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Urteil

8 C 14/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Tenor und Begründung sowie aus erkennbaren Umständen erkennen kann, welche konkreten Glücksspielangebote betroffen sind. • Die Benennung der Glücksspielarten (hier: Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele) und die Nennung betroffener Internetseiten können die erforderliche Bestimmtheit herstellen. • Eine Untersagungsverfügung darf das Unterstützen, Vermitteln oder Bewerben von untersagten Glücksspielen erfassen, soweit dies dazu dient, Umgehungen zu verhindern. • Ein Ermessensfehler liegt nicht allein darin, dass die Behörde kein priorisiertes Vollzugskonzept vorlegt; bei gesetzlicher Ermessensreduzierung auf Null muss die Behörde grundsätzlich einschreiten und braucht kein vorheriges Eingriffskonzept. • Das Internetverbot für bestimmte Glücksspielarten (insbesondere Casinospiele und Poker) ist verfassungs‑ und unionsrechtlich mit dem Ziel des Spieler‑ und Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Untersagungsverfügung zu Online‑Rubbellosen und Online‑Casinospielen ist ausreichend bestimmt • Eine Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Tenor und Begründung sowie aus erkennbaren Umständen erkennen kann, welche konkreten Glücksspielangebote betroffen sind. • Die Benennung der Glücksspielarten (hier: Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele) und die Nennung betroffener Internetseiten können die erforderliche Bestimmtheit herstellen. • Eine Untersagungsverfügung darf das Unterstützen, Vermitteln oder Bewerben von untersagten Glücksspielen erfassen, soweit dies dazu dient, Umgehungen zu verhindern. • Ein Ermessensfehler liegt nicht allein darin, dass die Behörde kein priorisiertes Vollzugskonzept vorlegt; bei gesetzlicher Ermessensreduzierung auf Null muss die Behörde grundsätzlich einschreiten und braucht kein vorheriges Eingriffskonzept. • Das Internetverbot für bestimmte Glücksspielarten (insbesondere Casinospiele und Poker) ist verfassungs‑ und unionsrechtlich mit dem Ziel des Spieler‑ und Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht vereinbar. Die Klägerin betrieb bzw. vermittelte über mehrere von Baden‑Württemberg aus erreichbare Internetseiten Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 4. Februar 2010 eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin das Veranstalten, Vermitteln, Bewerben und Unterstützen öffentlichen Glücksspiels untersagte, ohne für alle Spielarten im Tenor jede einzelne genau zu benennen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof hob die Verfügung in erheblichem Umfang auf, weil sie unbestimmt und ermessensfehlerhaft sei. Im Revisionsverfahren erklärte der Beklagte, die Verfügung beziehe sich nur noch auf Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele; die Parteien erklärten insoweit Erledigung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die verbliebene Anordnung hinreichend bestimmt und rechtmäßig ist, ob Ermessen verletzt wurde und ob das Internetverbot mit Verfassungs‑ und Unionsrecht vereinbar ist. • Rechtliche Grundlagen: einschlägige Ermächtigungen ergeben sich aus § 9 GlüStV i.V.m. § 3 Abs.4 LGlüG sowie den Regelungen des GlüStV 2012 (§§ 3,4,5). • Bestimmtheitsgebot: Nach § 37 VwVfG ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Tenor, Begründung und erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen kann, was von ihm verlangt wird. Die Bestimmung erfolgt nach Empfängerhorizont und spezieller Sachkunde des Adressaten. • Anwendung auf den Fall: Die noch streitgegenständlichen Regelungen benennen die Glücksspielarten Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele und führen die konkreten Internetseiten mit damaligen Angeboten an. Damit kann die sachkundige Klägerin klar erkennen, welche konkreten Angebote vom Verbot erfasst sind; auch Vollzugsbedienstete verfügen über die notwendige Sachkunde. Eine detaillierte textliche Spielbeschreibung war nicht erforderlich. • Unterstützungs‑ und Werbeverbot: Der Begriff "Unterstützen" ist im Kontext ausreichend bestimmt zu verstehen als jede Förderung der untersagten Tätigkeiten (z. B. Bereitstellung von Domains, finanziellen oder personellen Ressourcen), die Umgehungen verhindern soll. • Ermessen: Die Annahme eines Ermessensfehlers durch das Berufungsgericht ist zu Unrecht. Bei einer gesetzlichen Soll‑Vorschrift oder einer Ermessensreduzierung auf Null besteht grundsätzlich die Pflicht zum Einschreiten; die Behörde muss kein vorheriges detailliertes Vollzugskonzept vorlegen. Wenn sie Ressourcen zeitlich staffelt, darf dies nicht willkürlich sein; es genügt, dass sie nach erkennbaren Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße vorgeht. • Verfassungs‑ und Unionsrecht: Das Internetverbot für bestimmte Spiele ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verfolgung legitimer Ziele (Jugendschutz, Suchtbekämpfung, Kriminalitätsbekämpfung). Die teilweise und streng regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport‑ und Pferdewetten im Internet steht dem nicht entgegen und widerspricht weder Art.12 GG noch den Unionsgrundfreiheiten. • Rechtsfolgen: Die noch verfahrensgegenständlichen Teile der Untersagungsverfügung sind rechtmäßig; die weitergehende, unbestimmte Erstreckung auf jegliches von Baden‑Württemberg aus abrufbares Glücksspiel war hingegen nicht hinreichend bestimmt und insoweit durch Teilerledigung ausgeschlossen. • Kostenentscheidung: Wegen des Teilerledigungsumfangs wurde die Kostenlast quotenmäßig verteilt; der Klägerin sind die Kosten des von der erfolgreichen Revision betroffenen Verfahrensanteils aufzuerlegen. • Hinweis zu Drittmaßnahmen: Für Maßnahmen gegen Dritte wie Financial Blocking bedarf es eigener, hinreichend bestimmter Verfügungen; die Untersagungsverfügung allein genügt dafür nicht. Der Revision des Beklagten wurde im wesentlichen stattgegeben. Die noch verfahrensgegenständlichen Regelungen der Untersagungsverfügung vom 4. Februar 2010, die Online‑Rubbellose und Online‑Casinospiele sowie deren Vermittlung, Bewerbung und Unterstützung betreffen, sind hinreichend bestimmt und rechtmäßig; die Klägerin kann demnach in diesem Umfang untersagt werden, diese Tätigkeiten fortzusetzen. Soweit die Verfügung über diese konkret benannten Spielarten hinaus allgemein auf jegliches von Baden‑Württemberg aus erreichbares Internetglücksspiel ausgeweitet war, war diese Erstreckung nicht hinreichend bestimmt und ist durch Teilerledigung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ein Ermessenverstoß der Behörde ist nicht feststellbar; sie war zum Einschreiten verpflichtet bzw. durfte nach Ermessen vorgehen, ohne ein vorheriges Vollzugskonzept erstellen zu müssen. Das Internetverbot für bestimmte Glücksspiele steht sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Unionsrecht in Einklang. Aufgrund des Teilerledigungsstandes wurden die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Unterliegens quotiert verteilt.