Beschluss
2 B 25/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung von Richtwerten für dienstliche Beurteilungen ist grundsätzlich zulässig und dient der Konkretisierung des Aussagegehalts von Noten.
• Richtwerte wirken nur, wenn sie auf eine rechtsfehlerfrei gebildete Vergleichsgruppe Bezug nehmen, die für den beurteilenden Vorgesetzten noch überschaubar ist.
• Die Vergleichsgruppe muss hinreichend groß und homogen sein, damit unterschiedliche Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind; eine allgemeingültige Mindestgröße lässt sich nicht festlegen, sie ist einzelfallabhängig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Grenzen von Richtwerten bei dienstlichen Beurteilungen • Die Festlegung von Richtwerten für dienstliche Beurteilungen ist grundsätzlich zulässig und dient der Konkretisierung des Aussagegehalts von Noten. • Richtwerte wirken nur, wenn sie auf eine rechtsfehlerfrei gebildete Vergleichsgruppe Bezug nehmen, die für den beurteilenden Vorgesetzten noch überschaubar ist. • Die Vergleichsgruppe muss hinreichend groß und homogen sein, damit unterschiedliche Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind; eine allgemeingültige Mindestgröße lässt sich nicht festlegen, sie ist einzelfallabhängig. Der Kläger, Kriminalobermeister im Bayerischen Landeskriminalamt, erhielt für einen dreijährigen Zeitraum eine dienstliche Beurteilung, die anhand von Richtwerten erstellt wurde. Als Vergleichsgruppe diente eine Gruppe von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn ‚Polizei und Verfassungsschutz‘. Der Kläger rügte, die Vergleichsgruppe sei zu klein und die Beurteilung daher rechtsfehlerhaft. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Gruppe für groß genug, um ein aussagekräftiges Gesamtbild der Eignung und Leistung zu vermitteln und eine Rangfolge nach der Notenskala zu ermöglichen. Der Kläger legte Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, das über die Zulassung zur Revision entschied. • Die Verwendung von Richtwerten ist rechtlich zulässig; sie konkretisieren den Aussagegehalt von Noten und legen das vom Dienstherrn gewollte Verhältnis der Noten fest. • Richtwerte entfalten ihre Funktion nur, wenn die Vergleichsgruppe rechtsfehlerfrei gebildet ist und für den Beurteiler überschaubar bleibt, damit er die Leistungen aller Gruppenmitglieder kennt und zuordnen kann (§ 33 ff. der praktisch-rechtlichen Erwägungen). • Vergleichsgruppe muss hinreichend groß sein, damit verschiedene Leistungs- und Eignungsstufen vertreten sind, und hinreichend homogen, damit dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. • Eine pauschale Mindestgröße der Vergleichsgruppe lässt sich nicht bestimmen; die erforderliche Größe hängt vom konkreten Beurteilungssystem, den gewählten Richtwerten und der Differenzierung der Notenskala ab. • Die hier verwendete Vergleichsgruppe von 26 Personen konnte nach Prüfung des Verwaltungsgerichts ausreichend sein, sodass die Beurteilung nicht wegen einer zu kleinen Vergleichsgruppe als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Die Beschwerde wurde nicht zur Revision zugelassen, weil die aufgeworfene Frage keine neue grundsätzliche Leitfrage begründet; die rechtliche Behandlung von Richtwerten und Vergleichsgruppen ist in der Rechtsprechung geklärt. Es blieb dabei, dass Richtwerte zulässig sind, aber an eine rechtsfehlerfrei gebildete, überschaubare, hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe gebunden sind. Ob eine konkrete Gruppe diese Anforderungen erfüllt, ist einzelfallabhängig; hier sprach vieles dafür, dass die Gruppe von 26 Beamten ausreichend ist. Die vom Kläger angegriffene dienstliche Beurteilung wurde damit nicht aufgehoben, der Kläger hat insoweit keinen Erfolg.