Beschluss
2 B 108/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mündlichen Prüfungen genügt es verfassungsrechtlich, wenn der Prüfungsausschuss als Kollegium im Überdenkensverfahren gemeinsam Stellung nimmt; eine vorherige schriftliche Fixierung der Einzelüberlegungen der Prüfer ist nicht zwingend.
• Die Ermittlung einer Prüfungsnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der von den Prüfern vergebenen Einzelnoten und der Verzicht auf die gesonderte Dokumentation dieser Einzelnoten fallen nicht außerhalb des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, soweit die Einzelnoten selbst wertende Urteile bleiben.
• Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist beschränkt; es ist zu prüfen, ob normative Vorgaben eingehalten wurden und ob Bewertungsfehler vorliegen, nicht aber jede wertende Einzelschätzung der Prüfer.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur schriftlichen Fixierung einzelner Prüfererwägungen bei mündlicher Prüfung • Bei mündlichen Prüfungen genügt es verfassungsrechtlich, wenn der Prüfungsausschuss als Kollegium im Überdenkensverfahren gemeinsam Stellung nimmt; eine vorherige schriftliche Fixierung der Einzelüberlegungen der Prüfer ist nicht zwingend. • Die Ermittlung einer Prüfungsnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der von den Prüfern vergebenen Einzelnoten und der Verzicht auf die gesonderte Dokumentation dieser Einzelnoten fallen nicht außerhalb des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, soweit die Einzelnoten selbst wertende Urteile bleiben. • Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist beschränkt; es ist zu prüfen, ob normative Vorgaben eingehalten wurden und ob Bewertungsfehler vorliegen, nicht aber jede wertende Einzelschätzung der Prüfer. Der Kläger verlangte die Wiederholung des Prüfungsunterrichts II im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. In der Wiederholungsprüfung erhielt er im Fach Deutsch die Note "mangelhaft" und wurde damit erneut durchgefallen. Nach einem internen Überdenkensverfahren erließ der Beklagte eine Ablehnung des Widerspruchs, nachdem der Prüfungsausschuss eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben hatte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. Streitpunkt war insbesondere, ob die Einzelnoten der Prüfer hätten gesondert dokumentiert und die Prüfer hätten zunächst schriftlich ihre Überlegungen festhalten müssen, bevor der Ausschuss eine gemeinsame Stellungnahme abgab. • Gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist beschränkt; im Vordergrund steht die Kontrolle der Einhaltung normativer Vorgaben und das Auffinden von Bewertungsfehlern (Art. 12 GG, Art. 19 Abs.4 GG). • Bei mündlichen Prüfungen sind die besonderen Verfahrensbedingungen zu berücksichtigen; daher besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht zur schriftlichen Begründung oder zur vorherigen schriftlichen Fixierung der Einzelüberlegungen der Prüfer im Überdenkensverfahren. • Die Bildung der Prüfungsnote durch arithmetisches Mittel der von den Prüfern vergebenen Einzelnoten ist kein mathematisch determiniertes Verfahren im Sinne einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, weil die Einzelnoten wertende Einschätzungen bleiben; nur bei mathematisch determinierten Verfahren (z. B. Multiple-Choice) wäre volle gerichtliche Kontrolle geboten. • Der Verzicht auf die Dokumentation der Einzelnoten widerspricht nicht dem Umfang des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, weil die Zusammenführung der Einzelnoten ein denkbar einfacher Rechenvorgang ist und die eigentliche Bewertung wertende Urteile der Prüfer darstellt. • Das Überdenkensverfahren ist ausreichend gewahrt, wenn alle Prüfer an der gemeinsamen Würdigung teilnehmen und die Erwägungen in das Gesamtergebnis des Ausschusses eingehen; eine gesonderte schriftliche Fixierung ist nicht erforderlich. • Mangels aufklärbarer Bewertungsfehler oder Verletzung formaler Vorgaben hielt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Klage für rechtmäßig. Die Beschwerde ist unbegründet; das Berufungsurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Erfolg, weil das Prüfungsverfahren einschließlich des Überdenkensverfahrens die verfassungs- und prüfungsrechtlichen Anforderungen erfüllte. Es besteht keine Verpflichtung, Einzelnoten und die einzelnen Überlegungen der Prüfer schriftlich zu dokumentieren, soweit die Bewertung wertende Urteile bleiben und alle Prüfer am Überdenken beteiligt waren. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung der wertenden Notenvergabe ist ausgeschlossen, solange keine konkreten Bewertungsfehler oder Verstöße gegen normative Vorgaben feststellbar sind. Das Verfahren war deshalb rechtmäßig und die angefochtene Bewertung hält der beschränkten gerichtlichen Kontrolle stand.