Beschluss
2 B 35/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gerichtsvollzieher gehört nicht zu den in § 36 Abs. 3 LBG BW privilegierten Beamtengruppen; daher gilt für ihn die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG BW.
• Sonderregelungen wie § 36 Abs. 3 LBG BW sind grundsätzlich nicht analog anzuwenden; eine analoge Ausdehnung auf Gerichtsvollzieher scheidet aus.
• Ein Gericht darf nur dann nach Art. 100 Abs. 1 GG Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, wenn es die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm für seine Entscheidung überzeugt annimmt.
• Die Frage, ob ein Fachgericht wegen des fairen Verfahrens verpflichtet ist, von sich aus gemäß § 94 VwGO auszusetzen und Art. 100 GG anzurufen, lässt sich aus Wortlaut und Rechtsprechung ohne Revisionszulassung beantworten; bloße Behauptungen der Verfassungswidrigkeit durch einen Beteiligten genügen nicht zur Vorlage.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung von Altersgrenzen; Vorlage an BVerfG nur bei Überzeugung von Verfassungswidrigkeit • Ein Gerichtsvollzieher gehört nicht zu den in § 36 Abs. 3 LBG BW privilegierten Beamtengruppen; daher gilt für ihn die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG BW. • Sonderregelungen wie § 36 Abs. 3 LBG BW sind grundsätzlich nicht analog anzuwenden; eine analoge Ausdehnung auf Gerichtsvollzieher scheidet aus. • Ein Gericht darf nur dann nach Art. 100 Abs. 1 GG Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, wenn es die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm für seine Entscheidung überzeugt annimmt. • Die Frage, ob ein Fachgericht wegen des fairen Verfahrens verpflichtet ist, von sich aus gemäß § 94 VwGO auszusetzen und Art. 100 GG anzurufen, lässt sich aus Wortlaut und Rechtsprechung ohne Revisionszulassung beantworten; bloße Behauptungen der Verfassungswidrigkeit durch einen Beteiligten genügen nicht zur Vorlage. Der Kläger, 1953 geboren und als Obergerichtsvollzieher tätig, wurde 2014 wegen Schwerbehinderung auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Der Dienstherr setzte das Ruhegehalt herab, weil die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG BW für ihn maßgeblich sei und er vor Erreichen dieser Grenze pensioniert wurde. Der Kläger machte geltend, für ihn müsse die niedrigere besondere Altersgrenze gelten, wie sie § 36 Abs. 3 LBG BW für bestimmte Vollzugsdienste vorsieht, und wandte sich erfolglos mit Widerspruch und Klage. Die Vorinstanzen lehnten eine analoge Anwendung der Sonderregelung auf Gerichtsvollzieher ab und verwiesen auf das Fehlen einer Gesetzeslücke und auf die begrenzte Reichweite richterlicher Rechtsfortbildung. Zudem stellten sie fest, dass eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung nicht sicher feststellbar sei. • Der Kläger fällt nicht in die abschließend aufgezählten Berufsgruppen des § 36 Abs. 3 LBG BW; die Vorschrift gilt nur für Polizeivollzugsdienst, allgemeinen Vollzugsdienst, Werkdienst in Justizvollzugsanstalten und Einsatzdienst der Feuerwehr. • Sonderregelungen sind nicht ohne Weiteres analog anwendbar; es fehlt an einer den Rückschluss auf eine Gesetzeslücke tragenden Regelungssituation, die eine Analogie rechtfertigen würde. • Selbst wenn eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung möglich wäre, kann ein Gericht einer benachteiligten Gruppe nicht kraft zivilrechtlicher Auslegung die gesetzliche Begünstigung einfach zuerkennen; das Bundesverfassungsgericht könnte höchstens die betroffene Norm für nichtig erklären oder die Verfassungswidrigkeit feststellen. • Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht die Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm überzeugt für sich annimmt und die maßgeblichen Erwägungen im Vorlagebeschluss darlegt. • Die Behauptung eines Beteiligten, die Norm sei verfassungswidrig, reicht nicht aus, um das Fachgericht zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage zu verpflichten; ein Gericht kann nicht aus bloßer Verfassungsrüge eines Beteiligten annehmen, die Norm sei verfassungswidrig. • Die vom Beschwerdeführer in der Revision geltend gemachte grundsätzliche Frage zur Verpflichtung eines Fachgerichts zur Vorlage nach Art. 100 GG kann nach Wortlaut und Rechtsprechung beantwortet werden und rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf die Anwendung der besonderen Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG BW; für ihn gilt die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG BW, weshalb die Ruhegehaltskürzung zu Recht erfolgte. Eine analoge Anwendung der Sonderregelung auf Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, und es bestehen keine sicheren Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die eine Ausdehnung der Begünstigung rechtfertigen würden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, weil das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist; damit besteht auch keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens.