Beschluss
11 B 1024/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.11B1024.23.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. I. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist unerheblich. Das Beschwerdeverfahren eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Im Beschwerdeverfahren besteht ausreichend Gelegenheit, als übergangen gerügtes Vorbringen noch einmal anzuführen, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 8 B 394/23 -, juris, Rn. 24, und vom 22. Februar 2021 ‑ 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 12, Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 8 CS 22.2079 - juris, Rn. 13, jeweils m. w. N. II. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die ihr erteilte Sondernutzungserlaubnis beziehe sich auch auf die in der Hauptsache streitige gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris, Rn. 14. Nach diesen Kriterien bezieht sich die der Antragstellerin erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 21. August 2023, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, allein auf die „Aufstellung von Tischen und Stühlen“. Schon der Wortlaut ist eindeutig und lässt für eine auch die gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel umfassende Auslegung keinen Raum. Daraus, dass die Antragstellerin einen Bauplan für die nunmehr zu entfernenden Gegenstände eingereicht und im persönlichen Gespräch bei der Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass für deren Errichtung erhebliche Investitionen erforderlich seien, die sie nicht für eine nur kurze Zeit auf sich nehmen wolle, ergibt sich nicht anderes. Auf den Bauplan nimmt die Erlaubnis keinerlei Bezug. Dass über geplante Investitionen für eine gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel gesprochen worden sein mag, lässt - auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - nicht darauf schließen, dass eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden würde. Ein bei der Antragstellerin möglicherweise entstandenes Vertrauen wäre nicht schutzwürdig. III. Die Einwände, der gläsernen Umbauung stünden weder ein öffentliches Interesse noch die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin entgegen, vielmehr habe die Antragstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Umbauung zum Schutz ihrer Gäste bestehen zu lassen, zumal ein schräg gegenüberliegendes Restaurant ebenfalls über eine Außenterrasse mit Glaselementen und Blumenkübeln verfüge, sind unerheblich. Denn allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen gemäß § 18 StrWG NRW erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, und zwar auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 11 B 144/16 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).