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Beschluss

7 L 274/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0519.7L274.21.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 884/21 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2., mit denen für die Landesstraße 000 zwischen dem Haus P.------straße  00 in I.     und der Einmündung der Straße T1.             die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet und durch dessen Aufstellung umgesetzt wurde, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 884/21 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2., mit denen für die Landesstraße 000 zwischen dem Haus P.------straße 00 in I. und der Einmündung der Straße T1. die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet und durch dessen Aufstellung umgesetzt wurde, wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 3. April 2021 erhobenen Klage 7 K 884/21 gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982 sowie die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2. unbekannten Datums, mit denen im Bereich der Landesstraße 000 zwischen dem Haus P.------straße 00 in I. und der Einmündung der Straße P1.--ring in C. die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet und durch dessen Aufstellung umgesetzt wurde, anzuordnen, ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Dabei unterstellt die Kammer, dass die Antragsgegnerin zu 2. im Nachgang zu der zeitlich befristeten Anordnung vom 14. Juli 1981 weitere Anordnungen betreffend die Sperrung der L 701 für den Motorradverkehr erlassen hat, die den Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982 entsprechen. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Die Klage richtet sich als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegner und die auf ihrer Grundlage aufgestellten Verkehrszeichen. Soweit Verkehrszeichen – wie hier das Zeichen 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verbote aussprechen, liegen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor. Die Klage hat entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist ferner entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Als Motorradfahrer kann er es als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO nicht gegeben sind. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden. Da der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 26. März 2021 mit seinem Krad die Landesstraße 000 (L 000) befahren hat und durch die entsprechende Beschilderung an einer Weiterfahrt gehindert worden ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er durch die Sperrung des betroffenen Abschnitts der L 000 durch die aufgestellten Verkehrszeichen als Kradfahrer in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die eventuelle Bestandskraft der angegriffenen verkehrsrechtlichen Verfügungen und Verkehrszeichen entgegen. Da der Antragsteller zumindest nicht evident die Rechtsmittelfrist für deren Anfechtung versäumt hat, ist seine Klage nicht offensichtlich unzulässig. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80, Rn. 20. Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2. und die in ihrer Umsetzung aufgestellten Verkehrszeichen richtet. Soweit der Antrag auch die Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982 sowie die auf deren Grundlage angebrachten Verkehrszeichen betrifft, ist er unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse oder aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse in der Regel, wenn sich bei summarischer Überprüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergibt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend deutlich erkennen, so bedarf es einer Abwägung anhand weiterer abwägungserheblicher Umstände. Soweit es um die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2. und die auf ihrer Grundlage aufgestellten Verkehrszeichen geht, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin zu 2. aus. Bei der gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn bei summarischer Prüfung spricht unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers einiges dafür, dass die Klage zulässig, insbesondere nicht verfristet ist. Weiter ist das angeordnete und durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen bekannt gemachte Verkehrsverbot für Motorräder auf demjenigen Teil der L 000 der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu 2. liegt (zwischen dem Haus P.--straße 00 und der Einmündung der Straße T1. ), offensichtlich rechtswidrig. Das Verkehrsverbot findet seine Rechtsgrundlage nicht in dem allein in Betracht kommenden § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach den Sätzen 4 bis 6 – nur angeordnet werden, wenn (erstens) auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (zweitens) eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 3). Hierdurch wird § 45 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 –, juris, Rn. 17 m.w.N., und vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 –, juris, Rn. 19. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 –, juris, Rn. 26 m.w.N., sowie Beschluss vom 3. Januar 2018 – 3 B 58.16 –, juris, Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 27. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 27. Ihre Annahme setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. In den regelmäßig vorliegenden Fällen, dass es bei der Verkehrsbeschränkung bzw. dem Verkehrsverbot um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht, wird auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke der Straße eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter (z.B. Sicherheit des Straßenverkehrs, Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm) darstellt und die Befürchtung nahe liegt, dass ohne eine gefahrmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 –, juris, Rn. 22 und – 3 C 37.09 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 27. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 –, juris, Rn. 23 und – 3 C 37.09 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 27. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO nach Aktenlage nicht vor. Es ist – auch aufgrund der bislang unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin zu 2. – nicht erkennbar, dass derjenige Teil der L 000, der sich auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu 2. befindet, durch besondere örtliche Verhältnisse im oben beschriebenen Sinne gekennzeichnet ist. Zwar dürfte es sich bei diesem Abschnitt der L 000 ausweislich des im Internet abrufbaren Karten- und Luftbildmaterials um eine landschaftlich reizvolle Strecke mit einigen Kurven und einem gewissen Gefälle handeln. Nach Aktenlage ergeben sich jedoch keine Hinweise auf besondere topographische Verhältnisse im Streckenverlauf, die für Motorradfahrer besondere Gefahren hervorrufen oder diese zu einem risikoreichen Fahrstil verleiten könnten, beispielsweise weil sie ein Potenzial zur Beschleunigung oder zu Kurvenfahrten mit extremer Schräglage bieten. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strecke vor ihrer Sperrung für den Motorradverkehr etwa für Rennen oder Hochgeschwindigkeitsfahrten von Kradfahrern genutzt worden ist. Dass dies derzeit der Fall wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Über den Ausbauzustand der L 000 auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu 2., der eine risikoreiche Fahrweise ebenfalls begünstigen könnte, geht lediglich aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums I. aus September 2019 hervor, dass offenbar ein Teil der Strecke in Fahrtrichtung I. –Q eine neue Fahrbahndecke erhalten hat. Diese Fahrbahnerneuerung wird die Attraktivität der Strecke für Kradfahrer zwar gesteigert haben. Sie lässt jedoch auch in der Gesamtschau mit den dort vorhandenen Kurven nicht ohne weiteres den Schluss zu, es lägen besondere örtliche Verhältnisse vor. Schließlich liegen keine Daten über die im Rahmen der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ebenfalls relevante Verkehrsbelastung der Strecke vor. Weiterhin lässt sich nach Aktenlage keine aus den besonderen örtlichen Verhältnissen resultierende qualifizierte Gefahrenlage im oben genannten Sinne feststellen. Diese wird insbesondere nicht durch die aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu 2. hervorgehenden Unfallzahlen belegt. So hat es im Jahr 1980, vor der erstmaligen Sperrung für den Motorradverkehr, lediglich zwei Unfälle mit Kradfahrern auf dem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 2. befindlichen Teilstück der L 000 gegeben. Zwischen dem 1. Januar und 13. Mai 1981 ereigneten sich dort insgesamt drei Verkehrsunfälle, an denen in zwei Fällen Kradfahrer beteiligt waren. Diese Zahlen lassen nicht auf eine auffällige Unfallhäufung schließen. Auch aktuellere Zahlen geben nichts dafür her, dass es allein durch den derzeit einzig zulässigen Pkw-Verkehr zu einer besonderen Häufung von Verkehrsunfällen auf diesem Teil der L 000 gekommen ist. So ereigneten sich in einem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren, nämlich vom 1. Januar 2016 bis 3. September 2019, lediglich 20 Unfälle auf der P -straße. In neun Fällen handelte es sich jedoch um Wildunfälle, die nicht für eine gesteigerte Gefährlichkeit gerade für Motorradfahrer sprechen. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982 sowie die in ihrer Umsetzung aufgestellten Verkehrszeichen sind als offen zu beurteilen. Die Anordnungen und Verkehrszeichen sind jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Ob jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO erfüllt sind, vermag die Kammer im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären und bleibt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach dem ersten äußeren Anschein spricht einiges dafür, dass in Bezug auf denjenigen Teil der L 701, der sich auf dem Gebiet des Antragsgegners zu 1. befindet, besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gegeben sind. Die im Internet verfügbaren Karten und Luftbilder dieses Abschnitts der L 000 zeigen eine gegenüber dem auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 2. befindlichen Abschnitt der L 000 höhere Anzahl scharfer Kurven. Hinter der Einmündung des P in C. finden sich in Fahrtrichtung I. auf einer Länge von etwa 1,5 km mehrere kurz aufeinander folgende Kurven mit relativ engem Radius. Daran schließen sich zwei noch engere Kurven von jeweils etwa 180° an. In der Vergangenheit hat der Streckenabschnitt, der zudem ein Gefälle aufweist, nach den Feststellungen des Antragsgegners zu 1. zahlreiche Motorradfahrer angezogen, die insbesondere diesen Abschnitt der L 000 auch als Rennstrecke genutzt haben. Weiterhin spricht nach Aktenlage mit Blick auf die durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO geschützten Rechtsgüter – insbesondere Leib und Leben – vieles für das Vorliegen einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigenden Gefahrenlage. Dies ergibt sich vor allem aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unfallstatistiken für den auf dem Gebiet des Antragsgegners zu 1. liegenden Teil der L 000. So ereigneten sich dort zwischen dem 1. Januar und 9. Juli 1981 insgesamt neun Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Kradfahrern. Dabei wurde ein Motorradfahrer getötet, vier wurden schwer und fünf wurden leicht verletzt. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 4. August 1982 kam es trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Sperrung der Strecke für Kräder an Sonn- und Feiertagen zu sechs weiteren Unfällen mit Motorradbeteiligung, wobei ein Motorradfahrer ums Leben kam. Die Überprüfung der in § 45 StVO vorgesehenen Ermessensausübung durch den Antragsgegner zu 1., insbesondere ob er seiner Pflicht nachgekommen ist, unter Berücksichtigung auftretender Veränderungen der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse seine verkehrsrechtlichen Anordnungen und Verkehrszeichen zu überprüfen und dabei (erneut) Ermessen auszuüben, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2017 – 8 A 1256/14 –, juris, Rn. 19, und vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 14 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris, Rn. 28, bleibt ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Da sich nach alledem die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. und die auf deren Grundlage angebrachten Verkehrszeichen bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig darstellen, ist eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Diese geht zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnungen und Verkehrszeichen des Antragsgegners zu 1. muss gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die seit fast 40 Jahren geltende Sperrung für den Motorradverkehr des auf dem Kreisgebiet des Antragsgegners zu 1. befindlichen Teils der L 000 auch für den Antragsteller zunächst bestehen bleibt. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei diesem Abschnitt der L 000 um eine für Motorradfahrer attraktive, allerdings auch besonders gefährliche Strecke handelt. In der Vergangenheit ist es dort bereits zu einigen Motorradunfällen mit teils tödlichem Ausgang gekommen. Diese beruhten vor allem auf Fehlverhalten der Motorradfahrer. Durch derartige Unfälle werden auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Demgegenüber ist es dem Antragsteller durchaus zumutbar, mit seinem Motorrad zunächst weiterhin auf andere Strecken auszuweichen. Durch deren Nutzung kann er auch seinen Wohnort, der sich nicht an der L 000 befindet, problemlos erreichen. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er etwa als Berufspendler zwischen I. –Q. und C. auf die Nutzung dieses Teils der L 000 mit seinem Motorrad angewiesen ist. In diesem Fall könnte er nach den Angaben des Antragsgegners zu 1. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Strecke mit dem Motorrad erhalten. Im Übrigen entstehen dem Antragsteller durch die vorläufige Befolgung der Verkehrsbeschränkung auf diesem Abschnitt der L 000 keine irreparablen Nachteile. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 46.15, 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.