Beschluss
5 Bf 185/20.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0325.5BF185.20.Z.00
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Leitsätze
1. Zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, bestand der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten.(Rn.17)
2. Es besteht nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3.(Rn.17)
3. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG dienen unmittelbar der Verwirklichung des Leistungsgedankens, der einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt. Sie sind von dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Leistungsprinzip aber nicht umfasst, da dieses statusamtsbezogen ist. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.384,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, bestand der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten.(Rn.17) 2. Es besteht nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3.(Rn.17) 3. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG dienen unmittelbar der Verwirklichung des Leistungsgedankens, der einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt. Sie sind von dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Leistungsprinzip aber nicht umfasst, da dieses statusamtsbezogen ist. (Rn.32) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.384,60 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, vom 1. April 2013 bis zum 31. Januar 2018 nach der Besoldungsgruppe W 2 besoldeter Universitätsprofessor im Dienst der Beklagten, begehrt die Feststellung, dass diese nicht berechtigt war, die Grundleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG auf die im Zuge seiner Berufung vereinbarten Berufungs-Leistungsbezüge anzurechnen. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Dies geschah auf der Grundlage eines vom Kläger angenommenen Angebots der Universität H... vom 25. Juli 2012, nach dem er zusätzlich zum Grundgehalt W 2 in Höhe von 4.401,56 Euro unbefristete, für ruhegehaltfähig erklärte und an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmende Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 1.400,00 Euro erhalte. Mit Wirkung vom 1. April 2014 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Bereits am 25. Februar 2014 war das Hamburgische Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 68; Besoldungsänderungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 verkündet worden. Danach erhielten Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Grundleistungsbezüge in Höhe von 606,88 Euro monatlich (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, Anlage IXa HmbBesG). Nach Inkrafttreten des Gesetzes in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eintretende Professorinnen und Professoren, deren Berufungsverhandlungen vor Ablauf des Tages der Verkündung des Gesetzes geführt wurden, erhielten die bislang zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens aber Grundleistungsbezüge zusätzlich je der Hälfte der am 25. Februar 2014 monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 HmbBesG). Auf die Besoldung des Klägers hatte das Besoldungsänderungsgesetz keinen Einfluss; die Grundleistungsbezüge nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, Anlage IXa HmbBesG wurden von seinen Berufungs-Leistungsbezügen vollständig konsumiert. Der Kläger legte mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die Festsetzung seiner Besoldung auf der Grundlage des Besoldungsänderungsgesetzes Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 zurückwies. Im anschließend eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Januar 2018 bei der Bemessung seiner Bezüge die Grundleistungsbezüge in Höhe von monatlich 368,70 Euro (Stand: 1. April 2014) unter Berücksichtigung der allgemeinen Besoldungsanpassungen auf die im Zuge seiner Berufung an die Universität H... am 25. Juli 2012 vereinbarten Berufungs-Leistungsbezüge anzurechnen und ihn damit schlechter zu stellen als einen zum selben Zeitpunkt angestellten W 3-Professor mit identischen Gesamtbezügen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8. Juli 2020, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es beständen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anlage IXa, 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz. Die Regelungen verstießen im Hinblick auf die vom Kläger allein beanstandeten unterschiedlichen Auswirkungen auf W 2- und W 3-Professorinnen und Professoren, die vor der Reform durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in derselben Höhe erhalten hätten, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Besoldungsrechts komme dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu. Jede Regelung des Besoldungsrechts müsse zwangsläufig generalisieren und typisieren und werde in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie werde insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte würden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssten hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lasse. Die Einführung der Grundleistungsbezüge und ihre teilweise bzw. im Falle des Klägers vollständige Konsumtion seien bezüglich der unterschiedlichen Auswirkungen auf W 2- und W 3-Professorinnen und Professoren, die vor der Reform Gesamtbezüge in derselben Höhe erhalten hätten, nicht evident sachwidrig. Die vom Kläger beanstandeten unterschiedlichen Auswirkungen seien Folge der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Grundleistungsbezüge zur Wahrung des Abstandsgebots nicht nur für W 2-, sondern auch für W 3-Professorinnen und Professoren einzuführen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei sachlich nicht zu beanstanden. Denn die Wahrung des Abstandsgebots zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen W 2 und W 3 im Hinblick auf die Alimentation, auf die jede Professorin und jeder Professor Anspruch habe (Grundalimentation, in Hamburg bestehend aus Grundgehalt und Grundleistungsbezügen), sei auch im Bereich der Professorenbesoldung ein legitimes Anliegen. Zwar sei das Abstandsgebot im Besoldungsrecht der Hochschullehrer abgeschwächt, in dem dem Leistungsprinzip ein höheres Gewicht zukomme als bei anderen Beamten. Jedoch bedeute das nur, dass der grundsätzlich bestehende Abstand in Form eines höheren Grundgehalts der W 3-Professorinnen und Professoren im Vergleich zu W 2-Professorinnen und Professoren durch Leistungsbezüge in unterschiedlicher Höhe verringert, ganz aufgezehrt oder sogar vereinzelt – wie im Fall des Klägers – umgekehrt werden könne. Dass die Konsumtionsregelungen im Einzelfall des Klägers dazu führen könnten, dass er nach der Reform zwar nicht weniger (sondern mehr) an Gesamtbezügen erhalte, aber weniger als W 3-Professorinnen und Professoren, die vor der Reform Gesamtbezüge in derselben Höhe erhalten hätten, habe der Kläger im Rahmen der zwangsläufig generalisierenden und typisierenden Regelung des Besoldungsrechts hinzunehmen. Dies gelte umso mehr, als eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht auch dann gedeckt sei, wenn sich die Erhöhung der Grundalimentation infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 15 ff.). Bezieher hoher (d. h. die Erhöhung der Grundalimentation übersteigender) Leistungsbezüge müssten strukturell nicht bessergestellt sein als die Bezieher niedriger (d. h. die Erhöhung der Grundalimentation nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Dies gelte auch für Professorinnen und Professoren in unterschiedlichen Besoldungsgruppen. Sie wären aber bessergestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung der Grundalimentation nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte. Letztlich habe die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.2.2012, 2 BvL 4/10, juris) veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren nur eine Umschichtung gebracht: Die feste Grundalimentation müsse alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürften nur additiv hinzutreten. Mit der damit verbundenen strukturellen Erhöhung der Grundalimentation sei die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen entfallen. Nichts Anderes folge aus dem Einwand des Klägers, dass sich W 2- und W 3-Professorinnen und Professoren weder hinsichtlich ihrer dienstlichen Aufgaben (vgl. § 12 HmbHG) noch hinsichtlich ihrer Einstellungsvoraussetzungen (vgl. § 15 HmbHG) unterschieden. Die Bedenken gegen die Bewertung der Professorenplanstellen und ihre Einstufung in unterschiedliche Besoldungsgruppen führten nicht dazu, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens im Besoldungsrecht untersagt wäre, für Hochschulprofessorinnen und -professoren unterschiedliche Besoldungsgruppen einzuführen bzw. beizubehalten. Diese Unterteilung in zwei Besoldungsgruppen habe der hamburgische Gesetzgeber bei der landesrechtlichen Regelung des Besoldungsrechts im Zuge der Föderalismusreform bewusst übernommen. Die Regelungen in den §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anlage IXa, 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz verstießen auch nicht gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 19). Zwar müssten Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren. Die Anrechnungsregelung in § 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz berühre das Leistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebiete zwar die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs. Über das Statusrecht sei das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert werde. Leistungsbezüge von Hochschullehrern beträfen jedoch nicht ihr Statusamt, da zu dessen Kennzeichen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe bzw. „das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe“ gehörten. Schließlich verstießen die Konsumtionsregelungen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit dem am 7. August 2020 gestellten und am 1. September 2020 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hierzu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (hierzu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung (hierzu 3.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in diesem Sinne bestehen nicht. a) Der Kläger macht im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wegen ungleicher Behandlung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit gleich hohen Gesamtbezügen durch das Besoldungsänderungsgesetz geltend, bei gleichen Gesamtbezügen stelle die Zugehörigkeit zu einer der beiden Besoldungsgruppen W 2 bzw. W 3 keinen wesentlichen Unterschied dar, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Damit dringt der Kläger nicht durch. Der Kläger führt hierzu aus, Funktionsbeschreibungen könnten wesentliche Unterschiede nicht begründen, da eine gesetzliche Grundlage hierfür fehle. Im Stellenplan eventuell enthaltene Funktionsbeschreibungen könnten nicht herangezogen werden, da dieser den Professorinnen und Professoren nicht zugänglich sei. Die Ausschreibungstexte für die Professuren fielen als Begründung für unterschiedliche Anforderungsprofile aus, da es gängige Praxis sei, Professuren als W 2/W 3 auszuschreiben, ohne eine Differenzierung der Anforderungen festzuhalten. Die gesetzliche Möglichkeit der Differenzierung durch Funktionsbeschreibungen nach § 43 Abs. 3 HRG sei mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 entfallen. Als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Besoldung innerhalb der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren kämen daher lediglich die individuelle Qualifikation und Leistung in Frage, die über die Leistungsbezüge abgedeckt würden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 lasse sich auch nicht mit der gängigen Verwaltungspraxis in Hamburg begründen, beim Wechsel von W 2 nach W 3 ein Ernennungsverfahren durchzuführen. Gesetzlich verankerte, inhaltliche Kriterien für die Einweisung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 oder dem Wechsel zwischen diesen existierten nicht. Zudem sei eine erneute Ernennung (für das gleiche Amt) nicht erforderlich. Seine Professur habe sich in nur einem einzigen Punkt von einer vorher gleich bezahlten und gleich ausgestatteten W 3-Professur unterschieden: in der Aufteilung der unbefristeten und ruhegehaltsfähigen Gesamtbezüge in Grund- und Leistungsbezüge auf der Bezügemitteilung. Diese rein buchhalterische Unterscheidung als Basis für eine erhebliche finanzielle Bevorteilung einer vormals gleich bezahlten W 3-Professur anzuführen, erscheine in hohem Maße willkürlich. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1, i.V.m. Anlage IXa, 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Besoldungsänderungsgesetz diente der Anpassung der Besoldung der Professorinnen und Professoren anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen, nach der diese den Anforderungen des Alimentationsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nicht entsprach, weil die Grundgehaltssätze unangemessen niedrig waren und das dadurch entstandene Alimentationsdefizit durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert werden konnte (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris). In Hamburg erfolgte die Anpassung, indem in der Besoldungsgruppe W 2 sowie – zur Wahrung des Abstandsgebots (Bü-Drs. 20/9558, S. 1 und S. 9) – in der Besoldungsgruppe W 3 Grundleistungsbezüge für alle Professorinnen und Professoren eingeführt wurden (für einen Überblick über die Umsetzung in den einzelnen Ländern s. Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 102. Ergänzungslieferung, Februar 2015, § 32 BBesG Rn. 15 ff.). Im Zusammenspiel mit der Konsumtionsregelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 HmbBesG, nach der die Grundleistungsbezüge des Klägers vollständig von seinen Berufungs-Leistungsbezügen konsumiert wurden, führte dies dazu, dass nach der Besoldungsgruppe W 3 besoldete Professorinnen und Professoren, die vor dem Besoldungsänderungsgesetz wegen niedriger Leistungsbezüge Gesamtbezüge in gleicher Höhe wie der Kläger bezogen hatten, nunmehr höhere Gesamtbezüge als dieser erhielten. Dies ist nicht zu beanstanden. Die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ausgelöste Umstellung im Besoldungssystem hat eine Umschichtung bewirkt, indem die Grundalimentation strukturell erhöht wurde und so die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art 33 Abs 5 GG Nr 153, juris Rn. 17; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 18; Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 27). Damit hat sich der Gesetzgeber entschlossen, zu Lasten der zusätzlichen Leistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen. Dass bei einer stärkeren Betonung der nicht leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile die leistungsbezogene Komponente an Bedeutung verliert, liegt angesichts begrenzter finanzieller Mittel des Landeshaushalts in der Natur der Sache (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 77). Der Gesetzgeber musste nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten sicherstellen, dass der Kläger weiterhin Gesamtbezüge in gleicher Höhe wie nach der Besoldungsgruppe W 3 besoldete Professorinnen und Professoren mit geringen Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen erhält. Zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, bestand der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten. Die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie ihre Besoldungsgruppen sind nach § 31 Satz 1 HmbBesG in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt. Darin sind die Ämter der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vorgesehen. Es besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 (vgl. Bü-Drs. 20/4105, S. 13; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 162. AL, Mai 2012, § 32 BBesG Rn. 10, 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 5; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 102. Ergänzungslieferung, Februar 2015, § 32 BBesG Rn. 7). Verliehen wird ein Amt der Besoldungsordnung W – bei Professoren im Wege der Berufung (§§ 13 ff. HmbHG) – durch Ernennung (§§ 8 ff. BeamtStG). Gleiches gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 an eine W 2-Professorin oder einen W 2-Professor im Wege von Bleibeverhandlungen (Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 7; Geis, in: Fürst, GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Lfg. 1/17, K § 32 Rn. 33). Nach der gesetzlichen Konzeption hebt sich die Besoldungsgruppe W 3 von der Besoldungsgruppe W 2 hinsichtlich der Bedeutung und der Verantwortung ab (Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 162. AL, Mai 2012, § 32 BBesG Rn. 29; 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 5). Wenngleich es durch die Einführung von Leistungsbezügen zu einer starken Individualisierung der Besoldung gekommen ist, findet durch die beiden Besoldungsgruppen W 2 und W 3 weiterhin eine Differenzierung im Status statt (vgl. Bü-Drs. 20/4105, S. 13). Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 kann typischerweise von einer höheren Qualifikation ausgegangen werden als bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2. Zwar sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 HmbHG für alle Professorinnen und Professoren gleich. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Mindestvoraussetzungen, die Bewerber um ein Professorenamt erfüllen müssen. Wer die ausgeschriebene Stelle tatsächlich erhält, hängt von der Wettbewerbssituation ab: Je mehr und je qualifiziertere Bewerber sich um eine Stelle bemühen, desto höheren Qualifikationsanforderungen muss die Kandidatin oder der Kandidat grundsätzlich gerecht werden, die oder der die Stelle erhält. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Wettbewerb um eine W 3-Stelle in der Regel härter sein als der um eine W 2-Stelle (vgl., insoweit übertragbar, zu C 3- und C 4-Stellen: BVerfG, Beschl. v. 8.7.1980, 1 BvR 1472/78, BVerfGE 54, 363, juris Rn. 63 ff.). Welche Professorenstellen tatsächlich eingerichtet werden, liegt im Verantwortungsbereich der Hamburgischen Bürgerschaft, die mit dem Beschluss über den Haushaltsplan (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 HV), der öffentlich zugänglich ist, auch über den Wirtschaftsplan der Universität H... und den Stellenplan entscheidet (s. Stüber, in: David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2020, Art. 66 Rn. 21, 74 und 75). b) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Wirkung des Besoldungsänderungsgesetzes auf seine Bezüge unrichtig erfasst, da seine Bezüge sich entgegen der Darstellung in der Urteilsbegründung in keiner Weise verändert hätten, stellt er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Kläger nimmt offenbar auf folgenden Satz in der Urteilsbegründung (UA, S. 11) Bezug: „Dass die Konsumtionsregelungen in § 41a Abs. 1 Satz 1 HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsänderungsgesetzes, deren Legitimität der Kläger in Bezug auf Professorinnen und Professoren derselben Besoldungsgruppe W 2 akzeptiert, in seinem Einzelfall dazu führen können, dass er nach der Reform zwar nicht weniger (sondern mehr) an Gesamtbezügen erhält, aber weniger als W 3-Professorinnen und Professoren, die vor der Reform Gesamtbezüge in derselben Höhe erhalten haben, hat der Kläger im Rahmen der zwangsläufig generalisierenden Regelung des Besoldungsrechts hinzunehmen“. Die Formulierung „nach der Reform“ kann zwar so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf den Zeitpunkt nach dem Besoldungsänderungsgesetz, sondern auf die kausal durch dieses Gesetz hervorgerufenen Änderungen abgestellt hat. Auf den Klammerzusatz „sondern mehr“ kam es für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungstragend an. Dies ergibt sich insbesondere aus den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen seine Annahme umso mehr gelte, als eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht auch dann gedeckt sei, wenn sich die Erhöhung der Grundalimentation infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 15 ff.). c) Der Kläger macht zudem geltend, seine finanzielle Benachteiligung verletzte auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein strengerer Maßstab als die reine Abwesenheit von Willkür anzulegen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene weite Auslegung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelte nicht, wenn von der Verfassung getroffene Wertungen wie der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegenständen. Es liege nicht im Ermessen des Gesetzgebers, die Besoldungsstruktur zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 grundlegend neu zu ordnen. Bei dem Besoldungsänderungsgesetz habe es sich nicht um eine „Systemumstellung“ gehandelt. Seine Benachteiligung verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie mit minimalem gesetzgeberischem Aufwand und vertretbaren bis keinen finanziellen Kosten hätte abgewendet werden können. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das Argument zum anzuwendenden Maßstab im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich dabei um einen Zirkelschluss handelt. Die Anwendung eines strengeren Maßstabs bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann nicht damit begründet werden, dass dieser dann verletzt wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Prüfung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daran ausgerichtet, ob die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung evident sachwidrig ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 81 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (s. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 f. m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, diente das Besoldungsänderungsgesetz der Anpassung der Besoldung der Professorinnen und Professoren aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris). Es handelte sich zwar nicht um einen „Systembruch“ (s. auch Bü-Drs. 20/9558, S. 2), aber um eine nicht unerhebliche Modifizierung der W-Besoldung. Davon, dass diese Besoldungsanpassung allein der Erzielung von Einsparungen dienen sollte (gegen die Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in einem solchen Fall s. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 89 f.), kann keine Rede sein. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger trägt zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten vor, das Verwaltungsgericht habe auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 (2 C 18/18, Rn. 19) verwiesen, das Leistungsbezüge als nicht durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG geschützt einstufe, sondern dies bei Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur für die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 anerkenne. Dieser Einschätzung sei nicht zu folgen, da sie nicht in belastbarer Weise auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts basiere und zudem dem erklärten Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der W-Besoldung widerspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe zur rechtlichen Stellung von Leistungsbezügen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht explizit Stellung genommen. Durch Beförderungen und Erfahrungsstufen erworbene Grundgehälter unterlägen unstreitig dem Schutz von Art. 33 Abs. 2 GG. Beförderungen existierten für Universitätsprofessoren in Hamburg jedoch nicht, da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 HmbBG die Vorschriften über die Laufbahnen und damit auch § 20 HmbBG für diese nicht anzuwenden seien. Erfahrungsstufen gäbe es in der Besoldungsgruppe W in Hamburg ebenfalls nicht, sie seien durch individuelle Leistungsbezüge ersetzt worden. Insbesondere bei unbefristet gewährten, ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen sei die Äquivalenz zu Erfahrungsstufen bzw. Beförderungen deutlich. Die Kriterien für Ernennungen (§ 9 BeamtStG) und die Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen (§ 33 Abs. 2 HmbBesG) seien nahezu identisch und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 HmbBesG ziele offenkundig auf eine Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ab. Zudem habe der Gesetzgeber bei der Einführung der W-Besoldung explizit erklärt, dass er Leistungsbezüge als Umsetzung des von der Verfassung garantierten Leistungsprinzips sehe (BT-Drs. 14/6852, S. 12). Aus der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass sich der durch das Leistungsprinzip geschützte Besoldungsumfang durch die Umstellung auf die W-Besoldung erheblich verringert habe. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern macht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, ohne aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelungen in den §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anlage IXa, 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz verstießen nicht gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG dienen unmittelbar der Verwirklichung des Leistungsgedankens, der einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 154; Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70; s. auch BT-Drs. 14/6852, S. 12). Sie sind von dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Leistungsprinzip aber nicht umfasst, da dieses statusamtsbezogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Leistungsprinzip den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis sowie die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht nur mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 153; Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70). Zwar sind gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 HmbBG die Vorschriften über die Laufbahnen, zu denen auch die Regelung zur Beförderung in § 20 HmbBG gehört, auf Professorinnen und Professoren nicht anwendbar. Gleichwohl kann auch die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 an eine W 2-Professorin oder einen W 2-Professor durch Berufung und Ernennung den Charakter einer Beförderung haben (vgl. Dorf, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 25. Edition, Stand: 1.11.2021, § 132 BBG Rn. 21). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen hingegen nicht ihr Statusamt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art 33 Abs 5 GG Nr 153, juris Rn. 19; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 20; ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 29.4.2021, 2 LB 11/19, juris Rn. 88; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 72; VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2020, 1 A 1892/15, ZBR 2021, 276, juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.10.2020, 1 A 238/18, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 69, juris Rn. 104 ff.). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind gemäß § 33 Abs. 2 HmbBesG vielmehr insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Der Umstand, dass diese Kriterien auch der Verwirklichung des Leistungsgedankens dienen, ist für die Frage des (fehlenden) Statusamtsbezugs der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge unerheblich. 3. Die Berufung ist zudem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. a) Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei der Umstand, dass die Besoldungsreform das Rechtsstaatsprinzip verletze, da sie den rechtsstaatlichen prozeduralen Anforderungen an die Anpassung des Besoldungsgefüges nicht gerecht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Gesetzgeber Eingriffe in bestehende Rechtspositionen und die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung auf die betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen (2 BvL 2/17, Rn. 22) und begründen (2 BvL 2/17, Rn. 21). Daran fehle es. In der Begründung des Entwurfs zum Besoldungsänderungsgesetz werde nicht erwähnt, dass sich § 41a HmbBesG auf ursprünglich gleiche individuelle Besoldungsniveaus unterschiedlich auswirke und aufgrund welcher Erwägungen dieses Ergebnis angemessen sei. Die Begründung gehe auch dadurch fehl, dass sie nicht zur tatsächlich erlassenen Norm passe, die lediglich Leistungsbezüge, aber nicht das bereits erreichte individuelle Besoldungsniveau betrachte. Die Tatsache, dass das Besoldungsänderungsgesetz seine Bezüge nicht geändert habe, entbinde den Gesetzgeber nicht von den genannten prozeduralen Anforderungen bei der Neuregelung des Besoldungsgefüges. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Der Kläger formuliert keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die angesprochene Frage der Vereinbarkeit des Besoldungsänderungsgesetzes mit den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden prozeduralen Anforderungen würde sich im Berufungsverfahren zudem nicht stellen, da diese für die vom Kläger beanstandete Konsumtionsregelung in § 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz nicht gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (s. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 164 f.; Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20 ff.). Diese erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie – als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit – einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert. Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind. Dies ist bei Besoldungsbestandteilen mit lediglich additivem Charakter der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art 33 Abs 5 GG Nr 153, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 24). Um solche handelte es sich bei den von der Konsumtionsregelung in § 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz erfassten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips macht der Kläger zudem selbst nicht geltend. b) Der Kläger führt zudem aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wie weit der politische Ermessensspielraum greife und ob die Diskriminierung auch andere Professoren betreffe. Auch damit formuliert er keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die Anforderungen an die Ausübung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (s. nur BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 f. m.w.N.; Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 148 f.; BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 19) klärungsbedürftig sein sollte. c) Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Besoldungsgruppen W 2 und W 3 innerhalb des Amtes der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zueinanderständen. Dies sei insbesondere im Falle gleicher unbefristeter und ruhegehaltsfähiger Gesamtbezüge ungeklärt. In den bisher ergangenen Urteilen zu den Besoldungsänderungen zur Sicherung der Mindestalimentation in der Besoldungsgruppe W 2 aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2012 seien ausschließlich die Auswirkungen innerhalb einer der Besoldungsgruppen betrachten worden. Eine Betrachtung der Auswirkungen auf Angehörige unterschiedlicher Besoldungsgruppen des gleichen Amtes habe nicht stattgefunden. Auch damit legt der Kläger keine konkrete Rechtsfrage dar, auf die es maßgebend ankommt, die über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Wie bereits ausgeführt, bestand im Übrigen zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die monierte Anrechnung von Grundleistungsbezügen in Höhe von monatlich 368,70 Euro summiert sich im beanstandeten Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Januar 2018 auf 21.384,60 Euro. Der Streitwert ist nicht gemäß den §§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, juris Rn. 39), da sich dann ein Betrag ergäbe, der über die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn aufgrund des abgeschlossenen Lebenssachverhalts ergebenden Bedeutung der Sache hinausginge.