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Beschluss

5 Bf 87/24.AZ

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0722.5BF87.24.AZ.00
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Leitsätze
Jede Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine auf den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) beruhende Überstellungsentscheidung angeordnet wird, unterbricht den Lauf einer in der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) normierten Überstellungsfrist. Auf die Gründe, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, kommt es dabei nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit der praktischen Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in einen anderen Mitgliedstaat begründet hat.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. April 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jede Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine auf den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) beruhende Überstellungsentscheidung angeordnet wird, unterbricht den Lauf einer in der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) normierten Überstellungsfrist. Auf die Gründe, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, kommt es dabei nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit der praktischen Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in einen anderen Mitgliedstaat begründet hat.(Rn.25) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. April 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte u.a. die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet hat. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 5). Die Familie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im Juni 2016 und reiste über Polen am 18. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellten. Aufgrund eines Eurodac-Treffers für den Kläger zu 1) richtete die Beklagte unter dem 22. August 2016 Wiederaufnahmegesuche basierend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an Polen. Polen erklärte unter dem 25. August 2016 seine Zustimmung. Mit Bescheid vom 29. August 2016, zugestellt am 27. September 2016, lehnte die Beklagte u.a. die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an. Hiergegen haben die Kläger am 4. Oktober 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und gleichzeitig beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 (Az. 17 AE 5429/16) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es hat dies damit begründet, dass zugunsten des Klägers zu 1) ein Abschiebungshindernis aufgrund von Erkrankungen bestehe. Mit Bescheid vom 24. März 2020 hat die Beklagte gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt und dies damit begründet, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. Mit Bescheid vom 6. August 2020 hat die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2024 der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2016 aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2024 zuzulassen, bleibt im Ergebnis erfolglos. Die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (hierzu unter 1.) oder wegen – von der Beklagten hilfsweise geltend gemachter – grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 2.) zuzulassen. 1. Zur Begründung ihres Antrags, die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, trägt die Beklagte vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Oberverwaltungsgerichts Münster ab. Hiermit legt sie keine zulassungsrelevante Divergenz dar. a) Die Beklagte legt zunächst keine i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG relevante Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt, soweit es um eine Rechtsfrage geht, nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1988, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschl. v. 11.12.1981, NVwZ 1982, 433; VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.1987, EZAR 633 Nr. 13). Dieser Zulassungsgrund ist demnach nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte) aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das jeweilige Divergenzgericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13). Als inhaltlich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz benennt die Beklagte, dass „eine gerichtliche Entscheidung, die eine aufschiebende Wirkung allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers aus praktischen Gründen unmöglich ist, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geeignet [ist], die Überstellungsfrist zu unterbrechen“. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend ein auf den Regelungen der Dublin-III-VO ergangener Bescheid der Beklagten streitgegenständlich ist und das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei abgelaufen (vgl. S. 6 f. UA), ist dies dahingehend zu verstehen, dass mit „Überstellungsfrist“ im Sinne des von der Beklagten dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnommenen Rechtssatzes die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO gemeint ist. aa) Die Beklagte legt damit keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 (Az. 1 C 6.16) dar. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung sind nicht auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie das Urteil des Verwaltungsgerichts bezogen, was Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz wäre (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2017, 5 Bf 170/15.Z, n.v.). Während sich die angegriffene Entscheidung auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO stützt, war im dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 zugrunde liegenden Fall die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach den Bestimmungen einer anderen unionsrechtlichen Verordnung vorzunehmen, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO; vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter Rn. 11 ff., 19 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Hierauf bezogen sind demnach auch die von der Beklagten in Bezug genommenen Passagen dieser Entscheidung (Rn. 15 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Dublin-II-VO können daher auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht zur Wirkung des § 80b Abs. 2 VwGO in dieser Entscheidung verstanden werden (vgl. etwa Leitsatz 1 und Rn. 15 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass zwischen den Bestimmungen des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO und des Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO gewisse Ähnlichkeiten – wenn auch keine Wortgleichheit – bestehen. Die Berufungszulassung wegen Divergenz bezweckt nicht, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht nur der ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet aber nicht, dass die Vorschriften auch auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 160; BVerwG, Urt. v. 12.9.1968, VII C 99.67, BVerwGE 30, 225, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1963, VIII B 16.62, BVerwGE 16, 53, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2017, 5 Bf 170/15.Z, n.v.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. August 2016 außerdem ausdrücklich auf seiner Ansicht nach bestehende systematische Unterschiede zwischen den Funktionen der in der Dublin-II-VO und der Dublin-III-VO geregelten Überstellungsfristen, und zwar im Hinblick auf deren drittschützende Wirkung, hingewiesen (vgl. Rn. 22 des Entscheidungsabdrucks bei juris). bb) Die Beklagte legt auch keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 (Az. 1 C 15.15) dar. Auch die tragenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung sind auf die Dublin-II-VO bezogen, nicht – wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – auf die Dublin-III-VO. Zwar heißt es im Leitsatz dieser Entscheidung: „Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Den Ausführungen in der Entscheidung selbst ist jedoch in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO bezogen sind und sich hieraus daher kein auf die Dublin-III-VO bezogener abstrakter Rechtssatz ableiten lässt. Bereits im Tatbestand stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde lagen (vgl. Rn. 4, 5 des Entscheidungsabdrucks bei juris). In den Entscheidungsgründen betont es ferner, das maßgeblich für die Beurteilung des dort klägerischen Begehrens die Bestimmungen der Dublin-II-VO gewesen seien (Rn. 9, 10 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen zu den Bestimmungen der Dublin-II-VO und der darin geregelten Überstellungsfrist auch auf die für das vorliegend angegriffene Urteil maßgebliche Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehen wollte, enthalten die Ausführungen zur Begründung der Entscheidung vom 26. Mai 2016 hingegen an keiner Stelle. Maßgeblich für die Frage, ob sich das angegriffene Urteil und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 auf dieselbe Rechtsnorm beziehen, können indes nur die Ausführungen zur Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber der Leitsatz sein. Die mit dem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gerügte Divergenz muss sich auf einen für beide Entscheidungen jeweils tragenden rechtlichen Entscheidungsgrund beziehen. Die Bezugnahme (auch) auf die Dublin-III-VO im Leitsatz kann aber nicht als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 tragend angesehen werden, weil sie in den Entscheidungsgründen keinerlei Widerhall findet und für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erheblich war. In einem solchen Fall sind Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, auch wenn sie Gegenstand eines Leitsatzes sind, nicht divergenzfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.1997, 9 B 84.97, juris Rn. 4; Beschl. v. 25.10.1995, 4 B 216.95, BVerwGE 99, 351, juris, Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 173). Sie können allenfalls als obiter dictum eingeordnet werden, was zur Begründung einer zulassungsrelevanten Divergenz aber nicht genügt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2000, 21 A 3523/99.A, NVwZ 2000, 1430; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 69. Ed., Stand: 4/2024, § 124, Rn. 70). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem von ihm formulierten Leitsatz bewusst auch die Klärung einer Rechtsfrage nach der Dublin-III-VO herbeiführen wollte, sind den Entscheidungsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1999, 6 Bf 526/98.A, NVwZ 1999, 430). b) Die Beklagte trägt ferner vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des EuGH ab, und zwar von dessen Entscheidungen vom 13. September 2017 (Rs. C-60/16) und vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08). Von diesen habe der Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-245/21 und C-248/21) nicht abweichen wollen. Auch hiermit legt die Beklagte den Zulassungsgrund der Divergenz nicht dar. Eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EuGH – die hier durchaus gegeben sein dürfte (hierzu sogleich) – rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht, weil der EuGH nicht zu den gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG divergenzrelevanten Gerichten gehört (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.6.2017, 6 ZB 17.30519, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2016, 4 A 904/15.A, juris Rn. 30). c) Soweit die Beklagte vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ab, benennt sie schon keine konkrete Entscheidung dieses Gerichts. Abgesehen davon würde eine mögliche Abweichung hiervon vorliegend die Zulassung der Berufung wegen Divergenz auch deshalb nicht rechtfertigen, weil das Oberverwaltungsgericht Münster dem Verwaltungsgericht Hamburg nicht übergeordnet ist (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 41. Ed., Stand: 4/2024, § 78 AsylG Rn. 23). 2. Die Beklagte legt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dar. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.7.2019, 2 BvR 1545/14, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Dabei verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend klar formuliert, dass er – zweitens – ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dass er – drittens – erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dass er – viertens – darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8 m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; Beschl. v. 3.3.1997, 8 B 130/96, NVwZ 1998, 66, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist eine Rechtsfrage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die zu einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.6.2018, 2 BvR 350/18, juris Rn. 17). Dass es zu einer Rechtsfrage noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, verleiht einer Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 13.7.2017, 7 B 1/17, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.7.1987, 5 B 49/87, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2020, OVG 3 N 50.19, juris Rn. 7). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur, wenn in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder/und das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder durch bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Im Einzelnen: a) Die Beklagte hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, „ob eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die mit einer praktischen Unmöglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat begründet wird, geeignet ist, die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zu unterbrechen, ob also eine gerichtliche Eilentscheidung, in der die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde, die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung damit rechtlich untersagt wird, gleichwohl den Ablauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht, ob folglich die Entscheidung des EuGH vom 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21 letztlich auch auf gerichtliche Anordnungen der aufschiebenden Wirkung anwendbar ist und nicht nur auf behördliche Aussetzungsverfügungen.“ Diese aufgeführte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich bereits aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Da die Frage des Ablaufs bzw. der Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO eine Frage des Unionsrechts ist, kann eine ihre Klärungsbedürftigkeit im Berufungszulassungsverfahren ausschließende höchstrichterliche Klärung sich nur aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben. Dieser besitzt hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts die Letztentscheidungsbefugnis (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 69. Ed., Stand: 4 /2024, § 124 Rn. 56). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage lässt sich dabei basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH bereits dahingehend beantworten, dass eine stattgebende gerichtliche Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn sie mit einer praktischen Unmöglichkeit einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat begründet wird, geeignet ist, die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zu unterbrechen. Jede Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine auf den Bestimmungen der Dublin-III-VO beruhende Überstellungsentscheidung angeordnet wird, ist nach der Rechtsprechung des EuGH geeignet, den Lauf einer in der Dublin-III-VO normierten Überstellungsfrist zu unterbrechen, ohne dass es auf die dafür vom nationalen Gericht herangezogenen Gründe ankäme (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, 1 C 15.15, juris Rn. 11; Urt. v. 9.8.2016, 1 C 6.16, juris Rn. 17). Im Einzelnen: Schon in seinem Urteil vom 13. September 2016 (Rs. C-60/16, juris, Rn. 55) führt der Gerichtshof in Bezug auf die Überstellungsfristen nach der Dublin-III-VO aus, dass solange ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, es von vornherein unmöglich ist, die Überstellung vorzunehmen. Die für die Überstellung vorgesehene Frist könne daher in einem solchen Fall erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich die Modalitäten zu regeln bleiben, mithin – so der EuGH ausdrücklich –, ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet. Eine Betrachtung der Gründe, aus denen ein nationaler Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nimmt der Gerichtshof dabei nicht vor. Vielmehr gibt er durch Bezugnahme auf seine Entscheidung in der Rechtssache „Petrosian“ (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08, juris) zu erkennen, dass es auf diese Gründe nicht ankommen kann. In den Gründen dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof bereits das Dilemma beschrieben, in das ein Mitgliedstaat geraten würde, müsste er einerseits die rechtlich gebotene aufschiebende Wirkung eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs beachten, er andererseits aber auch verpflichtet wäre, eine Überstellung innerhalb der hierfür in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist durchzuführen. Dieses Dilemma könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Überstellungsfrist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird – nach deutschem Recht der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO –, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann – nach deutschem Recht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08, juris Rn. 46). Der EuGH führt diesbezüglich weiter aus: „47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten. 48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. 49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben. 50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden. 51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte. 52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39). 53. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.“ Dass diese Erwägungen nur dann gelten sollen, wenn das nationale Gericht seine die aufschiebende Wirkung anordnende Entscheidung auf bestimmte Gründe gestützt hat, lässt die Entscheidung des EuGH nicht erkennen. Dies ist nur konsequent, denn das von ihm beschriebene Dilemma des Mitgliedstaats und die von ihm hierfür erdachte Lösung besteht bzw. gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen ein nationales Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angeordnet hat. Unschädlich ist dabei, dass der Entscheidung „Petrosian“ noch die Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde lagen. Denn der EuGH hat durch seine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Entscheidung in seinem Urteil vom 13. September 2016 betont, dass diese ebenso für die Bestimmungen der Dublin-III-VO gelten. Die letztgenannte Entscheidung ist ihrerseits zwar auch nicht primär auf die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bezogen, sondern auf die nach Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO. Es wird aus ihr aber gleichwohl hinreichend deutlich, dass der Gerichtshof seine Erwägungen nicht exklusiv auf die letztgenannte, sondern auch auf die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelte Überstellungsfrist bezieht. Der Gerichtshof ordnet beiden Überstellungsfristen nämlich ausdrücklich die gleiche Funktion zu, wobei er die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelte Frist sogar als Grundsatzfrist bezeichnet (EuGH, Urt. v. 13.9.2017, C-60/16, Urt. v. juris Rn. 54). Dass der EuGH diese Grundsätze mit seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-245/21 und C-248/21, juris) aufgeben wollte, ist nicht ersichtlich. Er dürfte sie hierin vielmehr bestätigt haben. Auch in diesem Urteil betont der Gerichtshof, dass für den Fall, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung eine Folge der Anwendung von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ist, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimme, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs laufe, sondern abweichend, ab der endgültigen Entscheidung über den gegen die Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf (EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21, juris Rn. 44). Er nimmt außerdem eine deutliche Abgrenzung zwischen zwei Fallkonstellationen vor, nämlich solchen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf einer behördlichen Entscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO beruht, und solchen Fällen, in denen sie aufgrund gerichtlicher Anordnung nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO eintritt. Explizit heißt es diesbezüglich in der Entscheidung (EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21, juris Rn. 59): „In Anbetracht der Unterbrechungswirkung, die die auf Art. 27 Abs. 4 der Verordnung gestützte Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf die Überstellungfrist hat, brächte eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, den zuständigen Behörden zu gestatten, die Durchführung von Überstellungsentscheidungen aus einem Grund auszusetzen, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen steht, die Gefahr mit sich, der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung genannten Überstellungsfrist jegliche Wirksamkeit zu nehmen, die sich aus der Dublin-III-Verordnung ergebende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verändern und die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz dauerhaft in die Länge zu ziehen.“ Der Gerichtshof geht mithin davon aus, dass für rein behördliche Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung einer Überstellungsentscheidung andere Maßstäbe gelten müssen als für gerichtliche Aussetzungsentscheidungen. Den nationalen Behörden soll es nicht ermöglicht werden, im Wege der allein auf praktische Gründe gestützten Aussetzungsentscheidung – ggf. mehrfach – eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen und dieser damit die Wirksamkeit zu nehmen. Eine entsprechende Gefahr sieht der Gerichtshof vor allem darin begründet, dass solche Entscheidungen – anders als gerichtliche Anordnungen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs – von der Behörde jederzeit widerrufen werden könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21, juris Rn. 64). Anderes soll hingegen für den gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gelten. Diesbezüglich heißt es in der Entscheidung weiter (EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21, juris Rn. 60): „Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den gerichtlichen Schutz der betroffenen Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu opfern, und im Gegenteil die Verfahrensgarantien, die diesen Personen im Rahmen des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-System) gewährt werden, mit dieser Verordnung erheblich weiterentwickelt hat […].“ Hinsichtlich gerichtlichen Rechtsschutzes sieht der Gerichtshof mithin keine Gefahr, dass die Anwendung der Überstellungsfrist – auch bei längerer Dauer der Hauptsache – in eine quasi willkürliche Handhabung der Mitgliedstaaten geraten und ihr so in unzulässiger Weise die praktische Wirksamkeit genommen werden könnte. Vielmehr geht er davon aus, dass gerichtlicher Schutz einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen darf. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Gerichtshof es gerade nicht als geboten ansieht, in Fällen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung die nationalen Gerichte durch ein Fortlaufen der Überstellungfrist dazu zu zwingen, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums über den (Hauptsache-) Rechtsbehelf zu entscheiden. Dies wäre dem gerichtlichen Schutz der betroffenen Person gerade nicht dienlich, sondern würde ggf. eine Rechtsschutzverkürzung bedeuten. Ebenso wenig kann es vor diesem Hintergrund geboten sein, den Mitgliedstaat zur fristgerechten Vollziehung einer Überstellungsentscheidung zu zwingen, die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung ignorieren zu müssen. Dies würde die Verfahrensgarantien des Betroffenen missachten. Für die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-VO nicht auf einer mit rein praktischen Gründen begründeten behördlichen, sondern einer gerichtlichen Entscheidung i.S.v. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO beruht, kann die Entscheidung des EuGH vom 22. September 2022 daher nur so verstanden werden, dass die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erst mit Abschluss des (Hauptsache-) Rechtsbehelfsverfahrens zu laufen beginnt. In solchen Fällen liegt keine praktische, sondern eine rechtliche Unmöglichkeit der Überstellung vor. Auf die von dem Gericht seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zugrunde gelegten Gründe kann es dabei nicht ankommen. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar auch ausgeführt, dass – ähnlich wie in der vorliegenden Konstellation – die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO Anwendung finde, wenn der Betreffende aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht überstellt werden könne. Die nationalen Behörden könnten sich daher nicht mit Erfolg auf die nach nationalem Recht bei einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Durchführung einer Überstellungsentscheidung geltenden Regelungen berufen, um die Anwendung von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zu rechtfertigen und damit die Anwendung der im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten Überstellungsfrist zu verhindern (EuGH, Urt. v. 22.9.2022, C-245/21 und C-248/21, juris Rn. 69 f.). Dies ist indes nicht auf die Situation übertragbar, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht durch eine Behörde, sondern durch ein nationales Gericht angeordnet worden ist. Denn in diesem Fall hat es die Behörde nicht selbst im Sinne der vom Gerichtshof angenommenen Gefahr in der Hand, den Ablauf der Überstellungsfrist allein durch eine eigene (widerrufliche) Aussetzungsentscheidung zu verzögern und ihr so die praktische Wirksamkeit zu nehmen. Vielmehr ergibt sich die rechtliche, nicht rein praktische, Unmöglichkeit der Überstellung in solchen Fällen aus der gerichtlichen Eilentscheidung bzw. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO. Abgesehen davon kann es hinsichtlich der Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung auf den Lauf oder die Unterbrechung der Überstellungsfrist auch deshalb nicht auf die Gründe der gerichtlichen Anordnung ankommen, weil eine Begründung solcher Entscheidungen unionsrechtlich nicht einmal vorgesehen ist. Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 4 Dublin-III-VO ist lediglich die gerichtliche Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen. Wer dann aber annimmt, dass eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung nur zur Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist führen darf, wenn diese Anordnung aus Gründen ergeht, die in der Dublin-III-VO vorgesehen sind (so offenbar auch das Verwaltungsgericht, vgl. S. 7 UA), ignoriert nicht nur den Inhalt von Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 4 Dublin-III-VO, sondern bleibt auch die Antwort schuldig, wie man solche Gründe ermitteln könnte, wenn ein Gericht in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung von einer Begründung seiner Aussetzungsentscheidung vollständig absieht. Ein solches Vorgehen würde in der Praxis ferner zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Die Frage, ob eine nationale gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, würde dann nämlich allein davon abhängig sein, welche Gründe das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich benennt. Ob es darüber hinaus auch andere Gründe für seine Entscheidung gehabt haben mag, die es – etwa mangels Entscheidungserheblichkeit – nur nicht ausdrücklich schriftlich fixiert hat, dürfte sich hingegen kaum aufklären lassen. Schließlich dürfte einer Ansicht, wonach speziell eine auf gesundheitliche Gründe gestützte gerichtliche Aussetzungsentscheidung nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO führen dürfe, weil es sich hierbei um rein nationale Gründe handle, nicht aber solche nach der Dublin-III-VO, auch entgegenstehen, dass gesundheitliche Gründe nicht allein aufgrund nationaler Vorschriften zu beachten sind, sondern ihre Beachtung auch durch das Unionsrecht geboten ist. Auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Dublin-Systems bestehen, kann einer Überstellung nach der Dublin-III-VO nämlich entgegenstehen, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht überstellungsfähig ist (EuGH, Urt. v. 16.2.2017, C-578/16, juris Leitsatz 3). Ebenso ist im Rahmen von Überstellungsentscheidungen vor dem Hintergrund von Art. 4 der Grundrechtecharta zu beachten, ob Krankheiten im jeweiligen Zielstaat behandelbar sind und hierfür ausreichende Kapazitäten existieren (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.1.2024, 4 LB 4/23, juris Rn. 83; OVG Bautzen, Urt. v. 22.3.2022, 4 A 389/20.A, juris Rn. 45). Wenn das nationale Gericht – wie auch im vorliegenden Fall – in seiner Aussetzungsentscheidung ohne weitere rechtliche Einordnung auf gesundheitliche Fragen abstellt, ist daher noch nicht einmal gesagt, ob es diese als rein nationale bzw. praktische Unmöglichkeit einordnet oder als unionsrechtliche Gründe. Auch vor diesem Hintergrund kann es für den Lauf der Überstellungsfrist im Falle einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht auf die Begründung des Gerichts ankommen, auch speziell hinsichtlich gesundheitlicher Fragen nicht. Dass es im Falle der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Hauptsache-) Rechtsbehelfs hinsichtlich des Laufs bzw. der Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO darauf ankommen müsste, auf welche Gründe das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, ergibt sich ferner nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. März 2023 (Rs. C-338/21, juris). Der Gerichtshof erkennt hierin zunächst an, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen nach der Dublin-III-VO verfügen – dort konkret in Bezug auf die Richtlinie 2004/81. Er betont indes, dass ein solcher Spielraum nicht bedeute, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen dürfe (EuGH, Urt. v. 30.3.2023, C-338/21, juris Rn. 68 ff.). Diese Ausführungen dürften auf demselben Grundgedanken beruhen, die der Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 22. September 2022 herausgearbeitet hat. Wie schon in jener Entscheidung betont der Gerichtshof erneut, dass die Überstellungsfrist nicht zur Disposition des innerstaatlichen Rechts gestellt werden dürfe. Wenn die Mitgliedstaaten – was durchaus zulässig sei – Aussetzungsgründe außerhalb des Unionsrechts schaffen sollten, dürften diese auf den Lauf der Überstellungsfrist keine Auswirkungen haben. Ansonsten stünde die praktische Wirksamkeit der Überstellungsfrist in Frage. Dies ist aber nicht mit den Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-VO vergleichbar. Denn eine solche Entscheidung ist gerade keine allein auf nationalen Bestimmungen ergehende Entscheidung außerhalb des Dublin-Normensystems. Sie ist vielmehr im Dublin-System selbst aus Gründen der Rechtsschutzgarantie für den Betroffenen angelegt, nämlich in Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO. Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 (Rs. C-323/21, juris) lässt – entgegen teilweise anderem Verständnis hiervon (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2024, 22 K 7669/23.A, juris) – ebenfalls nicht auf eine andere Auslegung der Dublin-III-VO schließen. Der Gerichtshof betont hierin unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22. September 2022 erneut, dass allein die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellung durchzuführen, die Überstellungsfrist nicht unterbreche (EuGH, Urt. v. 12.1.2023, C-323/21, juris Rn. 69 f.). Der Fall einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs durch ein nationales Gericht stellt jedoch keinen Fall praktischer Unmöglichkeit dar, sondern eine nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO beachtliche rechtliche Unmöglichkeit der Überstellung, ohne dass es hierbei auf die vom Gericht gegebene Begründung ankäme (vgl. o.). Weiterhin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass ein in Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehener Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch von der Verordnung vorgesehene Verfahrensgarantien abzielen können muss (EuGH, Urt. v. 12.1.2023, C-323/21, juris Rn. 91). Dies besagt jedoch nicht, dass ein Rechtsbehelf, der aufgrund seiner aufschiebenden Wirkung zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, ausschließlich basierend auf diesen Kriterien ergehen dürfte. Der EuGH beschreibt insoweit lediglich Mindestanforderungen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht der Senat davon aus, dass eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig von ihrer Begründung zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führt. Soweit das Verwaltungsgericht dies anders beurteilt hat, vermögen Fragen der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG zu begründen. Eine zulassungsrelevante grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist jedoch zu verneinen. b) Die Beklagte hält außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, „ob Klagen gegen Bescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die mit einer Abschiebungsandrohung verbunden wurden, bei denen der Klage selbst gemäß § 75 Abs. 1 AsylG bereits die aufschiebende Wirkung ohne weitere gerichtliche Entscheidung zukommt, gleichwohl im Fall einer faktisch unmöglichen Überstellung die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werden soll“. Diese Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Dieser betrifft keinen mit einer Abschiebungsandrohung verbundenen Bescheid. Die Beklagte hat im Bescheid vom 29. August 2016 vielmehr die Abschiebung der Kläger nach Polen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet. Ein Fall des § 75 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor. c) Die Beklagte hält schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, „ob in den Fällen, in denen die faktische Unmöglichkeit einer Überstellung erst im laufenden Gerichtsverfahren eintritt, in dem eine aufschiebende Wirkung schon bestand, die Überstellungsfrist also unterbrochen war, diese dann mit Eintritt der faktischen Unmöglichkeit neu zu laufen beginnen soll, bei noch weiterhin anhängigem Gerichtsverfahren“. Auch diese aufgeführte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Eintritt der faktischen Unmöglichkeit neu zu laufen begonnen hätte, wäre sie hier im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits abgelaufen gewesen, hätte sich auf das Ergebnis mithin nicht ausgewirkt. Die Beklagte selbst hat die von ihr im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie vorgenommene Aussetzung der Vollziehung – dies dürfte mit „faktischer Unmöglichkeit“ im Sinne der von der Beklagten aufgeworfenen Frage gemeint sein – deutlich früher als sechs Monate vor Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und noch während des Andauerns der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage sowohl angeordnet, als auch widerrufen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.