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Beschluss

6 B 14/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO scheitert, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und in die Entscheidungsfindung einbezogen hat, auch wenn nicht jeder Aspekt in den Urteilsgründen ausgeführt ist. • Fragen allgemeiner, einzelfallsabhängiger Prüfungsanforderungen (z. B. Umfang einer Stellungnahme im Überdenkensverfahren oder was "zeitnah" ist) sind für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht klärungsfähig. • Eine Bewertungsbegründung darf nicht widersprüchlich sein; ob eine als vertretbar bezeichnete, aber zugleich kritisierte Lösung widersprüchlich ist, ist jedoch einzelfallabhängig und nicht revisionsrechtlich generell zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Urteil über Neubewertung von Prüfungsaufsichten • Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO scheitert, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und in die Entscheidungsfindung einbezogen hat, auch wenn nicht jeder Aspekt in den Urteilsgründen ausgeführt ist. • Fragen allgemeiner, einzelfallsabhängiger Prüfungsanforderungen (z. B. Umfang einer Stellungnahme im Überdenkensverfahren oder was "zeitnah" ist) sind für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht klärungsfähig. • Eine Bewertungsbegründung darf nicht widersprüchlich sein; ob eine als vertretbar bezeichnete, aber zugleich kritisierte Lösung widersprüchlich ist, ist jedoch einzelfallabhängig und nicht revisionsrechtlich generell zu klären. Der Kläger begehrt die Neubescheidung über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung und rügt die Bewertungen dreier Aufsichtsarbeiten (ZR II, ÖR I, ZHG). Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich: ÖR I sollte neu von zwei Prüfern bewertet werden; der Kläger nahm Angriffe auf ZHG zurück. Das Verwaltungsgericht stellte Verfahrensteile ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Neubewertung von ÖR I führte nicht zu einer Verbesserung; die Beklagte beließ es bei der ursprünglichen Note. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Bewertung von ÖR I und zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtnote; die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung legten sowohl Kläger als auch Beklagte Beschwerde ein, je mit der Begründung der Verfahrensmängel bzw. grundsätzlicher Bedeutung rechtlicher Fragen. • Die Beschwerdegründe des Klägers zum Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §108 Abs.2 VwGO, Art.103 GG) sind unbegründet, weil das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in die Entscheidungsfindung einbezogen hat; es muss nicht jedes Vorbringen vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben werden. • Nach §108 Abs.1 Satz 2 VwGO genügen in den Gründen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die leitend für die Überzeugung des Gerichts waren; nur zentrale, materiell-rechtlich bedeutsame Aspekte müssten ausdrücklich behandelt werden. • Fragen zur Ausgestaltung des Überdenkensverfahrens (z. B. welche Tiefe eine Stellungnahme haben muss oder wann sie noch "zeitnah" ist) sind stark einzelfallsabhängig und damit im Revisionsverfahren nicht grundsätzliche klärungsfähig (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Der Umfang der Stellungnahme hängt von den konkreten Einwendungen ab. • Verzögerungen im Überdenkensverfahren führen nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung; sie können allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung begründen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Verzögerung das Ergebnis beeinflusst hat. • Die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Frage, ob Bewertungsbegründungen nicht in sich widersprüchlich sein dürfen, ist bejahbar nach ständiger Rechtsprechung: Bewertungsmaßstäbe sind verletzt, wenn die Begründung widersprüchlich ist. Ob eine als vertretbar bezeichnete, aber zugleich kritisierte Lösung widersprüchlich ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und nicht revisionsrechtlich zu verallgemeinern. • Da das Berufungsurteil auf mehreren selbstständig tragenden Begründungssträngen beruhen kann, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt; das ist hier nicht dargetan. • Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Satz1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §47 Abs.1 Satz1, Abs.3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatten keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wurde nicht erteilt, weil weder Verfahrensmängel in Form einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die zur Zulassung der Revision führen könnte. Wesentliche Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; allgemeine Fragen zur Ausgestaltung des Überdenkensverfahrens und zur Frage der Zeitnähe von Stellungnahmen sind einzelfallsabhängig und nicht revisionsrechtlich klärungsfähig. Ebenso wenig rechtfertigt die von der Beklagten gerügte Frage zur Widerspruchsfreiheit der Bewertungsbegründung die Revision, da hierzu entweder bereits gefestigte Grundsätze bestehen oder die Entscheidung einer Einzelfallprüfung bedarf. Damit bleibt die Verpflichtung zur erneuten Bewertung von ÖR I und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Beschwerdesache bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften.