Beschluss
3 B 58/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der Beschwerde erfolgte, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen (§ 132 Abs.2 Nr.1, Nr.3 VwGO).
• Bei einem Dauerverwaltungsakt ist für den Erfolg einer Klage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich.
• Die Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs.1 StVO) kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse nach § 45 Abs.9 Satz 2 StVO gerechtfertigt sein; der Ausbauzustand und die Wahrnehmung als autobahnähnlich können solche Verhältnisse begründen.
• Die Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob zumutbare Ausweichstrecken für den ausgeschlossenen langsam fahrenden Verkehr bestehen; auch Wirtschaftswege können unter bestimmten Voraussetzungen zumutbare Ausweichstrecken sein.
Entscheidungsgründe
Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße bei autobahnähnlichem Ausbau • Die Ablehnung der Beschwerde erfolgte, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen (§ 132 Abs.2 Nr.1, Nr.3 VwGO). • Bei einem Dauerverwaltungsakt ist für den Erfolg einer Klage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich. • Die Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs.1 StVO) kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse nach § 45 Abs.9 Satz 2 StVO gerechtfertigt sein; der Ausbauzustand und die Wahrnehmung als autobahnähnlich können solche Verhältnisse begründen. • Die Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob zumutbare Ausweichstrecken für den ausgeschlossenen langsam fahrenden Verkehr bestehen; auch Wirtschaftswege können unter bestimmten Voraussetzungen zumutbare Ausweichstrecken sein. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und nutzt die B 50 für Fahrten mit langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Die Straßenverkehrsbehörde wies 2004 den Abschnitt Simmern/Ost–Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße aus (VZ 331.1), um Überholdruck und Unfallhäufigkeit zu verringern. Der Kläger erhob Widerspruch; es folgten Musterverfahren, Planfeststellungsbeschlüsse zum vierstreifigen Ausbau und Ausbaumaßnahmen bis 2011 sowie die Errichtung von Ersatzwegen. Die Behörde lehnte den Widerspruch 2011 ab; das Verwaltungsgericht hob 2012 die Beschilderung auf. Das Oberverwaltungsgericht änderte 2016 und wies die Klage ab, weil besondere örtliche Verhältnisse und eine konkrete Gefahrenlage festgestellt wurden; zudem stehe eine zumutbare Ausweichstrecke zur Verfügung. Der Kläger beantragte Revision; das Bundesverwaltungsgericht ließ die Beschwerde nicht zu. • Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; es liegt weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO vor noch sind die behaupteten Verfahrensfehler darlegungsgemäß nach § 133 Abs.3 VwGO belegt. • Dauerverwaltungsakte wie Verkehrszeichen sind hinsichtlich der Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung zu prüfen; zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung war neben der Ausweisung auch die Teileinziehung des Abschnitts verfügt. • Die vom Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen (z.B. ob zusätzlich zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist oder ob die Ausweisung trotz Planfeststellungsbeschluss zulässig ist) sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht in der für eine Revisionszulassung erforderlichen fallübergreifenden Weise herausgearbeitet. • Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass durch Zulassung langsam fahrender Fahrzeuge auf dem autobahnähnlich ausgebauten Abschnitt eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs.9 Satz 2 StVO bestehe, weil hohe Differenzgeschwindigkeiten und die Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer das Unfallrisiko erhöhen. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat das Berufungsgericht nachvollziehbar festgestellt, dass keine gleich geeigneten, milderen Mittel zur Verfügung standen; die Ausweisung als Kraftfahrstraße war daher nicht unverhältnismäßig. • Die Klägerbehauptungen zu Verfahrensfehlern (unzureichende Beweiserhebung, fehlender Vergleich der ungebauten und ausgebauten Situation, fehlende Prüfung der Sicherheitslage auf Ausweichstrecken) erfüllen die Darlegungspflichten nicht oder waren unter der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht erforderliche Beweiserhebungen. • Für die Frage, ob ein Wirtschaftsweg als zumutbare Ausweichstrecke dienen kann, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass vertragliche/vereinbarte Ausbaumaßnahmen und Unterhaltungspflichten rechtlich gewährleisten, dass der Weg in nutzbarem Zustand erhalten wird; daher bestand kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Ausweisung der B 50 zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße ist rechtmäßig. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass besondere örtliche Verhältnisse und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs.9 Satz 2 StVO vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht substanziiert dargelegt oder nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Einwände gegen die Verlagerung des langsam fahrenden Verkehrs auf Ausweichstrecken vorbrachte, hat das Gericht festgehalten, dass für den betroffenen Bereich eine zumutbare Ausweichstrecke einschließlich eines vertraglich gesicherten Wirtschaftsweges existiert. Daher bleiben die angefochtenen Entscheidungen in Kraft und die Beschwerde ohne Erfolg.