Beschluss
8 O 392/23
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0502.8O392.23.00
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Tenor
Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sämtliche entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes, insbesondere der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit, aber auch der im Glücksspielrecht einschlägigen Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sämtliche entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes, insbesondere der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit, aber auch der im Glücksspielrecht einschlägigen Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzulegen. Die zivilrechtlichen Rückzahlungsklagen im Glücksspielbereich dürften sich zu einem weiteren Massenphänomen entwickeln. Am Landgericht Erfurt sind bereits zahlreiche Verfahren anhängig. Bekanntlich hat ein maltesisches Gericht, das Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), im Juli 2023 die deutsche Rechtslage in dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt. Diese EuGH-Vorlage betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war. Der Bundesgerichtshof hat mit - nicht begründetem - Beschluss vom 10. Januar 2024 ein Revisionsverfahren (Az. I ZR 53/23) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in diesem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt: „Das Verfahren I ZR 53/23 ist bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt.“ Allerdings erscheint die Zulässigkeit der maltesischen Vorlage zweifelhaft. Zudem bringt das maltesische Gericht nur einen Teil der im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen vor den Gerichtshof. Soweit ersichtlich wird auch die grundrechtliche Dimension des hochkomplexen Glücksspielrechts ausgespart. Weiter könnte sich das maltesische Ersuchen vor einer Entscheidung aus Luxemburg erledigen, so dass eine abschließende Klärung ausbliebe. Im Übrigen ist es zulässig, den Gerichtshof in Parallelfällen mit identischen, vergleichbaren, ergänzenden und selbst mit bereits früher beantworteten Fragen anzurufen. Es erscheint daher sinnvoll und geboten, sämtliche klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragestellungen und Problemata - zum Online-Casino wie zu den verwandten Online-Sportwetten (s. hierzu den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 29. April 2024, Az.: 8 O 1125/23) - möglichst rasch vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, dem hier das letzte Wort zukommt. Im Mittelpunkt stehen das Internetverbot und die Bedingungen der Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens. Es ist möglich, dass das Internetverbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist und einer zivilrechtlichen Rückforderung keine unionsrechtlichen Hürden entgegenstehen, so die Auffassung der Klägerseite. Die Klägerseite beruft sich darauf, dass der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden habe, dass ein Totalverbot jeglichen Online-Glücksspiels nicht gegen Unionsrecht verstößt, sondern hinzunehmen ist, wenn der Mitgliedstaat kohärent agiert. Weiter sei ohnehin fraglich, ob eine vom Gerichtshof festgestellte Unionsrechtswidrigkeit Einfluss auf die Bewertung der deutschen Zivilgerichte der ohne Erlaubnis angebotenen Glücksspiele habe. Auf der anderen Seite ist es möglich, wie von der Beklagten vertreten, dass das deutsche Internetverbot unionsrechtswidrig ist und dies zugleich zivilrechtliche Rückforderungsansprüche ausschließt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein zu Unrecht die Möglichkeit verwehrt wurde, eine für alle deutschen Bundesländer gültige Erlaubnis zu erhalten. Alle hier aufgeworfenen und hoch streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes vermag abschließend und verbindlich nur der Europäische Gerichtshof zu klären. Das Glücksspielrecht wird in hohem Maße vom Unionsrecht bestimmt, das Vorrang vor jedwedem entgegenstehenden nationalen Recht genießt. Mit der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten eine eigenständige und supranationale Rechtsgemeinschaft begründet, deren Recht nach autonomen - weder nationalen noch völkerrechtlichen - Maßstäben auszulegen und anzuwenden ist. Es handelt sich um eine neue Rechtsordnung, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind. Die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung sind ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher, für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltenden Bestimmungen. Jedes nationale Gericht hat - als Unionsgericht - die folgenden leitenden Pflichten des Unionsrechts zu erfüllen: Es hat zunächst den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten. Daher hat es sein innerstaatliches Recht kritisch zu würdigen, um sich vor dessen Anwendung zu vergewissern, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Hält es eine mit dem Unionsrecht vereinbare Auslegung seines innerstaatlichen Rechts nicht für möglich, so hat es dessen Anwendung auszuschließen und sogar an Stelle seines innerstaatlichen Rechts im Wege einer Normensubstitution die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden. Weiter ist der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechtes zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten für alle diejenigen, die sie betreffen, einerlei, ob es sich um die Mitgliedstaaten oder um solche Einzelpersonen handelt, die an Rechtsverhältnissen beteiligt sind, welche dem Unionsrecht unterliegen. Hier geht es um die Pflicht, das sich zur unmittelbaren Anwendbarkeit eignende - hinreichend bestimmte und inhaltlich unbedingte - Unionsrecht in jedem Einzelfall zugrunde zu legen. Dies betrifft vor allem die Grundfreiheiten, etwa – wie im vorliegenden Fall – die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Zudem besteht die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Das gesamte nationale Recht ist so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen. Schließlich ergibt sich im Lichte des Effektivitätsprinzips die Pflicht, das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten effektiv und einheitlich durchzusetzen. Die Durchsetzung des Unionsrechts darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Im Gegenteil muss es größtmögliche Wirksamkeit - effet utile - erlangen. Vor diesem Hintergrund sollen an den Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen gerichtet werden, die das Internetverbot, die Berechtigung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche und die Befugnis zur hypothetischen Prüfung von materiellen Restriktionen des GlüStV 2012 auf den unionsrechtlichen Prüfstand stellen: Erste Vorlagefrage zur Unionsrechtskonformität des Internetverbots 1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen durch einen Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort staatlich lizenziert ist, verbietet, wenn a) zugleich für andere Glücksspielarten, namentlich Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten, eine Ausnahme vom Verbot und die Erteilung von Erlaubnissen mit bestimmten inhaltlichen Vorgaben vorgesehen ist; b) das Erlaubniserteilungsverfahren für Sportwetten nicht unionsrechtskonform durchgeführt wurde und infolgedessen zwar keine Erlaubnisse mit entsprechenden inhaltlichen Vorgaben erteilt werden, aber das Angebot von Sportwetten gleichwohl von den Behörden des Mitgliedstaats geduldet wird; c) zugleich in Bezug auf die Suchtgefahr mit den im Internet verbotenen virtuellen Automatenspielen vergleichbare terrestrische Automatenspiele im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates flächendeckend in Spielhallen, Gaststätten und Spielbanken angeboten werden dürfen; d) zugleich - in Bezug auf die Suchtgefahr - mit den im Internet verbotenen Pokerspielen vergleichbare terrestrische Pokerspiele flächendeckend im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates in Spielbanken angeboten werden dürfen; e) in einem Bundesland des Mitgliedstaates virtuelle Automatenspiele und Online-Poker mit Erlaubnissen nicht nur übergangsweise, sondern über viele Jahre hinweg veranstaltet und zugleich im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates beworben werden dürfen; f) in dem Mitgliedstaat schon bei der Einführung des Verbots mit den o.g. Ausnahmen und auch in der Folgezeit wohl keine ausreichenden Nachweise dafür vorlagen, dass der Online-Vertrieb von Automatenspielen und Poker im Vergleich zu dem terrestrischen Spielangebot höhere Risiken in Bezug auf Spielerschutz oder mit Blick auf die Risiken von Manipulation, Geldwäsche oder sonstiger Begleitkriminalität aufweist; g) in dem Mitgliedstaat schon bei der Einführung des Verbots mit den o.g. Ausnahmen und auch in der Folgezeit wohl keine ausreichenden Nachweise dafür vorlagen, dass die Risiken des Online-Vertriebs von Automatenspielen und Poker nicht auch unter Anwendung der gleichen inhaltlichen Vorgaben wie für die im Internet zugelassenen Spielformen auf ein mit diesen Spielformen vergleichbares Niveau hätten gesenkt werden können; h) es ein mit der Suchtprävention gleichrangiges Ziel der Glücksspielregulierung des Mitgliedstaates ist, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, das fragliche Verbot jedoch den Schwarzmarkt nicht eindämmt, sondern ihn in dem fraglichen Mitgliedstaat weiter aufrechterhält, weil an den verbotenen Glücksspielen interessierte Kunden ihre spezifische Nachfrage nicht durch die legal angebotenen Glücksspiele befriedigen können; i) der Mitgliedstaat in Kenntnis der vorgenannten Umstände noch in der Zeit der Gültigkeit des Verbots beschließt, künftig Erlaubnisverfahren für das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker einzuführen, das Verbot jedoch einstweilen beibehält und nur den behördlichen Vollzug des Verbots rund neun Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens gegen solche Anbieter von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker aussetzt, die sich im Vorgriff auf die künftige Regulierung an verschiedene Spielerschutzvergaben halten? Zweite Vorlagefrage zu zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen 2. Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung von Spielergeldern, die ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Spieler bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und staatlich lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online- Casinospielen verloren hat, stattzugeben, wenn die Klage auf einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels und/oder einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung der genannten Glücksspiele im Internet gestützt wird, sofern das zur Versagung einer Erlaubnismöglichkeit angeführte Internetverbot nicht als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann? Hilfsweise, falls die zweite Vorlagefrage zu verneinen ist, zur Bedeutung und Tragweite von materiellen Restriktionen des Glücksspielrechts: 3. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er das Gericht eines Mitgliedstaates daran hindert, das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen und staatlich lizenzierten Anbieters rückschauend an Anforderungen zu messen, die von der Erlaubnisbehörde hätten überprüft werden müssen und/oder zunächst in der Erlaubnis hätten festgelegt werden müssen und/oder sich nur an erlaubte Anbieter richten, wie z.B. materielle Anforderungen an Einsatzlimits, und damit ein hypothetisches unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aber wegen eines im nationalen Rechtsrahmen normierten Verbots keine Erlaubnisse für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen erteilt worden sind, weil das Verbot zu Unrecht für mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar eingestuft worden ist? Weitere Vorlagefrage zur Unionsrechtskonformität des Einsatzlimits des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012: 4. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer in einem Mitgliedstaat eingeführten glücksspielrechtlichen Restriktion gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen in Form eines zwingenden gesetzlichen monatlichen Einsatzlimits in Höhe von 1.000 Euro pro Monat/Spieler entgegensteht, wenn a) dieses Limit nur für den Vertrieb über das Internet, nicht aber für den terrestrischen Vertrieb der entsprechenden Glücksspiele Anwendung findet; b) für den Online-Vertrieb von Sportwetten und Pferdewetten Ausnahmen von dem Limit bis zu 30.000 Euro bei Sportwetten und bis zu 100.000 Euro bei Pferdewetten durch die zuständigen Erlaubnisbehörden gestattet werden; c) parallel zu dem gesetzlichen Limit dem Spieler ohnehin die Möglichkeit gegeben werden muss, bereits bei der Registrierung bei einem Glücksspielanbieter freiwillig individuelle tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- oder Verlustlimits festzulegen und der Mitgliedstaat wohl keinen Nachweis erbracht hat, dass der Schutz der Spieler durch ein zwingendes Einsatzlimit in gleicher oder besserer Weise gefördert werden kann als durch das freiwillige Limit? Hintergrund und Begründung: 1. Das Glücksspielrecht in Deutschland hat eine bewegte Vergangenheit und ist variantenreich ausgestaltet. Im vorliegenden Fall war der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 maßgeblich. Das Veranstalten bzw. das Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 GlüStV 2012) stand danach unter einem strafrechtlich über die §§ 284 f. StGB flankierten Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012). Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein zu Unrecht die Möglichkeit verwehrt wurde, eine für alle deutschen Bundesländer gültige Erlaubnis zu erhalten. Die Verbotsregelungen zum unerlaubten Glücksspiel, d.h. die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 284 StGB, standen in dem hier maßgeblichen Zeitraum den Angeboten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker sowie sonstigen Online-Casinospielen – ihre Anwendbarkeit unterstellt – deshalb entgegen, weil § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Verbot dieser Online-Glücksspiele enthielt. Denn eine Ausnahme vom sog. Internetverbot kam unter dem GlüStV 2012 nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie für das Veranstalten und Vermitteln von nach § 27 Abs. 1 GlüStV 2012 erlaubten Pferdewetten in Betracht (vgl. §§ 4 Abs. 5, 10a Abs. 4, 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012). Das „Internetverbot“, wie es in § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ausgestaltet war, stellte sich als ein Verbot der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen dar. 2. Wenn sich dieses Internetverbot als unvereinbar mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erweisen sollte, wäre es gegenüber Anbietern wie der Beklagten, die sich als in Malta niedergelassene und lizenzierte Glücksspielveranstalterin für das Angebot ihrer Online-Glücksspiele auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, unanwendbar. Infolgedessen wäre auch der Ausschlussgrund, mit dem unter dem GlüStV 2012 Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen eine Erlaubnis verwehrt worden wäre, weggefallen. Es hätten dann theoretisch auch außerhalb von Schleswig-Holstein Erlaubnisverfahren ergebnisoffen durchgeführt werden können. 3. Die erste Vorlagefrage zielt auf die Vereinbarkeit des Internetverbots mit Unionsrecht ab. Lässt sich dieses Verbot im Lichte der unionsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere der Grundsätze der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit, rechtfertigen oder nicht? Hier werden spezifische Umstände angesprochen, die einer Rechtfertigung des Internetverbots entgegenstehen könnten, aber in der deutschen Rechtsprechung möglicherweise noch nicht oder nicht hinreichend als Faktoren für die Verhältnismäßigkeit und Kohärenz des Internetverbots in Erwägung gezogen wurden. Die deutschen Behörden und Gerichte haben das Internetverbot für vereinbar mit höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht (insbesondere auch der Dienstleistungsfreiheit) eingestuft, also für anwendbar erachtet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14/16 und 8 C 18/16). Aus diesem Grund haben die Glücksspielaufsichtsbehörden der deutschen Länder – sieht man von der Sonderkonstellation in Schleswig-Holstein unter dem damaligen Glücksspielgesetz dieses Bundeslandes ab – auch keine Verfahren für die Vergabe von Erlaubnissen für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen durchgeführt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Bundesländer ihren Nachweisobliegenheiten nicht genügt haben. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Internetverbot zur Verfolgung der in § 1 GlüStV 2012 genannten Ziele geeignet (insbesondere kohärent) und auch im Übrigen verhältnismäßig (also insbesondere auch erforderlich) gewesen ist. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei etwa, - dass die stationären (also nicht internetspezifischen) Varianten der fraglichen Glücksspiele (Geldspielautomaten, Poker, Casinospiele) in Deutschland flächendeckend angeboten wurden; - dass mit dem schleswig-holsteinischen Regulierungsrahmen bereits seit 2012/2013 parallel zum Internetverbot ein Erlaubnisregime für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker existiert hat; - dass Sportwetten und Pferdewetten nach Gesetzeslage schon seit 2012 im Internet vertrieben werden konnten; - dass seit Oktober 2020 auch virtuelle Automatenspiele und Online-Poker systematisch behördlich geduldet wurden, also das Internetverbot ihnen gegenüber nicht mehr vollzogen wurde, und dass nun auch unter dem aktuellen GlüStV 2021 virtuelle Automatenspiele und Online-Poker den gleichen allgemeinen Erlaubnisanforderungen unterstellt sind wie Online-Sportwetten. 4. Die zweite Vorlagefrage befasst sich mit den Konsequenzen einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Internetverbots. Sollte sich nämlich das Verbot der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen unter dem GlüStV 2012 als unvereinbar mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, erweisen, so hätten die deutschen Behörden und Gerichte angesichts des allgemeinen Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 für die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel die Erteilung einer Erlaubnis an die Beklagte in unionsrechtswidriger Weise vereitelt. In einer solchen Konstellation hat der EuGH aus Art. 56 AEUV ein Sanktionsverbot abgeleitet (vgl. etwa EuGH, Urteile in den Rechtssachen Placanica, C-338/04, Rn. 69, Markus Stoß, C-316/07, Rn. 11, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Rn. 43, sowie Ince, C-336/14, Rn. 63). Fraglich könnte sein, ob der EuGH dieses Sanktionsverbot nur auf eine straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionierung bezieht oder aber auf jede Art der staatlicherseits bewirkten Ahndung, also auch auf die zivilrechtliche „Sanktionierung“ - mittels zivilgerichtlicher Zuerkennung von Rückforderungsansprüchen für Spieler - angewendet wissen will. Nach Ansicht der Beklagten folgt aus dem Sanktionsverbot, dass die Verbote des unerlaubten Glücksspiels in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 284 StGB ebenfalls unanwendbar sind. Damit könnten die genannten Regelungen auch nicht als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB oder als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, mithin als Ausfüllungsnormen für vertragliche oder quasivertragliche Nebenpflichten oder auf sonstige Weise, zur Begründung von zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Spielern herangezogen werden. Aus der Unionsrechtswidrigkeit des Internetverbots und der damit verbundenen unionsrechtswidrigen Vereitelung einer Erlaubnismöglichkeit für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen unter dem GlüStV 2012 könnte ein umfassender Ausschluss auch von zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen folgen. 5. Die dritte Vorlagefrage wird lediglich hilfsweise gestellt, nämlich für den Fall, dass im Zivilrecht kein Sanktionsverbot greift und zivilrechtliche Rückforderungsansprüche somit nicht kategorisch ausgeschlossen wären. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob die Zivilgerichte die Befugnis haben, unionsrechtswidrig von dem Erhalt einer Erlaubnis ausgeschlossene und damit formell illegal operierende Anbieter an materiellen Vorgaben zu messen, die eigentlich nur für erlaubte (also bereits mit einer Erlaubnis ausgestatte Anbieter) gelten. Wäre ein solches fiktives Erlaubnisverfahren zur Prüfung der materiellen Legalität hinreichend transparent und rechtssicher (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – Rechtssache Ince, C-336/14, Rn. 56 ff.)? 6. Die vierte Vorlagefrage betrifft sodann den Fall, dass im Rahmen eines fiktiven Erlaubnisverfahrens materiell-rechtliche Vorgaben des GlüStV 2012 maßgeblich werden. Hier stehen die Verhältnismäßigkeit und Kohärenz der Restriktionen in Frage, insbesondere des Einsatzlimits des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012. Dieser Nukleus einer EuGH-Vorlage wird noch eingehend ergänzt werden, etwa um die Details des Ausgangsrechtsstreits und die einschlägigen Normen. Zudem erscheint erwägenswert, dem Europäischen Gerichtshof auch die grundrechtliche Dimension des Glücksspielrechts zu überantworten. Aus Art. 51 Abs. 1 S. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich die Pflicht, die Anwendung der unionalen Grundrechte und Grundsätze zu fördern (zur Berücksichtigung der Grundrechtecharta und ihrer Wirkmächtigkeit siehe die weitere Vorlage des Landgerichts Erfurt – in einem Dieselfall – mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 bzw. C-276/20, insbesondere den Vorlagebeschluss vom 15. Juni 2020 und den ergänzenden Vorlagebeschluss vom 22. April 2024; s. auch LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 – 8 O 559/20, juris Rn. 39 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde bereits mit Verfügung vom 4. Juli 2023 auf die unionsrechtliche Dimension hingewiesen. Eine eigene EuGH-Vorlage anstelle einer bloßen Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die maltesische Vorlage ist sodann mit Verfügung vom 29. Januar 2024 in Aussicht gestellt worden. Seither hatten die Parteien Gelegenheit, zu einem solchen Vorgehen Stellung zu nehmen und Vorschläge zu etwaigen Fragen zu unterbreiten. Zur bestmöglichen Wahrung rechtlichen Gehörs haben beide Seiten erneut Gelegenheit, bis Ende Mai 2024 zu der intendierten EuGH-Vorlage Stellung zu nehmen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag angemessen verlängert werden. Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren nach Fristablauf auszusetzen, es ggf. mit weiteren anhängigen Online-Casino-Fällen zu verbinden und diese Fälle sodann dem Gerichtshof der Europäischen Union gebündelt zur Vorabentscheidung vorzulegen.