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Urteil

5 K 6549/16

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0113.5K6549.16.00
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Leitsätze
1. Die in Deutschland einem Betätigungsverbot unterliegende Hizb ut-Tahrir verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insbesondere durch die sie fortführenden Netzwerke „Generation Islam“ und „Realität Islam“ . 2. Die Aktivitäten eines Einbürgerungsbewerbers auf der Kommunikationsplattform Twitter („Retweets“, „Gefällt mir“-Angaben) zugunsten des Netzwerks „Generation Islam“ und seiner Akteure können bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner übrigen Berührungspunkte mit der Hizb ut-Tahrir über einen längeren Zeitraum im Einzelfall den Verdacht einer Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Deutschland einem Betätigungsverbot unterliegende Hizb ut-Tahrir verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insbesondere durch die sie fortführenden Netzwerke „Generation Islam“ und „Realität Islam“ . 2. Die Aktivitäten eines Einbürgerungsbewerbers auf der Kommunikationsplattform Twitter („Retweets“, „Gefällt mir“-Angaben) zugunsten des Netzwerks „Generation Islam“ und seiner Akteure können bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner übrigen Berührungspunkte mit der Hizb ut-Tahrir über einen längeren Zeitraum im Einzelfall den Verdacht einer Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einbürgerung, da dieser nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, zuletzt geändert am 12. August 2021, BGBl. I S. 3538 – StAG) entgegensteht. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind gegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die Organisation Hizb ut-Tahrir und damit Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (hierzu 1.), unterstützt hat (hierzu 2.). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben (hierzu 3.). 1. Die HuT verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 392, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 36; siehe auch § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG). Dies trifft auf die HuT zu. Die 1953 von einem palästinensischen Politiker und Rechtsgelehrten in Jerusalem gegründete Hizb ut-Tahrir („Partei der Befreiung“) ist als politisch motivierte Organisation anzusehen, die das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und die damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.6.2010, OVG 5 B 10.08, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 6.8.2019, 7 K 6066/16, n.v.; VG Münster, Urt. v. 9.10.2017, 1 K 984/15, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 12.7.2007, AN 15 K 06.03453, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 25.1.2006, M 9 K 04.4901, juris Rn. 57 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2005, 4 K 1417/05, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urt. v. 2.8.2005, AN 19 K 04.00767, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 15.11.2004, M 9 S 04.5025, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urt. v. 5.12.2003, VG 11 A 976/03, juris Orientierungssätze Nr. 2 und 3). Die HuT unterliegt aufgrund ihrer gegen den Gedanken der Völkerverständigung gewendeten Tätigkeit als ausländischer Verein in Deutschland einem Betätigungsverbot. Die dahingehende Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10. Januar 2003 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsbesch. v. 8.8.2005, 6 A 1/04, juris Rn. 26 und Urt. v. 25.1.2006, 6 A 6/05, juris Rn. 14) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidung v. 12.6.2012, 31098/08, Hizb ut-Tahrir u.a./Deutschland, juris Rn. 73) bestätigt. Zur Ideologie der HuT ist in den in das Verfahren eingeführten Quellen ausgeführt (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 244): „Ziel der panislamisch ausgerichteten ‚Hizb ut-Tahrir‘ (HuT) ist die ‚Befreiung‘ aller Muslime von ‚Unterdrückung‘ und ihre Vereinigung in einem weltweiten Kalifat. Aus Sicht der HuT haben ‚unterdrückte‘ Muslime das Recht auf ‚Selbstverteidigung‘ mit allen Mitteln. Als Konsequenz werden Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen oftmals gebilligt. Ein weiteres Charakteristikum der HuT ist ein ausgeprägter Antisemitismus.“ Weiter ist festgehalten (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 57 f.): „Die HuT ist eine gewaltorientierte politische Bewegung, die den von ihr behaupteten Absolutheitsanspruch der Religion mit einem entsprechenden politischen Modell, einem weltweiten Kalifat, verbindet und jede hiervon abweichende ‚ungläubige Staatsform‘ zurückweist. In der Konsequenz sieht die HuT die vollständige Einführung der Scharia als unumgänglich an. Ziel der HuT ist die ‚Vereinigung der weltweiten Ummah‘ (Gemeinschaft der Muslime) in einem theokratischen, allein göttlich legitimierten, Staat ohne nationale Grenzen unter der Führung eines Kalifen […]. Dieser soll die Scharia als Grundlage und Maßstab staatlichen Handelns im Kalifat durchsetzen, da er die weltliche und geistige Führung in einer Person vereint und sich gegen jede Teilnahme am politischen Leben in den ‚blasphemischen Systemen‘ wie zum Beispiel in parlamentarischen Demokratien wendet. Weitere zentrale Punkte des Parteiprogrammes der HuT sind die Bekämpfung eines vorgeblich herrschenden ‚Kolonialismus‘ und ‚Zionismus‘. Unter der Bekämpfung des Kolonialismus wird dabei die Befreiung der islamischen Gesellschaft von der angeblichen ideologischen Führung durch den Westen verstanden. Der Staat Israel und alle Menschen jüdischen Glaubens insgesamt werden von der HuT als die zu bekämpfenden Grundübel auf dem Weg zur Verwirklichung der islamischen Gesellschaft bezeichnet. Die HuT distanziert sich von allen ihrer Ideologie nicht entsprechenden Organisationen. Innerhalb der muslimischen Gemeinde wird die HuT in der Regel abgelehnt, weil sie nach deren Ansicht keine profunde religiöse Ausbildung vermittle, sondern in erster Linie nur das Kalifat propagiere.“ In Bezug auf Hamburg ist mitgeteilt (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, a.a.O., S. 60): „In Hamburg können der HuT etwa 300 Anhänger unterschiedlichster Herkunftsländer zugerechnet werden. Im Vergleich zu den Vorjahren (2019: 250, 2018: 220) erreichen sie damit einen deutlichen Zugewinn. Die Anhänger treffen sich in Privaträumen und zu geschlossenen Veranstaltungen in Restaurants oder anderen Lokalitäten. Für die interne Weiterbildung gibt es über Hamburg verteilt zahlreiche Schulungszirkel (sogenannte ‚Halaqat‘), in deren Rahmen sowohl in Deutsch, Türkisch als auch in Dari Unterrichte stattfinden, die sehr diszipliniert durchgeführt werden. In Hamburg sind Mitglieder der HuT in den meisten Moscheen unerwünscht.“ sowie (SCHURA, Geschichte der Schura Hamburg, abgerufen am 13.12.2021): „So entstand in Hamburg nach dem 11.9. eine Gruppe der Hizb-ut-Tahrir, die wachsenden Zulauf bei Jugendlichen hatte. Es handelte sich dabei oft um Jugendliche aus säkularen Elternhäusern ohne Wissen über den Islam, die durch die permanenten öffentlichen Anfeindungen erst auf ihr Muslimsein gestoßen wurden. In dieser Gruppe wurde ihn der Islam im Wesentlichen als politische Ideologie über den Kampf der Gläubigen gegen die Ungläubigen nahegebracht, wo die Befreiung der Muslime einzig durch ein globales Kalifat zu erreichen sei.“ Die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der HuT kommen nach ihrem Betätigungsverbot in den ihre panislamistisch-totalitäre Ideologie fortführenden Initiativen zum Ausdruck. Der in der mündlichen Verhandlung angehörte instruierte Vertreter der Beklagten hat hierzu überzeugend dargelegt: „Die Hizb ut-Tahrir unterliegt ja einem Betätigungsverbot, d.h. wer im Namen der Hizb ut-Tahrir auftritt gibt sich dem Risiko preis der Strafverfolgung. Die Hizb ut-Tahrir hat Netzwerke geschaffen, dazu gehört die Teilstruktur ‚Generation Islam‘ und die Teilstruktur ‚Realität Islam‘. Die Hizb ut-Tahrir passt sich auch den technischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten an, insbesondere der riesen Bedeutung des Internets. Dort sind ‚Generation Islam‘ und ‚Realität Islam‘ sehr aktiv.“ In den in das Verfahren eingeführten Quellen ist dazu festgehalten (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, a.a.O., S. 244): „Die HuT kann in Deutschland wegen des Betätigungsverbots keine öffentlichen Aktivitäten entfalten, setzt jedoch ihre Agitation und die Rekrutierung neuer Mitglieder im Untergrund fort. Insbesondere in sozialen Netzwerken lassen sich zahlreiche Gruppierungen feststellen, die eine ideologische Nähe zur HuT aufweisen. Dazu zählen die Initiativen ‚Realität Islam‘ und ‚Generation Islam‘.“ sowie ausgeführt (Karakaya/Ücüncü, Identitär-islamistische Gruppierungen, Generation Islam & Realität Islam als Beispiele für neue Gesellschaftsspalter und Polarisierungsverstärker, Kriminalistik 2021, 467 f.): „Ziel der ‚neuen‘ Gesellschaftsspalter ist die Umdeutung politischer Diskurse innerhalb muslimischer Lebenswelten, um Musliminnen und Muslime in ihren Vorstellungen von Identität stärker zu essentialisieren und damit zu radikalisieren. […] Die HuT kann in Deutschland nicht offen agieren und verbreitet ihre Botschaften hierzulande hauptsächlich über die deutschsprachige Version ihrer offiziellen Internetseiten […]. Seit ein paar Jahren gibt es jedoch zwei Gruppierungen in Deutschland, die ideologisch der HuT zugerechnet werden. Diese beiden Organisationen achten darauf, nichts zu unternehmen, was auf eine direkte Verbindung zur HuT hindeutet. […] Hierbei handelt es sich um ‚Generation Islam‘ (seit 2013; Hamburg) und ‚Realität Islam‘ (seit 2015; Hessen). […] Beide Gruppierungen zeichnet aus, dass sie trotz einer geringen Mitgliederstärke Diskurse insoweit prägen können, dass (junge) Muslime ‚der Mitte‘ die von ihnen propagierten Narrative und Sprache übernehmen. Dafür werden zentrale Begriffe (bspw. Wertediktatur, Assimilation, Identität) und Narrative (‚Muslime sind Opfer‘; ‚Muslime sollen sich assimilieren‘) immer wieder in verschiedenen Zusammenhängen eingebracht und wiederholt. Diese Form der klandestinen Radikalisierung wurde bereits in Großbritannien bei der HuT beobachtet.“ Die Arbeitsweise der HuT in sozialen Netzwerken ist wie folgt beschrieben worden (Hanna Baron, Die Hizb ut-Tahrir in Deutschland, 21.4.2021, Bundeszentrale für politische Bildung): „In den sozialen Netzwerken finden sich neugegründete Gruppen von offenkundigen Anhängerinnen und Anhängern der Hizb ut-Tahrir. Ein offenes Bekenntnis zur Organisation ist aufgrund der Verbotsverfügung zwar nicht mehr möglich, trotzdem lässt sich eine deutliche Nähe zum Gedankengut verzeichnen. Hier finden sich mitunter Verweise zu offiziellen Websites und vergleichbare Positionen zu Statements der HuT zum aktuellen politischen und gesellschaftlichen Geschehen. Es gibt Posts mit Bildern von Führungspersonen der Organisation und spezifische Begrifflichkeiten, die sich vor allem und fast ausschließlich in den Veröffentlichungen der Hizb ut-Tahrir finden lassen, wie etwa ‚Wertediktatur‘ und ‚Lebensordnung‘ […]. Zwei neue Initiativen, die nach der Verbotsverfügung besonders erfolgreich geworden sind und große Reichweiten erreichen, sind ‚Realität Islam‘ (gegründet 2015) und ‚Generation Islam‘ (gegründet 2014). […] Sie richten sich noch immer an die gleiche Zielgruppe, allerdings liegt heute der Fokus weniger auf außenpolitischen Konflikten und der Errichtung eines Kalifats, als vielmehr auf aktuellen Geschehnissen und der politischen und gesellschaftlichen Lage in Deutschland und Europa. Das Internet und die sozialen Netzwerke – YouTube, Facebook und Instagram – stellen einen wichtigen Arbeitsbereich für Propaganda und Anwerbung dar. […] Hier ließ sich im deutschsprachigen Raum ab 2012 ein deutlicher Anstieg beobachten. Die wichtigsten Sprecher bei Realität Islam sind der Konvertit Suhaib Raimund Hoffmann, dessen Buch zum Leben von Juden und Christen in einem möglichen Kalifat auf der offiziellen Website der Hizb ut-Tahrir beworben wurde, sowie Ali Kil. Relevante Sprecher bei Generation Islam sind Umar Qadir und Ahmad Tamim, bei deren Namen es sich möglicherweise um Pseudonyme handelt. […] Sie gehen von einem dem ‚Westen‘ innewohnenden Islamhass aus – eine großangelegte strategische Dämonisierung, die Musliminnen und Muslime einer ‚Wertediktatur‘ oder einem ‚Assimilationsdruck‘ unterwerfe und sie zähmen und regulieren soll […]. Die Hizb ut-Tahrir-nahen Initiativen inszenieren sich als Antwort darauf, als große Widerstands- und Protest-Bewegung und als Sprachrohr aller Unterdrückten. Dabei folgen diese Initiativen einer Strategie, die auch in anderen extremistischen Spektren zu beobachten ist: Sie vereinnahmen gezielt gesellschaftlich breit diskutierte, relevante Themen und instrumentalisieren diese für eigene Zwecke und Propaganda. Ein anschauliches Beispiel dafür stellt die im April 2018 viral gegangene #NichtohnemeinKopftuch-Kampagne dar. Generation Islam griff ein vom nordrhein-westfälischen Integrationsministerium angeregtes Trageverbot des Kopftuchs für Mädchen unter 14 Jahren auf und rief zu einem Twitter-Storm und einer Petition auf, an denen sich jeweils mehrere Zehntausend Menschen beteiligten […]. Dabei dramatisierten die Initiatoren das Geschehen und verstärkten den Eindruck, dass es sich in diesem Moment um die Meinung der Mehrheitsgesellschaft und Politik handele und nicht um einzelne Positionen. Außerdem ging es ursprünglich um ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren in Schulen und Kindergärten – und auch das war auf den ersten Blick nicht erkennbar. Seitdem wird versucht, vergleichbar erfolgreiche und weitreichende Kampagnen zu realisieren.“ 2. Durch sein Verhalten hat der Kläger Anhaltspunkte tatsächlicher Art geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die HuT unterstützt hat. a) Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Zudem muss er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16). Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, a.a.O., Rn. 20; Beschl. v. 20.2.2018, 1 B 3/18, juris Rn. 5;OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37). Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, a.a.O., Rn. 17). b) Gemessen an diesen Vorgaben liegen bei wertender Gesamtbetrachtung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die HuT unterstützt hat. Dahinstehen kann, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die – von ihm bestrittene – Teilnahme an den in den Deckblattberichten genannten Veranstaltungen der HuT in Hamburg in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2012 und insbesondere an einem Treffen der Halaqat-Leiter im Jahr 2013 vorhält. Offen bleiben kann weiter, ob nicht nur eine Teilnahme am letztgenannten Treffen und damit verbunden eine herausgehobene Stellung als Leiter eines Schulungszirkels, sondern bereits die möglicherweise eher passive Teilnahme an den weiteren genannten Veranstaltungen eine Einbürgerung des Klägers auszuschließen geeignet wäre. Denn jedenfalls folgt der auf konkreten Tatsachen gründende Verdacht einer Unterstützung der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele und Belange der HuT aus dem Verhalten des Klägers auf der Kommunikationsplattform Twitter. Seine dort gezeigten Unterstützungshandlungen sind nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dass der Kläger auf Twitter gerade eine Aktion von „Generation Islam“ massiv unterstützt hat, spricht vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Berührungspunkte mit der HuT über den Zeitraum etwa eines Jahrzehnts in der Gesamtschau für seine Anhängerschaft und dauerhafte Identifikation mit der Ideologie der HuT. Im Einzelnen: Der Kläger teilte auf seinem Twitter-Account … zahlreiche Beiträge anderer Personen und Organisationen unter dem Hashtag „NichtOhneMeinKopftuch“ und markierte weitere entsprechende Beiträge mit „Gefällt mir“. Darunter befinden sich insbesondere auch diverse Tweets des informellen Netzwerks „Generation Islam“ sowie von „D.“ und „C.“. Zudem folgt der Kläger auf Twitter weiterhin unter anderem „Generation Islam“ und „D.“. Zweifel, dass der entsprechende Account dem Kläger zuzuordnen ist und er die „Gefällt-mir“-Angaben und „Retweets“ selbst vorgenommen hat, bestehen nicht. Dies stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede. Dabei wird dem Kläger nicht vorgehalten, dass er dem Vorhaben eines Kopftuchverbots im politischen Diskurs ablehnend gegenüberstand und gegenübersteht. Insbesondere bleibt ihm unbenommen, seine ablehnende Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG frei kundzutun und sich in sozialen Medien entsprechend zu äußern. Demokratie braucht Kontroverse. Aber es gibt eine rote Linie und die verläuft bei Hass und Gewalt. Die konkret von dem Kläger befürwortete Art und Weise der Kommunikation diente nicht einem Diskurs, sondern einer Spaltung zwischen Freund („wir“, also so wie „wir“ panislamistisch-totalitär denkende Muslime) und Feind („die“, also andersdenkende Muslime oder Ungläubige). Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Diese gesellschaftlichen Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens verschieden denkender Menschen in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung griffen die vom Kläger geförderten Twitterbeiträge in Übereinstimmung mit der panislamistisch-totalitären Ideologie der Hizb ut-Tahrir an. Bereits das Markieren der Beiträge von „Generation Islam“ und deren Akteuren auf Twitter mit einer „Gefällt mir“-Angabe ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, eine objektive und vom Willen des Klägers getragene Unterstützungshandlung für dieses Netzwerk und die dahinterstehende Ideologie der HuT sowie ihre Ziele zu begründen. Es mag Situationen gegeben, in denen ein Nutzer einen solchermaßen undifferenzierten Umgang mit sozialen Medien pflegt, dass ein „Gefällt mir“ nach Art und Gewicht nicht geeignet ist, eine dauernde Identifikation mit den hinter den Beiträgen stehenden Bestrebungen zu indizieren (so wohl VG Bremen, Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19, juris Rn. 20). Ein Nutzer bringt durch ein „Gefällt mir“ auf Twitter jedoch zum Ausdruck, dass ihm ein Beitrag gefällt und er den Inhalt unterstützt, wodurch sich die mediale Aufmerksamkeit vergrößert (entsprechend für ein „Like“ auf Facebook: VG München Urt. v. 28.7.2021, M 25 K 19.3159, juris Rn. 29). Im vorliegenden Kontext der politischen Kontroverse um ein vom Kläger abgelehntes Kopftuchverbot muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass er gerade die mit „Gefällt mir“ gekennzeichneten Beiträge zu fördern gesucht hat. Durch seine „Gefällt mir“-Angaben brachte der Kläger nicht nur zum Ausdruck, dass ihm persönlich der entsprechende Beitrag gefällt bzw. er den dargebotenen Inhalt unterstützt, sondern er sorgte auf diese Weise zugleich für eine Erhöhung der medialen Aufmerksamkeit für den konkreten Beitrag und für die Person oder Organisation, die diesen Beitrag erstellt hat. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die von dem Kläger vorgenommenen „Retweets“, also das Teilen von fremden Beiträgen auf dem eigenen Account. Durch das „Retweeten“ von Beiträgen auf Twitter wird deren Reichweite erhöht und sie werden auf diese Weise weiteren Personen, nämlich den eigenen Followern desjenigen, der den Beitrag teilt, zur Kenntnis gebracht. Dass der Account des Klägers selbst auf Twitter, soweit ersichtlich, lediglich … Follower hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es auf einen messbaren Erfolg der Unterstützungshandlung nicht ankommt. „Retweets“ stellen zudem einen Faktor für die Entstehung sogenannter „Trending Topics“ auf Twitter dar, da durch das „Retweeten“ eines Beitrags auch die darin verwendeten Begrifflichkeiten wiederholt werden (beispielsweise die Hashtags „NichtOhneMeinKopftuch“, „Islamophobie“). „Trending Topics“ bezeichnen die aktuell meistbenutzten Begrifflichkeiten auf Twitter und werden auf der Plattform an verschiedenen Stellen prominent angezeigt. Unter den von dem Kläger geförderten Beiträgen für dieKampagne gegen ein Kopftuchverbot befanden sich ausgerechnet solche, die der die HuT fortführenden Initiative „Generation Islam“ sowie ihren maßgeblichen Akteuren „D.“ und „C.“ zuzurechnen sind. Etwa hat der Kläger einen Beitrag „retweetet“, bei dem vor der Kaaba ein Zettel mit den Hashtags „Jetzterstrecht“, „NichtOhneMeinKopftuch“, „GenerationIslam“ und „RealitätIslam“ ins Bild gehalten wird: Einzelne der vom Kläger geförderten Beiträge haben einen Inhalt, der sich erkennbar im Sinne der dargestellten Ideologie der HuT gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. So beschwört der vom Kläger mit „Gefällt mir“ versehene Beitrag von „D.“: „D. · 2. Juni 2019 Es herrscht seit Jahren eine islamfeindliche Stimmung, die angeführt wird von Medien und Politik. Wenn darauffolgend Verbote für Praktiken gefordert werden, die seit Jahren in DE vorhanden sind, dann sollte das Muslimen und Nicht-Muslimen zu denken geben. #NichtOhneMeinKopftuch“ eine der Mehrheitsgesellschaft und dem Staat zurechenbare Islamophobie. Entsprechend der Ideologie der HuT wird dem „Westen“ ein innewohnender Islamhass unterstellt und „Widerstand“ dagegen inszeniert. Anknüpfend an die Grundannahme einer für Muslime feindlichen Umgebung zeichnet der vom Kläger mit „Gefällt mir“ gekennzeichnete Beitrag von „Generation Islam“ „Generation Islam @genislam1 · 2. Juni 2019 Seit 9/11 schweigen die Muslime zu der immer stärker werdenden #islamophobie. Das nahmen die Islamhasser als Einladung, um den Islam & die Muslime immer weiter zu diskreditieren. Doch wir werden dieser Entwicklung nun Einhalt gebieten durch pol. Einheit. #NichtOhneMeinKopftuch“ ein binäres Weltbild von Muslimen auf der einen und Islamhassern auf der anderen Seite. Die ausdrücklich angebotene Lösung ist die politische Einheit der Muslime – die in letzter Konsequenz dem von der HuT propagierten Kalifat entspricht. Auch die antisemitische Ausrichtung der HuT findet in einzelnen von dem Kläger mit „Gefällt mir“ markierten Beiträgen Anklang, so etwa: „D. · 15. April 2018 Wer A sagt muss auch B sagen. Upps das hiese wohl auch das die Kippa für jüdische Kinder verboten werden müssen. Ich glaub ich hab zu laut gedacht für Einige. #NichtOhneMeinKopftuch“ „Retweetet“ hat der Kläger insbesondere eine in den Nationalfarben Schwarz, Rot und Gold (sowie zusätzlich Gelb) gehaltene Darstellung eines Adlers, der einem Mädchen das Kopftuch zu entreißen sucht: Dem Betrachter drängt sich die Deutung auf, dass der deutsche Staat eine besonders wehrlose muslimische Person angreift und ihr in den Rücken fällt. Die gezeigten Farben entsprechen denen der deutschen Staatsymbole in der demokratischen Tradition von 1848, 1919 und 1949. Der Adler ist zwar rot statt schwarz, aber in der seit 1928 gebräuchlichen stilisierten Form mit parallelem Federkleid abgebildet. Die Darstellung benennt wenngleich die beiden Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, versieht sie jedoch mit Fragezeichen – „Erziehungsrecht?“ und „Religionsfreiheit?“ – so als ob ihre Gewährleistung durch die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stünde. Die Darstellung ist nicht lediglich mit dem Hashtag „NichtOhneMeinKopftuch“ verknüpft, sondern zusätzlich mit dem – erkennbar verfassungsfeindlichen – Hashtag „WerteDiktatur“. Die an Gleichheit, Freiheit und Solidarität als Grundwerten orientierte Demokratie wird als Diktatur und als Feind aller Muslime verunglimpft. Dem Bundesadler wird in einer Sprechblase die Drohung zugeordnet: „Erst fangen wir mit Dir kleines Mädchen an und dann kommen die älteren von euch dran!“ Die Wortwahl bedient wiederum eine binäre Weltsicht und das Freund-Feind-Schema von „wir“ und „die“. Die aggressive Aufmachung untergräbt den Gedanken der Völkerverständigung. Sie zielt entsprechend der Ideologie der HuT auf eine vermeintlich gebotene „Selbstverteidigung“ gegen einen Angriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als „ungläubige Staatsform“ und behaupteten Feind aller Muslime als „Ummah“ ab. Entgegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Aktivitäten des Klägers auf der Plattform Twitter nicht lediglich auf einen einzigen Abend. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Internetauszügen ergibt, ist der Kläger seit … 2018 bei Twitter angemeldet. Er versah (unter anderem) sowohl Beiträge vom 15. April 2018 als auch vom 2. Juni 2019 mit „Gefällt mir“ und teilte solche. Dies spricht dafür, dass er jedenfalls nach seiner Anmeldung … noch ein weiteres Mal auf der Plattform aktiv war. Seine in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Ahnungslosigkeit im Hinblick auf das Netzwerk „Generation Islam“ und Unbedarftheit mit Bezug auf sein Verhalten in den sozialen Medien während des laufenden Einbürgerungsverfahrens nimmt das Gericht dem Kläger dabei nicht ab. Bei dem Kläger handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der beschriebenen Internetaktivitäten bereits …-jährigen selbständigen Unternehmer, der zudem in der mündlichen Verhandlung einen intelligenten, reflektierten und zielstrebigen Eindruck machte. Er selbst betonte den Stellenwert von Bildung in seiner Familie und verwies auf das von ihm in Deutschland Erreichte. Der Kläger hat zudem bereits im November 2014 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, nach der er kein Mitglied von Hizb ut-Tahrir sei. Im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015 ist er explizit zu seinen Verbindungen zur HuT, Personen aus deren Umfeld und seiner Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation befragt worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger – wäre er nicht Anhänger der HuT – spätestens in diesem Zusammenhang mit der HuT und ihrer Ideologie auseinandergesetzt hätte. Die ideologischen Überschneidungen zwischen der HuT und „Generation Islam“ können dem Kläger dabei nicht verborgen geblieben sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei seinen Aktivitäten auf Twitter um bewusste Handlungen des Klägers zum Vorteil dieser Organisation handelte. Insbesondere kann dem Kläger eine Ahnungslosigkeit im Hinblick auf die symbolische Darstellung eines Angriffs des Bundesadlers auf ein muslimisches Opfer nicht geglaubt werden. Der Kläger hat auf Vorhalt der Darstellung behauptet, sie zum ersten Mal zu sehen. Bei dieser Darstellung handelt es sich im Unterschied zu rein textlichen Tweets schon aufgrund der plakativen und farblichen Gestaltung um einen besonders augenfälligen Beitrag, der sich noch dazu als … Posting … oben in der Liste der „Retweets“ des Klägers befindet. Dass der Kläger die aggressive, gegen die Bundesrepublik Deutschland und auf die Spaltung der Gesellschaft gerichtete Zielrichtung dieses Postings nicht erfasst haben könnte, erscheint lebensfremd. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angab, dass es sich bei dem abgebildeten Adler nicht um den Bundesadler handele, da dieser nicht rot sei, zeigt dies gerade die Aufmerksamkeit und Informiertheit des Klägers. Die bildliche Gestaltung weist den abgebildeten Adler eindeutig als den bereits seit 1928 als Staatssymbol der deutschen Demokratie verwendeten aus. Der Bezug zur Bundesrepublik Deutschland geht zudem bereits aus der Verwendung der Nationalfarben hervor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Deutung der Darstellung im Einzelnen mit der Begründung zu verweigern gesucht hat, er sei „nicht so sehr politisch“, kann er sich der Verantwortung für seine Unterstützungshandlungen dadurch nicht entziehen. Zum einen hat er gerade im laufenden Einbürgerungsverfahren eine Erklärung abgegeben, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit ihren grundlegenden Prinzipien voraus, zu denen das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 23.10.1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Ls. 2) zählt: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zum anderen war der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Lage, sich etwa zur politischen Lage in Afghanistan detailreich zu äußern. Dabei steht allerdings seine Äußerung Religion und Politik solle man „eigentlich voneinander trennen“ im Widerstreit zu gezeigten Unterstützungshandlungen zugunsten panislamistisch-totalitärer Bestrebungen. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung der HuT durch den Kläger ergeben sich darüber hinaus im Hinblick auf seine Nähe zu Personen, die dem Umfeld der HuT zuzuordnen sind. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015 habe einer seiner Fahrer, A., versucht, sein Interesse an der HuT zu wecken. Zudem pflegt bzw. pflegte der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit Kontakte zu B., seinem (jedenfalls ehemaligen) Hausarzt, zu dem auch eine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Bei B. handelt es sich nach den glaubhaften Angaben des instruierten Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung um den wichtigsten Leiter der HuT in Hamburg. Des Weiteren bestärkt auch der – von dem Kläger nicht bestrittene – Besuch einer von der HuT organisierten Filmveranstaltung im Jahr 2010in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die oben beschriebenen Aktivitäten des Klägers die Annahme, dass der Kläger die Ziele der HuT unterstützt und gebilligt hat. Auch diese Filmveranstaltung verfolgte – objektiv und für den Kläger erkennbar – inkriminierte Ziele im Sinne der Ideologie der HuT. Wie sich aus dem vorliegenden Deckblattbericht des Landesamts für Verfassungsschutz ergibt, sollten die im Rahmen der Veranstaltung gezeigten Filme ausweislich der entsprechenden jeweiligen Anmoderation den Besuchern der Veranstaltung vor Augen führen, dass die westliche Gesellschaft zahlreiche Errungenschaften des Islam „gestohlen“ habe sowie dass der Westen in Afghanistan und im Irak Glaubenskriege führe, um der dortigen Bevölkerung den christlichen Glauben aufzuzwingen. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe jedes Moslems sei, auf derartige Missstände aufmerksam zu machen und alles Erdenkliche zu tun, um so etwas nicht zuzulassen. Die im Rahmen der Veranstaltung vorgenommene Darstellung der Muslime als durch die westliche Gesellschaft ausgenutzte und unterdrückte Minderheit folgt dabei der beschriebenen ideologischen Ausrichtung der HuT und ist für die Zuschauer bzw. Zuhörer erkennbar gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet. Lediglich ergänzend sei schließlich erwähnt, dass das in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom … 2009 beschriebene Verhalten des Klägers in seinem persönlichen Umfeld in der Vergangenheit, namentlich die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau, ebenfalls für eine mit der verfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerlich zu vereinbarende Wertevorstellung des Klägers spricht. Zwar erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Frauen schlage. Doch brachte er auf richterlichen Vorhalt eine Einschränkung „vielleicht bis auf die Scheidung“ an. Dieser Relativierung entsprechen die Gründe des Strafurteils sowie seine Angabe im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015, dass Ehebruch eine Situation begründe, in der er seine Frau züchtigen oder in ihrer Freiheit beschränken müsse. 3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der vormaligen Unterstützung der HuT und deren Ideologie abgewandt zu haben. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 77). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von den panislamistisch-totalitären Bestrebungen der HuT abgewandt zu haben. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger weiterhin bestreitet, in der Vergangenheit derartige Bestrebungen unterstützt zu haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Der am … in Afghanistan geborene Kläger reiste … 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte zunächst erfolglos ein Asylverfahren durch. In der Folgezeit wurde er geduldet. Nachdem er … 2006 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erteilte die Beklagte ihm … 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, die wiederholt verlängert wurde. … 2009 wurde die Ehe geschieden. … 2012 schloss der Kläger … die Ehe mit einer afghanischen Staatsangehörigen, die seit … ebenfalls in Deutschland lebt und mit der er … Kinder hat. … 2014 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger verfügt … über einen Abschluss der Berufsvorbereitungsschule und betreibt … selbständig einen Handel mit …. Im Februar 2009 wandte sich seine damalige, erste Ehefrau an die Ausländerbehörde der Beklagten und teilte über den Kläger mit: „Der Grund warum er in jedem Streit gewalttätig geworden ist, waren seine überzogenen Erwartungen. […] Er selbst stellte sich als Moslem, mit fundamentaler Einstellung heraus und gehört - was ich vor einigen Monaten erfahren habe - einer bestimmten Gruppierung einer bestimmten Moschee an, die in Deutschland verboten wurde, namens Hizb ut-Tahrir.“ … 2009 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hamburg-Harburg zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es, der Kläger habe seine Ehefrau aus Ärger darüber, dass diese – um den Abiball ihres Bruders zu besuchen – die eheliche Wohnung verlassen wollte, mehrfach in das Gesicht, gegen den linken Oberarm sowie gegen ihren Oberkörper geschlagen. Am 5. Mai 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und gab in diesem Zusammenhang eine Loyalitätserklärung ab. Zu einem späteren Zeitpunkt erweiterte er den Einbürgerungsantrag auf seine … älteste Tochter. Unter dem 21. November 2014 versicherte der Kläger an Eides statt, weder Mitglied von Hizb ut-Tahrir (im Folgenden auch: HuT) zu sein noch diese Gruppierung in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen. Zur näheren Klärung von Bedenken der Ausländerbehörde gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fand am 26. Januar 2015 ein Sicherheitsgespräch statt, an dem zwei Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz teilnahmen. Dabei wurde der Kläger unter anderem gefragt, was ihm der Name „Hizb ut-Tahrir“ sage und ob er Personen kenne, die die HuT unterstützten. Der Kläger gab darauf an, dass einer seiner Fahrer, A., versucht habe, sein Interesse daran zu wecken, er aber ablehnend reagiert habe. Er wisse nicht viel, habe aber einiges über die HuT gehört. Die seien wahnsinnig, es solle ein Kalif für alles da sein. Das sei eine religiöse Bewegung, der Koran solle auch als Gesetz angewendet werden. Dies sei Schwachsinn. Dem Kläger wurde vorgehalten, dass er an Veranstaltungen und Treffen der HuT teilgenommen habe. Dazu erklärte er, an keinen Schulungsveranstaltungen teilgenommen zu haben. Zu Grillfesten in öffentlichen Parks gehe jeder hin. Auf Nachfrage zu einem B. gab der Kläger an, dass es sich bei diesem um seinen Hausarzt handele, mit dem seine Mutter irgendwie verschwägert oder verwandt sei. Auf die Frage, ob es eine Situation gebe, in der er seine Frau züchtigen oder in ihrer Freiheit beschränken müsse, erklärte der Kläger wörtlich: „Bei Ehebruch. Dann würde ich sagen das ist nicht mehr meine Frau.“ Im Übrigen äußerte der Kläger unter anderem, dass er ein moderner Moslem sei, nicht jeden Freitag in die Moschee gehe und Bier trinke. Unter dem 25. Februar 2015 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Einbürgerungsabteilung der Beklagten mit, dass der Kläger nach ihren Informationen mindestens bis zum Jahr 2013 Mitglied der verbotenen Partei Hizb ut-Tahrir und Besucher mehrerer Veranstaltungen der Organisation in Hamburg gewesen sei. Ziel der Partei sei die Vereinigung der Gemeinschaft aller Muslime zu einem weltweiten Kalifat mit islamischer Rechtsordnung. Islam und Demokratie seien für die HuT nicht miteinander vereinbar, säkulare Staatsformen müssten bekämpft werden. Die Organisation sei mit Verfügung vom 10. Januar 2003 durch das Bundesministerium des Innern verboten worden. In einem Sicherheitsgespräch habe der Kläger jegliche Organisationszugehörigkeit bestritten und sie als Verleumdung ehemaliger Familienangehöriger erklärt bzw. Kontakte zu anderen HuT-Mitgliedern bagatellisiert. Die dem Verfassungsschutz vorliegenden Informationen stammten jedoch aus mehreren anderen, davon unabhängigen Zugängen und widersprächen der Darstellung des Klägers. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Anhaltspunkte gegeben seien, die im Sinne des die Einbürgerung ausschließenden § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, werde gebeten, den Kläger noch einmal diesbezüglich um Stellungnahme und ggf. Abgabe einer entsprechenden Loyalitätserklärung zu bitten. Auf nochmalige Anfrage teilte das Landesamt für Verfassungsschutz unter dem 3. Juli 2015 mit, dass die Erkenntnisse über den Kläger erneut überprüft worden seien. Im Ergebnis könne belegt werden, dass der Kläger zumindest bis zum Jahr 2013 Mitglied der HuT und Besucher mehrerer Veranstaltungen der Organisation gewesen sei. Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze. Nach ihrer Bewertung habe der Kläger im Zuge der Sicherheitsbefragung am 26. Januar 2015 zumindest unvollständige Angaben gemacht. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2015 zu der beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an. Darauf teilte der Kläger mit, dass er sich dagegen verwahre, bis 2013 Mitglied der HuT gewesen zu sein und deren Veranstaltungen besucht zu haben. Entsprechende Erkenntnisse seien ihm nicht vorgehalten worden. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Kläger das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz nicht glaubwürdig und überzeugend abgeben könne. Danach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Sympathisant der HuT sei und damit Bestrebungen im Sinne des Ausschlusstatbestands der Einbürgerung unterstütze. Insoweit genügten bereits hinreichende Anhaltspunkte. Weitere oder konkrete Angaben des Landesamts für Verfassungsschutz seien nicht notwendig. Eine Einbürgerung des Kindes sei dementsprechend ebenfalls nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger unter dem 19. Mai 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, weder Unterstützer noch Mitglied der HuT zu sein. Konkrete Anhaltspunkte, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, seien den Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu entnehmen. Die Neubewertung im Schreiben vom 3. Juli 2015 sei nicht nachvollziehbar. Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch konkrete Tatsachen gestützt seien, genügten nicht. Der von ihm bestrittene Besuch von Veranstaltungen reiche allein als Unterstützungshandlung nicht aus. Es werde im Übrigen weder behauptet noch belegt, dass er aktuell Mitglied der HuT sei oder entsprechende Ziele verfolge. Aufgrund der Substanzlosigkeit der erhobenen Vorwürfe und angestellten Spekulationen werde ihm verwehrt, konkrete Behauptungen zu widerlegen oder zu entkräften. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und nahm dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Aufgrund der Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 StAG unterstütze oder verfolge, die nach wie vor keineswegs im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu sehen seien. Die Abgabe der Loyalitätserklärung durch den Kläger sei vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft in der HuT, des Besuchs von Veranstaltungen dieser Organisation und der Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie seiner Behauptung, nichts mit der HuT zu tun zu haben, unglaubwürdig. Auskünfte der Sicherheitsbehörden würden stets nur erteilt, wenn dort schwerwiegende und tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger hat am 8. November 2016 Klage erhoben, wobei er das Einbürgerungsbegehren bezüglich seiner Tochter nicht weiterverfolgt. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte auf Bitten des Gerichts sechs Deckblattberichte des Landesamts für Verfassungsschutz aus den Jahren 2008 bis 2013 vorgelegt. Die Berichte, die aus Gründen des Quellenschutzes zu weiten Teilen geschwärzt sind, betreffen Veranstaltungen der HuT in Hamburg, bei denen der Kläger jeweils als Veranstaltungsteilnehmer namentlich aufgeführt ist. Unter anderem wird über eine Veranstaltung im Jahr 2010 berichtet, bei der zwei ursprünglich im deutschen Fernsehen ausgestrahlte und mit Untertiteln auf Farsi versehene Filmbeiträge gezeigt worden seien. Der eine Film habe sich mit (technischen) Errungenschaften des Islam befasst, der andere habe von christlichen Missionaren im Irak gehandelt. Bei der Anmoderation des ersten Films sei betont worden, was der Islam für eine fortschrittliche Religion sei und was die „Kuffar“ dem Islam gestohlen hätten und es jetzt als das Ihre bezeichneten. Als Überleitung zum zweiten Filmbeitrag sei ausgeführt worden, dass es vom Westen produzierte Filme gebe, die zeigten, dass es sich bei den von ihnen geführten Kriegen in Afghanistan und im Irak um Glaubenskriege handele. Abschließend sei festgestellt worden, dass in den Filmen auf Missstände hingewiesen werden sollte und dass es Aufgabe jedes Moslems sei, auf solche aufmerksam zu machen. Man solle alles Erdenkliche tun, um so etwas nicht zuzulassen. Circa 40 Teilnehmer hätten entsprechend der vorgegebenen Kleiderordnung der HuT ein blaues Hemd getragen. Ein weiterer Deckblattbericht betrifft ein „Halaqat-Leitertreffen“ im Jahr 2013. An der Veranstaltung hätten 20 Personen teilgenommen. Bezogen auf die Arbeit der HuT sei geäußert worden, dass sie (die Teilnehmer) für die Weitertragung der richtigen Ideologie und der richtigen Methode verantwortlich seien. Die Halaqats (d.h. Schulungszirkel der HuT) seien eine Pflicht im Kampf gegen die Gesellschaft. Unter dem 20. November 2020 hat das Landesamt für Verfassungsschutz bezogen auf den Kläger ergänzend ausgeführt, dass auf einem diesem sicher zuzuordnenden Twitter-Account „Retweets“ unter anderem zu Beiträgen von „Generation Islam“, „C.“, „D.“ und „E.“ getätigt worden seien. Auch folge der Kläger auf diesem Account den Seiten von „Generation Islam“ und „D.“. Zudem habe er verschiedene Beitrage von „Generation Islam“, „D.“ sowie „IZRS“ mit dem Attribut „Gefällt mir“ versehen. Das informelle Netzwerk „Generation Islam“ weise – ebenso wie das Netzwerk „Realität Islam“ – deutliche ideologische Überschneidungen mit der HuT auf. Die federführenden Personen seien selbst aktive Mitglieder der HuT oder ihrem ideologischen Umfeld zuzuordnen. Diese Netzwerke versuchten im Sinne einer „Entgrenzung“ gezielt Themen für sich zu besetzen, die auch Nichtextremisten ansprächen. „D.“ und „C.“ seien maßgebliche Akteure im Netzwerk „Generation Islam“, „E.“ trete häufig als Sprecher bei „Realität Islam“ auf. Bei dem „IZRS“ handele es sich um den Islamischen Zentralrat der Schweiz, der maßgeblich von Schweizer Konvertiten geprägt sei und wegen seiner salafistischen Ausprägung und zahlreichen Verbindungen in das jihadistische Milieu unter Beobachtung des eidgenössischen Nachrichtendienstes stehe. Aus den beschriebenen Aktivitäten auf Twitter könne auf eine weiter bestehende Sympathie des Klägers für die Ideologie der HuT geschlossen werden. Durch das „Retweeten“ von Beiträgen trage der Kläger letztlich aktiv zu deren Verbreitung bei, sodass weiterhin von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auszugehen sei. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolge oder unterstütze. Er bestreite die ihm vorgeworfene Mitgliedschaft mindestens bis zum Jahr 2013 in der HuT. Seine nicht strengen islamischen Grundsätzen entsprechende Lebensführung sei mit den Grundsätzen dieser Organisation nicht zu vereinbaren. Allein der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, die behördlich zugelassen worden seien, und den er im Übrigen bestreite, könne nicht den Verdacht der Unterstützung oder Verfolgung verfassungsrechtlicher Bestrebungen stützen. Die von ihm angeblich besuchten Veranstaltungen seien nicht konkret benannt worden, sodass er auch seine Abwesenheit nicht belegen könne. Hinsichtlich der in den Deckblattberichten genannten Veranstaltungen könne er sich lediglich an die Filmveranstaltung im Jahr 2010 erinnern. Er habe einen Freund auf dessen Bitte dorthin begleitet. Die Veranstaltung sei sicher nicht als solche der HuT angekündigt worden, sonst wäre er auch nicht dorthin gegangen. Ein blaues Hemd habe er nicht getragen. Diese Bedeutung sei ihm auch nicht bekannt. Filmbeiträge öffentlich-rechtlicher Sender seien ihm nicht als politisch bedenklich erschienen. Im Übrigen vermute er, dass es sich bei den in den Deckblattberichten genannten Veranstaltungen um normale Moschee-Veranstaltungen oder Diskussionsrunden in der Moschee, die sich auch spontan bildeten, gehandelt habe. Er sei allenfalls als passiver Zuhörer dabei gewesen. Leiter einer Gruppe sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen.Eine Mitgliedschaft in der HuT sei nicht zu belegen, auch kein fördernder Beitrag für die Ziele der HuT. Darüber hinaus gehe es um circa fünf Jahre zurückliegende angebliche Aktivitäten. Zur Annahme selbst geringfügiger Unterstützungshandlungen sei für einen reinen Zuhörer jedenfalls eine höhere Teilnahmefrequenz erforderlich. Im Übrigen sei er tatsächlich gegen ein Kopftuchverbot eingestellt und sehe dies als zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der Religionsfreiheit an. Auf Twitter habe er nur Tweets von anderen Verfassern geteilt, die ihm gefielen. Fast alle anderen Personen, die zu dem Thema geschrieben hätten, kenne er nicht. Das Verfahren ist zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ausgesetzt und nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger fortgesetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2016, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass die Erkenntnisse über den Kläger aus mehreren, voneinander unabhängigen Informationsquellen stammten und über einen Zeitraum von fünf Jahren angefallen seien. Der Kläger sei als langjähriges Mitglied der HuT bekannt. Er habe in Hamburg bis mindestens 2013 an diversen Veranstaltungen der HuT – unter anderem an sogenannten Halaqats, internen Schulungszirkeln, – teilgenommen. Bei den vorgelegten Berichten handele es sich lediglich um eine exemplarische Auswahl. Auch vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten auf Twitter sei die Einbürgerung des Klägers abzulehnen. Das Gericht hat einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Dezember 2021 für den Kläger eingeholt, der keine Eintragungen aufweist. Es hat weitere, den Beteiligten übermittelte Quellen in Bezug auf die HuT in das Verfahren eingeführt. Die Kammer hat die Sachakte zum Einbürgerungsantrag sowie zum Widerspruchsverfahren sowie die Ausländerakte betreffend den Kläger zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger persönlich sowie einen Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz als instruierten Vertreter der Beklagten angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.