.2020, - 1 MB 11/20 -). Unter Anwendung dieser Maßstäbe erstreckt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters unter wertender Betrachtungsweise zunächst auf der Grundlage einer Auswertung sowohl der Lagepläne als auch der im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen in diesem Einzelfall die vorliegend zu berücksichtigende nähere Umgebung für die Frage des Einfügens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, höchstens auf die Grundstücke östlich der Straße x-Straße zwischen x-Straße 11 bis 27. Soweit sich die Klägerin auf die Bebauung der Grundstücke y-Weg 19 und 19a beruft, sind diese schon deshalb nicht als Referenzobjekte geeignet, da sie nicht von derselben Straße wie das Vorhaben erschlossen sind und ohnehin viel zu weit vom Vorhabengrundstück entfernt liegen, um zur näheren Umgebung hinsichtlich des Einfügenskriteriums der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zählen zu können. Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude oder ein Gebäudeteil seinen Standort auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach dem durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist (BVerwG, Beschl. v. 22.09.2016, – 4 B 23/16 –, Rn 6; Beschl. v. 13.05.2014, - 4 B 38.13 – Rn 8; Beschl. v. 16.06.2009, - 4 B 50.08 – Rn 4; Beschl. v. 28.09.1988, - 4 B 175.88 -; Beschl. v. 15.04.1987, - 4 B 60.87 – Rn 2; Beschl. v. 17.09.1985, - 4 B 167.85 -). Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, stellt im Übrigen ein eigenständiges Einfügenskriterium dar und ist von der Frage, welcher Anteil des Baugrundstücks von baulichen Anlagen überdeckte werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO) bzw. der absoluten Größe der durch ein Vorhaben überbauten Grundfläche zu unterscheiden. Letztere betreffen ausschließlich Faktoren des Einfügenskriteriums des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. klarstellend BVerwG, Beschl. v. 21.11.1980, - 4 B 142/80 -, Rn. 2) Ob eine Bebauung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine Bebauung an einem vergleichbaren Standort aufweisen (BVerwG, Beschl. v. 12.08.2019, - 4 B 1.19 – Rn 6; Beschl. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - Rn. 7; Beschl. v. 21.11.1980, - 4 B 142/80 -, Rn. 2). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zurückgegriffen werden, die auf Baulinien, Baugrenzen und die Bebauungstiefe abstellen. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (BVerwG, Beschl. v. 12.08.2019, - 4 B 1.19 – Rn 6; OVG Saarland, Urt. v. 27.05.2014 - 2 A 2/14 - Rn. 42; siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 17 "öffentliche Verkehrsfläche"). Für die Frage, ob sich der Standort eines Vorhabens im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, kommt es ausschließlich darauf an, wie weit die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung von der vorderen (Straßen-) Front gemessen in Metern in das Hintergelände vorrückt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 - 4 B 50.08 – Rn. 3, 4). Als rahmenbildende „Eigenart“ in die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich in dem als maßgebliche nähere Umgebung eingestuften Bereich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen entstanden ist. Unerheblich ist, ob die vorhandene wahrnehmbare Bebauung überhaupt oder widerruflich oder befristet genehmigt ist, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit dem Vorhandensein abgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 6.06.2019, - 4 C 10.18 -, Rn 15; Beschl. v. 11.02.2000, - 4 B 1.00 –, Rn 14). Sie ist – jedenfalls - dann nicht zu berücksichtigen, wenn wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen ihre Beseitigung absehbar ist (so BVerwG Urt. v. 6.11.1968, 4 C 31.66, Rn 22). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG Beschl. v. 22.09.2016, – 4 B 23.16 – Rn. 6). Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Beschl. v. 13.05.2014, - 4 B 38.13 – Rn. 16; Beschl. v. 16.06.2009 - 4 B 50.08 – Rn. 6). Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage – nur - von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die jedoch auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine Bebauung mit einem Hauptgebäude rahmenüberschreitend, wenn im fraglichen Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997, - 4 B 172/97 -, Rn. 6). Ohnehin ist zu beachten, dass auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein können, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte. Als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, - 4 C 23.86 – Rn 16). Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Es können dabei auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2010, - 1 LB 3/10 -; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07 -; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –; Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92 -). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. Die vorgenannte Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn ein Baukörper seine Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, – 4 C 23.86 -Rn. 17). Insoweit gilt es festzustellen, ob den verbliebenen, von der Bebauungstiefe her andersartigen Gebäuden eine beherrschende oder tonangebende Wirkung für die Umgebung mit ihrer einheitlich am Straßenrand bebauten Grundstücken zukommt oder es sich angesichts der Einheitlichkeit der vorhandenen Bebauungsstruktur als von dieser Struktur abweichende Gebäude letztendlich nicht behaupten können. In der zuvor festgestellten maßgeblichen näheren Umgebung für das Einfügen nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, finden sich durch das Hauptgebäude gebildete Bebauungstiefen von maximal ca. 28 m bei „einzeiliger“ Straßenrandbebauung. Dort kommt als Vorbild für das Vorhaben nur das Gebäude auf dem Grundstück Rechtsallee 21 in Betracht, an dessen Bebauungstiefe sich die Klägerin mit ihrem Vorhaben auch ausdrücklich orientiert. Dieser Baukörper ist aber auszusondern, denn es handelt sich hierbei offenkundig um einen Fremdkörper iSd vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem keine beherrschende oder tonangebende Wirkung für die Umgebung zukommt. Sofern sich auf den Grundstücken in dem benannten Bereich Nebengebäude im hinteren Grundstücksbereich befinden, sind diese bei der Prüfung des Einfügens hinsichtlich der bebaubaren Grundstücksfläche mit einem Wohnhaus als Hauptgebäude nicht zu berücksichtigen, da sich diese Nebengebäude als solche nach § 23 BauNVO darstellen, die räumlich-gegenständlich untergeordnet sind und bei denen es sich um Nebenanlagen nach § 14 BauNVO handelt, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 - 4 B 172/97 -, Rn. 6; OVG Schleswig, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 50/99 -, Rn. 13). Außer dem Wohnhaus x-Straße 21 sind massive Gebäude, die nicht mehr als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO angesehen werden können (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.10.1998 - 1 L 91/97 -, Rn. 27) und die den Eindruck einer sog. „echten“ Hinterlandbebauung vermitteln, in dem benannten räumlichen Bereich nicht vorhanden. Die zulässige Bebauungstiefe wird somit durch eine Straßenrandrandbebauung geprägt, die allenfalls bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von ca. 28 m reicht. Diesen Rahmen für die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, überschreitet das Vorhaben der Klägerin deutlich. Die festgestellte Überschreitung des Rahmens durch das Vorhaben wäre nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen oder zu erhöhen (BVerwG Urt. v. 5.12.2013, - 4 C 5.12 – Rn 17; Urt. v. 16.09.2010, - 4 C 7.10 – Rn 22; Urt. v. 15.12.1994, - 4 C 13.93 - Rn 17; Urt. v. 17.06.1993, - 4 C 17.91 - Rn. 19). Ein Vorhaben, begründet oder erhöht sog. bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört, belastet, und damit die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt. Es stiftet dann eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies nur unter Einsatz der Bauleitplanung geschehen. Ein solches Vorhaben, das selbst schon planungsbedürftig ist oder doch das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, fügt sich in seine Umgebung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, - 4 C 5.12 – Rn 17; Beschl. v. 25.03.1999, - 4 B 15/99 –). Ein dem vorgegebenen Rahmen nicht entsprechendes Vorhaben kann nämlich nach seiner Fertigstellung selbst wiederum rahmenbildend sein und insoweit eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben auslösen. Wenn die sich auf dieses „Vorbild“ berufenden Vorhaben ihrerseits bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder vorhandene Spannungen erhöhen, begründet dies die Unzulässigkeit des Vorhabens (BVerwG Urt. v. 21.11.1980 – 4 C 30.78; Urt. v. 3.2.1984 – 4 C 25.82; Beschl. v. 4.6.1985 – 4 B 202.85; Beschl. v. 25.03.1999, - 4 B 15.99; EZBK/Söfker, Rn 31 zu § 34 BauGB). Nur die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15/99 –, Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist unter Anwendung dieser Maßstäbe nach Genehmigung und Errichtung des beantragten Wohnhauses hinreichend konkret zu erwarten, dass dieses durch die Veränderung des Rahmens Vorbild für weitere vergleichbare Bauwünsche auf diversen Nachbargrundstücken der maßgeblichen näheren Umgebung sein wird, deren Realisierung wiederum deshalb dazu führen würde, die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise zu verschlechtern, zu stören und zu belasten, weil – ausgehend von einer Innenbereichslage – eine „Unruhe“ entstünde, die durch die negative (Vorbild-)Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens, nämlich aus der bislang weitgehend regelmäßigen, die rückwärtigen Grundstücksflächen freihaltenden Baustruktur heraus, ausgelöst werden würde. Die der Ruhe dienenden und als solche auch genutzten Gärten der rückwärtigen Grundstücksbereiche würden einer verstärkten Störung als bisher ausgesetzt. Diese Unruhe würde ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen. Eine Zulassung des Vorhabens kann nur sachgerecht unter Einsatz der - jene Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden - Mittel der Bauleitplanung geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, Rn. 47). Zu den weiteren städtebaulich relevanten negativen Auswirkungen gehören ferner die Zunahme bzw. das Eindringen von Anliegerverkehr in bisherige rückwärtige Ruhebereiche und die dann willkürliche, den jeweiligen Bauherrninteressen folgenden Gestaltungen der Erschließung. Allein die Möglichkeit des Entstehens von städtebaulichen Spannungen und das Auslösen eines potentiellen Planungsbedürfnisses rechtfertigen hier schon die Annahme der städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30/78 -, Rn. 23). Auch die Tatsache, dass eine Öffnung von „Blockinnenbereichen“ für eine maßvolle Bebauung den gesetzgeberischen Zielen der Innenentwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3, § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB) förderlich ist, zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Entscheidend ist, dass im Rahmen der „Planersatzfunktion“ des § 34 Abs. 1 BauGB einer solchen Umsetzung, die zugleich mit der Aufgabe der Abwägung der betroffenen Bereiche verbunden ist (§ 1 Abs. 7 BauGB), nicht vorgegriffen werden kann (OVG Schleswig, Urt. v. 31.08.2016 - 1 LB 4/14 -, Rn. 52). Soweit für das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück x-Straßerechtswidrig Genehmigungen unter Verletzung des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB oder § 34 BauGB erteilt worden sollten, lässt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch der Klägerin, ihr ebenfalls eine (rechtswidrige) Genehmigung zu erteilen, nicht ableiten. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während einer gewissen Zeit nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, - 4 C 29/75 -, Rn. 32 m.w.N.). Sollte jenes Gebäude im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften errichtet worden sein, könnte sich die Klägerin auch nur insoweit darauf berufen, als sie selbst die aktuell geltenden Vorschriften des Bauplanungsrechts mit ihrem Vorhaben einhält, was aus den dargestellten Gründen gerade nicht der Fall ist. Insbesondere eine etwaige Zulassung des Berufungsfalls auf dem Grundstück x-Straße unter Anwendung des § 35 BauGB hätte nur insoweit die Bedeutung, dass das klägerische Vorhaben auch im Einklang mit § 35 BauGB stehen müsste, was - wie dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Aus den vorgenannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch das Stellen eines eigenen Antrags dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses in rückwärtiger Lage. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks x-Straße 17b in 25462 Rellingen (Flst. xxx der Flur x, Gemarkung xxx), das östlich an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück x-Straße 17a (Flst. xxx) anschließt. Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück x-Straße 17b, wie aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich. Lageplan anonymisiert Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan enthält für diesen Bereich die Darstellung Wohnbaufläche. Bild anonymisiert Auf den nachfolgenden im Internet zugänglichen Luftbildern wird die Bebauung des Umfeldes des Vorhabengrundstücks wiedergegeben. Bild anonymisiert Die Klägerin beantragte für ihr Vorhaben unter dem 05.08.2021, Eingang bei dem Beklagten am 23.08.2021, die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Bungalows mit einer Grundfläche von 13 m x 10 m, eingeschossig mit Walmdach, wobei die Erschließung über das Flurstück xxx erfolgen sollte. Die Beigeladene versagte unter dem 22.09.2021 die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens zu dem Vorhaben mit der Begründung, es befinde sich im Außenbereich und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 35 BauGB seien nicht gegeben. Mit Bescheid vom 25.11.2021 versagte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides mit der Begründung, das Vorhaben weiche von Vorschriften des Baugesetzbuches ab. Das vordere Grundstück liege bis zu einer Tiefe von ca. maximal 28 m im Innenbereich. Daran schließe sich eine Zone von maximal ca. 5 - 10 m an, in der in der näheren Umgebung bauakzessorische Anlagen vorhanden seien. Dahinter befinde sich der Außenbereich. Der maßgebende Rahmen für die Bebauung im Innenbereich sei der Bereich x-Straße 11 a bis 25. Der Bereich werde geprägt durch eine Bebauung von Wohnhäusern mit einer Bautiefe bis zu ca. 28 m. Lediglich auf dem Grundstück x-Straße befinde sich eine Bebauung in Form einer Innenbereichszunge in den Außenbereich mit einer Tiefe von ca. 64 m. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende grundsätzlich mit dem letzten Baukörper. Die sich hieran anschließenden Freiflächen gehörten bereits zum Außenbereich. Dadurch könnten sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben. Es müsse sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollten dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück müsse gedanklich übersprungen werden können. Dies sei der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke" erscheine. Die unbebaute Fläche sei nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt werde, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheine. Diese Voraussetzung müsse auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehle, handele es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sei daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben seien. Die Grenze zum Außenbereich sei im Grundsatz dort zu ziehen, wo der letzte Baukörper mit hinreichend städtebaulichem Gewicht ende, welcher noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sei. Entscheidend für die Abgrenzung seien immer äußerlich erkennbare, d.h. optisch wahrnehmbare Umstände. So müsste der Bereich, für den die Klägerin eine Bebauung plane, von drei Seiten mit Bebauung umrahmt sein und zwar so dicht aufeinander folgend, dass die darin bestehende Lücke, auf der das Vorhaben errichtet werden solle, von der umgebenden Bebauung geprägt werde und auch räumlich nicht zu groß sei. Auch eine besondere Topografie könne bewirken, dass ein Grundstück noch dem Innenbereich zugeordnet werden könne. Es lägen in der Umgebung der Fläche, für die die Klägerin eine Bebauung plane, keine topografisch abgrenzenden Geländeeinschnitte wie eine Böschung, ein Bachverlauf oder ein Straßenzug vor. Es gebe lediglich eine einzelne Bebauung in ähnlicher Tiefe zur Rechteralle auf dem Grundstück x-Straße Alle anderen Hauptanlagen befänden sich entlang der x-Straße in einer Tiefe bis zu maximal 28 m. Das Vorhaben befinde sich an dem vorgesehenen Standort mit einer Tiefe von ca. 62 m von der x-Straße entfernt somit im Außenbereich. Die Prüfung der Zulässigkeit müsse daher anhand von § 35 BauGB erfolgen. Im Außenbereich dürften grundsätzlich nur die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben errichtet werden, und zwar nur dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen würden und wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei. Bei dem Bauvorhaben handele es mit einem Wohnhaus, das keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen solle, nicht um ein im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben. Es gehöre auch nicht zu den im Außenbereich begünstigten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben könnten im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Eine Ausnahmegenehmigung könne jedoch nicht erteilt werden, weil öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Die Zulassung des Vorhabens würde eine ungeordnete bauliche Entwicklung mit der Folge der Ausweitung der Bebauung an einer ortplanerisch unerwünschten Stelle bedeuten. Eine weitere Bebauung auf den Außenbereichsflächen würde nach ihrem Entstehen als zum Innenbereich zugehörig zu rechnen sein. So würde durch diese Planung sich der Innenbereich auf den Außenbereich unzulässig ausdehnen. Zudem bestünde durch Vorbildwirkung die Gefahr einer unkoordinierten, unruhestiftenden Ausweitung der Bebauung bis in den Außenbereich hinein. Um an dieser Stelle weitere Wohnhäuser zulassen zu können, bedürfte es einer verbindlichen Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan der Beigeladenen. Dieses Planungserfordernis sei ein öffentlicher Belang, der in diesem Fall entgegenstehe. Der F-Plan der Beigeladenen stehe der Art des Vorhabens zwar nicht entgegen und weise das gesamte Grundstück als Wohnbaufläche aus. Ein solcher Plan könne zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein. Er sei jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen. Das gelte auch gegenüber dem öffentlichen Belang der Verhinderung einer Ausuferung der Bebauung. Denn der Flächennutzungsplan treffe als nur vorbereitender Bauleitplan allenfalls eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regele aber nicht, in welcher Weise im Einzelnen gebaut werden solle. Die Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan sage nichts dazu aus, ob es sich um einen geordneten oder ungeordneten Vorgang handele. Denn im Flächennutzungsplan werde lediglich die (beabsichtigte) Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Mit der Festlegung der Art der Nutzung sei aber eine geordnete Bebauung noch nicht gesichert. Vielmehr bedürfe es regelmäßig einer Konkretisierung der Bauleitplanung durch Bebauungspläne oder andere gemeindliche Satzungen. Außerdem sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, da dadurch und eine ggfs. nicht zu steuernde Vorbildwirkung ein neuer Siedlungsansatz zwischen Ortsteil und landwirtschaftlichen Flächen entstehen würde. Zudem habe auch die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Die Beigeladene beurteile die Voraussetzungen für eine Zulassung entsprechend der vorgenannten Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange als nicht gegeben. Den dagegen von der Klägerin am 24.11.2021 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2022, zugestellt am 16.08.2022, unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Darüber hinaus führte er aus, der geplante Standort sei auch nicht unter bauakzessorischem Aspekt dem Bebauungszusammenhang bzw. Innenbereich zuzuordnen. Erfasst würden allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Damit sei die Errichtung jedenfalls eines freistehenden Wohnhauses in einem solchen Hausgarten in der Regel nicht mehr als Bebauung einer zum bereits vorhandenen Wohnhaus akzessorischen Fläche und damit als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Selbst wenn man das gesamte Grundstück dem Innenbereich zuordnen würde, gäbe es keine prägende Bebauung für die geplante Bautiefe. Das einzelne Gebäude auf dem Nachbargrundstück sei ein Ausreißer und dürfe bei der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht herangezogen werden. Die weiteren auf den hinteren Grundstücken vorhandenen Gebäude seien sämtlich Nebenanlagen, die nicht die städtebauliche Kraft besitzen würden, um von einer Prägung für eine Bebauung zu sprechen. Sie seien lediglich die Anlagen, die üblicherweise in den bauakzessorischen, der jeweiligen Hauptanlage noch zugeordneten Bereichen des Innenbereichs vorkommen würden. Die Klägerin hat dagegen am 15.09.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig, da es im Innenbereich verwirklicht werden solle und sich auch von der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die bereits vorhandene Bebauung im rückwärtigen Bereich sowie der zu bebauende Grundstücksteil zahlenmäßig niedrig sei, sodass die vorhandene Prägung der umliegenden Grundstücke durch die überwiegende Nutzung als Hausgärten gegeben sei. Hinzu komme, dass etwa im Bereich y-weg 19 und 19a ebenfalls Wohngebäude im rückwärtigen Bereich genehmigt worden seien. Nach dem grundrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz müsste demnach auch ihr in dem zu bebauenden Bereich die Baugenehmigung erteilt werden. Selbst wenn der zu bebauende Grundstücksteil in den Außenbereich fallen sollte, wäre ihr Bauvorhaben zulässig. Zwar handele es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Allerdings erfülle es als sonstiges Vorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB seien nicht beeinträchtigt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das geplante Bauvorhaben eine ungeordnete bauliche Entwicklung mit der Folge der Ausweitung der Bebauung an einer ortsplanerisch unerwünschten Stelle bedeuten würde. Es erschließe sich zudem nicht, weshalb es unzulässig sein solle, dass die Außenbereichsfläche im Falle der Bebauung zum Innenbereich gehören solle. Es wäre lediglich eine kleine Fläche betroffen und die Abänderung des Gebietscharakters wäre nur eine rechtliche Folge. Die Ausdehnung sei derart minimal, dass von einer unruhestiftenden Ausweitung nicht die Rede sein könne. Eine Bauleitplanung sei deshalb auch nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan weise das Gebiet als Wohnbebauung aus, was gerade dagegen spreche, dass öffentliche Belange tangiert seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Wohnraum immer knapper und teurer werde, sodass viele Familien überhaupt kein Wohnhaus mehr finden würden. Auf dem hinteren Teil des Grundstücks solle ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten errichtet werden. In die eine Hälfte wolle die Geschäftsführerin der Klägerin mit ihrer Familie einziehen und in die andere deren Eltern. Der Vater der Geschäftsführerin sei gehbehindert und habe die Pflegestufe 2. Momentan wohnten die Eltern weit entfernt in Henstedt-Ulzburg. Die Mutter pflege zurzeit den Vater alleine. Da aber auch sie bereits Knieprobleme und eine Herzkreislauferkrankung habe, wolle die Familie gerne in der Nähe sein, um die Eltern im Alter pflegen zu können. Das zu genehmigende Objekt solle zudem kleiner als dasjenige genehmigte in der x-Straße sein. Die Baulinie zur Nr. 21 werde eingehalten. Auch die GFZ und GRZ würden nicht überschritten, da das Haus eingeschossig gebaut werden solle. Auch eine Splittersiedlung oder eine Ausuferung der Bebauung seien bei einem einzigen zusätzlichen Gebäude, welches an die bereits bestehende Bebauung grenze, nicht zu befürchten. Dabei betrachte der Beklagte das Wohnhaus in der x-Straße als Ausreißer, also im Außenbereich liegend. Dennoch habe er einen massiven Ausbau im Jahr 2002 genehmigt sogar mit Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen. Daher sei es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes absolut nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Neubau als nicht erwünscht und nicht genehmigungsfähig angesehen werde. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2022, sowie den Kostenbescheid vom 25.11.2021 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück x-Straße, 25462 Rellingen, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 26.05.2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser hat am 19.10.2023 die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.