Urteil
3 A 1458/18 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Das klagende Land Mecklenburg-Vorpommern (künftig: der Kläger) ist Eigentümer des Grundstücks F 1 Gemarkung A.n einer Größe von 56.149 m², das im Jahre 2017 aus dem seit dem Jahre 2010 grundbuchlich erfassten Grundstück F 2 (56.249 m²) hervorgegangen ist. Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Teil des Ostseestrandes nebst Düne. Das Grundstück Flurstück 171 grenzte an den K.; seit der Teilung liegt das Grundstück F 3 zwischen der Straße und dem Strandgrundstück F 1. 3 Bei dem K. handelt es sich um eine Gemeindestraße in einer Länge von 115 m, die von der Einmündung in die Dorfstraße (Ortsdurchfahrt der Landesstraße 21) in nordwestliche Richtung führt und am Ostseestrand (Grundstücke Flurstücke F 3 und F 1, Gemarkung A.) endet. 4 Südlich des K. und parallel zu diesem verläuft die Straße Am S... Beide Verkehrsanlagen sind miteinander über einen unbefestigten Weg verbunden, der hinter der Düne unmittelbar vor den Baugrundstücken der „ersten Reihe“ (Flurstück F 4und Flurstücke F 5, F 6 und F 7) verläuft. Zur Sicherung der Benutzung dieses Weges zum K. besteht eine Baulast zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks Flurstücke F 5, F 6 und F 7. 5 Die Straße K. war zunächst unbefestigt und hatte im Jahr 2002 eine bituminöse Deckschicht (Tränkdecke) erhalten. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Zuge der im Jahre 2012 durchgeführten Verlegung der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas) erhielt die Verkehrsanlage erstmals eine Fahrbahnbefestigung (Verbundpflaster) nach den anerkannten Regeln der Technik in einer Breite von 3,5 m bis 5,5 m sowie eine Straßenentwässerung. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wurde nicht in die Baumaßnahme einbezogen. 6 Am 12. Dezember 2013 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde A. den Beschluss über eine Kostenspaltung dergestalt, dass die Beitragserhebung ohne die Durchführung von Baumaßnahmen an der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung erfolgen soll. Der Beschluss wurde am 7. Februar 2014 bekannt gemacht. 7 Nachdem das erkennende Gericht in dem die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den K. betreffenden Verfahren 3 A 160/15 beanstandet hatte, dass das Strandgrundstück nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen wurde, zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 – zugestellt am 23. Dezember 2017 – zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 30.985,46 EUR heran. Auf den hiergegen Widerspruch des Klägers hob der Beklagte die Festsetzung mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 insoweit auf, als sie den Betrag von 26.307,36 EUR übersteigt. Der Festsetzung liegt die Grundstücksfläche ohne die mit der Düne bedeckte Fläche zugrunde. Zudem wurde die satzungsrechtliche Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke berücksichtigt. 8 Am 28. September 2018 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Straßenbaubeitragssatzung sei nichtig. Der von der Satzung vorgesehene Faktor von 1,0 bilde den von der Baumaßnahme vermittelten Vorteil nicht vorteilsgerecht ab. Es fehle an einer Vergleichbarkeit mit Nutzungen, für die ebenfalls der Faktor 1,0 gelte (Camping- und Zeltplätze, Wohnbebauung mit einem Vollgeschoss usw.). Die Maßstabsregelung führe dazu, dass – vorbehaltlich der Eckgrundstücksvergünstigung – 59 v.H. der Beitragseinheiten auf das Strandgrundstück entfielen. Anders als die übrigen beitragspflichtigen Grundstücke sei das Strandgrundstück nicht baulich nutzbar. Zudem sei die Grundstücksnutzung erheblich eingeschränkt. 9 Die Rechtsanwendung sei ebenfalls fehlerhaft. Das Strandgrundstück grenze nicht an die ausgebaute Verkehrsanlage, sondern an den vor den Baugrundstücken der „ersten Reihe“ verlaufenden Privatweg, der den K. mit der Straße „Am S.“ verbinde. Zudem liege das Grundstück F 3 zwischen der ausgebauten Verkehrsanlage und dem Strand. Jedenfalls sei die Einbeziehung in den Vorteilsausgleich aber deshalb unzulässig, weil das Strandgrundstück durch die Baumaßnahme nicht bevorteilt werde. Der Kläger sei zwar Eigentümer des Grundstücks. Eine Nutzung durch den Eigentümer sei aber durch Vorschriften des Landeswassergesetzes und des Naturschutzausführungsgesetzes ausgeschlossen. 10 Schließlich sei offen, ob der Beklagte eine Korrektur der übrigen Beitragsbescheide vorgenommen habe. Erfolge dies nicht, so führe dies zu einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. September 2018 aufzuheben. 13 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 160/15 vorgelegen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). 18 1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde A. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 19. September 2013 i.d.F. der ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 7. Januar 2016. 19 Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 – 3 A 160/15 –, juris Rn. 21 ff.). Die fehlerhafte Bestimmung der Umlagequote für Radwege ist in Bezug auf den K. nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich (VG Greifswald, a.a.O. Rn. 27). 20 Soweit der Kläger meint, dass die Straßenbaubeitragssatzung keine vorteilgerechte Maßstabsregelung zur Ermittlung der auf Strandflächen entfallenden Beitragseinheiten aufweist, trifft dies nicht zu. Die in § 8 Abs. 2 Buchst. a dritter Anstich bzw. Buchst. c SBS normierten Maßstabsregeln für nicht begehbare bzw. – im Umkehrschluss dazu – begehbare Strände sind nicht zu beanstanden. Dabei ist es nicht vorteilswidrig, dass der für begehbare Badestrände geltende Vervielfältiger 1,0 (§ 8 Abs. 2 Buchst. c SBS) dem bei einer eingeschossigen baulichen Nutzung anzuwendenden Vervielfältiger von ebenfalls 1,0 entspricht (vgl. § 7 Abs. 2 Buchst. a SBS). Der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteil liegt in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es kommt daher im Straßenbaubeitragsrecht – anders als im Erschließungs- oder Anschlussbeitragsrecht – für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht auf eine bestimmte Grundstücksnutzung an. Folglich ist es irrelevant, dass das Strandgrundstück weder baulich genutzt wird noch baulich genutzt werden kann (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2012 – 3 B 1308/12 –, juris Rn. 23). 21 Allerdings hat die Grundstücknutzung eine Indizfunktion für die Quantifizierung des Vorteils, weil sie Rückschlüsse darauf erlaubt, wie intensiv die ausgebaute Anlage genutzt wird. Daher müssen Grundstücke, deren Nutzung einen intensiveren Ziel- und Quellverkehr auf der ausgebauten Verkehrsanlage auslöst, stärker an den Kosten der Maßnahme beteiligt werden als Grundstücke, deren Nutzung einen weniger starken Verkehr auslöst. Bei der gebotenen ganzjährigen Betrachtungsweise wird die Maßstabsregelung für begehbare Strandgrundstücke diesen Maßgaben auch im Verhältnis zu Wohngrundstücken gerecht. Zwar wird der vom Strand ausgelöste Ziel- und Quellverkehr in den Wintermonaten deutlich unter dem von einer baulichen (Wohn-)Nutzung ausgelösten Verkehr liegen. In den Sommermonaten ist es aber genau umgekehrt. Der K. verläuft im Ortskern von A... Daher liegt die Annahme nicht fern, dass ein großer Teil des vom Ostseestrand ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs über den K. verläuft. Nicht zuletzt deshalb wurde das Gebäude der Kurverwaltung dort errichtet. Unschädlich ist, dass es sich bei dem Verkehr auf dem K. in den Sommermonaten vornehmlich um Fußgängerverkehr handeln dürfte. Denn dem Kfz-Verkehr kommt wegen der verhältnismäßig wenigen von der Verkehrsanlage erschlossenen Wohngrundstücken keine maßgebliche Bedeutung zu, weswegen die Fahrbahn als Mischverkehrsfläche ausgebaut wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde A. das ihr bei der Bemessung des Vorteils zustehende ortsgesetzgeberische Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Maßstabsregel auch nicht deshalb vorteilswidrig, weil sie dazu führt, dass 59 v.H. der Beitragseinheiten auf das Strandgrundstück entfallen. Diese Quote ist nicht Folge einer unangemessenen Vorteilsbemessung in der Maßstabsregel, sondern Folge der Grundstücksgröße. 23 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 24 a) So ist weder die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 – 3 A 160/15 –, juris Rn. 29 f.) noch dessen Verteilung zu beanstanden. Der K. wurde zu Recht als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a) SBS eingestuft (VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 – 3 A 160/15 –, juris 33 ff.). 25 Auch gegen die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich ist nichts zu erinnern. Nach § 5 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. 26 Hiernach ist der Ostseestrand (Grundstück F 1 ohne die Fläche der Küstendüne und die selbstständige Wegefläche) in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Das Grundstück ist aus dem zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Dezember 2013 (dazu sogleich) bereits bestehenden Grundstück F 2 hervorgegangen. Das Grundstück F 2 war grundbuchlich erfasst und bildete damit ein Grundstück im Sinne des im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 L 84/13 –, juris Rn. 8). Soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 20. Oktober 1999 (– 3 A 1613/99 –, S. 16 des Entscheidungsumdrucks) die Auffassung vertreten hat, eine Strandfläche sei nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ist dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Strand in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur katasterlich, nicht aber grundbuchlich erfasst war und damit kein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne darstellte. 27 Das Grundstück F 1 ist als Anliegergrundstück des K. anzusehen. Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks F 2, das unmittelbar an den K. angrenzte, in die selbstständigen Grundstücke Flurstücke F 3 und F 1 ist beitragsrechtlich ebenso wenig von Belang, wie die Übertragung des erstgenannten Grundstücks auf die Gemeinde A. Denn diese Vorgänge sind erst nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2013 (dazu sogleich) erfolgt. Die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht wird durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach ihrer Entstehung eintreten, nicht berührt. Da musste das Gericht der Frage, ob durch die Teilung des Grundstücks F 2 eine Hinterliegersituation eingetreten ist, nicht nachgehen. 28 Als Anliegergrundstück wird die hier in Rede stehende Strandfläche bevorteilt. Etwas anderes würde zwar gelten, wenn die Strandfläche nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße, sondern – ebenso wie das Grundstück Flurstücke F 5, F 6 und F 7 – allein an den Verbindungsweg zwischen dem K. und der Straße Am S. angrenzen würde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der in dem Verfahren 3 A 160/15 durchgeführten Beweisaufnahme ist es nämlich nicht so, dass sich der Privatweg gleichsam „wie ein Riegel“ vor die Einmündung des K. schiebt, mit der Folge, dass der Strand nicht ohne ein Überqueren des Privatweges erreicht werden kann. Stattdessen stellt sich die Situation diffus dar: Nicht zuletzt wegen der fehlenden Befestigung des Verbindungsweges kann im Einmündungsbereich des K. nicht genau bestimmt werden, wo der Verbindungsweg endet und wo der Bereich des Strandes beginnt. Es handelt sich um eine „Mischfläche“, deren eindeutige Zuordnung unmöglich ist. Da somit nicht feststeht, dass der Strand nicht durch den Privatweg von der ausgebauten Straße K. getrennt wird, ist von Angrenzen ausgehen mit der Folge, dass die bevorteilte Strandfläche in den Vorteilsausgleich aufnehmen ist. 29 Soweit der Kläger von einer umgekehrten Risikoverteilung ausgeht und meint, dass die durch die „Mischfläche“ verursachte Unschärfe zu Lasten des Beklagten gehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Aufnahme des Strandgrundstücks in den Vorteilsausgleich wird durch das geometrische Angrenzen des (früheren) Flurstücks F 2 indiziert. Dieses Ergebnis kann zwar durch die Existenz einer privaten Wegefläche überlagert werden, wenn ihre Existenz dazu führt, dass das Strandgrundstück von der ausgebauten öffentlichen Straße gleichsam abgeriegelt wird. Steht dies – wie hier – aber gerade nicht fest, ist für die Annahme einer solchen Überlagerung kein Raum, so dass es bei der durch das geometrische Angrenzen indizierten Einbeziehung in den Vorteilsausgleich verbleibt. 30 Bei der Strandfläche handelt es sich auch nicht um eine von der Baumaßnahme nicht bevorteilte Erschließungsanlage. Zwar trifft es zu, dass sich Erschließungsanlagen einander keine beitragsrelevanten Vorteile vermitteln. Auch bestimmt § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB), dass zu den Erschließungsanlagen auch Grünanlagen gehören, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zur Erschließung notwendig sind. Wie aber die Wendung „nach städtebaulichen Grundsätzen … notwendig“ zeigt, erfasst die Vorschrift nur solche Grünanlagen, deren Anlegung auf einer Planungsentscheidung beruht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 12 Rn. 92). Da der Ostseestrand nicht auf Grundlage einer (menschlichen) Planungsentscheidung entstanden ist, scheidet seine Einstufung als öffentliche Grünanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB von vornherein aus. Abweichendes folgt nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Schwerin (Urt. v. 18.03.2011 – 8 A 185/10 –, juris und – 8 A 572/10 –, juris) weil es sich bei dem Strandgrundstück nicht um den Bestandteil einer Bundeswasserstraße handelt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Bundeswasserstraßengesetz – WaStrG). 31 Die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils ist auch nicht mit Blick auf § 22 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. Dieses zweckgebundene gesetzliche Nutzungs- und Betretensrecht begründet – wie auch die Gesetzesüberschrift zeigt – einen Gemeingebrauch an der Strandfläche von Küstengewässern. Prinzipiell schließt die Gemeingebräuchlichkeit einer Sache ihre Einbeziehung in den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich aus.Denn am Vorteilsausgleich nehmen nur solche Grundstücke teil, bei denen der Nutzungsberechtigte Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Aus diesem Grunde unterliegen öffentliche Straßen wegen ihrer Gemeingebräuchlichkeit nicht der Beitragspflicht. Der Gemeingebrauch überlagert das private Eigentumsrecht an der Straße und schließt die Entstehung eines beitragsrelevanten privaten Sondervorteils aus (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, n.v.). Gleiches gilt für (private) Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ ausweist (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 47). Plakativ formuliert: Flächen, die vom Nutzungsberechtigten zum Ausschluss Dritter eingezäunt werden dürfen, kann ein beitragsrelevanter Sondervorteil vermittelt werden; Flächen, bei denen dies nicht der Fall ist, dagegen nicht. 32 Gemessen an diesen Kriterien schließt der nach § 22 Satz 1 LWaG bestehende Gemeingebrauch am Ostseestrand die Begründung eines Sondervorteils nicht aus. Vielmehr bleibt eine Verwendung des Strandes zu anderen Zwecken möglich (vgl. § 27 Abs. 3 Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch das Betretensrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht uneingeschränkt, sondern kann durch eine Nutzung der Strandfläche (beispielsweise) als kostenpflichtiges Strandbad ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 61). Andere kostenpflichtige Nutzungen (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen usw.) sind denkbar. Diese Erwägungen sind auf das Betretensrecht nach § 22 Satz 1 LWaG übertragbar, weil diese Bestimmung – ebenso wie die des § 59 Abs. 1 BNatSchG – lediglich die einfachgesetzliche Ausprägung der bereits durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) geschützten Befugnis darstellt. Inhalt und Schranken der Betretensrechte nach § 59 Abs. 1 BNatSchG und nach § 22 Nr. 1 LWaG sind daher identisch. 33 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nach den genannten Vorschriften des Landeswassergesetzes und des Naturschutzausführungsgesetzes den Gemeinden und nicht dem Kläger die Befugnis zur Nutzung des Strandes für den Badebetrieb oder anderen Zwecken eingeräumt wird, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass es sich bei den von ihm angeführten Bestimmungen, die eine Nutzung des Strandes durch den Kläger ausschließen, um landesrechtliche Vorschriften handelt. Der Kläger ist ein Bundesland und damit eine gesetzgebungsbefugte Gebietskörperschaft. Aus diesem Grund steht ihm die Befugnis zu, diese Beschränkungen jederzeit aufzuheben. Daher ist die Annahme nicht fernliegend, dass den Gemeinden die Nutzungsbefugnis des Strandes nur deshalb eingeräumt wurde, weil kein Bedürfnis für eine unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer (das Land) besteht. Hat dieser aber die Möglichkeit, Nutzungshindernisse zu beseitigen, so zwingt dies zur Einbeziehung seines Grundstücks in den Vorteilsausgleich. Für tatsächliche Nutzungshindernisse, insbesondere Zugangshindernisse, ist diese Auffassung allgemeine Ansicht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 17 m.w.N.). Nichts anderes kann für rechtliche Nutzungshindernisse gelten, die der Eigentümer – wie hier – jederzeit beseitigen kann. 34 Etwas anderes hat zwar für die Teile des Strandgrundstücks zu gelten, auf denen sich Dünen befinden. Küstendünen sind gesetzlich geschützt (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchAG M-V a.F.); Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Küstenschutzdünen führen können, sind verboten. Daraus folgt ein allgemeines Betretensverbot, das jedwede Nutzung der Dünen ausschließt. Die von diesem Betretensverbot erfassten Flächen sind auch einem straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteilsausgleich entzogen. Die daraus folgenden Einschränkungen bei der Flächenermittlung sind vom Beklagten jedoch beachtet worden. 35 b) Gegen die Heranziehung des Klägers ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die sachliche Beitragspflicht und – auf ihrer Grundlage – die persönliche Beitragspflicht des Klägers ist mit seiner Heranziehung entstanden. Nach § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Die Fahrbahn und die Straßenentwässerung sind nur zwei von insgesamt drei Teileinrichtungen des K. . Daher führte der Abschluss der Baumaßnahme samt ihrer Abrechenbarkeit noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt. Sachliche Straßenbaubeitragspflichten können unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes daher grundsätzlich nur entstehen, wenn eine Anlage hinsichtlich ihrer sämtlichen (vorhandenen) Teileinrichtungen ausgebaut wird. Trifft dies nicht zu, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn ein Beschluss über die Kostenspaltung gefasst wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2001, 304 ). Damit ist die sachliche Beitragspflicht mit der Beschlussfassung über die Kostenspaltung am 12. Dezember 2013 entstanden. Auf die am 7. Februar 2014 erfolgte Bekanntmachung des Abschnittsbildungsbeschlusses kommt es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht an, weil der Kostenspaltungsbeschluss für seine Wirksamkeit keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf. 36 Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht mit der Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses am 12. Dezember 2013 entstanden ist, erfolgte die Heranziehung des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 noch fristgemäß. 37 Soweit der Kläger schließlich eine Aufwandsüberdeckung für den Fall befürchtet, dass der Beklagte die an die übrigen Beitragspflichtigen gerichteten Bescheide nicht korrigiert und die Beitragsforderungen ermäßigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage erst bei Rechtskraft dieser Entscheidung stellt und eine Teilaufhebung möglicherweise nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen ist. Vor allem aber ist es die Sache der betroffenen Grundstückseigentümer, auf eine Beitragsreduzierung hinzuwirken. Der Kläger kann daher aus der Erhebung überhöhter Straßenausbaubeiträge gegenüber Dritten keine Rechte für sich herleiten. 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.