Urteil
5 S 3374/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1123.5S3374.19.00
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Leitsätze
Zur Lage eines Weges in der „freien Landschaft“ im Sinne von § 59 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (hier verneint).(Rn.31)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 - 7 K 180/16 - in Bezug auf die Klageabweisung im Übrigen teilweise geändert und festgestellt, dass die Klägerin ohne naturschutzrechtliche Genehmigung berechtigt ist, den im südlichen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. xxx, Gemarkung ..., verlaufenden Weg auch für Fußgänger zu sperren oder den Weg zu beseitigen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Lage eines Weges in der „freien Landschaft“ im Sinne von § 59 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (hier verneint).(Rn.31) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 - 7 K 180/16 - in Bezug auf die Klageabweisung im Übrigen teilweise geändert und festgestellt, dass die Klägerin ohne naturschutzrechtliche Genehmigung berechtigt ist, den im südlichen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. xxx, Gemarkung ..., verlaufenden Weg auch für Fußgänger zu sperren oder den Weg zu beseitigen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Soweit die Klägerin ihre Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Genehmigungspflicht für die Sperrung oder Beseitigung des Weges auf das Naturschutzrecht beschränkt und damit in straßenverkehrsrechtlicher und waldrechtlicher Hinsicht zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 - 7 K 180/16 - ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Vom Berufungsantrag von vornherein nicht erfasst ist die dem diesbezüglichen Klageantrag der Klägerin entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Weg handele es sich nicht um einen öffentlichen Weg. Diese unterliegt damit keiner Änderungsbefugnis durch den entscheidenden Senat (§ 129 VwGO). B. Im damit verbleibenden Umfang ist die Berufung zulässig und begründet. I. Sie ist zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 - 7 K 180/16 - ist mit Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2019 zugelassen worden. Sie wurde am 30. Januar 2021 fristgerecht begründet. II. Die Berufung ist auch bereits im Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie ohne naturschutzrechtliche Genehmigung berechtigt ist, den streitgegenständlichen Weg, sofern dieser über ihr Grundstück verläuft, auch für die Benutzung durch Fußgänger zu sperren. 1. Die Klage ist bezogen auf den Hauptantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Berechtigung zur Sperrung oder Beseitigung des Weges ohne naturschutzrechtliche Genehmigung, statthaft. Die Klägerin hat mit Blick darauf, dass sie die Feststellung begehrt, ob sie rechtlich befugt ist, die Öffentlichkeit von der Nutzung des in ihrem eigenen Eigentum stehenden Weges auszuschließen, auch das notwendige rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO und wäre überdies klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit mit der Umstellung vom Leistungs- auf den Feststellungsantrag eine Klageänderung vorliegt, ist diese nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO ohne Weiteres zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist auf der Grundlage ihrer aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG, § 903 BGB) folgenden Ansprüche im Verhältnis zur Beklagten ohne Weiteres berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf ihrem Grundstück verlaufenden Weges auszuschließen und diesen zu sperren oder als Zugang zu beseitigen. Einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, für deren Erteilung auch die Beklagte als Ortspolizeibehörde (§ 46 Abs. 1 NatSchG, § 107 Abs. 4 Satz 1 PolG) zuständig wäre, bedarf sie nicht. Nach § 59 Abs. 1 BNatSchG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kann das Betretensrecht durch Landesrecht eingeschränkt werden; entsprechende Schranken finden sich in § 43 NatSchG. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 NatSchG bedarf der Eigentümer zum Ausschluss des Betretungsrechts durch Sperren einer Genehmigung, wobei im naturschutzrechtlichen Sinn eine Sperre jedes Hindernis ist, das gegenüber demjenigen, der sein Betretungsrecht ausüben will, den Willen des mutmaßlich Berechtigten, ihn daran zu hindern, deutlich erkennen lässt. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden; auf die tatsächliche Unüberwindbarkeit kommt es nicht an. Unter den Begriff der Sperre fallen auch sonstige Einrichtungen wie z. B. auf Privateigentum hinweisende Schilder (vgl. Kratsch/Schumacher NatSchG BW, Stand Juni 2020, § 46 Rn. 2 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich aus § 59 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 und § 44 NatSchG bereits kein allgemeines Betretungsrecht für Fußgänger, mithin insbesondere auch nicht für Wanderer, Spaziergänger und Jogger. Denn der Weg (vgl. zum hier unproblematischen Begriff des Weges BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 - juris Rn. 65) verläuft auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück nicht in der freien Landschaft im Sinne dieser Vorschriften. Weder handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen damit auch in der freien Landschaft verlaufenden Waldweg (dazu a)), noch um einen sonstigen in der freien Landschaft liegenden Weg (dazu b)). a) Der streitgegenständliche Weg stellt, soweit er auf dem Grundstück der Klägerin verläuft, keinen Waldweg dar und verläuft daher nicht bereits aus diesem Grund in der freien Landschaft. Zwar gehört auch der Wald zur freien Landschaft im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG und stellt insoweit einen Unterfall dar. Im Wald besteht damit ein allgemeines Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 59 BNatSchG Rn. 11; Fischer-Hüftle in Schumacher/ders. BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 59 Rn. 10; Thomas, BWaldG, 2. Auflage 2015, § 14 Nr. 5, jeweils m. w. N.). Die Bezugnahme in § 59 Abs. 2 BNatSchG auf die näheren Regelungen des Bundes- und Landeswaldrecht schränkt das aus § 59 Abs. 1 BNatSchG folgenden Betretungsrecht nicht ein (vgl. auch BT-Drs. 16/12274, S. 74). Der streitgegenständliche Weg verläuft jedoch nicht im Wald. Gemäß § 2 Abs. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen als Wald. Kein Wald sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden. Für die Beurteilung als Wald im Sinne von § 2 BWaldG ist es nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Zutun entstanden ist. Ebenso wenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 2 Abs. 5 LWaldG entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Dabei sind allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Auf das Vorliegen einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG oder einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG kommt es ebenfalls nicht an. Der Zusammenhang eines Waldgebietes wird durch kleinere Freiflächen nicht unterbrochen, insbesondere wenn diese mit typischen Waldpflanzen bewachsen sind und mit den angrenzenden Waldflächen vergesellschaftet sind (vgl. Senatsurteile vom 20.12.1993 - 5 S 2456/91 - juris Rn. 32, 35 und vom 23.7.2020 - 5 S 824/18 - juris Rn. 84; Senatsbeschluss vom 26.5.2015 - 5 S 1417/14 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris Rn. 79). Nicht erheblich ist schließlich, ob sich auf dem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ein Wohnhaus befindet. Auf die grundbuchrechtlichen Grundstücksgrenzen kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr als Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn, das mehrere Grundstücke im Rechtssinne oder einen Teil eines solchen Grundstücks umfassen kann (vgl. Endres, BWaldG, 1. Auflage 2013, § 2 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 12.8.1999 - 5 S 516.97B - n.v.). Auf dieser Grundlage handelt es sich bei dem Weg, soweit er auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück verläuft, nicht um einen dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegenden Waldweg. Der Senat hat sich im Rahmen des Augenscheins davon überzeugt, dass sich insbesondere in den an das Wohnhaus der Klägerin angrenzenden Bereichen und zwischen Wohnhaus und Schuppen im südöstlichen Grundstücksbereich nur wenige - auch ältere - Obstbäume und vorrangig Blumen- und Kräuterbeete sowie eine Wiesenfläche befinden. Soweit dort unmittelbar an den Ufern des Fließgewässers auch einige Waldsträucher zu verzeichnen sind, mangelt es jedenfalls an einem flächenhaften Eindruck. Gleiches gilt für die Bepflanzung im Bereich nordwestlich vom Wohnhaus, in dem sich ebenfalls einige verstreute Obstbäume sowie vorrangig Wiesenflächen befinden. Einen flächenhaften Eindruck vermittelt die vorhandene Forstbepflanzung vornehmlich in den nordöstlich und nördlich hangaufwärts und damit fernab vom Weg gelegenen Grundstücksbereichen. Das Haus der Klägerin mit seinem Nebengebäude, die auf der westlichen Seite vorhandene Wiesenfläche und die auf der östlichen Seite zum Haus führenden Wege unterbrechen den Bepflanzungszusammenhang, der auch durch die wenigen Forstpflanzen im Bereich des Fließgewässers und auf dessen gegenüberliegender Seite nicht wiederhergestellt wird, zumal sich dort unmittelbar hinter dem Uferbereich eine Wiesenfläche und schließlich bebaute Ortsteile anschließen. Insoweit stellen die sich an das Wohnhaus der Klägerin in südöstlicher und nordwestlicher Richtung anschließenden Grundstücksbereiche, die zudem jedenfalls teilweise gärtnerisch und weidewirtschaftlich genutzt wurden und werden, auch keine Waldblößen oder Lichtungen dar. Soweit sich untergeordnete Teile des auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Weges im äußersten westlichen Randbereich des Grundstücks der Klägerin angesichts des dort vorhandenen flächenhaften Bewuchses mit Forstpflanzen noch im Wald befinden, besteht mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 59 Abs. 1 BNatSchG unter Abwägung mit den geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin kein Anlass, das allgemeine Betretungsrecht mit der Folge der Genehmigungspflichtigkeit einer Sperrung auf diese Wegbereiche zu erstrecken. Ein schutzwürdiges Interesse der Erholungssuchenden daran, das Grundstück der Klägerin auf wenigen Metern noch betreten zu dürfen, ohne dass ein Durchgang gewährleistet wäre, ist nicht erkennbar. Daher bedarf es auch keines Genehmigungsverfahrens, um etwaig auftretende Konflikte zwischen den Wohnnutzungs- und den Erholungsinteressen auszugleichen. b) Bei dem Bereich auf dem Grundstück der Klägerin, in dem der streitgegenständliche Weg verläuft, handelt es sich auch im Übrigen nicht um freie Landschaft im Sinne von § 59 Abs. 1 BNatSchG. Der Begriff der freien Landschaft bezieht sich auf größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 2.4.2009 - 11 B 7.08 - juris Rn. 29). Erfasst werden nicht nur naturbelassene, sondern auch künstlich angelegte, aber naturhaft geprägte Grundstücke. Der Begriff der freien Landschaft stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, nicht auf die rechtliche Qualifizierung beispielsweise als Bauland (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - juris Rn. 19). Da das Betretungsrecht Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist und dieses nur geringfügig beeinträchtigen soll, ist die Grenze zwischen den bebauten Ortslagen und der freien Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinne dort zu ziehen, wo eine Beeinträchtigung privater Wohnbereiche in einer für den Normadressaten eindeutig erkennbaren Weise ausgeschlossen ist. Wohngrundstücke sind in Abgrenzung zur freien Landschaft somit Flächen, auf denen ein Interessengegensatz zwischen berechtigten, tatsächlich ausgeübten Wohnbedürfnissen und dem allgemeinen Betretungsrecht entstehen kann (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/ders., BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 59 Rn. 3, 35 m. w. N.). Eine sich an die bebaute Ortslage unmittelbar anschließende erkennbare gärtnerische oder sonstige private Wohnnutzung eines Grundstücksteils verschiebt die Grenze zwischen Ortslage und freier Landschaft zu Gunsten der Ersteren. Das führt dazu, dass die private Wohnnutzung eines Grundstücksteils im Ortsrandbereich ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht ausschließt (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 2.4.2009 - OVG 11 B 10.08 - juris Rn. 38). Entsprechendes gilt für ein Wohngrundstück im Außenbereich. Ist ein Grundstück im Außenbereich durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert, gehören die tatsächlich überbauten Flächen und deren Umgriff nicht zur freien Landschaft. Dabei kann es sich um einen Hausgarten und dergleichen handeln (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/ders., BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 59 Rn. 8 m. w. N.). Maßgeblich für die Betrachtung sind aber nicht die Grundstücksgrenzen. So können verwilderte, sich selbst überlassene Teile eines Grundstücks potentiell nicht mehr an der Funktion der hinter Gebäuden liegenden Hausgärten teilnehmen, sondern eine eigenständige Funktion innehaben (vgl. Kratsch/Schumacher, NatSchG BW, Stand Juni 2020, § 43 Rn. 8). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Bereich des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich der Weg befindet, nicht um freie Landschaft. Der Senat ist insbesondere auf Grundlage der durch den Augenschein gewonnen Erkenntnisse überzeugt, dass jedenfalls das Areal südlich und südwestlich vom Wohnhaus zwischen Schuppen und in das Wohnhaus integrierter Garage von der Klägerin zu Zwecken genutzt wird, die dem Wohnen dienen und in dessen Umgriff sich auch die streitgegenständliche Wegefläche befindet. In diesem Bereich, von dem aus zudem eine Treppe zu einer Terrasse im ersten Obergeschoss des Hauses der Klägerin und damit zu den unmittelbar zu Wohnzwecken genutzten Räumen führt, befinden sich jenseits des Weges ein dem Außenbereich des Wohnhauses zuzuordnender Hausgarten mit Obstbäumen und Gemüsebeeten sowie der Weg als Zufahrt zur Garage und als Zugang zum Haus. Der Weg wird hier zudem als Verbindung zwischen Wohnhaus und Holzlager und damit auch zur direkten Versorgung des Hauses genutzt. Der Grundstücksteil ist weder verwildert noch sich selbst überlassen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächliche Nutzung der Flächen nur rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Schaffung eines Konflikts zwischen den Erholungsinteressen und den Wohninteressen aufgenommen worden wäre. Allein der Umstand, dass der Allgemeinheit in der Vergangenheit gestattet wurde, den auch zum damaligen Zeitpunkt nicht in der freien Landschaft liegenden Weg zu nutzen, begründet kein fortwährendes naturschutzrechtliches Betretungsrecht. Unerheblich ist angesichts der erkennbar fortgesetzten gärtnerischen Nutzung und Nutzung als Verbindungsweg zum Transport von Heizstoffen schließlich auch, ob die Klägerin die Zufahrt zur Garage tatsächlich noch mit Fahrzeugen nutzt. Allein der Umstand, dass sie Zäune aufgebaut hat, die die Nutzung durch aus ihrer Sicht Unbefugte erschweren, kann der Zuordnung zum Wohnbereich nicht entgegenstehen. Für einen objektiven Betrachter ist ohne Weiteres erkennbar, dass der von der Ostseite kommende Zufahrtsweg und der von der Westseite kommende Naturpfad durch die Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück unterbrochen werden und ein freier Zugang für Erholungssuchende nicht mehr gewährleistet ist. Hierfür sprechen auch die nur sehr geringen Abstände zwischen Weg, Schuppen und Wohnhaus. In Teilbereichen befindet sich zwischen dem Wohnhaus und dem Weg, der unter den Balkonen des Hauses verläuft, lediglich ein sehr schmaler Streifen. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht besteht mangels erkennbaren Nutzerinteresses kein Bedürfnis, das Betretungsrecht auf das kurze im Wald und im Bereich der angrenzenden Wiese liegende Wegstück an der westlichen Grundstücksgrenze zu erstrecken. III. Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 23. November 2021 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Hinreichende Anhaltspunkte für eine nähere Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Klägerin bietet der Sach- und Streitstand nicht. Eine Orientierung an der Wertfestsetzung für die erste Instanz unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 kommt nicht in Betracht, da der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens maßgeblich vom Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens abweicht. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Duldung der Beseitigung oder Sperrung eines über ihr Grundstück verlaufenden Weges. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., ... . Dort befindet sich auch ein von der Klägerin und ihrer Familie bewohntes Wohnhaus. Im südlichen und südwestlichen Teil des Grundstücks verläuft entlang des dortigen Fließgewässers „ ... “ ein unbefestigter Weg, der von Fußgängern, Radfahrern und Reitern genutzt wird. Erschlossen wird das Grundstück der Klägerin über eine im Osten verlaufende Gemeindestraße „ ... “. Infolge einer von der Klägerin wahrgenommenen zunehmenden Benutzung des Weges durch unter anderem Spaziergänger und Mountainbiker, die nach ihren Angaben zu einer erheblichen Abnutzung des Weges und einer teilweisen Beschädigung ihres anliegenden Gartens geführt habe, strebte die Klägerin ab dem Jahr 2014 eine Sperrung des Weges - jedenfalls in Bezug auf Radfahrer und Reiter - an und brachte an den Zugängen zum Weg auf ihrem Grundstück entsprechende Hinweisschilder an. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden, Einigungsversuche blieben erfolglos. Am 26. Januar 2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt (1.) festzustellen, dass es sich bei dem im südwestlichen Bereich ihres Grundstücks befindlichen unbefestigten Wegestück nicht um einen öffentlichen Weg handelt und (2.) die Beklagte zu verurteilen, die Beseitigung dieses Wegestücks oder dessen Sperrung für die Öffentlichkeit zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2019, zugestellt am 12. März 2019, in Bezug auf die begehrte Feststellung stattgegeben, die Klage in Bezug auf den Duldungsantrag hingegen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der Feststellung zulässig und begründet. Denn bei beim Wegestück handele es sich nicht um einen öffentlichen Weg. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Duldung der Sperrung sei die Klage hingegen zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei sei das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sich dieses nur auf die Duldung der Sperrung für Fußgänger beziehe, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass sie keine Einwendungen gegen die Sperrung für Reiter und Radfahrer erheben wolle. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, dass diese die vollständige Sperrung oder gar Beseitigung des Weges für die Öffentlichkeit, mithin gerade auch für Fußgänger dulde. Denn es handele sich bei dem Wegestück zum einen um einen tatsächlich öffentlichen Weg und ein etwaiges Widerrufsrecht habe die Beklagte verwirkt. Das Duldungsbegehren der Klägerin könne aber auch keinen Erfolg haben, wenn sie ihr zivilrechtliches Widerrufsrecht nicht verwirkt hätte. Die Klägerin greife durch eine Sperrung an ihrer nordwestlichen Grundstücksgrenze in Betretensrechte nach Waldrecht ein und bedürfe daher nach § 38 LWaldG einer Genehmigung der Forstbehörde. Denn dieser Teil des Grundstücks stelle einen klassischen Waldrand dar, wie auch der eingenommene Augenschein ergeben habe. Da das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken schlechthin geschützt sei, sei von vornherein unerheblich, ob es sich bei dem Wegestück um einen öffentlichen, einen tatsächlich öffentlichen oder um einen privaten Weg handele. Ohne entsprechende forstrechtliche Genehmigung sei die Sperrung oder Beseitigung des Weges rechtswidrig und müsse von der Beklagten nicht geduldet werden. Ob darüber hinaus auch eine Duldungspflicht aus § 59 Abs. 1 BNatSchG folge, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich und damit in der freien Landschaft liege, könne letztlich dahinstehen. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass nach baden-württembergischen Landesrecht Gärten, Hofräume und zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen nicht bereits begrifflich aus dem Bereich, der dem Betretungsrecht unterliege, ausgenommen seien, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 46 Abs. 3 LNatSchG ergebe. Diese Regelung bringe zum Ausdruck, dass gerade auf solchen Flächen ein Anspruch auf eine Sperrgenehmigung bestehen könne. Auch sei anzumerken, dass sich der Formulierung in § 59 Abs. 1 BNatSchG nicht entnehmen lasse, dass damit ausschließlich private Straßen und Wege gemeint seien. Bei tatsächlich öffentlichen Wegen, bei denen sonst nur ein Betretungsrecht wegen einer zivilrechtlichen Erlaubnis oder Duldung bestehe, verstärke das öffentlich-rechtliche Betretungsrecht die Rechtsposition des Erholungssuchenden deutlich. Insbesondere wenn Streit über die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Widerrufs bestehe, zeige sich die Auswirkung eines öffentlich-rechtlichen Betretungsrechtes, weil der Betretungsanspruch solange ausgeübt werden könne, bis der Eigentümer eine öffentlich-rechtliche Sperrgenehmigung erlangt habe. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Am 30. Januar 2020 hat die Klägerin die Berufung begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts werde nur insoweit angefochten, als der zweite Klageantrag betreffend die Duldung der Sperrung oder Beseitigung des Weges abgewiesen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass der Weg in straßenrechtlicher Hinsicht nicht öffentlich sei, sei dem erstinstanzlichen Urteil hingegen zu folgen. Hinsichtlich der Duldungspflicht gehe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend hervor, ob das Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die Nutzung des Weges durch Radfahrer oder Reiter entschieden habe. Ohnehin bestünden keine öffentlich-rechtlichen Duldungspflichten, die geeignet seien, die Eigentümerbefugnisse der Klägerin einzuschränken. Sofern es sich bei dem Weg um einen tatsächlich öffentlichen Weg handeln sollte, so hätte die Klägerin die entsprechenden Nutzungsbefugnisse widerrufen. Eine Verwirkung dieses Rechts komme zum einen nicht in Betracht, zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Verwirkung ohnehin nicht vor. Auch bestünden keine naturschutz- oder waldrechtlichen Duldungspflichten. Der Klageantrag sei jedenfalls auch darauf gerichtet, die Sperrung des Weges außerhalb eines etwa bestehenden Waldstücks durchzuführen. Auf die Frage, wo genau die Klägerin die Sperrung vornehmen möchte und ob dieser Standort im Wald läge, komme es daher letztlich nicht an. Jedenfalls sei nicht das gesamte Grundstück mit Forstpflanzen bepflanzt. Es handle sich bei dem Grundstück auch nicht insgesamt um eine verlichtete Grundfläche oder Kahlfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 LWaldG, sondern um ein bebautes Grundstück, auf dem sich neben vereinzelten Waldgewächsen auch Obstbäume und Zierpflanzen befänden. Jedenfalls im südöstlichen Grundstücksteil im Bereich des Wohnhauses sei daher eine Sperrung zulässig. Das klägerische Grundstück liege schließlich auch nicht in der freien Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Außenbereich sei mit der freien Landschaft gleichzusetzen, sei unzutreffend. Vielmehr richte sich die Abgrenzung danach, ob ein Grundstück durch eine Bebauung geprägt oder dieser funktional zugeordnet sei. Ohnehin betreffe das Betretungsrecht nur ungenutzte Flächen. Ungenutzt seien Grünflächen, wenn auf ihnen wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit keine Nutzung stattfinden könne oder sie keiner Nutzung zugeführt würden. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Denn der streitgegenständliche Weg verlaufe über das künstlich angelegte Gartengelände der Klägerin. Die naturschutzrechtlichen Betretungsrechte garantierten auch keinen Bestandsschutz, sollte die Fläche zuvor irgendwann einmal natürlich belassen gewesen sein. Es bestehe damit vorliegend kein naturschutzrechtliches Genehmigungserfordernis. Selbst wenn eine solche bestünde, sei wegen der überwiegenden Wohninteressen der Klägerin die Genehmigung zu erteilen. Denn die Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass die Wohnnutzung erheblich eingeschränkt werde, wenn die Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit weiter aufrechterhalten werde. Überwiegende Erholungsinteressen der Bevölkerung seien demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere seien auch alternative Streckenführungen für Wanderwege möglich. Nachdem die Klägerin mit der Berufungsbegründung noch den Antrag angekündigt hatte, die Beklagte auch in straßenverkehrsrechtlicher und waldrechtlicher Hinsicht zur Duldung der Sperrung oder Beseitigung des Weges zu verurteilen, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Senats auf Zweifel an der diesbezüglichen Passivlegitimation der Beklagten insoweit zurückgenommen. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Aufnahme in das Protokoll erklärt, dass sie einer Sperrung des Weges für Radfahrer und Reiter nicht entgegentritt. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 - 7 K 180/16 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass sie ohne naturschutzrechtliche Genehmigung berechtigt ist, den auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., Gemarkung ...-..., ..., ..., verlaufenden Weg auch für Fußgänger zu sperren oder zu beseitigen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Sperrung des auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., Gemarkung ..., ..., ..., verlaufenden Weges auch für Fußgänger oder für dessen Beseitigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei dem gesamten Grundstück der Klägerin handele es sich nach Maßgabe der entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse zum einen um Wald und damit auch um freie Landschaft. Daran, dass es sich bei den Bäumen und Sträuchern auf dem klägerischen Grundstück, auf den daran nördlich und südlich angrenzenden Grundstücken sowie entlang des Fließgewässers um zusammenhängende, mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundflächen und damit Wald handele, ändere auch der Umstand, dass sich im südwestlichen Bereich des klägerischen Grundstücks eine forstbaumfreie Fläche befinde, nichts. Denn diese Fläche sei als Lichtung einzustufen. Es bestehe somit auch ein Betretensrecht der Allgemeinheit aus dem Naturschutzrecht. Selbst für den Fall des Nichtvorliegens von Wald verlaufe der Weg auch im Bereich des klägerischen Grundstücks in der freien Landschaft. Das Grundstück liege jenseits im Zusammenhang bebauter Ortsteile weit im Außenbereich. Maßgeblich für die Qualifizierung als freie Landschaft sei, dass im vorliegenden Fall das aus dem Betreten der Fläche resultierende Wohlbefinden noch mit der Naturhaftigkeit in Beziehung stehe. Der Weg führe entlang der rauschenden „... ...“ vorbei an Feldern, Bäumen und Wald und werde seit Jahrzehnten von Einheimischen und Touristen zu Wanderzwecken erheblich genutzt. Dies gelte auch für den streitgegenständlichen Teil des Wanderweges über das Grundstück der Klägerin. Das Haus der Klägerin als einziges Gebäude entlang des Wanderwegs sei nicht geeignet, die ansonsten einwandfrei bestehende Beziehung zur Naturhaftigkeit für nur wenige Meter zu durchbrechen. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, dass das Betretungsrecht nur ungenutzte Flächen betreffe, verkenne sie, dass die gesetzlichen Regelungen sich kumulativ auf Wege und ungenutzte Grundflächen bezögen. Hinsichtlich des Vorliegens eines Weges auf dem klägerischen Grundstück bestünden keine Zweifel. Für die Sperrung des Weges bedürfe die Klägerin daher einer Genehmigung. Auch insoweit lägen die notwendigen wichtigen Gründe nicht vor, insbesondere erforderten die Wohnbedürfnisse der Klägerin die Sperrung nicht. Das Wandern über das Grundstück der Klägerin habe über Jahrzehnte zu keinerlei Auseinandersetzung geführt, ein Nebeneinander von Wohnen und Wandern sei ohne Weiteres möglich. Wichtige Gründe, die eine Sperrung des Weges erforderten, lägen daher nicht vor. Zudem gebe es überwiegende Erholungsinteressen der Bevölkerung, denn der seit Jahrzehnten bestehende Weg, für den es keine Alternative gebe, habe eine hohe Bedeutung für Wanderer, was sich auch aus der erheblichen Frequentierung ergebe. Ohnehin mangele es in Bezug auf die naturschutzrechtliche Genehmigung an einem Antrag der Klägerin in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren. Der Senat hat den streitgegenständlichen Weg und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (zwei Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.