Urteil
6 K 6502/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0614.6K6502.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewertung der mündlichen Zwischenprüfung des Klägers. Der Kläger war von 2019 bis 2020 Polizeianwärter in der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Nachdem er im ersten Versuch in der Zwischenprüfung gescheitert war, unternahm er im Jahr 2020 seinen Wiederholungsversuch. Am 28.07.2020 fand die mündliche Zwischenprüfung in den Prüfungsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre statt, in der der Kläger nicht die erforderliche Punktzahl erreichte. Im ersten Prüfungsfach dauerte die Prüfung des Klägers 18 Minuten, im zweiten Prüfungsfach 20 Minuten. Das Prüfungsfach Einsatzrecht/Verkehrsrecht wurde mit 6 Rangpunkten, das Prüfungsfach Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre mit 3 Rangpunkten und die mündliche Prüfung insgesamt mit 4,5 Rangpunkten bewertet. Dem Kläger wurde im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, dass er mit dieser Leistung die Zwischenprüfung nicht bestanden habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.11.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung der Abschlussnote der mündlichen Prüfung. Das Protokoll der Prüfung sei unzureichend. So fehlte die Begründung der Prüfungsentscheidung ebenso wie die Wiedergabe der Antworten des Klägers. Es liege ebenfalls kein nachvollziehbarer Bewertungsschlüssel und –maßstab vor, welcher die Beurteilung und Bewertung der Prüfer klar und eindeutig erkennen ließe. Fehlerhaft sei zudem, dass bei der Prüfung entgegen der Vorgaben der Prüfungsordnung nicht insgesamt 100 Punkte vergeben worden seien. Darüber hinaus seien die Vorgaben hinsichtlich der Prüfungszeit nicht eingehalten worden. Die Prüfungsdauer von insgesamt 38 Minuten schöpfe die maximal mögliche Prüfungszeit nicht aus. Dies sei insbesondere bei einer Wiederholungsprüfung, die anschließend mit nicht bestanden bewertet werde, ermessensfehlerhaft. Schließlich lägen den Bewertungen sachfremde Erwägungen zugrunde, die darauf schließen ließen, dass keine objektive Bewertung erfolgt sei. So habe sich insbesondere der Ausbilder des Klägers bei mehreren Gelegenheiten merkwürdig gegenüber dem Kläger verhalten. Zudem sei dem Kläger seitens der Prüfer M. und Q. zugesichert worden, dass er die Prüfung bestehen werde, wenn er die Themen lerne, die von ihnen mit ihm besprochen worden seien. Von diesen Themen seien dann aber – wenn überhaupt – nur 20 % abgefragt worden. Der restliche Prüfungsstoff sei aus anderen Bereichen gefragt worden. Hinzu komme, dass der Kläger unmittelbar vor der mündlichen Prüfungen gefragt worden sei, ob er „seine Sachen“ dabei habe. Offenbar seien die Prüfer davon ausgegangen, dass der Kläger die Prüfung nicht bestehen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 zu verpflichten, den Kläger nochmals zur mündlichen Prüfung in den Fächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre zum Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuzulassen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Prüfungsleistungen des Klägers am 28.07.2020 in der mündlichen Prüfung in den Fächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre zum Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor. Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, da der Kläger alle Wiederholungsversuche bereits ausgeschöpft habe. Die angefertigte Niederschrift genüge den Vorgaben der Ausbildungsordnung. Eine Begründung der Prüfungsentscheidung sei dem Kläger im Rahmen der Ergebnisbekanntgabe mitgeteilt worden. Der Kläger sollte überdies unter Berücksichtigung der ausführlichen mündlichen Erläuterung des Prüfungsausschussvorsitzenden und der betreffenden Fachprüfer zum Prüfungsergebnis in der Lage sein, substantiierte Einwendungen zur Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung zu erheben. Ein Verstoß gegen die Zeitvorgaben bei der mündlichen Prüfung liege nicht vor. Es sei ein Zeitfenster von 15 bis 45 vorgesehen, das für die gesamte Prüfung eines Kandidaten gelte. Dieses sei hier mit 38 Minuten Prüfungszeit für den Kläger eingehalten worden. Sachfremde Erwägungen hätten bei der Prüfung keine Rolle gespielt. Es treffe zu, dass der Kläger Kontakt zu den Fachprüfern vor der Prüfung aufgenommen habe. Beide hätten ihm mitgeteilt, dass er dem Ausbildungsstoff des kompletten ersten Ausbildungsjahres habe beherrschen und anwenden müssen. Eine Themeneingrenzung sei nicht erfolgt. Die Frage an den Kläger hinsichtlich des Mitsichführens seiner Sachen bei der mündlichen Prüfung gehe auf einen Organisationsbefehl zurück. Damit sei keine vorweggenommene Entscheidung über das Bestehen verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen, dass der Kläger bereits sämtliche ihm regulär zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft hat. Diese bereits abgelegten Prüfungsversuche können dem Kläger nur entgegen gehalten werden, wenn sie ihrerseits rechtmäßig durchgeführt wurden oder infolge des Eintritts der Bestandskraft der jeweiligen Prüfungsentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich sind. Hier wendet sich der Kläger gerade mit solchen Einwänden gegen die Wiederholungsprüfung, die – würden sie gerichtlicherseits bestätigt – die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Prüfungswiederholung zur Folge hätten. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag in der Sache aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs für die mündliche Prüfung im Rahmen der Zwischenprüfung, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Prüfung leidet nicht an zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehlern. So fehlt es nicht an einer ausreichenden Begründung der Prüfungsentscheidung. Der effektive Grundrechtsschutz verlangt, dass ein Prüfungsausschuss die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, welche zu der Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Der Grundrechtsschutz umfasst insofern einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, mithin auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfenden zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Dem Informationsanspruch ist etwa dann Genüge getan, wenn durch Vorkehrungen – auch im Rahmen mündlicher Prüfungen – sichergestellt ist, dass eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest in groben Zügen möglich ist und die fachspezifischen Inhalte der Prüfung nachvollzogen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 31 f.. Zum Ganzen auch Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 713 ff. Dieses Begründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig schon aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab. Begehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im Anschluss an die Prüfung gegebenen mündlichen Begründung die Abgabe einer schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine Bewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 24 m. w. N. Dabei hängen sowohl das Maß der Konkretisierung als auch der Umfang einer Begründung im Wesentlichen von dem Verhalten des Prüflings ab. Je konkreter ein Prüfling das Verlangen auf Begründung der Bewertung einer Prüfung fasst, desto höher sind die Anforderungen an die von der Prüfungskommission zu erstellende Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 21.09.2016 – 6 B 14.16 –, juris, Rn. 11. Die Begründung erfüllt dann den Zweck, dass der Prüfling auf dieser aufbauend substantiierte Einwendungen gegen seine Prüfung vortragen und etwa ein Überdenkungsverfahren anstoßen kann. Wurde bereits die Bewertung einer Prüfung auf eine Weise begründet, kann der Prüfling nur dann eine weitere Begründung verlangen, wenn er dieses Verlangen hinreichend substantiiert. Die Anforderungen an eine Substantiierung sind hierbei analog derjenigen einer Einwendung gegen eine Prüfungsentscheidung zum Anstoßen eines Überdenkungsverfahrens. So hat der Prüfling auf die konkrete, jeweilige Prüfungssituation bezogen darzulegen, in welchem Fach hinsichtlich welcher Leistung – welche möglicherweise als gelungen von dem Prüfling erachtet wird – er eine Begründung der Bewertung verlangt. Wird das Verlangen lediglich pauschal ohne auf die konkrete Prüfungssituation einzugehen oder von unsachlichen Gründen bzw. Vorwürfen getragen geäußert, begründet dies keine Pflicht der Prüfenden, eine weitergehende Begründung zu fertigen. Würde schon eine pauschale Kritik an der Bewertungspraxis der Prüfenden ausreichen, so könnte der Prüfling beliebig seine Chancen auf eine bessere Bewertung mehren, was aber nicht mit dem Grundsatz auf Chancengleichheit aller Prüflinge vereinbar wäre. Vgl. VG München, Urteil vom 20.08.2020 – M 27 K 18.3472 –,juris, Rn. 24 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789. Hiervon ausgehend haben die Prüfer das Recht des Klägers auf eine Begründung der Prüfungsentscheidung nicht verletzt. Zunächst ist davon auszugehen, dass dem Kläger das Ergebnis der mündlichen Prüfung wie von § 42 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) gefordert mitgeteilt worden ist. Nach dieser Vorschrift teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis mit und erläutert es. Dass dies hier erfolgt ist, ergibt sich auch aus den schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer. So führt der Vorsitzende der Prüfungskommission in seiner Stellungnahme vom 13.10.2020 auf Seite 3 (Bl. 52 der Beiakte 1) aus, dass dem Kläger nach Festlegung der Bewertung und anschließender Feststellung des Nichtbestehens der Wiederholungszwischenprüfung im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung erläutert worden sei. Dabei sei ebenfalls mitgeteilt worden, warum die Zwischenprüfung im Wiederholungsfall endgültig nicht bestanden worden sei. Ferner sei im Nachgang für jedes Prüfungsfach durch den jeweiligen Fachprüfer dezidiert die jeweilige Fachprüfung noch einmal besprochen worden. Zu einer weiteren, tiefergehenden Ergebnisbegründung waren die Prüfer nicht verpflichtet. Der Kläger, dem die unmittelbar erfolgte Begründung der Prüfungsentscheidung ebenso wie die an ihr gerichteten Prüfungsfragen und seine auf diese Fragen gegebenen Antworten bekannt waren, hat hier kein konkretes und substantiiertes Begründungsverlangen an die Prüfer gerichtet. Vielmehr setzt er sich mit der ihm gegenüber bereits erfolgten Bewertungsbegründung in keiner Weise auseinander. Sofern er – pauschal – rügt, das Prüfungsprotokoll enthalte die Begründung der Prüfungsentscheidung nicht, übersieht er, dass im Ausgangspunkt eine schriftliche Begründung nicht gefordert wird. Ebenso wenig muss die mündlich gegebene Begründung protokolliert werden. Die notwendigen Inhalte des Prüfungsprotokolls ergeben sich aus § 41 Abs. 6 Satz 2 MBPolVDVDV. Danach sind in dem Protokoll Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Dem wird die Niederschrift der streitgegenständlichen Prüfung vom 28.07.2020 (Bl. 4 ff. der Beiakte 2) gerecht. Aus ihr ergeben sich in Verbindung mit der Anlage zur Niederschrift die an die beiden Prüfungsteilnehmer jeweils gerichteten Fragen, der zeitliche Umfang der Prüfung, die jeweiligen Ergebnisse der einzelnen Fächer sowie das Gesamtergebnis. Darüber hinausgehende Anforderungen ergaben sich im hier vorliegenden Fall nicht. Soweit der Kläger eine Begründung in Einzelnen nicht hätte nachvollziehen können, wäre es an ihm gewesen, dieses Defizit durch ein substantiiertes Begründungsverlangen zu adressieren. Der Einzelrichter vermag sich nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, für die Prüfung hätten zwingend 100 Punkte vergeben werden müssen. Nach § 42 Abs. 1 MBPolVDVDV werden die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung einzeln bewertet. Absatz 2 Sätze 1 und 2 des § 42 MBPolVDVDV geben vor, dass aus den Einzelbewertungen eine Rangpunkpunktzahl zu berechnen ist, die sich als das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der geprüften Fächer darstellt. Angaben zu den auf die einzelnen Prüfungsfragen entfallenden Punkte finden sich dort nicht. Insbesondere auch § 16 Abs. 1 MBPolVDVDV enthält eine entsprechende Vorgabe nicht. Dort findet sich in der Spalte 1 der Tabelle die Angabe „Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl“ und darunter insgesamt 16 Notenstufen, denen die Rangpunkte 15 bis 0 zugeordnet sind. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt die Spalte 1 allerdings nicht die in einer Prüfungsleistung erreichbare Punktzahl an, sondern – wie bereits zitiert – den prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der maximal erreichbaren Punktzahl. Sofern in einer Prüfung – wie dies bei Klausuren durchaus der Fall ist – 100 Punkte erreicht werden können, entspricht der prozentuale Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl der erreichten Punktzahl selbst. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, es müssten in jeder Prüfung 100 Punkte erreichbar sein. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit der Festlegung von Notenstufen, die sich nach dem Vomhundertsatz einer maximal erreichbaren Punktzahl richten, ein System vorgesehen, das ebenso für Prüfungen angewandt werden kann, in denen für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben weniger als 100 Punkte vergeben werden. Unabhängig davon gibt § 16 MBPolVDVDV nicht vor, dass die zu vergebenden Rangpunkte sich ausschließlich nach dem prozentualen Anteil der erreichten an der erreichbaren Punktzahl richten. Vielmehr sind die Rangpunkte oder Rangpunktzahlen der Spalte 2 einzelnen Notenstufen in Spalte 3 (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) zugeordnet. Jede Notenstufe enthält zudem eine Notendefinition (Spalte 4), so dass eine Prüfungsbewertung auch anhand der Subsumtion der Prüfungsleistung unter die vorgegebene Notendefinition erfolgen kann. Die zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der mündlichen Prüfung wurden eingehalten. Nach § 41 Abs. 5 MBPolVDVDV soll die Prüfungszeit je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen des § 41 MBPolVDVDV, in denen die Zusammensetzung der Prüfung aus einzelnen Prüfungsfächern geregelt ist, ergibt sich, dass sich die Vorgabe hinsichtlich der Prüfungszeit nicht auf die einzelnen Prüfungsfächer, sondern auf die sich aus den einzelnen Prüfungsfächern zusammengesetzte Prüfung insgesamt bezieht. Mit 38 Minuten hält sich die Gesamtprüfungsdauer im vorgegebenen Rahmen und bewegt sich zudem an dessen oberen Rand. Entgegen der Auffassung des Klägers war es weder ermessens- noch bewertungsfehlerhaft, den Kläger nicht über die maximal mögliche Prüfungsdauer von 45 Minuten zu prüfen. Die Sichtweise des Klägers, ihm habe nicht die gesamte Prüfungszeit zur Verfügung gestanden, ist verfehlt. Innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens ist der Prüfling grundsätzlich so lange zu prüfen, bis die Prüfer sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen machen können. Das Erreichen dieses Zeitpunkts, mit dem die Prüfung beendet werden kann, unterliegt weitgehend dem Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses. Bei leistungsschwachen Prüflingen ist es keineswegs so, dass sich der Prüfungsausschuss generell erst nach Ablauf der vorgesehenen Höchstprüfungsdauer ein sicheres Bild von den Leistungen des Prüflings machen kann. Ein Verfahrensfehler kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich der Prüfungsausschuss bei Beendigung der Prüfung schon eine abschließende Meinung bilden konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2017 – 19 B 501/17 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Davon kann hier keine Rede sein. Ausweislich des Anhangs zur Niederschrift der mündlichen Prüfung sind dem Kläger in beiden Prüfungsfächern zahlreiche Aufgaben bzw. Fragen gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission am Ende der jeweiligen Fachprüfung keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Prüfer nicht verpflichtet, dem Kläger solange Prüfungsfragen zu stellen, bis er die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Rangpunktzahl erreicht hat. Schon mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit kann Maßstab für die in Einzelfall einzuräumende Prüfungszeit (innerhalb des vorgegebenen Rahmens) nur sein, ob der Leistungsstand des Prüflings am Ende der Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann. Den tatsächlichen Umständen in Bezug auf die vom Kläger behaupteten sachfremden Erwägungen muss nicht weiter nachgegangen werden. Sofern die vorgetragenen Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Erstversuch der Zwischenprüfung stehen und/oder darin ausschließlich Personen involviert sind, die nicht der Prüfungskommission der hier streitgegenständlichen mündlichen Prüfung am 28.07.2020 angehörten, fehlt es bereits an einer möglichen Auswirkung dieser behaupteten Vorkommnisse auf das Prüfungsergebnis. Dies gilt namentlich für das beanstandete Verhalten des Ausbilders des Klägers. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die Frage im Vorfeld der mündlichen Prüfung, ob er „seine Sachen“ dabei habe, lasse auf eine Voreingenommenheit des Fragestellers schließen, kann er damit nicht gehört werden. Unabhängig davon, dass diese Frage nach der plausiblen Darstellung der Beklagten auf organisatorische Gründe zurückzuführen sein dürfte, wäre der Kläger bei dem Verdacht einer Voreingenommenheit der Prüfungskommission verpflichtet gewesen, diese Besorgnis der Befangenheit unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Umstände gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen. Die einen Prüfling treffende Obliegenheit, die befürchtete Befangenheit eines Prüfers unverzüglich zu rügen, ergibt sich bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 308/15 –juris, Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 LA 308/16, Rn. 9 ff. Eine Fallkonstellation, in der den Prüfling ausnahmsweise keine Rügeobliegenheit trifft mit der Folge, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend gemacht werden können, liegt nicht vor. Ein solches Entfallen der Rügeobliegenheit kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend war dem Kläger bereits die Erhebung der Rüge vor Beginn der Prüfung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich, so dass schon der Zweck, die Schaffung einer weiteren Prüfungschance zu verhindern, hier eingreift. Auch das weitere Ziel der Rügeobliegenheit, es der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, vor Abschluss der Prüfung eine Abhilfemöglichkeit zu schaffen, wäre bei rechtzeitiger Rüge zu erreichen gewesen. Jedenfalls bliebe der dritte Zweck der unverzüglichen Rügeobliegenheit, nämlich derjenige der Beweissicherung, hier relevant: Durch das Erfordernis der unverzüglichen Rüge soll gewährleistet werden, dass das Prüfungsgeschehen noch nicht zu lange zurückliegt und daher noch nachvollziehbar ist. Dieser Zweck kann nur dann entfallen, wenn der Mangel des Prüfungsverfahrens entweder unstreitig oder dokumentiert oder offensichtlich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob die Besorgnis des Klägers, ein Mitglied der Prüfungskommission könnte befangen gewesen sein, begründet ist, ist zwischen den Beteiligten streitig und ihre Beantwortung nicht offensichtlich. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vortrag des Klägers, im Verlauf des Prüfungsgesprächs sei etwas im Zusammenhang mit „den Polen“ in einem sehr betonten Wortlaut geäußert worden, was der Kläger aufgrund seiner polnischen Migrationshintergrundes als Ausdruck der fehlenden Unvoreingenommenheit ansehe. Bei rechtzeitiger Rüge wäre auch insoweit eine zuverlässige Aufklärung in Bezug auf diese Äußerung durch das Prüfungsamt möglich gewesen. Die Erhebung der Rüge der Besorgnis der Befangenheit durch den Kläger war nicht unverzüglich. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit verlangt, dass die Rüge ohne schuldhaftes Zögern erhoben wird (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Prüfling die Erhebung der Rüge nach den Umständen des Einzelfalles frühestens zumutbar war. Nachdem dem Kläger die später geltend gemachten Umstände bereits im Vorfeld bzw. im Verlauf der Prüfung bekannt wurden, war ihm die Erhebung der Rüge jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung zumutbar. Der Kläger hat diese Rüge jedoch erstmals mit der Klageschrift erhoben, was unzweifelhaft dem Unverzüglichkeitserfordernis nicht zu genügen vermag. Gleiches gilt schließlich im Hinblick auf die angebliche Themeneingrenzung durch die beiden Fachprüfer. Hierbei mag dahinstehen, ob der Kläger sich überhaupt darauf berufen könnte, dass eine rechtswidrige, weil dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Eingrenzung des potentiellen Prüfungsstoffes bei der Prüfung nicht eingehalten worden sei. Auch den erheblichen Zweifeln daran, dass es eine solche Eingrenzung gegeben hat, muss nicht weiter nachgegangen werden. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere daraus, dass der Kläger schon nicht substantiiert vorzutragen vermochte, auf welche Themen der Prüfungsstoff begrenzt worden sein soll. Jedenfalls hätte es auch insoweit dem Kläger oblegen, spätestens unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu rügen, dass er zu Themen befragt worden sei, die ihm gegenüber als Prüfungsstoff ausgeschlossen worden seien. Soweit er auch diese Rüge erstmals mit der Klagebegründung erhoben hat, ist dies ersichtlich zu spät. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Neubewertung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.