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Beschluss

1 B 3/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend dargetan sind. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausreichende Relevanz benannt werden. • Eine Divergenzrüge (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) erfordert die genaue Gegenüberstellung der abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze; die bloße Beanstandung der Einzelfallanwendung genügt nicht. • Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung tragfähig auf mehrere Einzelhandlungen gestützt hat und damit ein etwaiger Mangel in Bezug auf eine Einzelhandlung nicht entscheidungserheblich war.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Revisionszulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend dargetan sind. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausreichende Relevanz benannt werden. • Eine Divergenzrüge (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) erfordert die genaue Gegenüberstellung der abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze; die bloße Beanstandung der Einzelfallanwendung genügt nicht. • Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung tragfähig auf mehrere Einzelhandlungen gestützt hat und damit ein etwaiger Mangel in Bezug auf eine Einzelhandlung nicht entscheidungserheblich war. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen eine vorinstanzliche Entscheidung, mit der ihm die Einbürgerung wegen angeblicher Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen versagt wurde. Die Vorinstanz wertete mehrere Handlungen des Klägers als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr.1 StAG, darunter die Verbreitung einer Einladung zu einem Vortrag auf Facebook, Veröffentlichungen mit seiner Telefonnummer und wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen bestimmter Organisationen. Der Kläger rügt Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und behauptet Verfahrensfehler, insbesondere bei der richterlichen Überzeugungsbildung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er behauptet, seine Aktivitäten dienten religiöser Weiterbildung und er respektiere die Rechtsordnung. Die Beschwerde trägt vor, die Vorinstanz habe unzulässig einzelne Schlussfolgerungen gezogen und nicht hinreichend zwischen verschiedenen Tätigkeitsrichtungen der betreffenden Organisationen differenziert. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde legt weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch eine Divergenz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) in der vom § 133 Abs.3 VwGO geforderten konkreten und bestimmten Form dar. • Grundsätzliche Bedeutung: Zur Darlegung ist erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung anzugeben; das Vorbringen des Klägers erfüllt dies nicht. • Divergenz: Eine zulässige Divergenzrüge verlangt die Benennung eines abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatzes der Vorinstanz und die präzise Gegenüberstellung mit einem gleichartigen Rechtssatz aus anderer Rechtsprechung; der Kläger zeigt nur Anwendungsabweichungen, keine rechtssatzmäßige Divergenz. • Materielle Würdigung: Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Frage der tatbestandsmäßigen Unterstützung nach § 11 Satz 1 Nr.1 StAG eine wertende Gesamtbetrachtung aller Begleitumstände; daraus folgt, dass nicht jede Teilnahme oder passive Präsenz zwingend Unterstützung begründet. • Verfahrensrüge (§ 108 Abs.1 VwGO): Das Gericht muss das Gesamtergebnis zugrunde legen und darf entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausblenden; die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind erst verletzt, wenn aktenwidrige Tatsachen angenommen oder Denkgesetze verletzt werden. Hier liegt kein solcher Verstoß vor. • Entscheidungsbasis: Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung auf mehrere selbstständig tragende Einzelhandlungen. Ein möglicher Mangel in Bezug auf eine einzelne Handlung (Verbreitung der Einladung) ist nicht entscheidungserheblich, weil die übrigen Handlungen als Unterstützung gewürdigt wurden. • Rechtliche Schlussfolgerung: Die dargestellten Mängel begründen keinen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO und genügen nicht zur Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Zulassung der Revision ist nicht zu erteilen, weil die Beschwerde die erforderlichen Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, konkretisierten Form darlegt. Insbesondere fehlen eine hinreichend bestimmte Darstellung einer grundsätzlichen Rechtsfrage und die präzise Benennung einer Rechtssatzdivergenz; die bloße Beanstandung der Anwendungsentscheidung des Berufungsgerichts genügt nicht. Ein behaupteter Verfahrensfehler der richterlichen Überzeugungsbildung ist nicht gegeben, da das Berufungsgericht seine Entscheidung tragfähig auf mehrere Einzelhandlungen stützte und ein möglicher Mangel nur eine dieser Handlungen betraf, somit nicht entscheidungserheblich war. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß den einschlägigen Vorschriften.