Urteil
1 A 5/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG ist verfassungs- und unionsrechtlich zulässig, soweit sie auf einer auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Gefahr beruht.
• Vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG kann im öffentlich-rechtlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden; dies ist mit unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, sofern die Verhältnismäßigkeit und die Verteidigungsrechte im Nachprüfungsverfahren gewährleistet bleiben.
• Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen; spätere Umstände sind nur ergänzend zu berücksichtigen.
• Eine Abschiebung ist nicht wegen eines behaupteten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Abschiebung kein ausreichender Anhaltspunkt für ein real risk bestand; verbindliche Zusicherungen des Zielstaats können die Gefahrenprognose beeinflussen.
• Die oberste Landesbehörde darf bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschiebungsanordnung anordnen, wenn andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bei terroristischem Gefährder – Rechtmäßigkeit • Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG ist verfassungs- und unionsrechtlich zulässig, soweit sie auf einer auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Gefahr beruht. • Vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG kann im öffentlich-rechtlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden; dies ist mit unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, sofern die Verhältnismäßigkeit und die Verteidigungsrechte im Nachprüfungsverfahren gewährleistet bleiben. • Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen; spätere Umstände sind nur ergänzend zu berücksichtigen. • Eine Abschiebung ist nicht wegen eines behaupteten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Abschiebung kein ausreichender Anhaltspunkt für ein real risk bestand; verbindliche Zusicherungen des Zielstaats können die Gefahrenprognose beeinflussen. • Die oberste Landesbehörde darf bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschiebungsanordnung anordnen, wenn andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Der algerische Kläger lebte seit 2003 zeitweise in Deutschland, gab zunächst falsche Identitäten an und erhielt 2007 eine Aufenthaltserlaubnis; seit 2016 lebte er mit einer deutschen Lebensgefährtin zusammen, 2017 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Er war mehrfach straffällig und stand nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Verbindung mit radikal-islamistischen Kreisen; zwei Geschwister sollen als Selbstmordattentäter für den IS gestorben sein. Aufgrund von Erkenntnissen zu Äußerungen, Facebook-Posts, Kontakten in einer Bremer Moschee und einer Verurteilung in Frankreich ordnete die Bremer oberste Landesbehörde mit Verfügung vom 16. März 2017 nach § 58a AufenthG seine Abschiebung nach Algerien sowie ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an; die Verfügung wurde begründet mit der von ihm ausgehenden terroristischen Gefahr. Der Kläger focht die Maßnahme an und rügte u.a. Verfassungs- und Verfahrensverstöße sowie ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK; das Verfahren führte zur Prüfung der Gefährdungsprognose und der Situation in Algerien. • Klage zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschiebung. • § 58a Abs. 1 AufenthG erlaubt der obersten Landesbehörde, ohne vorherige Ausweisung zur Abwehr einer besonderen Gefahr oder terroristischen Gefahr eine Abschiebungsanordnung zu erlassen; die Norm ist verfassungsgemäß. • Anhörung: Nach nationalem Recht konnte wegen Gefahr im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden (§ 28 BremVwVfG); dies ist mit Unionsrecht und der Rückkehrrichtlinie vereinbar, weil Grundrechte und Anhörungsrechte schrankenfähig sind, wenn das Gemeinwohl dies erfordert. • Auslegung des Gefahrenbegriffs: 'Sicherheit der Bundesrepublik' und 'terroristische Gefahr' sind eng auszulegen; eine 'besondere' Gefahr bezieht sich auf das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter; für § 58a genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines beachtlichen Risikos, dass sich die Gefahr jederzeit aktualisieren kann. • Gefahrenprognoseanforderungen: Sie muss auf zuverlässiger Tatsachengrundlage beruhen; es genügt nicht bloße Spekulation. Bei Terrorgefahr kann der Gefahrenmaßstab gegenüber polizeirechtlichen Standards abgesenkt sein, erfordert aber konkrete Anhaltspunkte für eine drohende schwere Tat. • Behördliche und gerichtliche Kontrolle: Die Behörde hat kein Prüfungsprivileg; ihre Prognose ist gerichtlicher Vollprüfung zugänglich. Die vorgelegten Hinweise (Verurteilung in Frankreich, Äußerungen, Facebook-Posts, Moscheeaktivitäten, familiäre Bindungen zu IS-Mitgliedern) rechtfertigten zum Zeitpunkt der Abschiebung die Annahme eines beachtlichen Risikos. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die oberste Landesbehörde hat Abwägung vorgenommen und die Abschiebung als letzte geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr gewählt; familiäre Belange (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) wurden berücksichtigt, überwiegen aber nicht die konkrete Terrorgefahr. • Abschiebungsverbot/Art. 3 EMRK: Zum Zeitpunkt der Abschiebung lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein real risk einer Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlung in Algerien vor; der Senat berücksichtigte die Menschenrechtslage, Reformen in Algerien und eine verbindliche Zusicherung hoher algerischer Sicherheitsbehörden zur ordnungsgemäßen Behandlung des Klägers. • Zeitpunktprinzip: Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots ist maßgeblich, welche Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Abschiebung bestanden; nachträglich bekannt gewordene Umstände sind nur ergänzend zu berücksichtigen. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist unbegründet; die Verfügung vom 16. März 2017 war rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose vorlag, die ein beachtliches Risiko einer terroristischen Handlung durch den Kläger begründete, sodass andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichten. Die unterbliebene Anhörung war unter den besonderen Gefahrenumständen rechtmäßig und mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor; die berücksichtigten Zusicherungen und die einschlägige Lageeinschätzung führten zu der Überzeugung, dass dem Kläger bei Abschiebung keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung drohte.