Gerichtsbescheid
26 K 5693/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0106.26K5693.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1980 geborenen Klägerin steht seit Oktober 2010 als Richterin im Dienst der Beklagten – seit Januar 2014 als Richterin auf Lebenszeit – und wird nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldet. Am 20. August 2014 erhob die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Widerspruch „gegen 1. die Höhe der Dienstbezüge, wie sie in den Gehaltsmitteilungen (…) ab Januar 2013 ausgewiesen ist, 2. die Höhe der Versorgungsbezüge, wie sie in den Versorgungsmitteilungen ab Januar 2013 ausgewiesen ist, 3. die Höhe der Dienstbezüge, wie sie in den Gehaltsmitteilungen (…) ab Oktober 2010 bis Dezember 2012 ausgewiesen ist, 4. die Höhe der Versorgungsbezüge, wie sie in den Versorgungsmitteilungen ab Oktober 2010 bis Dezember 2012 ausgewiesen ist“ und beantragte, sie „rückwirkend zum Oktober 2010 amtsangemessen zu alimentieren“ mit der Begründung, die ihr gewährte Besoldung und Versorgung seien sowohl bereits seit Oktober 2010 als auch weiterhin aktuell verfassungswidrig zu niedrig, da das nordrhein-westfälische Besoldungsniveau in den letzten 30 Jahren in erheblichem Maße hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei. Weiterhin habe ihre Besoldung und Versorgung im Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 in Form einer Diskriminierung wegen des Alters gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, indem sie nicht in der höchsten Lebensaltersstufe erfolgt seien. Diesen Widerspruch wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 zurück mit folgender Begründung: Für die Jahre 2010 bis 2013 sei der Widerspruch unzulässig, weil der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für diese Jahre nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden sei. Für das Jahr 2014 sei der Widerspruch zulässig, aber unbegründet, weil für die beantragte Bezügeerhöhung keine gesetzliche Grundlage bestehe; das für die Höhe der Bezüge im Jahr 2013 maßgebliche Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (BesVersAnpG 2013/2014 NRW) sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Am 26. September 2014 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, welche unter dem Gerichtsaktenzeichen 26 K 6317/14 geführt wurde. Zur Begründung vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen und führt ergänzend an, für die Jahre 2010 bis 2013 scheitere der geltend gemachte Anspruch nicht an zeitnaher Geltendmachung. In Anlehnung an die verjährungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Verjährung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nicht zu laufen beginne, sei vorliegend die zeitliche Geltendmachung rechtzeitig. Durch Beschluss vom 23. August 2021 hat die Kammer das Verfahren dahingehend getrennt, dass dieses, soweit sich die Klage auf die Besoldung der Klägerin im Kalenderjahr 2014 bezieht, unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt wird, und dieses im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage auf die Besoldung der Klägerin in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 bezieht, unter dem vorliegenden Aktenzeichen 26 K 5693/21 fortgeführt wird. Im vorliegenden abgetrennten Verfahrensteil beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass das beklagte Land ihre Besoldung im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen hat. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich unter Wiederholung und Vertiefung der Widerspruchsbescheidsbegründung des LBV NRW, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation der Besoldung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes in Besoldungsfragen und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, kommt es nicht in Betracht, Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Daher steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage der Statthaftigkeit nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, ZBR 2011, 379 ff. = juris, Rn. 15, m.w.N. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die begehrte Feststellung, dass das beklagte Land die Besoldung der Klägerin im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen hat, scheitert am Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung. Zeitnah bedeutet, dass der Beamte grundsätzlich in dem Jahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, mit seinem Begehren an den Dienstherrn herantreten muss. Bei dem Beamtenverhältnis handelt es sich um ein wechselseitiges Treueverhältnis, aus dem einerseits die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten wie auch andererseits die Pflicht des Beamten folgt, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch den Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die als solche regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegen. Angesichts dessen hat der Beamte die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Anträge/Rechtsbehelfe geltend zu machen Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff. = juris, Rn. 69, und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 ff. = juris, Rn. 67; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 28.07 -, juris, Rn. 21, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, USK 2011, 147 = juris, Rn. 7; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 32. UPD Oktober 2021, Teil C, § 80 LBG NRW 2009, Rn. 64 ff. (2.1.2.4 „Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation“), m.w.N.; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021, § 3 BBesG Rn. 64 ff. (3.7 „Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht und anderem höherrangigem Recht“), m.w.N. Daraus folgt, dass der von der Klägerin erstmals mit ihrem Besoldungswiderspruch vom 20. August 2014 geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation Rechtswirkungen lediglich für das damals laufenden Kalenderjahr 2014 zu entfalten vermochte, nicht hingegen für hiervon ausgehend zurückliegende Kalenderjahre. Nach Ablauf der jeweiligen Haushaltsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013, ohne dass die Klägerin bis zu deren jeweiligem Ablauf Ansprüche auf höhere Alimentation als sich aus den maßgeblichen Gesetzen ergebend geltend gemacht hatte, durfte sich das beklagte Land darauf verlassen, dass die jeweiligen Haushalte nicht mehr mit derartigen möglichen höheren Ansprüchen belastet werden. Soweit der Widerspruchsbegründung zu entnehmen sein sollte, dass die Klage für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 nicht nur auf amtsangemessene Alimentation, sondern darüber hinaus auch auf Alimentation aus der höchsten Lebensaltersstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe gerichtet sein soll, ist auch ein derartiger Anspruch zeitlich ausgeschlossen, denn in den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache I. und N. , BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 20/15 –, ZBR 2018, 133 f. = juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.