Gerichtsbescheid
12 K 5963/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0406.12K5963.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1981 in Köln geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, die er ohne Abschluss verließ. Im Alter von zwölf Jahren begann der Kläger, Drogen zu konsumieren. 1997 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, 2013 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2002 wurde gegen den Kläger wegen tätlicher Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Dem lag zugrunde, dass er im Schwimmbad eine Frau ohne deren Einverständnis im Genitalbereich berührt hatte. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 18.06.2003 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13.02.2004 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.03.2005 wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.02.2006 wurde gegen den Kläger wegen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 18.12.2007 wurde gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2008 wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.02.2009 wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2010 wurde gegen den Kläger wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, in einem in Tateinheit mit Beleidigung sowie Sachbeschädigung in einem weiteren Fall eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Dem lagen gewalttätige Übergriffe des Klägers auf seine damalige Lebensgefährtin im Januar und Februar 2010 zugrunde. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 05.11.2010 wurde gegen den Kläger wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen festgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2011 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem lagen Übergriffe auf seine ehemalige Verlobte, bei der es sich nicht um die vorgenannte frühere Lebensgefährtin handelte, zugrunde. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2012 wurde der Kläger wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 15.10.2010 auf der Straße unvermittelt einen Passanten schlug, von dem er glaubte, dass dieser seine weibliche Begleitung zu intensiv angesehen habe. Einen Zeugen drückte er gegen eine Hauswand und trat ihm in den Bauch. Mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2013 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.10.2013 wurden die Strafen aus den rechtskräftigen Verurteilungen vom 03.06.2011 und 27.01.2012 unter Auflösung der Gesamtstrafe zu einer neuen nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zusammengeführt, die der Kläger vom 03.03.2015 bis 25.05.2016 verbüßte. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13.02.2014 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 15.09.2017 wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Diese Maßregel wurde ab Juni 2018 nicht weiter vollzogen mangels konkreter Erfolgsaussichten. Im Juli 2018 wurde der Kläger in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln zum Strafvollzug verlegt. Am 00.00.0000 wurde das deutsche Kind E. O. O1. geboren. Am 16.11.2016 erkannte der Kläger seine Vaterschaft an. Mit Ordnungsverfügung vom 30.09.2020 wies die Beklagte den Kläger nach dessen Anhörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), stellte das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis sowie etwaige Ansprüche nach dem ARB 1/80 fest (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 3), erließ bezüglich der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sie auf sieben Jahre befristete (Ziffer 4) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sie ebenfalls auf sieben Jahre befristete (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Vom Kläger gehe eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Demgegenüber hätten unter Berücksichtigung aller Umstände nach Abwägung die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers auch im Lichte der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 ERMK zurückzustehen. Die Ausweisung sei zum Schutze der Allgemeinheit unerlässlich und stehe im Einklang mit Art. 14 ARB 1/80. Infolge der Ausweisung würden die Rechte des Klägers aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 und auch seine Niederlassungserlaubnis erlöschen. Hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote würden grundsätzlich die Tat des Klägers, sein bisheriger Werdegang sowie sein Verhalten in der Haft eine Frist von neun Jahren rechtfertigen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass sein minderjähriger Sohn in Deutschland lebe. Das Kind habe ein Recht auf eine Beziehung zu seinem Vater, sodass die Abwesenheit des Klägers aus Deutschland auch einen Einschnitt in die Rechte des Sohnes bedeute. Allerdings sei festzustellen, dass in Anbetracht der derzeitigen Einstellung des Klägers gegenüber den in Deutschland herrschenden Normen und Werten ein Kontakt nur bedingt im Interesse des Kindeswohles sei. Nach Ablauf von sieben Jahren werde sein Sohn allerdings ein Alter erreicht haben, in dem er reif genug sei, um selbst entscheiden zu können, ob er Kontakt zum Kläger aufnehmen wolle. Die Frist von sieben Jahren sei ermessensgerecht. Der Kläger hat am 02.11.2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ausweisung verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Seine festen sozialen Bindungen im Bundesgebiet seien ein wichtiges Argument gegen die Ausweisung. Es bestehe eine Vater-Kind-Beziehung, die allerdings wegen der Inhaftierung noch nicht habe belegt werden können. Die Ausweisung sei nicht mehr unerlässlich. Die gewichtigen Bleibeinteressen würden letztlich überwiegen vor allem mit Blick auf die durch sein Verhalten seit der Anlasstat inzwischen geminderte Gefährdung des Schutzgutes. Er gehöre dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an und habe ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Diese Rechtsstellung sei durch seine Inhaftierung nicht erloschen. Er beabsichtige nach Haftende wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Weiter beabsichtige er die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Frau L. zu schließen. Die Eheschließung habe noch nicht beim Standesamt angemeldet werden können, da sich sein Pass bei der Beklagten befinde. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau L. , die der türkischen Sprache nicht mächtig sei, könne nur in Deutschland geführt werden. Bei der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote habe die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich stets hier aufgehalten habe. Es sei von einer nachhaltigen Schädigung des Kindeswohls auszugehen, da die siebenjährige Einreisesperre einem dauerhaften Kontaktabbruch gleichkäme. Die Wiedereinreisesperre sollte letztlich nicht über drei Jahre liegen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30.09.2020 aufzuheben, hilfsweise das Ein- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung. Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung die Beklagte angeordnet hat, ist mit Beschluss der Kammer vom 13.11.2020 – 12 L 2049/20 – abgelehnt worden. Am 25.11.2020 ist der Kläger aus der Haft in die Türkei abgeschoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 2049/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, insbesondere besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis und zwar auch soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gerichtet ist. Die Abschiebungsandrohung hat sich nicht durch die zwischenzeitlich vollzogene Abschiebung erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von der Abschiebungsandrohung gehen weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Sie bildet unter anderem die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Klägers für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. März 2018 – 1 A 5.17 –, Rn. 15, und vom 22. August 2017 – 1 A 3.17 –, Rn. 12, beide juris, zu Abschiebungsanordnungen. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.09.2020 verfügte Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG legt fest, dass ein Ausländer, dem - wie dem Kläger - nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG der Interessen an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG die dort aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen, die durch die die so genannten Boultif/Üner-Kriterien ergänzt werden. Die genannten Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers liegen vor. Dem Kläger kommt der erhöhte Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu. Zwar steht dem Kläger entgegen seiner Ansicht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger jemals die erste Stufe, d.h. 1. Spiegelstrich dieser Vorschrift mit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr bei demselben Arbeitgeber erreicht hat. Nach seinen Angaben gegenüber der vom Landgericht Köln beauftragten Gutachterin Dr. E1. habe er nach dem Besuch der B. -L2. -Schule ein halbes Jahr Maler und Lackierer „gemacht“ und nach Abbruch dieser Tätigkeit ein halbes Jahr Metallbau (S. 17 des Gutachtens, Beiakte 2 Bl. 361). Seit 1997 habe er noch ein paar Mal in Leihfirmen gearbeitet, drei oder vier Monate. Der Kläger bezeichnet sich selbst als „Jungen, der noch nie gearbeitet hätte“ (S. 31 des Gutachtens, Beiakte 2 Bl. 375). Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs (Beiakte 2 Bl. 317) bezieht er seit dem 01.01.2011 fast durchgängig - mit Ausnahme der Haftzeiten von März 2015 bis Mai 2016 und ab 02.03.2017 - Arbeitslosengeld II ohne den Zusatz „ohne Arbeitslosigkeit“. Dem Kläger steht aber ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Er kann dieses von seinem Vater ableiten, der jedenfalls seit 1981, dem Jahr der Geburt des Klägers, bis zum Renteneintritt dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Der Kläger darf trotz seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgewiesen werden. Denn sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Ausweisung unerlässlich ist. Das mit Urteil des Landgerichts Köln vom 15.09.2017 geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Rn. 15, juris. Weitere gegen diese Schutzgüter gerichtete und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Straftaten des Klägers sind nach seinem persönlichen Verhalten wahrscheinlich. Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr bzw. der schwerwiegenden Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – , Rn. 21, 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris. Nach diesen Maßgaben ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger erneut vergleichbare schwere Straftaten begehen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 5 in der angefochtenen Ordnungsverfügung wird entsprechend §§ 117 Abs. 5 i.V.m. 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO Bezug genommen; das Gericht folgt ihnen mit dem Hinweis, dass die Verurteilung im Jahr 2002 nicht wegen eines Sexualdelikts erfolgte, sondern wie auf S. 2 der Ordnungsverfügung zutreffend wiedergegeben, wegen tätlicher Beleidigung, der eine sexuelle Handlung in Form einer Berührung einer Frau im Genitalbereich zugrunde lag. Die prognostizierte drohende Wiederholungsgefahr wird auch durch die nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte Fallkonferenz vom 21.10.2020 bestätigt. In der Niederschrift, Beiakte 2 Bl. 531 ff., wird zum Vollzugsverhalten des Klägers ausgeführt, dass der Kläger sich gegenüber Mitgefangenen aggressiv gezeigt und Behandlungsmaßnahmen für Sexualstraftäter im gesamten Haftverlauf verweigert habe. Die Sexualstraftat scheine für ihn nicht existent zu sein. Es sei fraglich, ob der Kläger nach der Haftentlassung überhaupt von den Drogen lasse könne. Insgesamt habe er sich durch die Haft nicht beeindruckt gezeigt. Die Fallkonferenz schlägt Weisungen für die Führungsaufsicht vor, nämlich u.a. eine „Therapieauflage trotz aktuell geringer Erfolgsaussicht, da weiterhin eine Behandlungsnotwendigkeit besteht“. Außerdem ordnet die Fallkonferenz den Kläger einstimmig in die Risikostufe A bei KURS ein, hinsichtlich dessen sie eine Kontaktanweisung für den Kläger vorschlägt. – Bei KURS handelt es sich um das Programm des Landes „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen“ (Gem. RdErl. d. JM (4201 – III. 18), d. IM (4 – 62.12.03) und d. MAGS (III B 1 – 1211.4 (KURS)) vom 13. Januar 2010 - JMBl. NRW S. 59 -, Anlage). Die Risikogruppe A ist die höchste Risikogruppe. In der Konzeption heißt es hierzu: „In dieser Risikogruppe werden Verurteilte erfasst, bei denen zu befürchten ist, dass sie jederzeit erneut eine erhebliche einschlägige Straftat begehen. Es liegen wenige stabile bzw. keine das Rückfallrisiko mindernde Bedingungen vor. Deshalb ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen.“ – Wesentliche gefahrmindernde Faktoren sind hingegen nicht ersichtlich. Die sozialen Beziehungen zu seiner Familie und der Umstand, dass er Vater geworden ist, haben den Kläger in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten, insbesondere der Anlasstat abgehalten und weder sein gewalttätiges Verhalten, was sich auch im Vollzug gezeigt hat, geändert noch seinen erheblichen Drogenkonsum gemindert. Angesichts dessen und auch des Umstands, dass der Kläger gegenüber früheren Lebensgefährtinnen zum Teil gewalttätig wurde, kann auch die Absicht zu heiraten und mit der künftigen Ehefrau zusammen zu ziehen, nicht als gefahrmindernd angesehen werden. Die Ausweisung des Klägers ist unerlässlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere den in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Kriterien und den sogenannten Boultif/Üner-Kriterien führt die Abwägung der Bleibeinteressen des Klägers mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse zu einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses und ist die Ausweisung verhältnismäßig. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die so genannten Boultif/Üner-Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen, sind: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris . Ausgehend von den genannten Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Der Kläger hat eine Vielzahl von Straftaten begangen. Die Auskunft über ihn aus dem Zentralregister vom 22.02.2019 (Beiakte 1 Bl. 266 ff.) weist 15 Eintragungen auf. Die Tatzeiten liegen im Zeitraum von 2002 bis 2017, wobei der Kläger seit dem 02.03.2017 bis zu seiner Abschiebung inhaftiert bzw. für rund sechs Monate untergebracht war. Zuletzt ist die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen. Diese schwere Straftat, die der Kläger im Alter von 35 Jahren begangen hat, begründet auch nach der Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a) AufenthG ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse. Diese Straftat bewertet das Landgericht mit Blick auf die zum Teil einschlägigen Vorstrafen als dem Kläger nicht wesensfremd (Urteilsabdruck S. 8, Beiakte 1 Bl. 254). In diese Straftat hat der Kläger keine Einsicht. Er hält sich vielmehr für unschuldig. Mit seinem Verhalten hat er sich nicht auseinander gesetzt. Seine Drogensucht ist bislang auch nicht therapiert, vielmehr wurde die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt mangels konkreter Erfolgsaussichten der Behandlung nicht weiter vollstreckt. Dem gegenüber hat der Kläger ein gemäß § 55 Nr. 1 und 4 AufenthG besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat der Kläger seine wesentliche Prägung erfahren. Er hat hier die Schule besucht und beherrscht die deutsche Sprache. Zudem hat er bislang ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Seine Eltern und seine Geschwister sowie sein deutscher Sohn leben im Bundesgebiet. Daher stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers und den Art. 6 GG unterfallenden Schutz der Familie dar. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Bei dem Kläger, seinen Eltern und seinen Geschwistern handelt es sich um volljährige Personen, die nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Hingegen wird die Aufrechterhaltung einer Beziehung mit seinem sechs Jahre alten Sohn durch Fernkommunikation und eventuelle gelegentliche Besuche in der Türkei schwer sein. Die Beziehung zu diesem Kind wird daher durch die Ausweisung stark gefährdet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Qualität des Familienlebens und vor allem des Kindeswohls ist dieser Eingriff aber als in seiner Schwere gemindert anzusehen und im Ergebnis zumutbar. Der Kläger hat nie mit seinem am 15.09.2014 geborenen Sohn zusammen gelebt, bislang wenig Kontakt zu ihm gehabt und keine wesentlichen Erziehungsbeiträge geleistet. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin Dr. E1. hat die Kindsmutter alles mit dem Kind alleine gemacht, sie hat auch den Namen ausgesucht und das Kind getauft (Beiakte 2 Bl. 353). Seine Vaterschaft hat der Kläger erst anerkannt, als sein Sohn bereits zwei Jahre alt war. Unterhalt hat der Kläger ihm nie geleistet. Als sein Sohn noch kein halbes Jahr alt war, wurde der Kläger für 15 Monate inhaftiert. Nach der Entlassung aus der Strafthaft Ende Mai 2016 bis zu seiner nächsten Inhaftierung bzw. bis zur Verurteilung im September 2017 hat er seinen Sohn ausweislich des Urteils des Landgerichts unregelmäßig gesehen (S. 2 des Urteilsabdrucks). Als sein Sohn knapp zweieinhalb Jahre war, wurde der Kläger wieder inhaftiert. In der JVA Köln, wo sich der Kläger nach der Verlegung aus dem Maßregelvollzug seit Juli 2018 in Strafhaft befand, wurde er ausweislich des Besuchsnachweises (Beiakte 2 Bl. 309 ff.) im Zeitraum von Juli 2018 bis März 2020 elfmal, also durchschnittlich alle zwei Monate, von seinem Sohn für die Dauer von jeweils einer Stunde besucht. Der letzte Besuch fand Anfang März 2020 statt. Dementsprechend unterbricht die Ausweisung mithin zwar die bislang wenigen Umgangskontakte, zerstört aber kein gefestigtes gelebtes Näheverhältnis. Es ist vor allem nicht abzusehen, dass der Kläger ein solches Näheverhältnis zukünftig aufbauen könnte. In der Fallkonferenz vom 21.10.2020 (Beiakte 2 Bl. 531 ff) wurde davon ausgegangen, dass es dem Kläger schwer fallen dürfte, Fuß zu fassen und ein geordnetes Leben zu führen. Aus Sicht des Kindeswohls ist weiter der erhebliche Drogenkonsum des Klägers zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen des Landgerichts Köln hierzu, fing der Kläger spätestens im Alter von zwölf Jahren an, regelmäßig Drogen (überwiegend Kokain und Cannabis) und Alkohol in erheblichen Mengen zu konsumieren. Bereits im Alter von zwölf Jahren kam er drogenbedingt in stationäre Krankenhausbehandlung. Im Anschluss konsumierte er die Drogen weiter. Im letzten halben Jahr vor dem Tatgeschehen konsumierte der Kläger Kokain und kannte dabei keine Grenzen. (Urteilsabdruck S. 3). In der Entziehungsanstalt und zum Teil auch im Strafvollzug ist der Kläger immer wieder mit Drogen aufgefallen. Eine Drogentherapie hat er bisher nicht erfolgreich absolviert. Es ist fraglich, ob er nach der Haftentlassung von Drogen lassen kann. Eine Therapie im Hinblick auf seine Sexualdelinquenz ist ebenfalls nicht erfolgt. Ungeachtet dessen ist auch fraglich, ob der Kläger ein Näheverhältnis zu seinem Sohn überhaupt aufbauen will. Ausweislich der Fallkonferenzniederschrift vom 21.10.2020 (Beiakte 2 Bl. 532) zog der Kläger es in Erwägung nach seiner Entlassung in die Türkei zu gehen. Sein Sohn schien bei seinen Überlegungen keine nachhaltige Rolle zu spielen. Die Beziehung zu Frau L. , mit der eine Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht, kann der Kläger auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel oder per Briefkontakt aufrechterhalten. Letzteres war wohl auch bislang der Kontaktweg zwischen ihr und dem Kläger, denn Besuche von Frau L. in der JVA Köln sind nicht verzeichnet. Entgegen seiner Ansicht ist der Kläger nicht als faktischer Inländer anzusehen, sodass auch unter diesem Aspekt seine Ausweisung verhältnismäßig ist. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht integriert; auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 ARB 1/80 wird Bezug genommen. Neben der fehlenden wirtschaftlichen Integration fehlt es in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der weiteren Verurteilungen des Antragstellers auch an einer sozialen Integration des Klägers. Im Urteil des Landgerichts wird ausgeführt, dass der Kläger „eine randständige Existenz ohne Ausbildung und Beruf darstellt, die sehr früh durch das Drogenmillieu geprägt ist“ (S. 11 des Urteilsabdrucks, Beiakte 1 Bl. 257). Dem Kläger ist es zumutbar, in der Türkei zu leben. Er spricht Türkisch und kennt die Türkei von Besuchen, zuletzt im Jahr 2016. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens dort für den Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Er selbst zog nach seiner Entlassung in Erwägung in die Türkei zu gehen, wie aus der Fallkonferenzniederschrift hervorgeht. Im Übrigen wird ergänzend nach § 117 Abs. 5 i.V.m. 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 7 unten und S. 8 in der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. 2. Zu Recht hat die Beklagte in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers und seine Rechte aus dem ARB 1/80 erloschen sind. Für die Niederlassungserlaubnis folgt dies aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel im Falle der Ausweisung des Ausländers erlischt. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ist erloschen, weil es, wie vorstehend dargelegt, in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt worden ist. 3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung beruht auf § 59 AufenthG und ist rechtmäßig. Der Kläger ist mangels Aufenthaltstitels bzw. Aufenthaltsrechts auch im Zeitpunkt seiner Abschiebung ausreisepflichtig gewesen. 4. Die bezüglich der Ausweisung und für den Fall der Abschiebung erlassenen und auf jeweils 7 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Grundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der hier maßgeblichen, seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Diese Anforderungen sind eingehalten. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Länge der Frist darf vorliegend gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG fünf Jahre überschreiten. Die Ermessenserwägungen der Beklagten lassen keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklage hat hier bei der prognostischen Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Gefahr entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf einen Zeitraum von 18 Jahren abgestellt, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Tat, der bisherige Werdegang und das Verhalten des Klägers in der Haft grundsätzlich eine Frist von 9 Jahren rechtfertigen würden. Diesen Zeitraum hat sie aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sohn des Klägers in Deutschland lebt, auf 7 Jahre verkürzt. Dabei hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass weitere schwerwiegende Straftaten folgen würden und die Gefahren, die der Kläger durch sein Handeln nochmals verursachen könnte, besonders schwerwiegend seien und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würden. Der Befristungszeitraum von sieben Jahren sei ausreichend bemessen, um den Kläger für eine Zeitlang aus dem Bundesgebiet fernzuhalten und so ein Umdenken zu bewirken. Die Beklagte hat aber auch berücksichtigt, dass die Abwesenheit des Klägers einen Einschnitt in die Rechte des Kindes auf seine Beziehung zu seinem Vater darstelle; allerdings sei aufgrund der Einstellung des Klägers gegenüber den Deutschland herrschenden Normen und Werten ein Kontakt nur bedingt im Interesse des Kindeswohls. Dies lässt weder einen Ermessensausfall noch ermessensfehlerhafte Erwägungen erkennen. Die festgesetzte Frist von 7 Jahren stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar angesichts der bisherigen Qualität der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn und den zukünftigen Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf das Kindeswohl unter Berücksichtigung der notwendigen, aber bislang nicht erfolgten Drogen- und Sexualtherapie; auf die zur Auswirkung der Ausweisung auf die Vater-Kind-Beziehung oben gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Auch nach der Abschiebung des Klägers sind keine neuen Aspekte vorgetragen oder ersichtlich, die die Ermessensentscheidungen über die Fristlänge in Zweifel ziehen könnten. II. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag ist unzulässig, nämlich nicht statthaft. Bei dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung auf der Grundlage von § 11 Abs 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der hier maßgeblichen, seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung handelt es sich nicht um zwei Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um einen einheitlichen Verwaltungsakt. Er kann nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespaltet werden. Die Einzelfallentscheidung betrifft die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer. Konsequenterweise ist die Entscheidung insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Es bedarf keines hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags auf Verkürzung der Sperrfrist oder Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung. Erweist sich die Fristbestimmung als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin insgesamt aufzuheben. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 3/20 –, Rn. 16; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, Rn. 19; a.A.: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 LC 311/20 –, Rn. 850 f. alle juris. Aber selbst wenn man mit der Gegenansicht den Verpflichtungsantrag für zulässig hält, so ist er aus den unter I.4. dargelegten Gründen unbegründet. Die Ermessenserwägungen der Beklagten zur Länge der Frist lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.