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Beschluss

5 Ws 49/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0430.5WS49.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Durch § 59 Abs. 1 PsychKG Bln, der den Anspruch auf Krankenbehandlung jenseits der Anlasserkrankung normiert, sind strafrechtlich untergebrachte Personen im Wesentlichen den Strafgefangenen (vgl. § 70 StVollzG Bln) gleichgestellt. Die für Strafgefangene entwickelten Grundsätze und Maßstäbe gelten insoweit entsprechend.(Rn.15) 2. § 59 Abs. 1 PsychKG Bln trägt der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung. Der durch die Norm begründete Anspruch umfasst die notwendige Behandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, auch im Wege der Palliativmedizin, nicht aber einen Anspruch auf Aushändigung eines Medikaments zur Selbsttötung. Ein solcher stünde im Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Aufgabe der Heilbehandlung und zu der besonderen Fürsorgepflicht, die der Vollzugsbehörde mit Blick auf die Gesundheit der Gefangenen und Untergebrachten obliegt und sie verpflichtet, eine Selbstgefährdung oder Selbsttötung gerade zu verhindern.(Rn.17) 3. Der Senat lässt offen, ob es nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten sein kann, einem suizidwilligen, unheilbar erkrankten Untergebrachten in einer extremen Notlage Medikamente zum Zwecke der Selbsttötung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls aber kann kein Arzt verpflichtet werden, an einer Selbsttötung durch Verschreibung des benötigten Wirkstoffes assistierend mitzuwirken.(Rn.19)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihm der Antrag des Untergebrachten auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung von 150 ml Natriumpentobarbital zur eigenverantwortlichen Benutzung zurückgewiesen worden ist. 2. Der Antrag des Untergebrachten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P (...) wird hinsichtlich des der Beschlussformel zu 1. unterfallenden Streitgegenstandes abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 59 Abs. 1 PsychKG Bln, der den Anspruch auf Krankenbehandlung jenseits der Anlasserkrankung normiert, sind strafrechtlich untergebrachte Personen im Wesentlichen den Strafgefangenen (vgl. § 70 StVollzG Bln) gleichgestellt. Die für Strafgefangene entwickelten Grundsätze und Maßstäbe gelten insoweit entsprechend.(Rn.15) 2. § 59 Abs. 1 PsychKG Bln trägt der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung. Der durch die Norm begründete Anspruch umfasst die notwendige Behandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, auch im Wege der Palliativmedizin, nicht aber einen Anspruch auf Aushändigung eines Medikaments zur Selbsttötung. Ein solcher stünde im Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Aufgabe der Heilbehandlung und zu der besonderen Fürsorgepflicht, die der Vollzugsbehörde mit Blick auf die Gesundheit der Gefangenen und Untergebrachten obliegt und sie verpflichtet, eine Selbstgefährdung oder Selbsttötung gerade zu verhindern.(Rn.17) 3. Der Senat lässt offen, ob es nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten sein kann, einem suizidwilligen, unheilbar erkrankten Untergebrachten in einer extremen Notlage Medikamente zum Zwecke der Selbsttötung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls aber kann kein Arzt verpflichtet werden, an einer Selbsttötung durch Verschreibung des benötigten Wirkstoffes assistierend mitzuwirken.(Rn.19) 1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihm der Antrag des Untergebrachten auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung von 150 ml Natriumpentobarbital zur eigenverantwortlichen Benutzung zurückgewiesen worden ist. 2. Der Antrag des Untergebrachten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P (...) wird hinsichtlich des der Beschlussformel zu 1. unterfallenden Streitgegenstandes abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 8. August 2019 (501 KLs 26/17) unter anderem wegen zahlreicher Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Ausweislich der Urteilsgründe leidet der Antragsteller an einer Persönlichkeitsstörung mit sowohl dissozialen als auch paranoid-querulatorischen Zügen. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich bei einem auffälligen Mangel an Empathiegefühlen bereits seit vielen Jahren in der Kombination einer krass übersteigerten Anspruchshaltung mit einem ebenfalls krass übersteigerten Misstrauen insbesondere gegenüber Behörden und Versorgungseinrichtungen. Aufgrund der rechtskräftig getroffenen Anordnung befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2020 erfolglos die Aushändigung von 150 ml Natriumpentobarbital von der Antragsgegnerin verlangt hatte, erhob er mit am 21. August 2020 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangener Klageschrift Klage gegen das Krankenhaus des Maßregelvollzugs und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm mindestens 150 ml Natriumpentobarbital zur eigenverantwortlichen Benutzung auszuhändigen (Klageantrag zu 1.) und ihm bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens effektiv wirksame Schmerzmedikamente in wirksamer Dosis nach Bedarf auszuhändigen (Klageantrag zu 2.). Zur Begründung führte er unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zu 2 BvR 2347/15 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus, dass er seit dem Jahr 2013 auf die Benutzung eines elektrischen Rollstuhls angewiesen sei und unter extremen polyneuropathischen Schmerzen leide, die so weit reichten, dass er bei fehlender medikamentöser Behandlung durch Schmerzattacken in Verkrampfungsschübe gerate, die nur mit entkrampfender Medikation beherrschbar seien. Durch die Unterbringungsbedingungen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs werde er schwer misshandelt und durch das Belassen von Schmerzen „gefoltert“. Sein Dasein sei allenfalls noch als „Dahinvegetieren“ zu beschreiben. Da aufgrund körperlicher Einschränkungen die Selbsttötung durch Erhängen nicht möglich sei, wäre ihm die Selbsttötung ohne die begehrte Aushändigung des Natriumpentobarbital nur durch Gefährdung anderer Menschen überhaupt möglich. Mit Beschluss vom 10. September 2020 erklärte das Verwaltungsgericht Berlin den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer -. Die Strafvollstreckungskammer wies mit angefochtenem Beschluss vom 22. Januar 2021, der dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 zugestellt wurde und auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurück. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16. Februar 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Er beantragt, 1.) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, 2.) bei Spruchreife selbst in der Sache zu entscheiden, 3.) die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu verpflichten, ihm eine wirksame Schmerzmedikation (Durogesic oder vergleichbar) zur Schmerzbehandlung auszuhändigen und 4.) ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P (...) zu gewähren. Über sämtliche Anträge hinsichtlich der begehrten Schmerzbehandlung (Antrag auf Aushändigung effektiv wirksamer Schmerzmedikamente und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts), hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29. März 2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abschlägig entschieden. II. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben. Ihr bleibt jedoch auch in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang der Erfolg versagt. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass seinem Verpflichtungsbegehren zur Aushändigung von 150 ml Natriumpentobarbital mit der angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen wurde, dringt er mit der allein erhobenen Sachrüge nicht durch, weil sie auch insoweit die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist hinsichtlich des vorgenannten Streitgegenstandes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 1. September 2017 - 5 Ws 12/17 Vollz - und vom 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz -, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde betrifft hinsichtlich der Forderung, eine bestimmte Menge eines Medikaments, nämlich 150 ml Natriumpentobarbital, zur freien Verfügung auszuhändigen, die Frage, zu welchen Maßnahmen die Vollzugsbehörde im Rahmen der Gesundheitsfürsorge gegenüber einem Untergebrachten verpflichtet ist und ob die behandelnden Ärzte oder die Maßregelvollzugseinrichtung gehalten sein können, insoweit Hilfe zum Suizid durch Verschaffung eines entsprechenden Medikaments zu leisten. Diese Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedürfen - soweit sie im konkreten Fall von Relevanz sind - für den Bereich des Maßregelvollzugs keiner Fortentwicklung. a) Es ist obergerichtlich entschieden, dass die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG (Bund) in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die nun geltenden Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2, 106 StVollzG Bln übertragbar sind (std. Rspr. des KG, vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz - und vom 5. Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz -, jeweils m.w.N). Durch die spezialgesetzliche Regelung des § 59 Abs. 1 PsychKG Bln, der den Anspruch untergebrachter Personen auf Krankenbehandlung jenseits der Anlasserkrankung normiert, ist die untergebrachte Person im Wesentlichen gegenüber den Strafgefangenen im Justizvollzug (vgl. § 70 StVollzG Bln) gleichgestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2696, 123). Die für Gefangene entwickelten Grundsätze und Maßstäbe gelten insoweit entsprechend. b) Danach hat jeder Untergebrachte einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Krankenbehandlung, die zum einen der Verhütung von Verschlimmerungen, zum anderen der Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris Rn. 24 f.). Wie Gefangene über § 70 StVollzG Bln haben Untergebrachte einen in § 59 Abs. 1 PsychKG Bln unter Verweis auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasskrankheit stehen. Hiermit wird der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung getragen (vgl. Senat, a.a.O.). Dieser Anspruch umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB V die notwendige Krankenbehandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ein Anspruch auf Aushändigung eines Medikaments zur Selbsttötung ist in diesen Vorschriften nicht normiert. c) Ein solcher Anspruch stünde auch im eklatanten Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Aufgabe der Heilbehandlung sowie zu der besonderen Fürsorgepflicht, die der Vollzugsbehörde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die Gesundheit der Gefangenen und Untergebrachten obliegt. Diese Pflicht hat ihre Ursache darin, dass die Betroffenen der Obhut der Anstalt anvertraut sind; zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass diese aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz - und vom 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz -). Im Zusammenhang mit dem Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsziel der Untergebrachten (§§ 42 Abs. 2, 55 Abs. 2 PsychKG Bln) ergibt sich aus der Fürsorgepflicht sogar die Verpflichtung der Vollzugsbehörden, eine Selbstgefährdung oder Selbsttötung gerade zu verhindern (§§ 57 Abs. 3, 72 Abs. 1 PsychKG Bln; zur Verhinderung von Suiziden im Strafvollzug s. § 75 Abs. 1 StVollzG Bln). Eine aktive Unterstützung des Suizids eines Untergebrachten auf dessen Wunsch liefe dieser Fürsorgepflicht diametral zuwider. d) Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass ein Untergebrachter nach § 39b SGB V in Verbindung mit § 59 PsychKG Bln einen Anspruch auf eine Palliativversorgung haben kann. Palliativmedizin bezweckt den Erhalt größtmöglicher Lebensqualität durch optimale Schmerztherapie und Symptomkontrolle (vgl. BeckOK SozR/Knispel, 60. Ed., SGB V § 37b Rn. 10); eine aktive Hilfe zur Selbsttötung ist von ihr hingegen nicht erfasst. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten sein kann, einem suizidwilligen, unheilbar Erkrankten in einer extremen Notlage Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung zur Verfügung zu stellen (so wohl BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 3 C 19/15 -, juris, und Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 - NJW 2019, 2789, 2790, a.A. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8461/18 -, juris, m.w.N., Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 10. Juni 2020, WD 9-3000-020/20); denn eine solche extreme Ausnahmesituation ist hier nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich nicht gegeben. e) Schließlich ist höchstrichterlich entschieden, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - NJW 2020, 905, 906). Jedoch wurde durch das Bundesverfassungsgericht zugleich ausdrücklich hervorgehoben, dass trotz dieses Rechts auf selbstbestimmtes Sterben kein Arzt, gleich ob inner- oder außerhalb eines bestehenden Behandlungsverhältnisses, verpflichtet werden kann, an einer Selbsttötung durch Verschreibung des benötigten Wirkstoffes assistierend mitzuwirken (vgl. BVerfG a.a.O., 915). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Grundsätze im besonderen Verhältnis des Vollzugs oder Unterbringung nicht gelten könnten, zumal hier - wie oben ausgeführt - gerade eine besondere Fürsorgepflicht der Vollzugsbehörden für die Gesundheit der Betroffenen besteht. f) Neue klärungsbedürftige Aspekte betreffend die Auslegung oder Anwendung des Rechts wirft die Rechtsbeschwerde in Bezug auf den hier noch zur Entscheidung stehenden Streitgegenstand nicht auf. Anhand der vorstehenden Rechtssätze lässt sich insbesondere prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Medikaments zur Selbsttötung hat. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. b) Soweit der Beschwerdeführer begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 150 ml Natriumpentobarbital an ihn zur eigenverantwortlichen Benutzung auszuhändigen, hat die Strafvollstreckungskammer einen gebundenen Anspruch auf Verabreichung dieses Medikaments auf Grundlage eines ausreichend ermittelten Sachverhalts ohne Abweichung von den vorstehend dargelegten Maßstäben zutreffend verneint. Dabei hat sie bereits einen Anspruch auf Unterstützung bei der Durchführung eines Suizids zutreffend abgelehnt und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten. Einen Palliativ-Fall oder eine extreme Notlage hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht angenommen; sie hatte daher auch keine Veranlassung, sich mit der vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von dem Beschwerdeführer benannten Rechtsanwalts war auch mit Blick auf den hier noch zur Entscheidung stehenden Streitgegenstand abzulehnen, da die beabsichtige Rechtsverfolgung aus den unter II. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 120 Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag außerdem weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege beigefügt (§§ 120 Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so dass dieser bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4, § 138 Abs. 3 StVollzG.