Urteil
1 A 58/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0113.1A58.20.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 - und vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 - sowie Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -).(Rn.37)
2. Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.39)
3. Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.79)
(Rn.80)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2070/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 - und vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 - sowie Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -).(Rn.37) 2. Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.39) 3. Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.79) (Rn.80) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2070/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann keine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen, weil die streitgegenständliche Beurteilung sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist. 1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der dienstlichen Beurteilung ist zunächst, dass das den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der saarländischen Polizei zugrundeliegende Beurteilungssystem nicht bereits als solches gegen geltendes Recht verstößt. 1.1. Geregelt ist das Beurteilungssystem des Beklagten in Beurteilungsrichtlinien, also in Verwaltungsvorschriften. Eine gesetzliche Regelung der rechtlichen Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen saarländischer Beamter gibt es nicht. Das Beamtenstatusgesetz enthält entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) keine Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen.6BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25 Eine landesgesetzliche Regelung, die vornehmlich im Saarländischen Beamtengesetz - SBG - zu erwarten wäre, fehlt. Dies wirft die Frage der Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln, auf. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen selbst treffen und darf sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Hat der Vergleich der Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, müssen die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber bestimmt werden.7BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. Nachdem diese Rechtsprechung bei mehreren Obergerichten auf Skepsis gestoßen ist8OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in seinem Urteil vom 7.7.20219BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. bekräftigt. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für eine allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung könnten die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen.10BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich seien die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, letztere ggf. als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale.11BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 Selbstverständlich sei der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als die genannten wesentlichen Aspekte; er sei hierzu aber nicht gezwungen, da im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt bestehe. Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Dabei seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder zu beachten, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung müsse so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts sei nicht zu vereinbaren, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Ermächtige der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so müsse diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift sei ausgeschlossen.12BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. Diesen Anforderungen wird die Rechtslage im Saarland nicht gerecht. Eine explizit auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezogene Regelung enthält das Saarländische Beamtengesetz nicht; vielmehr fehlen gesetzliche Vorgaben gänzlich. Eine Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung findet sich im Abschnitt III „Laufbahnen“ des Saarländischen Beamtengesetzes, namentlich in § 9 SBG; nach § 9 Abs. 1 SBG erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 10 ff. SBG betreffen - dem dortigen Regelungszusammenhang geschuldet - indes allein laufbahnrechtliche Vorgaben. Gleichwohl sieht § 39 Abs. 1 SLVO vor, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten darf und Beurteilungen im Übrigen zu erstellen sind, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 39 Abs. 2 SLVO können die obersten Dienstbehörden allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. § 40 SLVO regelt zum Inhalt der Beurteilung, dass diese sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken soll. Gemäß § 40 Abs. 2 SLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Dieses Regelungssystem krankt jedenfalls am Fehlen einer gesetzlichen Fixierung der nach vorstehend zitierter Rechtsprechung maßgeblichen Eckpunkte. Allerdings führt nicht bereits dieses Regelungsdefizit zum Erfolg der Berufung des Klägers, denn eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen.13BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. Zur Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darauf ab, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden.14BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28.5.200815BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff.BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. und unter Würdigung des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode im Saarland angesichts anstehender Neuwahlen gerade im Auslaufen befindet, dürfte eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der nächsten - im Jahr 2022 beginnenden - Legislaturperiode angemessen und zur Fehlerbehebung ausreichend sein. 1.2. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten halten, jedenfalls soweit sie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regeln, einer rechtlichen Überprüfung stand. 1.2.1. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.16z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind, was bedingt, dass jeweils zu erforschen ist, in welchem Sinn die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.17BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.8.201218OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v.OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. entschieden und im Einzelnen begründet, dass das bereits seinerzeit praktizierte, auch den hier maßgeblichen BRL 2013 i.d.F. von 2016 zugrundeliegende und das Beurteilungssystem der saarländischen Polizei prägende Rankingverfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hieran hat der Senat bislang in mehreren Entscheidungen festgehalten.19OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. Kennzeichnend für das Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei ist, dass nicht - wie sonst üblich - der Beamte zunächst dienstlich beurteilt und ihm im Anschluss hieran nach Maßgabe des zuerkannten Gesamturteils seiner Beurteilung Beförderungschancen erwachsen, etwa indem ihm mit Blick auf künftige Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen einer Rangliste ein Rangfolgeplatz zugewiesen wird, sondern in der Reihenfolge umgekehrt der Beamte schon im Beurteilungsverfahren aufgrund eines an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten landesweiten Vergleichs mit seinen ebenfalls zur Beurteilung anstehenden Kollegen desselben Statusamts in eine Rangfolgeliste eingereiht wird und am Ende dieses Rankingverfahrens ein seinem Rangfolgeplatz entsprechendes Gesamturteil erhält. Im Einzelnen werden dabei aufgrund von Beurteilungs- und Abstimmungsgesprächen der Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler über Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten für jeden Verantwortungsbereich, beginnend mit der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde statusamtsbezogene Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen leistungsorientierten Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage die Endbeurteilerkonferenz den einheitlichen Beurteilungsmaßstab durch Zuordnung der Schnittstellen für die einzelnen Wertungsstufen festlegt. Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. Dies hat der Senat für rechtens erachtet und betont, dass das Verfahren sowohl dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspreche, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolge und dieser Vergleich zugleich einen sachgerechten, weil am Leistungsgrundsatz orientierten Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Rangfolgelisten darstelle.20OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 Dass bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen, insbesondere der Festlegung der Schnittstelle zwischen Gesamturteilen der Wertungsstufen II und III, davon auszugehen ist - wie nunmehr in Nr. 8.1 BRL ausdrücklich geregelt -, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) genügt, hat der Senat ebenfalls als unbedenklich angesehen, weil der Dienstherr durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes in zulässiger Weise den Aussagegehalt, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will, verdeutliche und konkretisiere.21OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 Ein so ausgestaltetes Beurteilungssystem umfasse - so die bisherige Rechtsprechung des Senats22OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 - die dem Dienstherrn obliegende Ausschärfung der einzelnen Beurteilungen. Denn der Dienstherr lege schon im Rahmen der Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsstufe fest, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum eingereiht wird. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den verschiedenen Wertungsstufen, sondern auch in Bezug auf die leistungsgerechte Reihung innerhalb einer Wertungsstufe. 1.2.2. Diese Senatsrechtsprechung hält einer an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überprüfung stand. Das den Vorgang der Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelnde Beurteilungssystem des Beklagten (Rankingverfahren mit sich hieran anschließender Erstellung dienstlicher Beurteilungen) genügt den Vorgaben höherrangigen Rechts und den aus diesen seitens der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Er ist innerhalb der durch das höherrangige Recht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt der Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ist es von zentraler Bedeutung, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten dienen als Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen anlässlich der Vergabe von Beförderungsämtern.23BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 Da dienstrechtliche Auswahlentscheidungen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese genügen müssen, müssen dienstliche Beurteilungen den im Rahmen der Auswahlentscheidung notwendigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglichen. Demgemäß sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass sie zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind.24BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 Das Beurteilungssystem des Beklagten soll künftigen Auswahlentscheidungen dergestalt eine tragfähige Grundlage bieten, als bereits im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der einem bestimmten Statusamt zugehörigen Polizeibeamten des Landes ein Vergleich der im Beurteilungszeitraum auf dem innegehabten Dienstposten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes gezeigten Leistungen erfolgt. Das auf dieser Grundlage vergebene Gesamturteil entspricht dem im Leistungsvergleich erreichten Rangfolgeplatz. Eine nach Maßgabe dieses Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung wird, wenn und soweit die Anlegung einheitlicher Bewertungskriterien sichergestellt ist, ihrer Aufgabe, künftigen Auswahlentscheidungen eine aussagekräftige Grundlage zu bieten, gerecht, ohne dass es einer zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung bedürfte. Umstände, die eine zusammenfassende Begründung des Gesamturteils notwendig machen würden, liegen unter den das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Gegebenheiten nicht vor. Das eine dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf in sogenannten Ankreuzverfahren nach der - in Abgrenzung zu den unter Verwendung eines individuellen Textes erstellten Beurteilungen25vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.26BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 Dabei bedarf es einer gegebenenfalls kurzen Begründung insbesondere, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.27BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 Eine besondere Konstellation dieser Art liegt fallbezogen nicht vor, da nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil eine gleiche Anzahl inhaltsgleich definierter Wertungsstufen vorgegeben ist. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht28vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N.vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. nehmen an, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils finde auf das in der saarländischen Polizei praktizierte Beurteilungssystem schon vom Ansatz her keine Anwendung, weil das Gesamturteil nach diesem System nicht aus den Einzelbewertungen „hergeleitet“ werde. Dies überzeugt nicht. Zutreffend ist allein, dass das Beurteilungsverfahren nicht als Ankreuzverfahren im herkömmlichen Sinn ausgestaltet ist. Dessen ungeachtet stellt sich die leistungsorientierte Bewertung der im Beurteilungsbogen vorgegebenen Einzelmerkmale - neben der vergleichenden Betrachtung der Leistungen mit den in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen - als tragende Säule des beklagtenseits praktizierten Rankingverfahrens dar. Nach Nr. 9.1 BRL dienen die im Beurteilungsverfahren erstellten statusamtsbezogenen Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nrn. 9.2 und 9.3 BRL erfolgt die Reihung der zu beurteilenden Beamten auf allen Ebenen, d.h. auf der Ebene der Beurteiler, gegebenenfalls der Zwischenbeurteiler und schließlich der für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Endbeurteiler leistungsorientiert. Dabei bedeuten die in den zitierten Regelungen verwendeten Begriffe „leistungsgerecht“ und „leistungsorientiert“ nichts anderes, als dass die Reihung der zu Beurteilenden ihren Leistungen entsprechend vorzunehmen ist, die naturgemäß am Maßstab der für das Beurteilungsverfahren festgelegten und inhaltlich fixierten Einzelmerkmale zu messen sind. Dies bedeutet im Ergebnis - wie der Beklagte selbst schriftsätzlich formuliert hat -, dass das Gesamturteil unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale gebildet wird, mithin - in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts - aus diesen hergeleitet wird. Die Beurteilungspraxis und in untrennbarem Zusammenhang mit ihr die Beförderungspraxis des Beklagten zeichnen sich indes dadurch aus, dass das konkrete Verfahren der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen im Unterschied zu den üblicherweise anzutreffenden Praktiken anderer Dienstherren bereits durch eine vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Beamten eines Statusamtes angereichert ist und Noten zu den Einzelmerkmalen erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Ausfertigung der Beurteilung durch den Beurteiler, vergeben werden. Dies steht indes dem Befund einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen nicht entgegen. Denn der für die Entscheidung über die Rangfolge maßgebliche Vergleich der Leistungen erfolgt anhand der in dem Beurteilungsvordruck aufgeführten Einzelmerkmale, wobei deren Vergleich notwendig voraussetzt, dass belastbare Feststellungen der Beurteiler zu dem Ausmaß, in dem der jeweilige Beamte den Anforderungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale gerecht wird, getroffen werden. Die Erkenntnisse, die die Beurteiler zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Verlauf der Gremiumsgespräche gewinnen, fließen - auch wenn ihnen vorerst keine Einzelnoten zugeordnet werden - über die endgültige Festlegung der Rangfolgeplätze in die Gesamtbeurteilung ein und liegen damit dem Gesamturteil zugrunde. Dieses System gewährleistet bei konsequenter Umsetzung, dass den jeweils gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsbildes aller der Vergleichsgruppe Zugehörigen letztendlich ein dem Leistungsbild des zu Beurteilenden insgesamt entsprechendes Gesamturteil, das aus den zu den Einzelmerkmalen erbrachten Leistungen hergeleitet wird, zugeordnet wird. Demzufolge erübrigt sich eine Begründung des Gesamturteils nicht schon mangels einer Herleitung des Gesamturteils aus den Leistungen in den Einzelmerkmalen. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils ferner, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.29BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. Auch Feststellungen dieser Art scheiden vorliegend aus. Eine Begründung des Gesamturteils von in Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann im Weiteren entbehrlich sein, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.30BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff.BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. Ergibt sich aus den Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr alle Einzelmerkmale als gleichgewichtig ansieht und begegnet dies angesichts der Anzahl und des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale keinen rechtlichen Bedenken, so führt die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist.31BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. So liegt der Fall hier. a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 9.5.201532BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, jurisBVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris und vom 17.9.202033BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. klargestellt, dass der Dienstherr für in einem Ankreuzverfahren erfolgende Regelbeurteilungen die Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale vorgeben kann und in diesem Fall das Gesamturteil nicht gesondert begründet werden muss, sondern rein rechnerisch ermittelt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf eigene Entscheidungen sowie solche des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt34BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff., die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote sei möglich und zulässig. Art. 33 Abs. 2 GG gebe die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor; sie sei Sache des Dienstherrn. Entgegen einer bisweilen anzutreffenden Ansicht bestehe für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung kein (generelles) "Arithmetisierungsverbot". Die für diese Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Beurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen3530 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale ohne Vorgaben des Dienstherrn zu deren Gewichtung; in diesen Fallkonstellationen sei die rein rechnerische Bildung der Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzel- oder Teilnoten beanstandet und eine Begründung des Gesamturteils für erforderlich gehalten worden. Dem liege die Annahme zugrunde, dass es bei einer derart großen Zahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheine, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn, der die Gewichtung bestimmen könne, sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen solle. Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führe dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln sei. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, seien die Beurteiler gerade enthoben; auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils sei hier nicht heranzuziehen. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.36BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.1.202137BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris festgehalten. b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fallbezogen festzustellen, dass den nicht führungskraftbezogenen 16 Einzelmerkmalen in den Rankinggesprächen nach der dem Willen des Dienstherrn folgenden Praxis der Beurteiler jeweils gleiches Gewicht beigemessen wird. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass die Einordnung der Beamten in die Rangfolgeliste in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde - wie in den Vorjahren - durch die Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler im Verlauf der jeweiligen Gremiumsgespräche anhand der im Beurteilungsvordruck ausgewiesenen Einzelmerkmale leistungsorientiert und ausgehend von einer Gleichgewichtigkeit der einzelnen Merkmale erfolgt ist. Ltd. KD a.D. H., der im Parallelverfahren 1 A 74/21 zuständig gewesene Endbeurteiler, hat hierzu auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen anschaulich dargelegt, dass nur in besonderen Fällen, in denen es um die Bewertung von Führungsqualitäten (Merkmal Nr. 17) gehe, diesem Einzelmerkmal besonderes Augenmerk gewidmet und letztlich ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Diese Besonderheit liegt nach Dafürhalten des Senats in der Natur der Sache. Zudem wird das Merkmal „Führungsverhalten“ überhaupt nur bewertet, wenn hierzu angesichts der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum konkreter Anlass besteht. Vorliegend ist dies - angesichts der Vergleichsgruppe des Klägers (A 9 g.D.) erwartungsgemäß - nicht geschehen. Im Übrigen, so Ltd. KD a.D. H., gelte im Rahmen der Gremiumsgespräche die Vorgabe der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale. Demgemäß bewirke etwa das Vorhandensein spezifischer Kenntnisse - z.B. im kriminaltechnischen Bereich -, über die nur einzelne Beamte verfügten, nicht, dass dem Kriterium „Fachwissen“ im Leistungsvergleich ein höheres Gewicht zukomme; vielmehr fließe positiv in die Gesamtbewertung ein, dass der Betreffende unter dem Aspekt des Fachwissens besonders leistungsstark ist. In diesem Sinn habe der Betreffende wegen seiner spezifischen Kenntnisse die Chance, insgesamt zu einer höheren Bewertung im Sinn eines besseren Rangfolgeplatzes zu kommen. Diese Ausführungen überzeugen. Gleiches gilt bezüglich der seitens RD I. erfolgten Klarstellung zu dem schriftsätzlichen Vorbringen, der Beurteiler sei im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung völlig frei, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Gemeint gewesen sei nicht die Gewichtung, sondern die Bewertung der Einzelmerkmale in Gestalt von deren abschließender Benotung anhand der Stärken und Schwächen der Beamten. Diese Feststellungen zur Beurteilungspraxis des Beklagten rechtfertigen eine entsprechende Heranziehung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsprechung zu einer - unter bestimmten Umständen - zulässigen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale in Ankreuzverfahren. c) Zwar ist nach den hier zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien nicht eine im Sinne der vorstehend zitierten Entscheidungen lediglich geringe Anzahl von Einzelmerkmalen38In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen.In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. zu bewerten. Vielmehr beläuft sich die Anzahl der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale auf 16, so dass eine recht große Anzahl in Rede steht. Allerdings ist bei einer inhaltlichen Würdigung der 16 Einzelmerkmale anhand ihrer Umschreibung in der Beurteilungsrichtlinie festzustellen, dass jedes Einzelmerkmal einen unmittelbaren Bezug zu Kerntätigkeiten eines Polizeibeamten aufweist; es finden sich keine Merkmale, die ausschließlich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie etwa - so zwei Beispiele des Bundesverwaltungsgerichts - Fortbildungsbereitschaft (diese ist in das Merkmal „Fachwissen“ integriert) oder Offenheit für Innovationsprozesse.39BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 Angesichts des weit gefächerten Tätigkeitsspektrums eines Polizeibeamten und den Vorgaben des Dienstherrn zu dem jeweiligen Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale stellt sich deren Gleichgewichtung als plausibel dar. d) Der Zulässigkeit der Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Beurteilungsmerkmale und damit einer entsprechenden Heranziehung der zum Ankreuzverfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Regelung in Nr. 11 2. Abs. BRL 2016 „Das Gesamturteil ist grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen sind in Nr. III zu begründen.“ nicht entgegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - der Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale wieder verloren geht, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.40BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Auf entsprechende Nachfrage des Senats vom 5.7.2021 zum Vorkommen etwaiger Abweichungen von einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der verfahrensgegenständlichen Beurteilungsrunde hat sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.7.2021 dahin geäußert, dass die vorbezeichnete Passage seit 2013 in seiner Beurteilungspraxis nicht mehr zur Anwendung komme und mit Wirkung ab 2019 gestrichen worden sei. Sie laufe dem in der Beurteilungsrichtlinie festgeschriebenen Rangfolgeverfahren nach Nr. 9 BRL sowie Nr. 11 Satz 5 BRL „Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen (Nrn. 9.3, 8.2)“ entgegen. Die Einzelmerkmale dienten in dem Prozess der Erstellung von Rangfolgelisten als Grundlage für die vergleichende Betrachtung von Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten, um leistungsgerecht abgestufte untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten, ohne dass hierfür im Rahmen des Rangfolgeverfahrens bereits endgültige Wertungsstufen der Einzelmerkmale durch die Beurteilenden vergeben würden. Erst im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung würden die Einzelmerkmale entsprechend der erreichten Rangfolgeposition und des hierfür vorgesehenen Korridors durch den Beurteiler vergeben. Soweit diese Einlassung nicht nur „Abweichungen“, sondern auch die grundsätzliche Maßgeblichkeit des „Mittels aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale“ verneint, und dies die Frage aufwirft, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, dass die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der Beurteilungsrunde 2016 nicht zur Anwendung gekommen ist, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich verneint und klargestellt, dass allein dem Merkmal „Führungsverhalten“ eine besondere Bedeutung im Rahmen des Rankings zukommen könne. Damit bleibt festzustellen, dass die Beurteilungspraxis des Beklagten sowohl in der Phase des Rankings als auch in der Phase der Ausfertigung der Beurteilung unter Vergabe von Einzelnoten nach Maßgabe des dem Beurteiler als Ergebnis des Rankings vorgegebenen als arithmetisches Mittel konzipierten Notenkorridors auf einer Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale basiert. e) Für die Entbehrlichkeit einer Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen streiten zudem die das Beurteilungssystem und die Beförderungspraxis des Beklagten prägenden Besonderheiten. Im Unterschied zu der gängigen Trennung zwischen Regelbeurteilungen und späteren Auswahlentscheidungen anlässlich von Beförderungsverfahren zeichnet sich die Praxis des Beklagten dadurch aus, dass der für eine Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits integrativer Bestandteil des Beurteilungsverfahrens ist. Das hier in Rede stehende Beurteilungssystem ist von der Findung des Gesamturteils in einem Rankingverfahren geprägt, in dessen Rahmen die Beurteiler in jeder (Regel-) Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines in mehreren Stufen erfolgenden letztlich landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe ausermitteln, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen während des (Regel-) Beurteilungszeitraums eingereiht wird. Es bedarf demzufolge bei späteren Beförderungsentscheidungen - anders als üblich - keiner vergleichenden Betrachtung und gegebenenfalls bei gleichen Gesamturteilen keiner Ausschärfung der dienstlichen Regelbeurteilungen mehr. Die als Grundlage einer Auswahlentscheidung regelmäßig notwendige Begründung des Gesamturteils büßt damit eine ihrer zentralen Bedeutungen, nämlich bei gleichem Gesamturteil einen Leistungsvergleich überhaupt erst zu ermöglichen, ein. f) Schließlich unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass im Falle von Beanstandungen gegen die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung eine nachträgliche interne Überprüfung der Reihung und eine effektive gerichtliche Kontrolle möglich sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis nicht anders als im Rahmen eines typischen Beurteilungsrechtsstreits oder eines Konkurrentenstreits dar. Einwände gegen die Berechtigung der Reihung unter Leistungsgesichtspunkten und damit gegen die Richtigkeit des vergebenen Gesamturteils sind, soweit sie das beanstandete Ergebnis substantiiert in Frage stellen und damit beachtlich sind, ebenso wie in Fällen gegen eine Auswahlentscheidung erhobener Einwendungen in einem typischen Konkurrentenstreit einer Sachaufklärung, dort durch Vernehmung des Beurteilers, hier gegebenenfalls durch die Erhebung von Zeugenbeweis über den Hergang der Gremiumsgespräche41wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziertwie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert, ohne weiteres zugänglich. Zunächst gilt allgemein wie auch im Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Beurteilungssystems, dass die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, oder ob etwaig erlassene Beurteilungsrichtlinien sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen, mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und im Beurteilungsverfahren eingehalten worden sind. Eine Überprüfung dieses Umfangs ist auch in Bezug auf Beurteilungen, die nach Maßgabe des Beurteilungssystems des Beklagten erstellt worden sind, möglich. Dabei trägt die zum Gang der Beurteilung zu erstellende „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“ jedenfalls in Teilbereichen zur Begründung - und insbesondere zur Überprüfbarkeit - des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bei; denn es wird erkennbar, welche Personen in den Beurteilungsprozess eingebunden waren und welche Wertigkeit dem innerhalb der Vergleichsgruppe erreichten Rangfolgeplatz innewohnt. Zudem legt die textliche Erläuterung der einzelnen Wertungsstufen des Gesamturteils in Nr. 11 BRL die für ein bestimmtes Gesamturteil zu erfüllenden Anforderungen abstrakt fest und dient damit in gewissen Grenzen der Nachvollziehbarkeit. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Dienstherrn nach Maßgabe der Nrn. 8.2 und 8.1 BRL unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) gerecht wird, zulässigerweise42vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. festgelegten Richtsätze, kraft derer nur eine bestimmte an Erfahrungstatsachen orientierte Anzahl von Beamten Spitzennoten erhalten soll. Schließlich ist anhand der in den Gremien erstellten Rangfolgelisten die Entwicklung der Reihung nachzuvollziehen und festzustellen, an welcher Position der einzelne Beamte letztendlich innerhalb seiner Vergleichsgruppe gesehen wird. Nach alldem wohnt den dienstlichen Beurteilungen des Beklagten den Besonderheiten des Beurteilungssystems geschuldet eine - den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien gerecht werdende - Begründung ihrer Natur nach bereits inne und die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten sind einer den üblichen Maßstäben vollumfänglich gerecht werdenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Es bedurfte daher keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils im Sinn einer textlichen Erläuterung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers. 2. Ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts steht dem Kläger nicht zu. Seine zum Beurteilungsstichtag 15.10.2016 erstellte Regelbeurteilung genügt den rechtlichen Anforderungen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts43BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, jurisBVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris wie auch des Senats44OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20 hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass dienstliche Beurteilungen einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Diese ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es obliegt dem Gericht nicht, die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.45BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O. Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrensablauf bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 umfassend dargestellt und dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien mit überzeugender Begründung bejaht.46Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f.Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f. Die auf dieses Verfahren und auf inhaltliche Aspekte seiner Beurteilung bezogenen Einwendungen des Klägers verfangen nicht. Zu der aufrecht erhaltenen Beanstandung, es fehle an einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung, ist festzustellen, dass die Beurteilungsrichtlinien unter Nr. 7.3 zwar vorsehen, dass Vorgesetzte, die nicht selbst Beurteiler sind, den zuständigen Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen unterstützen, wobei derartige Beurteilungsbeiträge im Rahmen der vorbereitenden Besprechungen des Beurteilers mit den unmittelbaren Vorgesetzten mündlich vorgetragen werden können. Indes war der zum Beurteilungsstichtag für den Kläger zuständig gewesene Beurteiler EKHK C. zugleich dessen unmittelbarer Vorgesetzter, so dass im Sinn der Nr. 7.3 BRL zum Zweck der Unterstützung des Beurteilers keine Notwendigkeit der Fertigung einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung bestand. Soweit Nr. 5.3 BRL vorsieht, dass bei der ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Mängel der Beamten, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, aufgeführt werden sollen, erschließt sich weder aus der Aktenlage noch - dies trotz des entsprechenden Hinweises im Zulassungsbeschluss des Senats vom 5.2.2020 - aus der Berufungsbegründung, welche mit Blick auf die Anforderungen seines Statusamtes relevanten Angaben zu besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten oder etwa zu ehrenamtlichen Tätigkeiten der Kläger vermisst. Eine diesbezügliche Substantiierung ist auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfolgt. Der weitere Einwand des Klägers, das mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten EKHK C. im Oktober 2016 stattgefundene Mitarbeitergespräch, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es an seiner Tätigkeit nichts zu verbessern oder zu kritisieren gebe, sei nicht berücksichtigt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen drängt sich in Anbetracht des Umstandes, dass der EKHK C. als Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers entscheidend mitgewirkt hat, geradezu auf, dass die Leistungen des Klägers und deren Bewertung im Vergleich mit den Leistungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Gremium diskutiert wurden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter und zuständiger Beurteiler hatte im Verlauf des dort stattfindenden Leistungsvergleichs aller Beamten derselben Besoldungsgruppe Gelegenheit, seine Einschätzung über das Leistungsbild des Klägers in die Diskussion einzubringen. Zum anderen verkennt der Kläger, dass der für die Beurteilung entscheidende Maßstab erst nach Abschluss der dem Ranking dienenden Gremiumsbesprechungen in der Endbeurteilerrunde festgelegt wird. Demzufolge konnte sein unmittelbarer Vorgesetzter im Zeitpunkt des im Oktober 2016 durchgeführten Mitarbeitergesprächs von dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab noch keine Kenntnis haben, so dass seine damalige persönliche Leistungseinschätzung die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zudem hat der Beurteiler EKHK C. in seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 2.6.2017 ausgeführt, es treffe zwar zu, dass dem Kläger in dem Mitarbeitergespräch hinsichtlich Qualität und Arbeitsmenge gute Arbeit bescheinigt worden sei, andererseits sei aber seine Organisationsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung der Verfahren bemängelt worden. Demgemäß sei ihm auf der Ebene der Dienststelle ein Gesamturteil der Wertungsstufe II in Aussicht gestellt worden, der Kläger habe aber auch hier nicht den Spitzenplatz eingenommen. Die Entscheidung über die endgültige Beurteilungsnote habe erst nach Abschluss des kompletten nach Leistungsgesichtspunkten vorgenommenen Rankings erfolgen können. Damit hat der Beurteiler C. klargestellt, dass der Kläger zwar zunächst als für die Wertungsstufe II in Betracht kommend gesehen worden war, hieraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass in dem letztlich maßgebenden Leistungsvergleich mit allen Beamten seiner Besoldungsgruppe eine Beurteilung mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe II zu erfolgen hatte. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, dass diejenigen Beamten, die im Gesamtranking ein Gesamturteil der Wertungsstufe II erhalten haben, im Vergleich zu ihm selbst den Anforderungen des innegehabten Statusamtes nicht besser oder gar schlechter genügt hätten. Dasselbe gilt, soweit der Kläger daran festhält, zwei jüngere Polizeibeamtinnen mit niedrigerem Rangdienstalter seien ihm gegenüber bevorzugt worden. Wie bereits im Zulassungsbeschluss vom 5.2.2020 ausgeführt ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die bessere Gesamtbeurteilung dieser Beamtinnen nicht auf eine im Vergleich zum Kläger bessere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zurückzuführen wäre, so dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass deren Beurteilung mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang steht. Unbegründet ist schließlich der Einwand des Klägers, seine einmonatige Tätigkeit als Leiter einer Ermittlungsgruppe sei zu Unrecht nicht unter dem Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ gewürdigt worden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der einmonatige Zeitraum, in welchem der Kläger eine Ermittlungsgruppe geleitet hat, angesichts des dreijährigen Beurteilungszeitraums vernachlässigt werden durfte.47so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 -so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 - Führt man sich die Definition des Merkmals „Führungsverhalten“ im Beurteilungsbogen, die eine sehr differenzierte Betrachtung verschiedener Aspekte voraussetzt, vor Augen, so wird deutlich, dass eine nur einmonatige Führungstätigkeit nicht hinlänglich aussagekräftig sein kann. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers sind weder vorgetragen noch aus Sicht des Senats sonst erkennbar. Die Berufung ist nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage, ob die durch ein Rankingverfahren geprägte Beurteilungspraxis des Beklagten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere unter dem Aspekt der etwaigen Notwendigkeit einer Begründung des Gesamturteils, gerecht wird, vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der 1962 geborene Kläger, der als Polizeibeamter des Landes in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehatte, wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 15.10.2016. Im Beurteilungszeitraum (16.10.2013 bis 15.10.2016) war der Kläger als Sachbearbeiter des Dezernats LPP 213 im Sachgebiet Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Leiter des LPP 213, EKHK C., als Beurteiler, den KR D. als Zwischenbeurteiler und den Leiter der Direktion LPP 2, Ltd. KD E., als Endbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung ist ihm das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (Wertungsstufe III von insgesamt fünf Wertungsstufen der Notenskala) zuerkannt worden. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale innerhalb der ebenfalls fünf Wertungsstufen umfassenden, derjenigen für das Gesamturteil entsprechenden Notenskala ist der Kläger in sechs Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe II („übertrifft erheblich die Anforderungen“) und in den übrigen 10 Einzelmerkmalen - das Einzelmerkmal Nr. 17 „Führungsverhalten“ blieb mit der Anmerkung „n.e.“ (= nicht erprobt) unberücksichtigt - mit der Wertungsstufe III („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet. In einer zusätzlichen Bemerkung heißt es unter Nr. 18 des Beurteilungsbogens, die Beurteilung sei mit dem ehemaligen Leiter des LPP 213, EKHK F., besprochen worden und werde von diesem mitgetragen. Laut Dokumentation über das Zustandekommen der Beurteilung des Klägers vom 1.4.20171Verwaltungsakte, Blatt 32 ff.Verwaltungsakte, Blatt 32 ff. wurde der Kläger aufgrund des Erörterungsgesprächs vom 7.11.2016 mit den Sachgebietsleitern auf Dezernatsebene (LPP 213) mit fünf Beamtinnen/Beamten verglichen und einvernehmlich mit einem weiteren Beamten auf Rangfolgeplatz 2 von 3 vergebenen Rangfolgeplätzen in der Rangfolgeliste betreffend die Amtsgruppe A 10 eingeordnet. Einvernehmen erzielte man ferner hinsichtlich des Verzichts auf die Fertigung einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung (PLB). In weiteren Besprechungen der Dezernatsleiter mit dem Zwischenbeurteiler wurde auf der Abteilungsebene (LPP 21) eine zusammengeführte Rangfolgeliste der Amtsgruppe A 10 erstellt und der Kläger aufgrund des Vergleichs mit 37 Beamtinnen/Beamten dort auf Platz 10 von 13 vergebenen Rangfolgeplätzen eingeordnet.2Dass es unter Nr. 3 der Dokumentation heißt, der Kläger sei in der Amtsgruppe „A 9“ eingeordnet worden, kann im Gesamtzusammenhang nur als offensichtliches Versehen angesehen werden.Dass es unter Nr. 3 der Dokumentation heißt, der Kläger sei in der Amtsgruppe „A 9“ eingeordnet worden, kann im Gesamtzusammenhang nur als offensichtliches Versehen angesehen werden. Auch dies geschah einvernehmlich. Auf der nächsthöheren Ebene wurde der Kläger auf der Grundlage von Erörterungsgesprächen des Endbeurteilers mit den Zwischenbeurteilern sowie den Beurteilern des LPP 20 nach einem Vergleich mit 128 Beamtinnen/Beamten mit 17 weiteren Beamtinnen/Beamten auf dem Rangfolgeplatz 10 von 12 vergebenen Plätzen in der Rangfolgeliste der Amtsgruppe A 10 eingereiht. In der Endbeurteilerkonferenz vom 2.2.2017 wurden die Rangfolgeplätze abschließend "leistungsmäßig miteinander verglichen" und ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab festgelegt. Im Endergebnis erreichte der Kläger im Gesamturteil die Wertungsstufe III. Die Beurteilung ist dem Kläger am 1.3.20173Verwaltungsakte, Blatt 51Verwaltungsakte, Blatt 51 unter Offenlegung der Dokumentation über ihr Zustandekommen bekannt gegeben und mit ihm erörtert worden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.3.2017 erhob der Kläger gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch mit dem Antrag, diese abzuändern und im Gesamturteil auf "übertrifft erheblich die Anforderungen" anzuheben. Zur Begründung machte er geltend, der Leiter des LPP 213 habe ihm in einem Mitarbeitergespräch im Oktober 2016 zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung mitgeteilt, er - der Dienststellenleiter bzw. Beurteiler - „… sehe ihn bei einer '2' " bzw. auf einem Platz in der Spitzengruppe. Es gebe, sowohl was die Menge als auch die Qualität seiner Arbeit anbelange, nichts zu verbessern und nichts zu kritisieren. Nun sei er indes auf der Ebene der Zweitbeurteiler auf das Gesamturteil III zurückgefallen, wobei ihm gegenüber darauf hingewiesen worden sei, dies hänge mit der Quote zusammen. Abgesehen davon sei er hinsichtlich der Einschätzung seiner Leistungen gegenüber zwei Polizistinnen mit niedrigerem Rangdienstalter benachteiligt worden, ohne dass dies nachvollziehbare Gründe habe. Gleichfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb auf die Fertigung einer PLB verzichtet worden sei, denn daraus hätte sich ergeben, dass sein Vorgesetzter ihn für einen "herausragenden Beamten" halte. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass er im Beurteilungszeitraum in einem Dezernat eingesetzt gewesen sei, in welchem wegen Kapitaldelikten ermittelt werde. Die besondere Schwierigkeit dieser Arbeit sowie der Anspruch an eine hohe Qualität der zu erbringenden Leistungen müssten beachtet werden, wenn es um den Vergleich mit Beamtinnen und Beamten gehe, die in den Bereichen "niedrigerer Kriminalität" (etwa Fahrraddiebstählen) tätig würden. Zu bemängeln sei, dass sein Einsatz als Leiter einer Ermittlungsgruppe nicht beim Einzelmerkmal "Führungsverhalten" berücksichtigt worden sei, was voraussichtlich zu einer insgesamt besseren Bewertung seiner Leistungen führen würde, zumal dies bei einer Kollegin, die kurzfristig eine Mordkommission geleitet habe, der Fall gewesen sei. Außerdem seien in anderen Dienststellen wohl soziale Komponenten, wie etwa Lebensalter, familiäre Situation und Ähnliches, bei Erstellung der Beurteilungen eingeflossen. Dies müsse dann aber zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Bewertungen gleichermaßen für alle Dienststellen gelten. Falsch seien im Übrigen Angaben in der Dokumentation zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung, soweit dort zum Ranking auf Zwischenbeurteilerebene eingetragen sei, man habe ihn auf Rangfolgeplatz 10 in der Rangfolgeliste der "Amtsgruppe A 9" eingeordnet. Ebenfalls fehle es zum Gespräch der Beurteiler mit dem Endbeurteiler an einer erforderlichen Angabe dazu, ob es zu Abweichungen/Veränderungen gegenüber den vorbereiteten Rangfolgelisten gekommen sei. Auch hierbei handele es sich um Gesichtspunkte, welche die dienstliche Beurteilung rechtlich angreifbar machten. Auf den Widerspruch hin forderte POR G., der die spätere Nichtabhilfeentscheidung verfasst hat, den zuständigen Endbeurteiler Ltd. KD E. mit Schreiben vom 18.4.2017 zu einer Stellungnahme zu den Widerspruchsgründen unter Einbeziehung der beteiligten Beurteiler und unmittelbaren Vorgesetzten auf. Der Beurteiler EKHK C., der gleichzeitig der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, äußerte sich mit zwei Schreiben vom 2.6.2017 zu den einzelnen Einwendungen und der Zwischenbeurteiler KR D. verfasste unter dem 12.6.2017 eine Stellungnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2017, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.9.2017, wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Widerspruch des Klägers unter Darstellung des zur Erstellung der Beurteilung durchgeführten Rankingverfahrens zurück. In der Amtsgruppe der POK bzw. KOK habe nach Festlegung des betreffenden Maßstabes und der Richtsätze laut den Beurteilungsrichtlinien bis zum Rangfolgeplatz 8 die Wertungsstufe II "übertrifft erheblich die Anforderungen" vergeben werden können. Aufgrund der Einordnung des Klägers auf dem Rangfolgeplatz 10 habe er daher diese Wertungsstufe nicht erreichen können bzw. sei mit der Wertungsstufe III beurteilt worden. Dieses Ergebnis entspreche nach Auffassung der beteiligten Beurteiler im Leistungsvergleich innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe den von ihm gezeigten Leistungen. Mit seinem Einwand, die erstellte dienstliche Beurteilung werde der Einschätzung seiner Leistungen durch seinen Vorgesetzten nicht gerecht, verkenne der Kläger, dass der unmittelbare Vorgesetzte (Sachgebietsleiter), welcher nicht Beurteiler sei, ebenso wie der Beurteiler auf Dezernatsebene nur einen kleinen bzw. eingeschränkten Kreis von Beamtinnen und Beamten im Statusamt A 10 vergleichen könne. Die Vergleichsgruppe werde im Verfahrensgang über die jeweiligen Vergleichsebenen, vom Beurteiler zum Zwischenbeurteiler bis hin zum Endbeurteiler, logischerweise immer größer, so dass sich aufgrund der jeweils veränderten Konkurrenzsituation auch der eigene Rangplatz verändern könne. Der Kläger rüge ferner zu Unrecht, dass das Beurteilungssystem nicht danach unterscheide, in welchem Arbeitsgebiet der zu Beurteilende arbeite und wie "hochwertig" die Arbeit sei. Nach den Beurteilungsrichtlinien sei der maßgebliche Vergleichsparameter das Statusamt und nicht das Anforderungsprofil einer bestimmten Stelle. Mit anderen Worten seien die - unabhängig von den unterschiedlichen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten - auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamtes der Vergleichsgruppe zu messen. Der Kläger habe im statusamtsbezogenen Quervergleich mit allen anderen Beamtinnen und Beamten voll den Anforderungen entsprochen. Dies habe der Beurteiler in einer Stellungnahme4Verwaltungsakte, Blatt 19 ff.Verwaltungsakte, Blatt 19 ff. nochmals bestätigt und dargelegt, dass der Kläger zwar in Bezug auf die Qualität und die Arbeitsmenge gute Arbeit geleistet habe, was durch die Vergabe der Wertungsstufe II zu den diesbezüglichen Einzelkriterien seinen Ausdruck gefunden habe; kleinere Schwächen hätten jedoch zur Vergabe der Wertungsstufe III zu den Merkmalen Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsfähigkeit und Entschlussfähigkeit geführt. Angesichts dessen habe der Kläger bereits im direkten Leistungsvergleich mit den Beamtinnen und Beamten im selben Dezernat keinen Spitzenplatz erreichen können. Auf der Ebene des Zwischenbeurteilers habe er im Vergleich mit insgesamt 38 Beamtinnen und Beamten (ihn eingeschlossen) nur Rangfolgeplatz 10 von 13 Rangfolgeplätzen erreichen können, wobei 22 Beamtinnen/Beamte besser und 15 schlechter eingestuft worden seien als er selbst. Die konkrete Beurteilung des Klägers bzw. die Bewertung der Einzelmerkmale sei nicht in der Endbeurteilerkonferenz vorgenommen worden. Vielmehr habe der Beurteiler nach dem abgeschlossenen Rankingverfahren die Einzelmerkmale eigenverantwortlich nach Stärken und Schwächen bewertet. Das Einzelmerkmal "Führungsverhalten" habe nicht bewertet werden können, da der Zeitraum von vier Wochen, in welchem der Kläger als Leiter einer Ermittlungsgruppe eingesetzt gewesen sei, im Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum von insgesamt drei Jahren zu kurz gewesen sei. Dieses Einzelmerkmal sei auch bei anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, die kurzfristig eine Ermittlungsgruppe geleitet hätten, nicht bewertet worden. Im Übrigen seien soziale Aspekte bei den Beurteilungen nicht zu berücksichtigen. Bei der Überprüfung hätten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, die den diesbezüglich vom Kläger geäußerten Verdacht bestätigen würden. Soweit der Kläger schließlich anführe, Beamtinnen seien ihm gegenüber bevorzugt worden, obgleich sie jünger seien und ein niedrigeres Rangdienstalter aufwiesen, entbehre dies jeglicher Grundlage. Mit am 19.10.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben verwiesen und ergänzend vorgetragen, die dienstliche Beurteilung entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils. Demnach sei das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Vorliegend sei die Beurteilung im Rahmen eines Ankreuzverfahrens erstellt worden und enthalte keine Erläuterungen dazu, wie das Ergebnis, auch bezogen auf die Einzelkriterien, zustande gekommen sei. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen er im Rahmen des Rankings einen bestimmten Rangfolgeplatz erreicht habe. Fehle indes eine Plausibilisierung des Gesamturteils, könne die erforderliche Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden, denn die Begründungspflicht ziele bei uneinheitlichem Leistungsbild auf die Erstellung einer richtigen Beurteilung ab und nicht auf deren Darstellung. Der Kläger hat schriftlich beantragt, den Beklagten "unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 17.02.2017 für den Beurteilungszeitraum vom 16.10.2013 bis 15.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen." Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sei im Beurteilungssystem der saarländischen Polizei eine weitergehende Begründung des Gesamturteils entbehrlich, weil dieses, anders als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, nicht aus den Einzelbewertungen hergeleitet, sondern in einem mehrstufigen Rankingverfahren aufgrund eines umfassenden Leistungsvergleichs aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe im Gremium vergeben werde. Schließlich sei der Aussagegehalt des vergebenen Gesamturteils in den Beurteilungsrichtlinien in Abgrenzung zu den anderen Wertungsstufen beschrieben. Danach sei die Wertungsstufe II für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer Eignung und Leistung erheblich herausragten. Sie komme nur für besonders befähigte Beamtinnen und Beamte mit gründlichem und abgerundetem Fachwissen und günstigem Persönlichkeitsbild in Betracht, die sich auch bei schwierigen und unter Zeitdruck zu erledigenden Aufgaben gleichmäßig bewährt hätten. Mit aufgrund der Beratung vom 10.10.2019 ergangenem Urteil - 2 K 2070/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung des für die gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung maßgeblichen Prüfungsmaßstabs ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, zum 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt zu werden. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung seien die Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.2013 (BRL) in der mit Wirkung vom 14.10.2016 in Kraft getretenen geänderten Fassung. Die praktizierte und sowohl seitens der Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts gebilligte Erstellung von Rangfolgelisten sei unter Nr. 9 BRL geregelt. Die stufenweise Durchführung vergleichbarer Beurteilungsgespräche auf verschiedenen Ebenen als Vorstufe der Vergabe von Wertungsstufen sei besonders geeignet, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu ermitteln. Eine „Vorsteuerung" der Beurteilung durch die seitens des Endbeurteilers getroffene Rangfolgeentscheidung bzw. ein „Übergehen" des Beurteilers liege darin nicht, da dieser auf der ersten und zweiten Ebene verantwortlich einbezogen sei und so das Beurteilungsergebnis maßgeblich mitgestalte. Das vorliegend durchgeführte Rankingverfahren, die Festlegung des Beurteilungsmaßstabs und die anschließende Ausfertigung der Beurteilung hätten - wie näher dargelegt wird - den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien entsprochen. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung griffen nicht durch. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass im Falle des Klägers auf die Anfertigung einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung verzichtet worden sei. Zwar sähen die Beurteilungsrichtlinien vor, dass Vorgesetzte, die nicht selbst Beurteiler sind, den zuständigen Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen unterstützen, wobei mehrere Vorgesetzte auch einen gemeinsamen Beitrag für die zu beurteilende Person fertigen könnten. Eine schriftliche Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung sei hingegen nicht vorgeschrieben. Vielmehr könnten Beurteilungsbeiträge in dieser Form „oder direkt mündlich im Rahmen der vorbereitenden Besprechung(en) des Beurteilers mit dem oder den unmittelbaren Vorgesetzten vorgenommen werden". Insoweit habe der Beklagte die diesbezüglich noch anderslautende BRL vom 14.10.2013 a.F. durch die am 14.10.2016 in Kraft getretene Neufassung der BRL an seine bereits zuvor im Sinne der Neuregelung geübte Verwaltungspraxis angepasst. Bereits in Bezug auf diese frühere Verwaltungspraxis des Beklagten habe die Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge der Beurteiler, der die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kenne, auf Beurteilungsbeiträge angewiesen sei, die in Umfang und Tiefe so beschaffen sein müssten, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen, darauf hingewiesen, dass Beurteilungsbeiträge grundsätzlich auch in mündlicher Form erfolgen könnten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen schriftliche Beurteilungsbeiträge gefordert und an diese besonders strenge Anforderungen gestellt habe, sei es regelmäßig um Konstellationen gegangen, in denen entweder mehrere Hierarchieebenen bis zum Beurteiler bestanden hätten und dieser den zu beurteilenden Beamten selbst überhaupt nicht gekannt habe, oder schon nach den Beurteilungsrichtlinien schriftliche Beurteilungsbeiträge vorgesehen gewesen seien und es dem Beurteiler vornehmlich oblegen habe, diese in das Beurteilungssystem einzupassen. Damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Beurteilung werde hier erst abschließend durch den Beurteiler ausgefertigt, nachdem zuvor zahlreiche Gespräche auf verschiedenen Ebenen über die zu beurteilenden Beamten derselben Besoldungsgruppe geführt worden seien. Demnach komme nach dem Beurteilungssystem des Beklagten gerade dem mündlichen Austausch der mitwirkenden Personen eine besondere Bedeutung zu. Schriftliche Beiträge seien nur dort erforderlich, wo ein solcher Austausch entweder nicht stattfinde, etwa in dem in Nr. 7.9 Satz 2 BRL genannten Fall der bevorstehenden Ruhestandsversetzung des früheren Beurteilers, oder wo die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich die Schriftform anordnen. In allen anderen Fällen reiche eine mündliche Informationsweitergabe aus. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Verschriftung von Beurteilungsbeiträgen absehe, wenn - wie hier - hinsichtlich der Einschätzungen zu Eignung, Befähigung und Leistung bei einem Bediensteten (wiederholt) Einvernehmen habe hergestellt werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht zu erkennen, dass er gegenüber lebensjüngeren Beamtinnen, die überdies über ein niedrigeres Rangdienstalter verfügten, im Rahmen des Rankingverfahrens benachteiligt worden sei. Zwar sei bei der Beurteilung nach Maßgabe der Nr. 5.1 BRL die tatsächlich erbrachte Leistung unter Einschluss der durch die Dienstzeit vermittelten Erfahrungen zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen sei, dass sich zunehmende Diensterfahrung regelmäßig positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Gleichzeitig aber werde nach dem Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien klargestellt, dass ein höheres Dienstalter nicht zwangsläufig zu einem höheren Leistungsniveau führt. Seien Leistungssteigerungen nicht erkennbar, sei es nicht gerechtfertigt, allein wegen des Zeitablaufes ein besseres Gesamturteil abzugeben. Dass die Beurteilungsrichtlinien eine bessere Beurteilung (allein) wegen eines hohen oder höheren Dienstalters oder Rangdienstalters nicht gestatteten, sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn maßgebend sei stets die im Einzelfall vorliegende tatsächlich bessere Erfüllung der Dienstaufgaben. Mit anderen Worten lasse sich mit dem vom Kläger erhobenen Einwand allein, ohne dass dieser weiter substantiiert werde, eine rechtlich relevante Benachteiligung nicht darlegen. Der Beklagte bzw. dessen Sachwalter hätten das Einzelmerkmal "Führungsverhalten" nach Maßgabe der Nr. 12 BRL zutreffend nicht beurteilt, weil der vierwöchige Einsatz des Klägers als Leiter einer Ermittlungsgruppe im Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren zu kurz bemessen sei. Dass hier eine Ungleichbehandlung vorliege, habe der Kläger lediglich unsubstantiiert behauptet. Schließlich seien die Bedenken, wonach die Begründung des Gesamturteils nicht den diesbezüglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten rechtlichen Anforderungen entspreche, unbegründet. Vielmehr sei in der Spruchpraxis der Kammer (u.a. Urteil vom 30.9.2016 - 2 K 2087/14 - betreffend die Amtsgruppe A 10) geklärt, dass das vom Beklagten praktizierte Ankreuzverfahren, insbesondere mit Blick auf das Zustandekommen der Bewertungen in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil, der rechtlichen Überprüfung auch insoweit standhalte. Hieran sei unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Plausibilisierung von Gesamturteilen festzuhalten, zumal auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung keine Bedenken gegen das beim Beklagten praktizierte Rankingverfahren geäußert habe. Auf den am 15.11.2019 gestellten und am 16.12.2019 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 -, dem Kläger zugestellt am 11.2.2020, die Berufung gegen das dem Kläger am 16.10.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 11.3.2020 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Er hält daran fest, dass das Gesamturteil in seiner dienstlichen Beurteilung nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend begründet sei. Danach bedürfe das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den einzelnen Begründungen hergeleitet wird. Das abschließende Gesamturteil sei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen werden könne. Seine dienstliche Beurteilung stelle lediglich das Ankreuzen von Wertungsstufen dar, ohne dass hierzu nähere Erläuterungen erteilt würden. Die Nachholung einer Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Zudem fehle eine Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung. Im Weiteren sei das ihm gute Leistungen bestätigende Mitarbeitergespräch im Oktober 2016 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Es möge zutreffen, dass die Äußerungen des Dienststellenleiters im Rahmen dieses Mitarbeitergesprächs keine bindende Wirkung im Hinblick auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung entfaltet hätten. Allerdings sei fraglich, auf welcher Grundlage ihm angesichts dieser Aussage des Dienststellenleiters eine definitiv schlechtere Beurteilung mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ erstellt worden sei. Ferner werde daran festgehalten, dass zwei Polizeibeamtinnen bevorzugt worden seien, obwohl sie jünger seien als er und ein niedrigeres Rangdienstalter aufzuweisen hätten. Zu Unrecht sei seine Tätigkeit als Leiter einer Ermittlungsgruppe bei dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ nicht berücksichtigt worden. Hierdurch steche er aus der Vergleichsgruppe der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 10, die keine Mordkommission oder Ermittlungsgruppe geleitet hätten, heraus. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2070/17 - und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2017 zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zur Bevorzugung weiblicher Polizeibeamtinnen, zur Mitteilung des Vorgesetzten, dieser sehe den Kläger in der Bewertung bei einer „zwei“, sowie zur Rüge der Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit als Leiter einer Ermittlungsgruppe und des Fehlens einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung habe der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 5.2.2020 festgestellt, dass diese Einwände nicht geeignet seien, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer besonderen Begründung zur Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Einzelmerkmale auf das bei der saarländischen Polizei angewandte Beurteilungssystem nicht übertragen werden. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ergebe sich hier nämlich weder unmittelbar noch mittelbar aus den Einzelmerkmalen, sondern ausschließlich aus dem Ergebnis des vorangestellten Rankingverfahrens. Es handele sich bei dem angewandten Beurteilungsverfahren nicht um ein Ankreuzverfahren, wie es den insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Das in Nr. 9.1 BRL geregelte Rankingverfahren diene dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nr. 11 BRL sei das Gesamturteil die schlüssige Zusammenfassung der dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale und ggf. der zusätzlichen Bemerkungen zu den Beurteilungsmerkmalen der ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung. Das Gesamturteil sei grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen seien zu begründen. Das Gesamturteil müsse der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. In der Beurteilungspraxis sei entsprechend Nr. 9.1 BRL die Einordnung des Beamten in eine Rangfolgegruppe auf der Stufe des Endbeurteilers nach Anlegen der Richtsätze nach Nr. 8.2 BRL maßgeblich für das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung. Durch das bis dahin praktizierte mehrstufige Rankingverfahren seien die dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale der zu beurteilenden Beamten unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale und gegebenenfalls einer ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung gemäß Nr. 11 BRL in das Gesamturteil eingeflossen. Den jeweiligen Rangfolgegruppen seien demgemäß nach Anlegen der Richtwerte bei der Beurteilung zum Stichtag 15.10.2016 verschiedene Korridore arithmetischer Mittelwerte zugeordnet worden, welche die Beurteiler bei der Ausfertigung der Beurteilung und beim Ankreuzen der Einzelmerkmale zu berücksichtigen gehabt hätten. Demgemäß sei in der Praxis das Gesamturteil zwar unter Berücksichtigung der freitextlich konkretisierten Einzelmerkmale gebildet worden, die Bewertungen der Einzelmerkmale seien hingegen aus dem zuvor unter Beteiligung aller zuständigen Beurteiler gefundenen Rangfolgeplatz und dem statusamtsbezogenen Anforderungsmaßstab hergeleitet worden. Die Bewertung der Einzelmerkmale habe somit - anders als im Ankreuzverfahren - keinen konstitutiven Charakter für das Gesamtergebnis gehabt. Dem Erfordernis der Plausibilisierung des Gesamturteils werde im Beurteilungssystem der saarländischen Polizei auf andere Weise Rechnung getragen. Zum einen erfolge in Nr. 11 BRL jeweils eine Erläuterung der einzelnen Wertungsstufen im Hinblick darauf, welche Voraussetzungen ein Beamter zu erfüllen habe, um in einer bestimmten Wertungsstufe beurteilt zu werden. In diesen Erläuterungen sei bereits eine Begründung für die Einordnung in die jeweilige Wertungsstufe zu sehen. Des Weiteren erfolge eine Plausibilisierung des Gesamturteils durch die Erstellung eines gesonderten Bogens zur „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“, der dem Beamten im Rahmen der Eröffnung seiner Beurteilung offengelegt und auf Wunsch auch ausgehändigt werde. Darin würden dem Beamten der Gang des Rangfolgeverfahrens sowie die jeweils hieran Beteiligten aufgezeigt und zudem dokumentiert, mit wie vielen Beamten der zu Beurteilende auf den jeweiligen Stufen des Verfahrens verglichen worden ist und welchen Rangfolgeplatz er hierbei erreicht hat. Auf diese Weise werde für den Beamten das vergleichende Verfahren von der untersten zur obersten Ebene transparent gemacht. Mithin fehle es an einer Vergleichbarkeit des Beurteilungssystems in der saarländischen Polizei mit den Verfahren, auf die sich die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Plausibilisierung des Gesamturteils beziehe. Der Senat hat dem Beklagten mit Verfügung vom 5.7.2021 aufgegeben, darzulegen, welche Bedeutung aus seiner Sicht dem Zusatz in Nr. 11 BRL „Abweichungen sind unter Nr. III zu begründen.“ zukommt, sowie zu klären, ob es in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde Fälle gegeben hat, in denen vom arithmetischen Mittel abgewichen wurde, und ggf. darzulegen, auf welchen Umständen dies beruhte. Hinsichtlich der Beantwortung dieser Anfrage wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.7.20215Gerichtsakte Blatt 175Gerichtsakte Blatt 175 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 1 A 111/12 sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.