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Beschluss

13 E 640/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1018.13E640.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die durch den Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist vielmehr ausgeschlossen, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf die mit seiner Klage begehrte Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Erwerb einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels „Natriumpentobarbital“ zum Zweck der Selbsttötung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hat. Nach der Rechtsprechung des Senats steht der Erteilung der begehrten Erlaubnis der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Eine Erlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung oder in anderweitig gesundheitsschädlicher Art und Weise gerichtet ist, dient aber gerade nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dies ergibt eine an Wortlaut, Systematik und am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2017 – 13 A 3079/15 – DVBl. 2017, 712 (713 f.) = juris, Rn. 45 ff., und vom 19. August 2015 – 13 A 1299/14 – DVBl. 2015, 1588 (1589 ff.) = NWVBl. 2016, 153 (155 ff.) = juris, Rn. 52 ff. Diese Rechtsprechung ist im Ausgangspunkt auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Danach schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – BVerwGE 158, 142 = juris, Rn. 21. Allerdings soll nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen – namentlich wegen des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts – eine verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zulässig und geboten sein, nach der der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – BVerwGE 158, 142 = juris, Rn. 28 ff. Das soll nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall sein, wenn – erstens – die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können, – zweitens – der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm – drittens – eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht. Nur dann, wenn der Betroffene in einer solchen Weise seiner Krankheit ausgeliefert ist, soll seinem Selbstbestimmungsrecht ein besonderes Gewicht zukommen, hinter dem die staatliche Schutzpflicht für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktrete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – BVerwGE 158, 142 = juris, Rn. 31 f. Der Senat lässt unter den gegebenen Umständen offen, ob er in Anbetracht der nicht zuletzt durch die Beklagte angeführten gewichtigen (verfassungs-)rechtlichen Einwände gegen die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existentiellen Notlagen, Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, November 2017, seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgeben und sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen kann. Einer Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, die nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens erfolgen könnte, bedarf es hier nicht, weil ein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Erlaubnis auch unter den durch das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachteten Voraussetzungen unter keinem der durch den Kläger angeführten Gesichtspunkte in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht ist unter eingehender Würdigung der durch den Kläger vorgetragenen Umstände – namentlich der maßgeblich in Folge mehrerer vor rund 13 Jahren erlittener Schlaganfälle bestehenden Beeinträchtigungen und der im Vordergrund des Klagevortrags stehenden Belastungen aufgrund der andauernden Strafhaft in der JVA T. – zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Annahme eines unerträglichen Leidenszustands in Folge einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden offensichtlich nicht erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die auch durch das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind. Das Verfahren bietet zudem keinen Anlass, die durch das Bundesverwaltungsgericht bislang nur rudimentär herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Annahme eines durch eine schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden herbeigeführten unerträglichen Leidenszustands weiter zu konkretisieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.