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Beschluss

8 B 347/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0522.8B347.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder (VZ 255) stellt keine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar, sondern eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs.

  • 2.

    Bei einem bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte andauernden Verbot für Krafträder ist eine erneute, unmissverständliche Betätigung des Ermessens nur dann erforderlich, wenn sich für die Anordnung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Umstände nachträglich geändert haben.

  • 3.

    Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen.

  • 4.

    Neue Verkehrszeichen oder Straßenausstattungselemente, die in Modellversuchen erprobt werden, müssen nicht als milderes Mittel berücksichtigt werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann zunächst die Erprobung und Auswertung abwarten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder (VZ 255) stellt keine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar, sondern eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs. 2. Bei einem bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte andauernden Verbot für Krafträder ist eine erneute, unmissverständliche Betätigung des Ermessens nur dann erforderlich, wenn sich für die Anordnung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Umstände nachträglich geändert haben. 3. Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen. 4. Neue Verkehrszeichen oder Straßenausstattungselemente, die in Modellversuchen erprobt werden, müssen nicht als milderes Mittel berücksichtigt werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann zunächst die Erprobung und Auswertung abwarten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen im erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos gebliebenen (sinngemäßen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines Durchfahrtverbots für Krafträder, auch mit Beiwagen, und Kleinkrafträder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen 255 mit Zusatzzeichen im Bereich der L 128 in Simmerath zwischen Steckenborn bis zur Ortseinfahrt Woffelsbach anzuordnen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Die Beschwerdebegründung macht ohne Erfolg geltend, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung vom 3. Dezember 1996 dem Antragsteller gegenüber nicht bestandskräftig sei; denn nach seinen Angaben habe er die betroffene Strecke erstmals am 3. Juni 2023 befahren und die Verkehrszeichen wahrgenommen. In der Sache seien die Erfolgsaussichten der Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin und die zu ihrer Umsetzung aufgestellten Verkehrszeichen bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen. Diese erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Es spreche Einiges dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO erfüllt seien. Ob die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf seit der Anordnung und Einrichtung des Verbots einer rechtlichen Prüfung standhalte, sei als offen zu bewerten und bleibe der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung falle auch mit Blick auf die kraft Gesetzes als Regel vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit des Verbots zu Lasten des Antragstellers aus. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller allgemein auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die darüber hinaus dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots für Krafträder nicht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO gestützt werde könne. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Verbot nicht um eine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, sondern um eine zulässige straßenverkehrsrechtliche Beschränkung des Gemeingebrauchs. Die Straßenverkehrsbehörde ist aufgrund der vorrangigen bundesrechtlichen Rechtsgrundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO befugt, die verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation zu regeln sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens darf dabei im Ergebnis nicht auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - den Fahrverkehr bzw. den Fußverkehr - hinauslaufen, da dies zum Gemeingebrauch selbst gehört. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, juris Rn. 67 f.; Hess. VGH, Urteil vom 16. April 1991 - 2 UE 2858/88, juris Rn. 23. Das streitbefangene Verbot regelt nicht die Untersagung einer ganzen Verkehrsart, sondern nur bestimmter Fahrzeugtypen (Krafträder). Es ist zudem zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränkt und gilt nur für einen begrenzten Streckenabschnitt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine straßenverkehrsrechtliche Regelung verkehrsbezogener Verhaltensweisen. Diese stellt sich als eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO anzuordnende Beschränkung des Gemeingebrauchs dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, juris Rn. 48 (Lkw-Überholverbot); Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 11 CS 19.964 -, juris Rn. 15 (Verkehrsverbot für Motorräder). 2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich vorliegen. a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Satz 4 bis 6 - nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 3). Hierdurch wird § 45 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 17, und vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 26, m. w. N., sowie Beschluss vom 3. Januar 2018 - 3 B 58.16 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 27. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht alleine nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 27. Ihre Annahme setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. In den regelmäßig vorliegenden Fällen, dass es bei der Verkehrsbeschränkung bzw. dem Verkehrsverbot um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht, wird zudem auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 22, - 3 C 37.09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 27. Maßgeblich ist dabei, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht. Darauf, ob auf vergleichbaren Streckenabschnitten ähnliche oder andere Unfallzahlen auszumachen sind, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 79/06 -, juris Rn. 7. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis im Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 23 und - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 27. b) Nach dieser Maßgabe spricht derzeit alles dafür, dass auf der L 128 zwischen Steckenborn und Woffelsbach aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der streitbefangene Bereich durch seinen besonderen serpentinenartigen Kurvenverlauf geprägt sei und drei Kehren (mit Winkeln von ca. 150° bis 180°) aufweise. Der betroffene Streckenabschnitt besitze zudem von Steckenborn (mit einer Höhe von ca. 525 m) in Woffelsbach (mit einer Höhe von ca. 310 m) ein Gefälle von teilweise 10 %. Auf Grund dieser örtlichen Verhältnisse bestehe eine besondere Gefahrenlage, die dem im Verwaltungsvorgang festgehaltenen Unfallgeschehen insbesondere in den Jahren 1994 und 1996 zu entnehmen sei. Eine im August 1995 auf dem betroffenen Streckenabschnitt eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung wie auch ein Verbot für Krafträder auf einem anderen Streckenabschnitt der L 128 zwischen Woffelsbach und Rurberg hätten nach Einschätzung der Unfallkommission nicht den erhoffen Einfluss auf das Unfallgeschehen gezeigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Sachverhaltswürdigung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Einwand des Antragstellers, dass eine häufige Nutzung der streitgegenständlichen Strecke durch bestimmte Verkehrsteilnehmer - hier durch Motorradfahrer - automatisch dazu führe, dass es zu mehr Verkehrsunfällen mit dieser Gruppe von Verkehrsteilnehmern komme und die Zahl der Unfälle nicht einem besonderen Gefährdungspotenzial, sondern alleine der Anzahl geschuldet sei, greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob diese Argumentation anhand der vorliegenden Zahlen überhaupt nachvollziehbar ist, ist sie jedenfalls nicht geeignet, die nach den vorstehenden Maßstäben zu treffende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass bezogen auf den konkreten Streckenabschnitt, für den das Verbot angeordnet wird, eine Gefahr i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegt, durchgreifend in Frage zu stellen. Die Annahme einer besonderen Gefahr stützt sich im vorliegenden Fall nicht alleine auf die häufige Nutzung der Strecke durch Motorradfahrer oder die Häufigkeit von Unfällen. Maßgeblich ist vielmehr, dass in dem streitbefangenen Streckenabschnitt, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der konkreten Umstände eine besondere Gefahrenlage besteht. Der weitere Vortrag, dass die Verweise des Verwaltungsgerichts auf die polizeiliche Verkehrsunfallstatistik für den Kreis Simmerath sowie auf Pressemitteilungen der Polizei zu aktuelleren Motorradunfällen auf einem anderen Abschnitt der L 128 ersichtlich nicht geeignet seien, eine besondere Gefahrenlage zu belegen, rechtfertigt ebenfalls keine Änderungen der Entscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen nicht die Begründung der zuvor dargelegten besonderen Gefahrenlage. Diese sollen lediglich verdeutlichen, dass das Unfallgeschehen im Bereich der Gemeinde Simmerath weiter durch die Polizei beobachtet wird und bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls keine offenkundigen Anhaltspunkte für eine etwaige Änderung der Gefahrensituation ersichtlich sind. 3. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ermessensausübung sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu bewerten sind, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. a) Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 und 3 i. V. m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Anders als in Bezug auf das Vorliegen der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO, das der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, besteht hinsichtlich des Ob und Wie des Eingreifens ein nur beschränkt nachprüfbarer Ermessensspielraum. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 45 StVO Rn. 28d. Insoweit kann der Antragsteller nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 -, juris Rn.6. Bei der Überprüfung, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO das Ermessen stark eingeschränkt ist. Bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, ist in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert. Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Verordnung vorgezeichnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 8 B 975/21 -, juris Rn. 16. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist es der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 35. Vor dem Ausschluss einer gesamten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, aus der nur ein kleiner Teil für die Gefahrenlage verantwortlich ist, sind als milderes Mittel Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die geeignet sind, das unerwünschte Verkehrsverhalten in ausreichendem Maße zu erschweren. Mildere Mittel können nicht alleine mit Blick darauf als nicht hinreichend geeignet verworfen werden, dass sie das unerwünschte Verkehrsverhalten nicht vollständig unterbinden können. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris Rn. 31. Dem Einwand eines von der verkehrsregelnden Anordnung Betroffenen, der qualifizierten Gefahrenlage könne auch mit einem milderen Mittel begegnet werden, muss indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nachgegangen werden, wenn er jedenfalls ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hat. Das meint nicht die Verteilung der weiterhin bei der Behörde liegenden Darlegungslast, sondern die inhaltlichen Anforderungen, die mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Straßenverkehrsbehörde an den Gegenvortrag des von einer Verkehrsbeschränkung Betroffenen zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 36.. b) Nach diesen Maßstäben zeigt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein offenkundiger Ermessensfehler vorliegt. aa) Soweit der Antragsteller vorbringt, dass ein vollständiger Ermessensausfall vorliege, weil seit der Anordnung inzwischen mehr als 25 Jahre vergangen seien und die Antragsgegnerin ihr Ermessen trotz erheblicher neuer - auch rechtlicher - Gesichtspunkte nicht erneut ausgeübt habe, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Liegt eine verkehrsrechtliche Anordnung viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurück und haben sich die der Anordnung zugrundeliegenden, maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse geändert, muss die Straßenverkehrsbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Dauerverwaltungsakts überprüfen und dabei (erneut) Ermessen ausüben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2017 - 8 A 1256/14 -, juris Rn. 19, und vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 14 ff. Sie muss die Voraussetzungen für eine getroffene Anordnung fortlaufend „unter Kontrolle“ halten. Dementsprechend kann sie bis zu einer Entscheidung in der Tatsacheninstanz neue Umstände oder (neue) Ermessenserwägungen vorbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, juris Rn. 28. Trägt die Behörde derartige Umstände bzw. Änderungen erst in einem laufenden Verwaltungsprozess vor, so muss sie unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 18. Dies zugrunde gelegt kann die Frage, ob erhebliche Änderungen vorliegen, die eine erneute Ermessensbetätigung erfordern, und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen insoweit in hinreichender Weise betätigt hat, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Festhalten der Antragsgegnerin an der verkehrsrechtlichen Anordnung ist - ungeachtet der mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 vorgelegten weiteren Unterlagen und der Frage, ob die Antragsgegnerin jedenfalls hierdurch das Ermessen hinreichend ausgeübt hat - nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Soweit der Antragsteller zur Begründung des geltend gemachten Ermessensausfalls pauschal auf rechtliche Änderungen seit Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung am 3. Dezember 1996 verweist, greift dies nicht durch. Es fehlt sowohl in der Beschwerdebegründung wie auch in dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. September 2023, vgl. zur beschränkten Zulässigkeit von Bezugnahmen Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 11 CS 07.1716 -, juris Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79, an einer näheren Darlegung der für wesentlich erachteten rechtlichen Änderungen und inwiefern sich daraus in Bezug auf den hier vorliegenden konkreten Fall die Notwendigkeit einer neuen Ermessensausübung ergeben soll. Der in Bezug genommene Schriftsatz verweist lediglich beispielhaft auf die „Rechtsänderung in Form der Einführung des § 45 Abs. 9 StVO“. Ungeachtet dessen drängt sich hier auch nicht ohne weiteres auf, dass es mit Blick auf eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage einer gänzlich neuen Ermessensentscheidung bedurft hätte. Durch die nachträgliche Einfügung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028), die am 1. September 1997 und damit nach der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 30. Dezember 1996 und deren Umsetzung am 25. März 1997 in Kraft getreten ist, ist die bisherige, das Ermessen eröffnende Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt oder im Hinblick auf das Ermessen grundlegend geändert worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 21. Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass das Ermessen auch unter Geltung der neuen Rechtslage nochmals ausgeübt worden ist. Das Verbot ist nach Inkrafttreten der Rechtsänderung bei der Sitzung der Unfallkommission am 30. März 1998 erneut bewertet und eine Fortdauer insbesondere auch von der Antragsgegnerin befürwortet worden. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Maßnahme ist schließlich auch anlässlich einer Besprechung mit dem X-Verband. am 24. Mai 2019 nochmals erörtert worden. Ausweislich der Niederschrift vom 12. September 2019 hat die Antragsgegnerin dabei ausgeführt, dass eine Sperrung auch „nach heutigen rechtlichen Gesichtspunkten noch korrekt“ sei. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verkehrsrechtliche Anordnung vom 3. Dezember 1996 und die ihr zugrundeliegenden Umstände fortlaufend im Blick behalten hat. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf tatsächliche Veränderungen verweist, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermessensausübung erweise sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, fehl geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lange Dauer des 1996 angeordneten Verbots als solche noch keine neue Ermessensbetätigung erfordert, sofern sich die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Umstände nicht geändert haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht mit der Beschwerde vorgetragen, dass sich die Streckenführung oder die Verkehrsverhältnisse auf dem Streckenabschnitt wesentlich geändert haben. Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht näher dar, ob und inwieweit neue technische Schutzeinrichtungen oder Straßenausstattungselemente, die fortentwickelte Fahrzeugtechnik oder der Einsatz neuer Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine erneute Ausübung des Ermessens verlangen und dies zu einem Ermessensausfall führt. Insoweit erscheint offen und bleibt einer etwaigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, inwieweit insbesondere die kontinuierliche Verbesserung von Schutzeinrichtungen oder neue und erprobte Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch ohne Änderung der örtlichen Verhältnisse und Gefahrenlage überhaupt eine neue Ermessensausübung veranlassen und ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Ermessen neu zu betätigen ist. Unabhängig hiervon ist auch in Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung - im Übrigen schon vor Erhebung der Klage des Antragstellers - im Blick behalten und sich in einer Besprechung mit dem X-Verband am 24. Mai 2019 erneut mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das bisherige Verbot mit Blick auf neue verkehrshemmende Verkehrsbeschilderungen oder bauliche Veränderungen aufgehoben werden könnte. Der Besprechung am 24. Mai 2019 gingen dabei Schreiben des X-Verbands vom 26. März 2019 und des Bürgermeisters der Gemeinde Simmerath vom 10. April 2019 an die Antragsgegnerin voraus, in denen konkrete Maßnahmen angeregt bzw. bewertet wurden. Ausweislich der Niederschrift vom 12. September 2019 hat sich die Antragsgegnerin damit befasst und gegen eine Aufhebung des Verbots entschieden. Vor diesem Hintergrund kann - ungeachtet der Möglichkeit, das Ermessen auch im laufenden Hauptsacheverfahren noch zu ergänzen - jedenfalls nicht ohne Weiteres von einem Ermessensausfall ausgegangen werden. bb) Soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 1 S 47/22 -, n. v., vorträgt, dass eine Sperrung der Strecke für Krafträder im Wesentlichen auf den Zeitraum beschränkt bleiben müsse, in dem sich die Motorradunfälle überwiegend ereigneten und deshalb im vorliegenden Fall ein Verbot an den Wochenenden und Feiertagen allenfalls stundenweise für die Nachmittage und Abende, nicht aber ganztägig, insbesondere nicht an den Vormittagen in Betracht komme, rechtfertigt dies keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Offenkundige Ermessensfehler liegen auch insoweit nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde ist zwar gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris Rn. 59. Dem hat die Antragsgegnerin aber in hinreichendem Maß entsprochen. Diese hat das streitgegenständliche Verbot auf Wochenenden und Feiertage beschränkt. Die Antragsgegnerin war dabei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gehalten, das Verbot für Krafträder noch weitergehend auf bestimmte Uhrzeiten, insbesondere auf die Nachmittage oder die Abende, einzugrenzen und hierzu nähere Ermessenserwägungen anzustellen und zu dokumentieren. Dies erscheint schon deshalb nicht geboten, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sich an Wochenenden und Feiertagen bei einem jeweils auf die Nachmittage und Abende beschränkten Verbot der Motorradverkehr zu einem nicht unerheblichen Teil in den Vormittag und die Mittagszeit verlagern und sich dadurch in diesen Zeiten zusätzlich verdichten kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Motorradfahrer inzwischen über soziale Medien, Navigationshilfen oder Hinweise im Internet, vgl. etwa https://www.mintelonline.de/strecken-sperrungen/ sowie https://bvdm.de/aktuelles-und-veranstaltungen/streckensperrungen/ (zuletzt aufgerufen am 16. Mai 2024), jeweils aktuell über Streckensperrungen für Krafträder und deren zeitliche Beschränkung informiert sind und die Routenplanung bei Freizeitfahrten an Wochenenden und Feiertagen hieran gezielt ausrichten. Darüber hinaus bieten auch die vorliegenden Unfalldaten keine hinreichende Grundlage für eine Beschränkung des Verbots auf bestimmte Uhrzeiten. Insbesondere liegen der Antragsgegnerin keine aktuellen und langjährigen, repräsentativen Verkehrs- und Unfalldaten vor, die - bei einer hieraus ersichtlichen deutlichen Konzentration des Unfallgeschehens auf bestimmte Tageszeiten - Anlass geben müssten, eine Beschränkung auf bestimmte Uhrzeiten in Betracht zu ziehen. Vgl. insoweit OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 1 S 47/22 -, n. v. (statistische Unfallerfassung über einen Zeitraum von zehn Jahren). Der Antragsteller verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass sich die in den Jahren 1994 und 1996 statistisch erfassten Unfälle weit überwiegend an den Nachmittagen und Abenden ereigneten. Allerdings kam es nach dem bis 1997 erfassten Unfallgeschehen jedenfalls vereinzelt auch an den Vormittagen der Wochenenden zu Motorradunfällen. Die vorliegenden Unfalldaten sind zudem schon wegen des relativ kurzen Erfassungszeitraums wie auch ihres Alters nicht hinreichend repräsentativ, um alleine hieraus eine Pflicht der Antragsgegnerin abzuleiten, das Verbot auf bestimmte Uhrzeiten einzugrenzen. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 vorgelegten Unfallauswertungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 25. März 2024 führen zu keiner anderen Bewertung. Unabhängig davon, dass eine Unfallauswertung im Verbotszeitraum allenfalls begrenzt repräsentative Angaben liefern dürfte, ergibt sich auch aus dieser Aufstellung, dass die erfassten Unfälle sich an den Wochenenden jedenfalls auch an Vormittagen ereigneten. Zu einer versuchsweisen Aufhebung der Sperrung mit dem Ziel, weitere Erkenntnisse über Unfalldaten und -zeiten zu erlangen, dürfte die Antragsgegnerin mit Blick auf den Zweck der Ermächtigungsnorm, über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahren insbesondere für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, kaum verpflichtet sein. cc) Mit seinem weiteren Vortrag, dass das derzeit in einem Modellversuch erprobte Aufbringen von Kreisen auf der Fahrbahn entlang der Mittellinie ein geeignetes Mittel sei, um die Unfallgefahr deutlich zu verringern und dies jedenfalls zusammen mit der Anbringung von Rüttelstreifen eine zu prüfende mildere Maßnahme darstelle, zeigt der Antragsteller ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Er bezieht sich insoweit auf einen im Mai 2023 begonnenen einjährigen Verkehrsversuch im Kreis Düren, bei dem auf der L 218 (sogenannte „Panoramastraße“) im Kurvenbereich ellipsenförmige Markierungen entlang der Mittellinie aufgebracht worden sind. Die Markierungen sollen Motorradfahrer dazu anhalten, in den Kurven eine möglichst sichere Linie zu fahren. Insbesondere soll das sogenannte „Anschneiden“ von Kurven verhindert werden, um zu vermeiden, dass durch die Kurvenneigung Kopf und Oberkörper der Motorradfahrer in die Gegenfahrbahn hineinragen. Der Verkehrsversuch wird durch das Institut für Straßenwesen der RWTH Aachen begleitet und aktuell ausgewertet. Vgl. Fact Sheet Kreis Düren, https://www.isac.rwth-aachen.de/cms/isac/forschung/projekte/verkehrstechnik-laufende-projekte/~bbvmav/kurvenmarkierung-verkehrsversuch/ (zuletzt aufgerufen am 16. Mai 2024). Ermessensfehler sind mit diesem Vortrag nicht dargetan. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, bislang lediglich in Modellversuchen erprobte, noch nicht abschließend ausgewertete und in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Gefahr-, Vorschrift- oder Richtzeichen zu verwenden. Vielmehr kann er ermessensfehlerfrei die Auswertung und die - ggf. auch mehrjährige - Erprobung neuer Maßnahmen abwarten. Unabhängig hiervon sollen die derzeit erprobten Fahrbahnmarkierungen vor allem einer bestimmten gefährlichen Fahrweise entgegenwirken und verhindern, dass Kopf und Oberkörper der Motorradfahrer in die Gegenfahrbahn hineinragen. Anderen Unfallursachen wie überhöhter Geschwindigkeit, Abrutschen auf nasser Fahrbahn oder Stürzen vorausfahrender Krafträder kann durch die erprobte Markierung allenfalls mittelbar begegnet werden. Die Richtmarkierung kann zudem bei solchen Verkehrsteilnehmern von vornherein keine Wirkung entfalten, die die Strecke gezielt dazu aufsuchen, um ihre fahrerischen Fähigkeiten auszutesten und die Richtmarkierung bewusst unbeachtet lassen. 4. Durfte das Verwaltungsgericht demnach davon ausgehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage (allenfalls) offen sind, bestehen auch gegen die unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorgenommene und zum Nachteil des Antragstellers ausgefallene Interessenabwägung keine Bedenken. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, weil Verkehrszeichen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5.13 -, juris Rn. 13, m. w. N. In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21, m. w. N. Solche besonderen Umstände macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend. Es geht ihm ersichtlich lediglich darum, die Strecke jederzeit zu Freizeitzwecken befahren zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Orientierung an Nr. 46.15 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).