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Urteil

AN 6 K 20.02890

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage auf Erteilung der Zulassung des Klägers als Lehrer zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung ohne vorangegangene Zusatzqualifizierung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Direktzulassung, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV – vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 4.5.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist) müssen Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ab dem 1. Januar 2022 eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere wird vom Bundesamt in einem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV bestimmt. Dieses Erfordernis wurde vom Bundesamt umgesetzt, indem in die einzelnen Rahmenkonzepte bzw. die sog. „Pädagogischen Konzepte“ für Berufssprachkurse die Voraussetzung aufgenommen wurde, dass Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2022 eine Zusatzqualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse nachweisen müssen (§ 18 Abs. 5 DeuFöV). Die einzelnen Anforderungen der Zusatzqualifikation werden nicht im Rahmenkonzept selbst definiert, sondern in der „Additive[n] Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen: Konzeption mit einem Kompetenz- und Anforderungsprofil für Lehrkräfte“ (ZQ BSK). Diese legt fest, welche Ziele durch die additive Zusatzqualifizierung erreicht werden sollen und dient als Planungsgrundlage für zugelassene Einrichtungen der ZQ BSK. 2. Die Entwicklung eines eigenen Konzeptes außerhalb des Pädagogischen Konzeptes ist nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht ausgeschlossen, da die einzelnen pädagogischen Konzepte auf die notwendige Zusatzqualifikation verweisen und dadurch die Übersichtlichkeit gewahrt wird; ohne diese Zusammenfassung wäre das Konzept in jedes einzelne pädagogische Konzept aufzunehmen gewesen. Diese ZQ BSK wird ergänzt durch die „Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne standardmäßige Zusatzqualifizierung ZQ BSK“ (Direktzulassungsliste), die eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ermöglicht. All die genannten Regelungen sind auf der Internetseite des Bundesamtes öffentlich einsehbar. 3. Aus Sicht des Gerichts bestehen gegen die in der ZQ BSK geforderten Qualifikationen keine rechtlichen Bedenken. Aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 DeuFöV geht hervor, dass Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht nur die Eignung haben müssen, Deutsch als Fremdsprache unterrichten zu können. Zudem müssen sie über die Fähigkeit verfügen, gerade berufsbezogene deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich die Alltagssprache und die Berufssprache ebenso wie die Kompetenzen, die für den Alltag unumgänglich sind, von denen, die im Berufsleben essentiell sind, teilweise stark unterscheiden. Übergreifendes Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist die schnelle und nachhaltige Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt. Der Erfolg von Berufssprachkursen und damit der schnellen Integration in den Arbeitsmarkt setzt gute Lehrkräfte voraus, die neben der reinen Sprachvermittlung u.a. auch Grundwissen über arbeitsweltliche Themen oder soziale Aspekte der Arbeitsmarktintegration vermitteln können. Anders als in reinen Sprachkursen ist hier z.B. spezifisches Wissen über verschiedene Berufsfelder oder die dort notwendigen Schlüsselkompetenzen erforderlich. 4. Auch verstößt das an grundsätzlich alle Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gestellte Erfordernis, die ZQ BSK zu absolvieren, aus Sicht der Kammer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, oder die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. a) Hintergrund und legitimes Ziel der ZQ BSK ist, wie oben bereits dargelegt, die Lehrkräfte zu befähigen, ihren Schülern die für die Berufswelt notwendigen Kompetenzen zu vermitteln wie beispielsweise Fachsprache, soziale Kompetenzen sowie Umgangsformen in der Arbeitswelt. Die ZQ BSK ist nach Ansicht der Kammer geeignet, den Lehrkräften dieses hierfür notwendige Wissen zu vermitteln. In den insgesamt acht Modulen sollen zum Beispiel Grundlagen der Berufspädagogik (Modul 1), berufsbezogene linguistische Kompetenzen (Modul 2) oder die Förderung des selbstständigen Sprachlernens und arbeitsmarktrelevante Schlüsselkompetenzen im Erwachsenenalter (Modul 3) behandelt werden. b) Auch erscheint der verpflichtende Erwerb dieser Qualifikationen für das Unterrichten berufsbezogener Deutschsprachförderung grundsätzlich erforderlich und angemessen. So sind zum einen für Lehrkräfte Ausnahmen von der ZQ BSK zugelassen, die diesbezüglich bereits eine in der Direktzulassungsliste genannte Aus- bzw. Fortbildung absolviert haben (sog. Direktzulassung). Zum anderen ist in Bezug auf die Lehrkräfte, von denen die ZQ BSK gefordert wird, bei Erlass der ZQ BSK gerade zugrunde gelegt worden, dass die Lehrkräfte in der Regel bereits Vorwissen mitbringen, ersichtlich in der „Konzeption additive Zusatzqualifizierung“: In den unterschiedlichen Modulen wird davon ausgegangen, dass bei zahlreichen Lehrkräften Vorkenntnisse, auch durch bislang ohne ZQ BSK erfolgtes Unterrichten in DeuFöV-Kursen, zugleich aber auch noch Lücken speziell in für die Vermittlung von Berufssprachkursen wichtigen Bereichen vorhanden sind. Durch die an inhaltlichen Maßstäben und organisatorischen Vorgaben ausgerichtete und dadurch für das verantwortliche Bundesamt steuerbare Zusatzqualifizierung sollen einheitliche Qualitätsstandards der Berufssprachkurse gesichert werden. Insbesondere hierfür ist es notwendig, gewisse Mindeststandards an eigenen Qualifikationen zu garantieren, die jede Lehrkraft für diesen speziellen Bereich über die durch § 15 IntV gesetzten allgemeinen Standards hinaus zwingend erfüllen muss. Es wurde gerade auch erkannt, dass – wie auch der Kläger – ein „nicht unerheblicher Teil [der Lehrkräfte] bereits in BSK unterrichtet und ausgewählte einschlägige Fortbildungen besucht hat“ oder viele Lehrkräfte „Unterrichtserfahrungen in BSK vorweisen [können], häufig jedoch ohne eine systematische Einführung in das Konzept und die Vermittlung von „Berufssprache“ erhalten zu haben“. „Bei der Wahl der Themen wurde insgesamt berücksichtigt, dass die Lehrkräfte über ein fundiertes Weltwissen verfügen, selbst aber eher wenige Erfahrungen in Berufen und Betrieben außerhalb des Faches DaF/DaZ haben“ (vgl. S. 18 der Konzeption). Nach dem TRS BSK 10/21 vom 12. August 2021 ist für die geförderte Teilnahme an der ZQ BSK gerade auch der Nachweis von mindestens 300 UE Sprachlehrerfahrung in Berufssprach- oder Integrationskursen notwendig. Damit sind entgegen der Ansicht des Klägers bisherige Erfahrungen und Fortbildungen von Lehrkräften grundsätzlich nicht anstelle der ZQ BSK zu berücksichtigen, sondern im Konzept der ZQ BSK bereits vorausgesetzt, welches das Absolvieren der ZQ BSK dennoch grundsätzlich von allen Lehrkräften fordert. Die Absicherung der Qualitätsstandards durch Etablierung eines reglementierenden Qualitätsverfahrens ist so auch gegenüber denjenigen, die bereits in diesem Bereich tätig waren und hierdurch sowie gegebenenfalls durch zusätzliche eigene Bemühungen Vorwissen mitbringen, nicht zu beanstanden. Der Vorlauf zwischen Erlass und Inkrafttreten der Regelung war ausreichend, sodass auch für die Anmeldung zu einem Kurs und dessen Ablegen ausreichend Zeit verblieb. Die Gesetzesänderung zu § 18 DeuFöV (VO v. 29.11.2018, BGBl. I S. 2027) trat bereits am 5. Dezember 2018 in Kraft. Die ZQ BSK stammt aus dem Jahr 2020 (die Konzeption ist auf April 2020 datiert), mit TRS BSK 11/20 vom 4. bzw. 9. September 2020 sind die jeweiligen Kursträger sowie Lehrkräfte über die ab 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verpflichtung zum Absolvieren der ZQ, deren Voraussetzungen und Ausnahmen auch umfassend (einschließlich u.a. einer Liste aller deutschlandweiten Institute, die die ZQ anbieten, mit deren jeweiligen Kontaktdaten, darunter auch zwei Anbieter in …, dem Wohnsitz des Klägers) informiert worden. Der zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vortrag bereits längst in DeuFöV-Berufssprachkursen als Lehrkraft tätige Kläger versuchte jedoch ausweislich der vorgelegten E-Mails wohl erstmals Anfang Mai 2021 überhaupt, Anbieter der ZQ hinsichtlich einer Teilnahmemöglichkeit anzufragen, obwohl die Pflicht hinsichtlich einer absolvierten ZQ BSK für Lehrkräfte von Berufssprachkursen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Auch die Kosten sowie der Zeitaufwand für die ZQ BSK halten sich im Rahmen. So wird nach Internetrecherchen von den meisten Anbietern von Teilnehmern direkt lediglich eine einmalige Anmelde- bzw. Bearbeitungsgebühr zwischen 60 und 100 EUR erhoben, die Kursgebühren selbst in Höhe von aktuell 840 EUR werden für nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte mit Bescheinigung des Kursträgers über den beabsichtigten oder aktiven Einsatz in Berufssprachkursen direkt vom Bundesamt übernommen, diese Lehrkräfte sind bei Teilnahmeplätzen für die ZQ BSK durch die Einrichtungen außerdem vorrangig zu berücksichtigen (vgl. hierzu u.a. Anl. 1 des TRS BSK 11/22, oberste rechte Spalte, lit. c und Anl. 3, auch zum TRS BSK 10/21). Der Zeitrahmen von insgesamt 80 UE in Präsenz (bzw. durch Videokonferenz; eine UE umfasst 45 Minuten, 80 UE somit 60 Zeitstunden) sowie 80 UE Selbstlernphase und die Zeit, die für die zu erfüllende Portfolio-Aufgabe aufzuwenden ist (sh. t.-Portfolio-Leitfaden auf der Internetseite des Bundesamtes), ist mit Sicherheit gerade für (voll) Berufstätige durchaus belastend, jedoch nicht so weitgehend, dass die Teilnahme in der arbeitsfreien Zeit, gegebenenfalls am Wochenende oder durch das Einsetzen von Urlaubstagen unmöglich wäre. Darüber hinaus ist es Lehrkräften nicht verwehrt, auch ohne die ZQ BSK in Kursen zu unterrichten, die nicht vom Bundesamt zertifiziert sind, ebenso wie es ihnen möglich ist, weiterhin in allgemeinen Integrationskursen und sonstigen Sprachkursen zu unterrichten. Weitergehende Unterrichtungsmöglichkeiten sogar auch in Berufssprachkursen des Bundesamtes bestehen zudem durch mehrere Ausnahmeregelungen (sh. 5.). Ein vom Kläger angeführtes „Berufsverbot“ ist hierin somit nicht zu sehen: Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG durch die grundsätzliche Pflicht zum Absolvieren der ZQ BSK für eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen wäre hier allenfalls auf Ebene der konkreten Berufsausübung als (Sprach-)Lehrkraft, also auf der niedrigsten Eingriffsstufe, zu sehen, indem die Tätigkeit einer vom Bundesamt zugelassenen Berufssprachkurslehrkraft kein eigenes Berufsbild darstellt. Dieser Eingriff schränkt jedoch die freie Berufsausübung von (Sprach-)Lehrkräften aufgrund der oben ausgeführten vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls in verhältnismäßiger Weise ein und ist damit gerechtfertigt. Ein vom Kläger angeführtes „Berufsverbot“ ist hierin somit nicht zu sehen. Im Bereich der Lehrkräftezulassung zu Integrationskursen des Bundesamtes nach § 15 IntV ist zudem die dortige Matrix des Bundesamtes als sachgerechte Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie das dortige Erfordernis der Zusatzqualifizierung als verfassungsgemäß im Hinblick auf Wesentlichkeitslehre, Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch Art. 3 Abs. 1 GG bereits mehrfach von der Kammer und auch dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesehen worden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 9.10.2018, 19 ZB 18.356 – BeckRS 2018, 26776; VG Ansbach, U.v. 9.11.2017, AN 6 K 16.2472 – BeckRS 2017, 152512; U.v. 9.11.2017, AN 6 K 16.1464 – BeckRS 2017, 134195; zuletzt U.v. 27.1.2023, AN 6 K 19.02484 und U.v. 16.2.2023, AN 6 K 18.00181); die ZQ BSK ist von der Kammer mit Beschluss vom 4. März 2022, AN 6 E 22.00134, im einstweiligen Rechtschutz bereits ebenfalls für zulässig erachtet worden. 5. Auch die vom Kläger beanstandete Ausnahmeregelung aus dem TRS BSK 11/22 vom 24. Juni 2022, Anl. 1, dass für ältere Lehrkräfte bis zum 30. Juni 2024 befristet beim Unterrichten in Berufssprachkursen auf das Erfordernis der ZQ BSK verzichtet wird, ist nach Ansicht des Gerichts nicht als rechtswidrig einzustufen. Die Erleichterungen, die im Rahmen der Ausnahmeregelung für Lehrkräfte nach § 15 IntV gelten, die vor dem Stichtag des 1. Juli 2022 das 60. Lebensjahr bereits vollendet und zudem eine Sprachlehrerfahrung von mindestens 1.200 UE haben, basieren auf einem sachlichen Differenzierungskriterium und sind zudem als verhältnismäßig zu bewerten, sodass ein Verstoß insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben ist; auch im Übrigen ist die Ausnahmeregelung nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. a) Das Unterscheidungskriterium der Erreichung eines bestimmten Alters zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht willkürlich, sondern mit einer sachlich nachvollziehbaren Begründung von der Beklagten zugrunde gelegt worden. Das Bundesamt hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass für ältere Lehrkräfte auf das Erfordernis des Beginns einer ZQ BSK deshalb verzichtet worden ist, weil das Absolvieren der Zusatzqualifizierung für die Gruppe der jüngeren Lehrkräfte ein wesentlich besseres Aufwand-Nutzen-Verhältnis ergibt als für ältere Lehrkräfte und somit zumindest der Beginn der Zusatzqualifizierung für jüngere Lehrkräfte unter Inanspruchnahme der weiteren Ausnahmeregelung des parallelen Unterrichtens in Berufssprachkursen und Absolvierens der ZQ BSK (hierzu sogleich unter b)) zumutbar ist. Es ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass es sich bei der betreffenden Ausnahmeregelung gerade nicht um eine Direktzulassung von älteren Lehrkräften zu Berufssprachkursen, sondern nur um einen zeitlich eng umgrenzten Verzicht auf das Erfordernis der Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Berufssprachkursen handelt. Diese Rechtsfolge entspricht schon gar nicht dem klägerischen Begehren, welcher gerade eine (zumal zeitlich unbegrenzte) direkte Lehrkraftzulassung für Berufssprachkurse des Bundesamtes anstrebt, sodass auch eine hypothetische Ausweitung der Ausnahmeregelung auf den Kläger, wäre diese aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, letztlich für ihn nicht zielführend wäre. Außerdem ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesamt der Überzeugung, dass das Absolvieren der BSK-Zusatzqualifizierung aufgrund der Dauer und Intensität des Lehrgangs sich gerade für ältere Lehrkräfte im Allgemeinen als körperlich und geistig besonders anspruchsvoll darstellt und als aufwändiger und belastender im Vergleich zu jüngeren Lehrkräften empfunden wird. Das Gericht erachtet es deshalb als schlüssig, dass die Ausnahmeregelung in der vorliegenden Ausgestaltung deshalb geschaffen worden ist, weil nach den Erfahrungen des Bundesamtes gerade ältere, bereits nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte oftmals auf das Absolvieren der Zusatzqualifizierung verzichten – insbesondere, wenn aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft in Berufssprachkursen nur noch für wenige Jahre beabsichtigt ist. aa) Konkret ist zunächst festzustellen, dass die in der Ausnahmeregelung für den zeitweisen Verzicht auf die ZQ BSK gewählte Altersgrenze von 60 Jahren, ab welcher somit im Sinne des Bundesamtes von „älteren Lehrkräften“ und einer besonderen Belastung dieser Altersgruppe durch die ZQ BSK und einem geringeren, weil zeitlich recht begrenzten Nutzen hieraus auszugehen wäre, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellt. Bei dieser gegebenen Sachlage ist die Vollendung eines bestimmten, konkret festgelegten Lebensalters ein zulässiges Differenzierungskriterium für Erleichterungen (so auch z.B. OVG LSA, B.v. 23.6.2021 – 1 K 132/20 – juris insb. Rn. 34 ff. bzgl. Erleichterungen für ältere Lehrkräfte im Schuldienst konkret ab 60 Jahren, welche neben Art. 3 Abs. 1 GG auch noch an den beamtenrechtlichen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und dennoch insgesamt für zulässig erachtet worden sind). Die gewählte Altersgrenze von 60 Jahren orientiert sich hierbei nach dem Vortrag des Bundesamtes nachvollziehbar an den landesrechtlichen Regelungen, die für Lehrkräfte im Schuldienst hinsichtlich Ermäßigungen bei der Regelstundenzahl gelten (so z.B. für Bayern gestaffelt teilweise bereits ab 58 Jahren und nochmals erhöht ab 60 bzw. 62 Jahren, vgl. bspw. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22.8.2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879, BayMBl. Nr. 384). Die Notwendigkeit zu einer gewissen Pauschalierung anhand realistischer Erfahrungswerte ergibt sich hierbei aus der Ratio, den enormen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, welcher durch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der individuellen Belastung jeder einzelnen Lehrkraft durch die jeweilige Maßnahme entstünde. Dies gilt gleichermaßen auch für den Regelungsbereich des § 18 DeuFöV; eine anderweitige Altersfestsetzung drängt sich hierbei nicht auf. Die konkret gewählte Altersgrenze stellt sich mithin nicht als willkürlich dar, sondern orientiert sich in zulässiger Weise an anderen, von verschiedenen Gesetzgebern als sinnvoll und von der (obergerichtlichen) Rechtsprechung bereits als zulässig erachteten Regelungen in vergleichbaren Bereichen. bb) Ebenfalls ist die Stichtagsregelung des 1. Juli 2022 für die Erreichung des 60. Lebensjahres zulässig, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich, dass die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (so bereits BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 ; BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 ; BVerfG, B.v. 19.5.2015 – 2 BvR 1170/14 – juris Rn. 41, zuletzt u.a. BVerwG, U.v. 21.9.2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 32 und BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 – juris Rn. 158 m.w.N.). Der Stichtag des 1. Juli 2022 entspricht dabei ersichtlich dem Inkrafttreten auch der anderen, ohne Altersbeschränkung gültigen Ausnahmeregelung für sämtliche bereits nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte (hierzu sogleich unter b)). Die Stichtagsregelung ist somit ebenfalls als sachlich vertretbare, am konkreten Sachverhalt orientierte Regelung zu werten und mithin nicht zu beanstanden. b) Die zeitlich eng befristete Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Altersgruppen zum gewählten Stichtag ist zudem nicht unverhältnismäßig, gerade auch in Anbetracht der unterschiedslos für Lehrkräfte jeden Alters anwendbaren weiteren Ausnahmeregelung. Die geregelte Erleichterung für über 60-jährige Lehrkräfte verfolgt, wie oben dargelegt, ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und mangels milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich: Denkbar wäre zwar das mildere Mittel des zeitlich begrenzten Verzichts auf die ZQ BSK für sämtliche oder jedenfalls weitere Altersgruppen von Lehrkräften. Dies wäre jedoch deshalb nicht gleichermaßen effektiv, indem hierdurch das bereits ausgeführte Ziel der Zusatzqualifizierung, ein möglichst hohes Niveau der Unterrichtung in Berufssprachkursen sicherzustellen, nicht in demselben Maße erreicht werden könnte. Die Ungleichbehandlung ist angesichts des nur relativ geringfügigen Eingriffs insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit der jüngeren Lehrkräfte (als niedrigste Eingriffsstufe i.R.d. Art. 12 GG; die Lehrkräfte müssen lediglich eine überschaubare Anzahl von Stunden der Zusatzqualifizierung ableisten und hierfür allenfalls einen sehr kleinen Kostenbeitrag leisten, während sie zudem jedenfalls in Integrationskursen des Bundesamtes sowie in nicht nach DeuFöV geförderten Berufssprachkursen bereits tätig sein dürfen, s.o.) zuletzt auch als angemessen zu betrachten. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass eine mögliche Ungleichbehandlung – neben der zeitlich ohnehin nur auf zwei Jahre befristeten Geltung der Ausnahmeregelung – dadurch abgemildert wird, dass das Bundesamt mit weiteren Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen auch für jüngere Lehrkräfte das Erfordernis der ZQ BSK entschärft hat. So hat das Bundesamt allen bereits nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräften eine zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristete „Erlaubnis zum Unterrichten in Berufssprachkursen ab Beginn der Teilnahme an einer ZQ BSK“ ermöglicht, vgl. Anlage 1 zum TRS BSK 11/22 [und welche, nicht entscheidungserheblich, mit TRS BSK 5/23 vom 14.6.2023 bzw. dessen Anlage 1 sogar nochmals bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden ist]. Hierdurch verlieren entsprechende Lehrkräfte letztlich keinerlei Zeit und Einnahmen aus der Tätigkeit in Berufssprachkursen des Bundesamtes, indem sie die ZQ BSK parallel zum Unterrichten nebenbei ableisten können. Weiterhin ist festzustellen, dass bereits in geförderten Berufssprachkursen tätige Lehrkräfte mit Zulassung nach § 15 IntV – ohne bislang absolvierte ZQ BSK oder Äquivalenz der bisherigen Qualifikationen hierzu und somit ohne erweiterte Zulassung nach § 18 DeuFöV – eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bereits durch das TRS BSK 10/21 erhalten haben, indem sie bis zum 30. Juni 2022 begonnene Berufssprachkurse zu Ende führen konnten, sofern sie zu diesem Stichtag ihre aktuelle Teilnahme an oder eine verbindliche Anmeldung für eine ZQ BSK beim Kursträger bestätigt haben. Somit konnte in zumutbarer Weise verhindert werden, dass Unterbrechungen der Unterrichtstätigkeit für die Lehrkräfte und Kursträger vonnöten gewesen wären. Durch das TRS BSK 01/23 vom 20. Januar 2023 hat das Bundesamt zudem zur Vermeidung von Kursverzögerungen oder -abbrüchen mit sofortiger Wirkung (zunächst) bis zum 30. Juni 2024 nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräften im Rahmen einer Ausnahmeregelung unter Punkt 1.2. der Anlage 1 einen beschränkten Zugang zum Unterrichten in Berufssprachkursen ermöglicht, wenn sie dort kurzfristig als Vertretungslehrkräfte eingesetzt werden müssen [durch Anl. 1 zum TRS 5/23 vom 14.6.2023 bis 31.12.2024 verlängert und noch detaillierter geregelt]. Auch hierdurch können Unterbrechungen des Unterrichtsangebots verhindert und Lehrkräfte auch ohne ZQ in beschränktem Umfang übergangsweise in Berufssprachkursen beschäftigt werden. Durch diese vorgenannten Regelungen hat das Bundesamt ein stringentes, in sich schlüssiges Gesamtkonzept von Übergangs- und Ausnahmeregelungen entworfen, das gerichtlich auch angesichts des vom Bundesamt eingeräumten aktuell hohen Bedarfs an Unterricht in Integrations- und Berufssprachkursen insgesamt nicht zu beanstanden ist und das weiter zur Abmilderung des ohnehin nicht allzu schwerwiegenden und zu rechtfertigenden Grundrechtseingriffs durch das Erfordernis der ZQ dient. Auch wird das grundsätzliche Erfordernis des Absolvierens der Zusatzqualifizierung hierdurch nicht entwertet, sondern lediglich aus der Umstellung der Zulassungsvoraussetzungen folgende Härten für Kursträger, Lehrkräfte und Teilnehmer weitgehend abgefedert und auf Engpässe reagiert, die sich aus nicht vorhersehbaren Situationen wie einer Pandemie oder eines Kriegs in der Ukraine und eines hierdurch bedingten Zustroms von Ausländern ergeben. Auch die Form der Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen mittels öffentlich auf der Bundesamts-Website einsehbarer Verwaltungsvorschriften in Form von Trägerrundschreiben ist nicht zu beanstanden, indem auch die Normierung des Erfordernisses der ZQ BSK an sich durch Verwaltungsvorschrift in zulässiger Weise erfolgt ist (s.o. 1. und 2.) und somit Beschränkungen derselben erst recht durch solches Verwaltungsinnenrecht vorgenommen werden können, welches durch gleichförmige Anwendung i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung ebenfalls gesetzesähnliche Wirkung entfalten kann. Der Kläger hat die für ihn günstige Ausnahmeregelung des parallelen Unterrichtens in Berufssprachkursen während des gleichzeitigen Besuchs der Zusatzqualifizierung im Sinne des TRS BSK 11/22 durch eine – nach dem TRS BSK 01/23, Punkt 1.3., bis zum 31. Dezember 2023 sogar vollständig und danach noch großteils virtuell mögliche – Teilnahme in der arbeitsfreien Zeit, am Wochenende oder an Urlaubstagen im Umfang von 80 UE Unterricht und 80 UE frei einteilbarer Selbstlernphase hingegen mehrfach, auch in der mündlichen Verhandlung, bewusst abgelehnt, da er der Auffassung ist, dass er die Zusatzqualifizierung angesichts seiner vermeintlich für eine Direktzulassung gleichwertigen Qualifikationen gar nicht benötige. Widersprüchlich ist insofern aber sein Verhalten, dass er im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 behauptet, er habe sich u.a. am 4. Mai 2021 bei den (bundesweit knapp 30) für die ZQ BSK zugelassenen Einrichtungen nach freien Plätzen erkundigt, aber dem Gericht lediglich neun Schreiben von Kursträgern weitergeleitet hat, welche ihm (wohl insbesondere aufgrund der mittlerweile bereits seit längerem entfallenen, zeitweisen pandemiebedingten Einschränkungen und dem großen Ansturm von Lehrkräften, welche sich bereits frühzeitiger um Plätze bemüht hatten) nur für die unmittelbar nachfolgende Zeit abgesagt oder lediglich angeboten haben, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen. Ob alle weiteren Kursträger dem Kläger nicht geantwortet haben, wird insofern nicht klar. Es wird hierdurch aber jedenfalls der Anschein erweckt, dass der Kläger lediglich zum Nachweis der Tatsache, dass er die ZQ BSK gar nicht besuchen könne, die Anfragen gestellt hat. Denn es wäre auch davon auszugehen gewesen, dass der Kläger zumindest einen der angebotenen Wartelistenplätze bis zur mündlichen Verhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit hätte wahrnehmen können, wenn er sich auf die jeweilige Warteliste tatsächlich setzen ließ (zwischen seinen Anfragen und der mündlichen Verhandlung sind knapp zwei Jahre vergangen). Warum sich der Kursträger des Klägers laut dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Juni 2022 somit überhaupt nochmals um einen Platz für den Kläger habe bemühen müssen und warum dies erfolglos geblieben sei, hat der Kläger auch nicht näher dargelegt. Somit müsste letztlich angenommen werden, dass der Kläger entweder schon darauf verzichtet hat, das Angebot eines Wartelistenplatzes überhaupt wahrzunehmen, oder jedenfalls eine ihm nach gewisser Wartezeit eröffnete Möglichkeit der Kursteilnahme abgelehnt hat. Dies ist selbstverständlich das Recht des Klägers; jedoch kann somit sein Vortrag, es stünden überhaupt keine Plätze für die Teilnahme an der ZQ BSK zur Verfügung, nicht verfangen. 6. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen der Direktzulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse nicht vor. Der Kläger trägt zwar vor, die Voraussetzungen aufgrund der Gleichwertigkeit seiner Qualifikationen zu den vom Bundesamt für eine Direktzulassung abschließend aufgelisteten Fachqualifikationen zu erfüllen. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. a) Das Bundesamt hat mit am 20. Januar 2023 veröffentlichtem TRS BSK 01/23, Anl. 1, Punkt 1.1. nochmals die Direktzulassungsliste vom 16. Januar 2023 (Anl. 2) um neue, alternative Kriterien bzw. Aus- und Fortbildungen nach § 18 Abs. 5 DeuFöV zum 1. Februar 2023 erweitert, welche der Kläger indes weiterhin sämtlich nicht erfüllt: Ziffer 1.: Bei Vorliegen eines in Deutschland erworbenen Hochschulabschlusses in „Deutsch als Zweit-/Fremdsprache“ [insoweit wohl fehlerhaft bezeichnet, da in Widerspruch zur kurz zuvor veröffentlichten Direktzulassungsliste vom 16.1.2023 wie auch allen vorherigen Direktzulassungslisten jeweils mit der mehrmaligen Bezeichnung „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“] oder – als Äquivalenz dazu – bei Vorliegen einer Zulassung nach § 15 IntV in Verbindung mit einem Nachweis über mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung DaF/DaZ in der Erwachsenenbildung kann die fachliche Vorqualifikation der Lehrkraft anerkannt werden, wenn außerdem einer der genannten Nachweise vorliegt. Ziffer 2.: Bei den nunmehr anerkannten Fachqualifikationen handelt es sich insbesondere um ein abgeschlossenes Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich, eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder eine bestandene Ausbildereignungsprüfung oder Praxisprogramm Wirtschaft der IHK. Ziffer 3.: Daneben werden unter als „anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mindestens 80 UE“ gelistet: Ein Zertifikat der „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch: Qualifizierung für DaZ-Lehrende in den Berufssprachkursen (DeuFöV) A2-C1 (80 UE)“ sowie ein Zertifikat des „Goethe-Institut: Fortbildung „Deutsch im Beruf“ (80 UE)“. Diese Liste werde laufend aktualisiert. Ziffer 4a): Auslaufend als äquivalent anerkannt würden bis zum 31. Dezember 2020 begonnene, anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ auch mit weniger als 80 UE: Zunächst Fortbildungen im Umfang von mindestens 60 UE in Kombination mit nachgewiesener Unterrichtspraxis von 800 UE in Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG. Außerdem zugelassen würden nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte mit mindestens 800 UE nachgewiesener Unterrichtspraxis in Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG in Verbindung mit einem der folgenden Qualifikationsnachweise: „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch Kursleiterinnen- und Kursleiterqualifizierung Berufsbezogener DaZ-Unterricht (mind. 60 UE)“, „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch Qualifizierung für DaZ-Lehrende im Berufsbezogenen DaZ-Unterricht – Grundlagen Methodik & Didaktik (mind. 65 UE)“, „t. Fortbildung „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ (gilt ausschließlich mit einem zusätzlichen Wahlworkshop aus dem Aufbaumodul als 60 UE)“, „Universität Bonn Weiterbildendes Studienangebot „Perspektive Integration-Sprache im Beruf (PIB)“ (mind. 60 UE)“. Ziffer 4b): Ebenfalls auslaufend als äquivalent anerkannt werden könnten [insoweit Ermessen des Bundesamtes] bis zum 31. Dezember 2020 begonnene, anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mindestens 35 UE in Verbindung mit weiteren Fortbildungsnachweisen und Prüferschulungen zum Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“, „Berufsbezogenes Deutsch“, „Sprachsensibler Fachunterricht“, „Deutsch integriert in den Sach- und Fachunterricht“ oder „Fachsprachenunterricht“ (Wirtschaftsdeutsch; Deutsch für Medizin etc.), wenn sie in der Summe mind. 80 UE umfassten. Grundsätzlich könnten nach dortiger Aussage des Bundesamtes alle methodisch-didaktischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 35 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 etabliert worden seien und deren Anbieter Institute der Lehrkräftefortbildung, Volkshochschulen oder zertifizierte Bildungsträger mit ausgewiesener Expertise im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung seien sowie deren Qualifizierungsangebot für Lehrkräfte öffentlich zugänglich und im Rahmen einer externen Zertifizierung bzw. Akkreditierung anerkannt sei. Rein informelle interne Schulungsmaßnahmen für Lehrkräfte würden jedoch nicht anerkannt. Inhaltlich seien die methodisch-didaktischen Fortbildungen mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ außerdem von Fortbildungen mit anderem erkennbaren Schwerpunkt, zum Beispiel auf „Sprachsensiblem Fachunterricht“, „Deutsch am Arbeitsplatz“, CLIL / „Fach- und sprachintegriertes Lernen“ oder Fachsprachenunterricht („Wirtschaftsdeutsch“, „Deutsch für Medizin“ etc.) abzugrenzen. Die genannten Fortbildungen mit einem anderen erkennbaren Schwerpunkt, zum Beispiel auf „Sprachsensiblem Fachunterricht“, „Deutsch am Arbeitsplatz“, CLIL / „Fach- und sprachintegriertes Lernen“ oder Fachsprachenunterricht („Wirtschaftsdeutsch“, „Deutsch für Medizin“ etc.) könnten jedoch als additive Fortbildungsnachweise in Verbindung mit einer anerkannten Fortbildung im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mind. 35 UE eingereicht werden. Diese Liste werde laufend aktualisiert. Ziffer 5.: Auch anerkannt werde der Nachweis über eine Fortbildertätigkeit in anerkannten, unter Ziffer 3. genannten methodisch-didaktischen Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ für nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte. Es dürfe sich dabei nicht um Wiederholungen des gleichen Moduls handeln, sondern um 40 UE unterschiedlichen Inhalts. Diese laufend aktualisierte Liste, welche sogar dort nicht explizit genannte Fortbildungen unter gewissen Voraussetzungen zulässt, sodass nicht stetig eine Erweiterung der Liste notwendig wird, entspricht nach Ansicht des Gerichts einem in sich schlüssigen Gesamtkonzept, das hinreichend sicherstellt, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte auch ohne die Notwendigkeit des Absolvierens der ZQ BSK zum Unterrichten in Berufssprachkursen zugelassen werden können, weil die ihnen in den jeweiligen Fortbildungen vermittelten Kenntnisse in Verbindung mit einer bestimmten Mindestberufserfahrung eine gleichwertige Ausbildung zum Studienfach „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“ verschaffen. Dass das Bundesamt die Liste (mit Ausnahme der nur auslaufend als äquivalent anerkannten Fortbildungen) in regelmäßigen Abständen aktualisiert und zu den bisher genannten Fortbildungen als gleichwertig festgestellte weitere Fortbildungen dort aufnimmt, spricht – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade für die Vorgehensweise der Äquivalenzfestlegung über die Direktzulassungsliste. Denn hierdurch stellt das Bundesamt sicher, dass die in der Liste genannten Anforderungen stets aktuell gehalten werden und Antragsteller, die tatsächlich über vollständig äquivalente Qualifikationen verfügen, nicht dauerhaft von einer Direktzulassung ausgeschlossen bleiben. Die Weiterentwicklung der Zulassungskriterien wird vom Bundesamt in zulässiger Weise auch mit dem aktuellen hohen Bedarf an Integrations- und Berufssprachkursen sowie dem gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes, ein entsprechendes Angebot an Kursplätzen sicherzustellen, begründet. Ein Anspruch auf Erweiterung der Liste durch die Aufnahme von – vom Bundesamt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise – nicht als äquivalent angesehenen Fortbildungen bzw. Qualifikationen, sh. sogleich, resultiert hieraus aber gerade nicht. b) Während der Kläger die zunächst unter Ziffer 1. bis 2. genannten anerkannten Fachqualifikationen und Fortbildungen im Umfang von mehr als 80 UE unstreitig nicht absolviert hat, käme unter Ziffer 4a) die insgesamt 60 UE umfassende t.-Fortbildung „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ als Aufbaumodul für die Begründung einer äquivalenten Fachqualifikation des Klägers auch nach dem Vortrag des Bundesamtes in Betracht; jedoch hat der Kläger bislang lediglich die t.-Fortbildung „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ als Basismodul absolviert, die ersichtlich wesentlich geringere Anforderungen bzw. grundlegendere, weniger spezialisierte Inhalte (z.B. „Grundlagen der berufsbezogenen Sprachförderung“ im „Szenario Arbeitsplatz“) und lediglich einen Umfang von 24 UE aufweist. Auch den zusätzlich geforderten Wahlworkshop aus dem Aufbaumodul hat der Kläger noch nicht absolviert. Da er die t.-Fortbildung aber am 22. Mai 2020 und damit bereits vor dem 31. Dezember 2020 begonnen hatte, hätte er nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2023 und in der mündlichen Verhandlung noch durch Ableisten verbleibender 25 UE für die Fortbildung des „Zertifizierten Experten Berufsbezogenes Deutsch“ (16 UE Aufbaumodul, 9 UE online) und von 8 UE für den Wahlworkshop eine Äquivalenz seiner Fachqualifikation nach der Direktzulassungsliste des Bundesamtes herbeiführen können. Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eine Äquivalenz der Fachqualifikationen des Klägers, insbesondere auch dieser konkreten Qualifikation, mit denjenigen auf der Direktzulassungsliste nicht gegeben ist, weil es sich hierbei eben lediglich um das Basismodul einer vom Bundesamt erst im Aufbaumodul mit zusätzlichem Wahlworkshop als vergleichbar zur ZQ BSK betrachteten Fortbildung handelt. Der Meinung des Klägers kann nicht gefolgt werden, dass nunmehr jegliche Zertifikate der t. im Bereich des berufsbezogenen Deutschunterrichts genügen müssten, indem das Bundesamt auch das Zertifikat des „Zertifizierten Experten Berufsbezogenes Deutsch“ nicht von vornherein in die Direktzulassungsliste aufgenommen, sondern erst später hinzugefügt hatte. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass es gerade eine folgerichtige Vorgehensweise der Beklagten darstellt, mit nachvollziehbarer Begründung als äquivalent zur ZQ BSK bzw. zum Hochschulabschluss „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“ erkannte Fortbildungen, und gerade aber nur diese, nachträglich auf die Liste aufzunehmen. Es hätte dem Kläger nicht zum Vorteil gereicht, wenn das Bundesamt das t.-Aufbaumodul nicht auf die Liste gesetzt hätte, dies verschafft ihm vielmehr grundsätzlich eine zusätzliche Möglichkeit, neben der Absolvierung der ZQ BSK eine Zulassung als Lehrkraft zu Berufssprachkursen zu erlangen. Auch die vom Kläger angesprochene „grundlegende pädagogische Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung des Instituts für Qualitätssicherung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (IQMV)“ genügt hierfür nach dem detaillierten und schlüssigen Vortrag der Beklagten, welchem sich das Gericht anschließt, nicht für eine Direktzulassung aufgrund Äquivalenz zu den Qualifikationen der Direktzulassungsliste. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass es sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten „Schwerpunkte der grundlegenden pädagogischen Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung im Schuljahr 2016/2017“ um Berufsschulunterricht, somit aber gerade nicht mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Sinne von fachbezogenem (Fremd-/Zweit-)Sprachunterricht Deutsch handelt und eine Vergleichbarkeit mit einem mehrjährigen (Berufs- bzw. Wirtschafts-)Pädagogik-Studium nach Inhalten und Umfang (nach dem vom Kläger vorgelegten Nachweis mit handschriftlichem Zusatz 12 Module à jeweils mindestens 8 UE ergeben allenfalls etwas über 100 UE, aber nicht die für ein (Neben-)Studienfach zu fordernden mindestens über 1.000 UE) offensichtlich nicht gegeben ist. Dass der Kläger im Anschluss an diese Fortbildung wohl tatsächlich nach seinem Vortrag und dem vorgelegten Arbeitszeugnis an der Berufsschule nunmehr fachbezogenen Deutschunterricht gegeben hat, kann die fehlende Eignung der Fortbildung zur systematischen Vermittlung entsprechender Kenntnisse nicht ausgleichen, da hierdurch das vom Bundesamt verfolgte Ziel einer Unterrichtung nach möglichst einheitlichen, hohen methodisch-didaktischen Standards nicht sichergestellt werden kann. Zudem ist aus der streitgegenständlichen Ziffer 4. der Direktzulassungsliste klar ersichtlich, dass gerade neben der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung eine Berufserfahrung von mindestens 800 UE vorzuweisen ist, sodass formale Kenntnisse aus Qualifizierungen und praktisch erworbene Kenntnisse aus der Sprachlehrerfahrung insoweit strikt zu trennen sind. Ebenso wenig kann der vom Kläger angesprochene „Fortbildungslehrgang Deutsch als Fremdsprache Didaktik“ am … für eine Gleichwertigkeit zur Direktzulassungsliste genügen, indem hierbei nach der vom Kläger beigefügten Bescheinigung lediglich die allgemeine Sprachvermittlung, nicht aber nachgewiesenermaßen spezifisch der Fachschwerpunkt „Berufsbezogenes Deutsch“ behandelt worden ist. Dieses Zertifikat kann somit lediglich der Zulassung als Lehrkraft zu allgemeinen Sprachkursen im Rahmen von Integrationskursen nach § 15 IntV dienen, wofür der Kläger es auch im insoweit erfolgreichen Zulassungsverfahren 2015 verwendet hatte. Diese Fortbildungen stellen aus den genannten Gründen erst recht keine methodisch-didaktischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 80 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Sinne des Auffangtatbestands der Ziffer 3. dar. Indem auch keine unter Ziffer 4b) genannte methodisch-didaktische Fortbildung des Klägers mit nachgewiesenem Fachschwerpunkt „Berufsbezogenes Deutsch“ im Umfang von 35 UE, sondern lediglich das t.-Basismodul im Umfang von 24 UE nachgewiesen worden ist, sind auch danach die Anforderungen der Direktzulassungsliste nicht erfüllt. Zuletzt hat der Kläger auch eine Fortbildnertätigkeit von mindestens 40 UE unterschiedlichen Inhalts i.S.v. Ziffer 5. nicht nachgewiesen. Er hat zwar vorgetragen, als Fachkonferenzleiter und Prüfungsbeauftragter der Berufsschule … „KollegInnen sein Material zur Verfügung gestellt und in die methodischen und didaktischen Zielstellungen und Verfahrensweisen ein[gewiesen]“ zu haben, dies stellt jedoch keine unter Ziffer 3. genannte Aus- oder Fortbildung der „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch“ oder des Goethe-Instituts oder eine anderweitige methodisch-didaktische Fortbildung im Umfang von mindestens 80 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ dar, weil hierunter eine Fortbildung im Wortsinne nach einem spezifischen Konzept für in einem Bereich berufstätige Personen zu verstehen ist, erneut also keine reine Berufserfahrung aus Unterrichtstätigkeit gegenüber Schülern und keine bloße informelle Hilfestellung für Kollegen in der jeweiligen Arbeitsstätte. c) Indem der Kläger die von der Beklagten vorgeschlagenen, noch fehlenden Bestandteile der in der Direktzulassungsliste mittlerweile unter Ziffer 4a) seit Längerem anerkannten t.-Fortbildung bislang nicht nachgeholt und die Klage in der mündlichen Verhandlung nur auf unmittelbare Direktzulassung gerichtet hat, kann vorliegend dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einer solchen, von ihr selbst insofern Aussicht gestellten teilweisen Anrechnung bisherig absolvierter Qualifikationen und Fortbildungen auf die Voraussetzungen der Direktzulassungsliste verpflichtet wäre. Für das Gericht ist jedenfalls – über das insoweit streitgegenständliche t.-Basismodul des „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“, welches in nachvollziehbarer Weise durch das t.-Aufbaumodul „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ ergänzt werden kann, hinaus – nicht hinreichend ersichtlich, ob auch eine vom Kläger vorgetragene Kombination der t.-Fortbildung im Basismodul „Zertifizierter Dozent Berufsbezogenes Deutsch“ und der IQMV-Qualifizierung bzw. dem DSI*-Fortbildungslehrgang zu einer Äquivalenz mit der Direktzulassungsliste führen sollte. Dies hat der – insoweit einer Mitwirkungsobliegenheit unterliegende – Kläger nicht hinreichend plausibel gemacht, zumal es in der Direktzulassungsliste insbesondere im Bereich der hier zu betrachtenden, auslaufenden Regelungen gerade um die Absolvierung einer zusammenhängenden Aus- oder Fortbildung zur Erlangung systematischer Kenntnisse in Kombination mit hinreichender Unterrichtserfahrung geht. Die – mehr oder weniger willkürliche – Kombination verschiedener, für sich genommen jeweils unzureichender Fortbildungen kann somit nach Ansicht der Kammer ebenfalls keinen Anspruch des Klägers auf Direktzulassung begründen. d) Es käme im Fall des Klägers somit zuletzt lediglich eine (Direkt-)Zulassung außerhalb der in der Direktzulassungsliste genannten Anforderungen bei gleichzeitigem Verzicht auf die Absolvierung der in der ZQ BSK niedergelegten Voraussetzungen (aa)) oder eine teilweise Anrechnung der bisherigen Qualifikationen auf die Module der ZQ BSK (bb)) in Frage, wobei vorliegend ersteres zu verneinen ist und zweiteres letztlich dahinstehen kann. aa) Ein Anspruch auf eine von den abschließend aufgezählten Fachqualifikationen abweichende Direktzulassung im Einzelfall – entgegen der zulässigen gleichförmigen Konkretisierung der Direktzulassungsvoraussetzungen durch Verwaltungsvorschrift – ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Antragsteller aus Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung aufgrund stringenter Anwendung der einer Gleichbehandlung dienenden Direktzulassungsliste; es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers hinsichtlich einer anderweitigen Selbstbindung der Verwaltung durch bereits erfolgte Zulassung anderer Lehrkräfte abweichend von der Direktzulassungsliste) und aus dem erheblichen Verwaltungsaufwand im Fall des Verzichts auf die Anwendung der Direktzulassungsliste, welcher einerseits in keinem Verhältnis zum – wie oben dargestellt nur geringen – Grundrechtseingriff stünde und der mit der einzelfallunabhängigen Regelung des Zulassungsverfahrens gerade im Interesse einer effektiven Arbeit des Bundesamtes vermieden werden soll. Ein vollständiger Verzicht auf die Absolvierung der Zusatzqualifizierung scheidet damit aber beim Kläger angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 18 Abs. 5 DeuFöV i.V.m. dem Rahmenkonzept des Bundesamtes nach § 14 DeuFöV aus, weshalb auch der Anspruch auf die unmittelbare Zulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse, welcher nach der gesetzgeberischen Konzeption und dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 DeuFöV ohnehin die Ausnahme sein soll, nicht gegeben sein kann. Die Ansicht des Klägers, dass „das Bundesamt“ „doch einfach die Verordnung entsprechend ändern“ könne, ist unzutreffend, denn für den Erlass und Änderungen an der DeuFöV ist auf Grundlage des § 45a Abs. 3 AufenthG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig. Das Bundesamt ist vielmehr nur zu näheren Bestimmungen nach dem Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV ermächtigt, was dieses – wie oben ausgeführt – in nicht zu beanstandender Weise u.a. durch die Direktzulassungsliste getan hat und durch deren Fortschreibung bei einem vom Bundesamt dargelegten Bedarf auch weiterhin tut. bb) Letztlich mangels entsprechenden Klageantrags bzw. -begehrens nicht weiter aufzuklären gewesen war, ob einzelne Tätigkeiten oder Fortbildungen, die einen bestimmten Stundenumfang aufweisen und etwa bei zertifizierten Trägern absolviert wurden, Qualifikationen vermittelt haben, die einem Erwerb mittels Modulen aus der ZQ BSK entsprechen, und ob sie zumindest teilweise für die ZQ BSK angerechnet werden könnten. Somit kann vorliegend erst recht offen bleiben, ob ausnahmsweise beim grundsätzlich zulässigen Erfordernis des Abschlusses der ZQ BSK im Einzelfall sogar eine Verpflichtung der Beklagten bestehen könnte, bestimmte Vorkenntnisse oder absolvierte Fortbildungen auf einzelne Module, die nach der ZQ BSK erforderlich sind, anzurechnen. Denn der Kläger hat seine Klage, auch nach gerichtlichem Hinweis bzw. der Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach dem Klageziel, ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Berufssprachkurs-Direktzulassung des Klägers ohne das Ableisten einer (irgendwie gearteten) Zusatzqualifizierung BSK gerichtet sowie ausdrücklich erklärt, er wolle die ZQ auf keinen Fall machen, er lasse sich nicht länger durch das BAMF gängeln, es gehe ihm ausschließlich um die Direktzulassung. Bei einer – hier nicht entscheidungserheblichen – Prüfung einer Anrechnung bisheriger Kenntnisse auf die Module wäre zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass die Module der ZQ BSK derart aufeinander bezogen wären, dass ein Verzicht auf die Absolvierung bestimmter Module nicht möglich oder zumindest untunlich wäre; sie hat lediglich allgemein (und insoweit auch überzeugend, s.o.) dargelegt, dass auch für bereits berufserfahrene oder vorgebildete Lehrkräfte die (Module der) ZQ aufgrund des Ziels der Sicherstellung eines möglichst hohen Niveaus der Unterrichtung in Berufssprachkursen grundsätzlich vonnöten seien. Andererseits erscheint die Prüfung eines jeden Einzelfalles, welche Vorkenntnisse jeweils welchem Modul(teil) entsprächen, ohne Rahmenkriterien aber ausgeschlossen, da der Verwaltungsaufwand hierfür nicht im Verhältnis zum Grundrechtseingriff steht. Es ließe sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinem Vortrag im Verfahren für das Gericht auch nicht hinreichend erkennen, dass die Lerninhalte, die in den verschiedenen Modulen der ZQ BSK vermittelt werden, bereits vollständig von den bisherigen Aus- und Fortbildungen des Klägers bzw. seiner Berufserfahrung abgedeckt wären. Hierbei wäre auch zu beachten, dass der Kläger sogar selbst vorträgt, dass – für das Gericht schon insoweit anhand der vom Kläger vorgelegten, jeweils auf Berufsschulunterricht ohne Sprachbezug zugeschnittenen „Schwerpunkte“ der IQMV nicht wirklich nachvollziehbar – die Fortbildung des IQMV (nur) zu den ersten sieben Modulen der ZQ BSK gleichwertig sei, weil sie schon die gleichen Bezeichnungen trügen. Er hat somit eingeräumt, dass er nicht zu allen acht Modulen einschließlich des letzten Moduls „Interkulturalität und Integration in den Arbeitsmarkt“ bereits vollständig formal fortgebildet ist. Auch wenn er diesbezüglich der Ansicht ist, er könne das Thema Interkulturalität als studierter Islamwissenschaftler mit reichlich Auslandserfahrung gegebenenfalls selbst unterrichten, fehlte insofern noch das Thema der Integration in den Arbeitsmarkt aus dem ZQ-Modul. Ebenso würde es dem Kläger wohl hinsichtlich aller Module noch an der im Rahmen der ZQ BSK vorgegebenen Reflexion der bisherigen Kenntnisse über den Portfolio-Leitfaden und den Selbstreflexionsbogen mit mehreren Pflichtsowie Wahlaufgaben und der Erfüllung der dort vorgegebenen Bestehensgrenze fehlen. II. Da die Klage insgesamt abzuweisen war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.